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VGW-162/017/1024/2018•LVwG W VGW-162/017/1024/2018
VGW-162/017/1024/2018Tribunal administratif régional29 mai 2019
Kammerumlage; Bemessungsgrundlage; ärztliche Tätigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde der Frau Dr. A. B. vom 28.06.2017 gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 06.06.2017, Zl. ..., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2019,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid war die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit 2.150,74 EUR, die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer gemäß § 2 der Umlagenordnung mit 632,57 EUR festgesetzt worden.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) aus, dass der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage 2016 Bruttobezüge 2013 von der C. in der Höhe von 161.106,12 EUR zugrunde gelegt würden. Es seien in diesen Bezügen solche aus nichtärztlicher Tätigkeit in der Höhe von 45.000,-- EUR enthalten. Konkret handle es sich dabei um die Abgeltung der Leistung als Projektleiterin für die Koordination einer Studie zum Glücksspiel (…). Diese Tätigkeit als Projektleiterin hätte genauso von Psychologen oder Betriebswirten ausgeführt werden können und stehe daher nicht im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien abgegebenen Stellungnahme der Ärztekammer für Wien vom 27. November 2018 wird nach Wiedergabe des Sachverhaltes, der bezughabenden Rechtsvorschriften und höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen ausgeführt, dass auch z.B. Lehre und Forschung auf medizinischen Gebiet durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu den ärztlichen Tätigkeiten. Dies gelte auch für Arbeiten an sog. „theoretischen“ Instituten, an denen nicht unmittelbar Patienten behandelt werden, in denen aber auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft gelehrt und geforscht werde. Die Bf sei im Rahmen ihrer Anstellung lt. eigenen Angaben auch als Projektleiterin für die Koordination einer Studie zum Glücksspiel tätig gewesen. Sie mag bei der Studie zwar keine Behandlungsleistungen an Patienten erbracht haben, dennoch habe es sich dabei um eine ärztliche Tätigkeit gehandelt. Nach Ansicht der belangten Behörde spreche die beschriebene Studie der Bf für das Vorliegen einer zumindest mittelbar ärztlichen Tätigkeit, da sie der Beantwortung wissenschaftlicher Fragestellungen und der medizinischen Behandlung zukünftiger Patienten diene. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Heranziehung der Bf für diese Studie wohl aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse als Fachärztin ... erfolgt sei. Die Tatsache, dass die Studie beispielsweise auch von Psychologen durchgeführt hätte werden können, sei dabei nicht relevant, da es darauf ankomme, aufgrund welcher Berufsberechtigung die Bf diese Tätigkeiten ausgeführt habe und das werde zweifellos die Berufsberechtigung als Fachärztin ... sein. Auch sei der Inhalt der Studie (Glückspiel, Sucht) eine Thematik, mit der sich insbesondere Fachärzte ... beschäftigen.
Am 14.01.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Bf ladungsgemäß erschienen ist.
Die Bf wurde nachfolgend aufgefordert, eine Bestellungsurkunde, aus der hervorgehe, dass sie für das von ihr genannte Projekt als Projektleiterin bestellt wurde, sowie eine Projektbeschreibung und Unterlagen von im Rahmen dieses Projektes von ihr durchgeführten Tätigkeiten und Veranstaltungen samt Veranstaltungsprogrammen zu übermitteln. Die Bf legte weder eine Bestellungsurkunde noch sonstige Unterlagen vor. Sie führte in ihrer Stellungnahme vom 05. Mai 2019 lediglich aus, dass sie sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Datums geirrt habe, das Projekt habe bereits zwischen 2008 und 2010 stattgefunden und könne sie daher keine Unterlagen vorgelegt werden, zumal die Computer nicht mehr existent seien. An Tagungen – aus ihrem Lebenslauf entnommen – habe es zum Thema „Glücksspiel“ … gegeben.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes und der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Die Bf ist lt. Eintragung in der Ärzteliste seit 01.09.1986 als angestellte Fachärztin ... tätig. Seit 01.08.1991 ist die Bf als niedergelassene Fachärztin ... an der Ordinationsadresse D.-gasse, Wien tätig. Zusätzlich ist die Bf noch im … tätig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2017 setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 mit 2.150,74 EUR fest. Die Kammerumlage zur Ärztekammer mit 632,57 EUR. Laut Einkommenssteuerbescheid 2013 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2013, 146.147,67 EUR.
In der Beschwerde wird nun vorgebracht, dass in den Bezügen der C. der Betrag von 45.000,-- EUR aus nichtärztlicher Tätigkeit stamme, welchen die Bf als Abgeltung für die Durchführung eines Projekts für die Koordination einer Studie zum Glücksspiel, die nicht im Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit stünde, erhalten habe, weshalb dieser Betrag aus der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge der Kammerumlage auszuscheiden sei.
Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen klarstellend festzuhalten, dass die Bf nicht etwa die Richtigkeit der Berechnung im gesamten Umfang, respektive der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bestreitet, sondern sich das Vorbringen gegen die Einbeziehung von 45.000,-- EUR, richtet, zumal dieser Betrag nach Ansicht der Bf aus nichtärztlicher Tätigkeit stamme.
Im Zuge des Verfahrens wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien der Bf mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ausführungen der Ärztekammer für Wien Stellung zu nehmen. Die Bf führte in der Verhandlung im wesentlichen aus, dass im Rahmen dieses Projekts untersucht werden sollte, weshalb in Österreich der Eindruck entstanden sei, dass es ein massives Problem mit der Glücksspielsucht gebe. Ihre Aufgabe sei gewesen, Treffen mit Journalisten, Juristen und Automatenbetreiber zu organisieren und Erstellung von Statistiken mit dem Ziel einer seriöseren Berichterstattung. Aufgrund dieser Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wurde die Bf aufgefordert, Unterlagen, welche ihre Tätigkeit als Projektleiterin näher beschreiben bzw. Veranstaltungsprogramme, aus welchen Inhalte hervorgehen, vorzulegen. Derartige Unterlagen konnte die Bf nicht vorlegen.
Die bezughabenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
Gemäß § 91 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung ein.
Gemäß § 91 Abs. 3 Ärztegesetz sind die Umlagen unter Bedachtnahme auf die
1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
Gemäß § 91 Abs. 4 Ärztegesetz hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, dass Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
6a. die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Umlagenordnung (UO) der Ärztekammer für Wien in der gegenständlich relevanten Fassung beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,7 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemä § 2 Abs. 1 leg. cit. beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 1, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.
Gemäß § 3 Abs. 2 lit. d leg. cit. erhöht sich die Umlage nach Maßgabe der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für alle bisher nicht angeführte ÄrztInnen um EUR 5,-- als Beitrag für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit pro Kalenderjahr.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Aus § 91 Abs. 3 ÄrzteG, im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ergibt sich, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage sämtliche Einnahmen des Kammermitgliedes aus ärztlicher Tätigkeit einzubeziehen sind (vgl. VwGH 6.7.2004, 2003/11/0275). Die Summe der ärztlichen Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten sind, ist im § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG umschrieben. Diese ist Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für die Kammerumlage. Wie diese Leistungen steuerrechtlich zu behandeln sind, ist für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten unerheblich: Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292).
Festzuhalten ist aber auch, dass nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu sind vielmehr nur die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl. VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002, mwN).
Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen (vgl. VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212).
Im Übrigen ist die ärztliche Tätigkeit im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben, die in der Bindung an die „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zum Ausdruck kommen: Zum Einen ist damit die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden (im Sinne einer rational nachvollziehbaren und überprüfbaren Ableitung aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden) gemeint; zum Anderen die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft, was im Kontext des ÄrzteG anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden kann (siehe Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19983 § 2 Rz 6).
Die Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen, wobei maßgebend ist, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038, der sich insofern der Ansicht des OGH in seiner E vom 21.11.2006, 4 Ob 151/06v, anschließt). Es kommt somit nicht darauf an, welchen Eindruck Dritte von einer Tätigkeit gewinnen mögen oder aus welchen Gründen eine Person für eine Tätigkeit engagiert wurde.
Für den vorliegenden Fall ist daher die Frage zu klären, ob die von der Bf erbrachten Leistungen als „medizinisch-wissenschaftlich“ qualifiziert werden können. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Bf ihrer Mitwirkungspflicht insofern nicht ausreichend nachgekommen ist, als sie zwar zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, jedoch in weiterer Folge keinerlei Unterlagen über diese Tätigkeit vorgelegt hat und sich damit der Möglichkeit begeben hat, ihr Vorbringen entsprechend zu untermauern. Fest steht jedenfalls, dass die Bf sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für die C. mit einem Suchtverhalten, und zwar nicht nur im Bereich Alkohol und Drogen, sondern auch im Bereich des Glücksspiels wissenschaftlich auseinandersetzt. Das belegen auch zahlreiche wissenschaftliche Publikationen, aber auch Artikel in Printmedien. Es war daher davon auszugehen, dass die Bf aufgrund ihres Tätigkeitsfeldes ganz bewusst für die Projektleitung herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass dieses Projekt im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit durchgeführt wurde und in weiterer Folge die Ergebnisse dieses Projektes bzw. die damit erzielten Erkenntnisse auch der Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen abgezielt haben bzw. jedenfalls diese ärztliche Forschung auch der Verhütung von Krankheiten bzw. deren besseren Behandlung im weitesten Sinn abzielte. Es liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine zumindest mittelbare ärztliche Tätigkeit vor (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/11/0010). Dass die Bf aufgrund ihrer speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse für diese Tätigkeiten herangezogen wurde, ist für das erkennende Gericht unzweifelhaft. Auch die Gegebenheit, dass für diese Tätigkeit nicht zwingend ein medizinisches Studium erforderlich sei, macht diese Tätigkeit nicht zu einer nichtärztlichen. Darin ändert auch nicht, dass die Bf auch verwaltungstechnische Arbeiten zu erledigen gehabt habe, da die mit den ärztlichen Tätigkeiten anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten ebenfalls den ärztlichen Tätigkeiten zuzuordnen sind.
Für das erkennende Gericht ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Bf im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Verbesserung oder Heilung von Menschen zumindest mittelbar tätig war und damit das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunst handelt, erfüllt hat. Es ist nicht ausschlaggebend, ob die Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder Universitätsklinik durchgeführt werden und ob Patienten behandelt werden (vgl. VwGH 22.02.2007, 2005/11/0139–143). Ebenso ist der Umstand der fehlenden über das Medizinstudium hinausgehenden Ausbildung rechtlich unerheblich, zumal es, die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme bereits ausgeführt hat, nur darauf ankommt, ob die Tätigkeit eine ärztliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz darstellt. Die Tätigkeit der Bf, die keine andere Ausbildung ins Treffen führt, ging über die bloße Projektleitung in Form von Koordination und Organisation hinaus, es war aufgrund ihrer Ausbildung und ihres fachlichen Schwerpunktes davon auszugehen, dass sie das Projekt auch wissenschaftlich betreut hat und ihr medizinisches Wissen weitergegeben hat.
Es war daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Übereinstimmung mit den rechtlichen Grundlagen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei dem von der Bf ins Treffen geführten Projekt für die Koordination einer Studie zum Glücksspiel (…) um eine ärztliche Tätigkeit handelte und das Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage von der belangten Behörde zu Recht herangezogen wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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