LVwG W VGW-111/026/12546/2018

VGW-111/026/12546/2018Tribunal administratif régional13 mai 2019

Regest

Bauführung; Abbrucharbeiten; Beginn; Bewilligungspflicht; Baueinstellung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/026/12546/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.111.026.12546.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M. über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH Co KG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37-Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 13.08.2018, Zl. MA37/..., mit dem die Einstellung der Bauführung zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, B.-straße ONr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ... gemäß § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) verfügt wurde,

zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 13.08.2018, Zl. MA37/..., wurde die Einstellung der Bauführung zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, B.-straße ONr. ..., EZ ... der Kat. Gem. ... gemäß § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) verfügt.

Begründend führte die belangte Behörde dazu wie folgt aus:

„[….]

Am 10.08.2018 wurde anlässlich einer Erhebung durch ein Organ der Baubehörde festgestellt, dass ein Abbruch des vor dem 1.1.1945 errichteten Gebäudes auf der im Spruch genannten Liegenschaft durchgeführt wird.

Zum Zeitpunkt der Erhebung waren folgende Abbrucharbeiten bereits durchgeführt:

Der Dachstuhl war bereits zur Gänze abgetragen.

Teile der Innen- und Außenmauern sowie Teile des Dippelbodens wurden bereits entfernt.

Teilweise wurden auch Fenster und Türen entfernt.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BO ist der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, bewilligungspflichtig, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a BO keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Einhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht.

Für die gegenständliche Bauführung zum Abbruch des Gebäudes liegt der Behörde keine derartige Bestätigung des Magistrates vor. Folglich handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Abbruch, für den eine erforderliche Bewilligung bislang auch nicht erteilt wurde.

Gemäß den Bestimmungen in Art. II (Übergangsbestimmungen/In-Kraft-Treten) der Novelle der Bauordnung LGBl. Nr. 37/2018, sind die Bestimmungen der Bauordnung in der geltenden Fassung auch auf bereits anhängige Bauführungen und Abbrüche anzuwenden.

Die Bauführung war daher gemäß § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 127 Abs. 8 lit. a BO einzustellen.

[…..].“

Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde der Bauwerberin und Grundeigentümerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß der im hg. Beschwerdeakt einliegenden unbedenklichen Rückscheinkopie am 16.08.2018 zugestellt.

In ihrer am 12.09.2018 (Datum der Postaufgabe) bei der belangten Behörde durch den ausgewiesenen Rechtsfreund eingebrachten und sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Bauwerberin wie folgt aus:

„[…..]

1. SACHVERHALT

Die Beschwerdeführerin hat die C. GmbH als Bauführerin (in der Folge „Bauführerin“) für den Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft B.-straße , Wien, beauftragt.

Mit Schreiben vom 21.06.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.06.2018, hat die Bauführerin den Abbruchsbeginn für 27.06.2018 für das auf der Liegenschaft B.-straße , Wien, befindliche Gebäude angezeigt (Beilage ./1).

Mit den Abbruchsarbeiten, also auch mit dem Entfernen von tragenden Bauteilen, wurde bereits am 27.06.2018 begonnen (Beilage ./2 und ./3).

Mit Bescheid vom 13.08.2018, MA37/..., untersagte die belangte Behörde die Bauführung zum Abbruch des auf der Liegenschaft B.-straße , Wien, EZ ..., KG ..., befindlichen Gebäudes (Baueinstellung). Die belangte Behörde hat sich auf die am 29.06.2018 kundgemachte und am Folgetag, sohin am 30.06.2018, in Kraft getretene Wiener Baurechtsnovelle 2018, LGBl. Nr. 37/2018, berufen. Demnach sehe die am 29.06.2018 kundgemachte Wiener Baurechtsnovelle 2018, LGBl. Nr. 37/2018, vor, dass der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden, bewilligungspflichtig sei, wenn der Abbruchsanzeige gemäß § 62a Abs. 5a Wiener Bauordnung (Wr. BauO) idF LGBl. Nr. 37/2018 keine Bestätigung des Magistrates angeschlossen sei, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse bestehe. Da für die gegenständliche Bauführung zum Abbruch des Gebäudes der belangten Behörde keine derartige Bestätigung des Magistrates vorliege und die belangte Behörde diese „neue Bestimmung“ auch auf bereits anhängige Bauführungen und Abbrüche anzuwenden habe, sei die gegenständliche Bauführung gem. § 127 Abs. 8 lit. a iVm § 127 Abs. 8a Wr BauO einzustellen. Gegen diesen – offenkundig rechtswidrigen – Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

2. ZUR BESCHWERDELEGITIMATION UND RECHTZEITIGKEIT

Gegen den gegenständlichen Bescheid vom 13.08.2018, MA37/..., über die Baueinstellung ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

Die vorliegende Beschwerde wurde auch rechtzeitig erhoben: Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.08.2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist endet demnach am 13.09.2018.

3. BESCHWERDEGRÜNDE

Der angefochtene Bescheid wird vollumfänglich aus dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bekämpft. Konkret erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren sowie auf die Nichtverhängung einer Baueinstellung aufgrund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

4. INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKEIT

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Entscheidungsinhalt mit Rechtsvorschriften in Widerspruch steht. Hiezu im Einzelnen:

4.1. Bewilligungsfreies Bauvorhaben gemäß § 62a Abs. 1 Z 2 Wr. BauO idF LGBl. Nr. 27/2016

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfolgte der Abbruch rechtmäßig und war und ist auch weiterhin zulässig. Die belangte Behörde geht in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass § 60 Abs. 1 lit. d iVm § 62a Abs. 5a Wr. BauO idF LGBl. Nr. 37/2018 Anwendung findet. Zwar hat sich am 30.06.2018 die Rechtslage geändert, mit den Abbruchsarbeiten, also dem Entfernen von tragenden Bauteilen, wurde aber bereits am 27.06.2018 begonnen und somit vor der Kundmachung der Wiener Baurechtsnovelle LGBl. Nr. 37/2018 und folglich auch vor Inkrafttreten der neuen Rechtslage (Beilage ./2 und ./3).

Ein Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig, wenn die Behörde das anzuwendende Gesetz falsch anwendet (vgl. VwGH 17.06.1981, 3097/80; 12.06.2003, 2002/20/0336). Da mit dem Entfernen von tragenden Bauteilen auf der Liegenschaft B.-straße in Wien bereits am 27.06.2018 begonnen wurde und somit zu diesem Zeitpunkt die Wr BauO idF LGBl. Nr. 27/ 2016 Anwendung gefunden hat, ist § 62a Abs. 1 Z 2 idF LGBl. Nr. 27/2016 ausschlaggebend und entsprechend anzuwenden; § 62a Abs. 5a Wr. BauO idF LGBl. Nr. 37/2018 findet keine Anwendung. Abzustellen ist seitens der Beschwerdeführerin sowie seitens der belangten Behörde auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erstattung der Abbruchsanzeige. Die Beschwerdeführerin hat somit im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung das derzeit in Kraft stehende Gesetz zu beachten; zu diesem Zeitpunkt war der Abbruch jedenfalls zulässig und kann daher auch (siehe unten zu Punkt 3.2) zu Ende geführt werden. Pro futuro Änderungen, wie etwa Gesetzesänderungen können im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht berücksichtigt werden; ein rückwirkendes Inkrafttreten ist auch nicht vorgesehen.

Gemäß § 62a Abs. 5 Wr BauO idF LGBl. Nr. 27/2016 ist der Abbruch von Gebäuden vor Beginn der Arbeiten vom Bauführer der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Bestimmung dient der behördlichen Evidenthaltung; behördliche Kontrollmaßnahmen sind nicht vorgesehen (Moritz, BauO für Wien5 Anm zu § 62a Abs. 5; Kirchmayer, Wiener Baurecht4 Seite 281). Voraussetzung somit ist, dass der Bauführer die Behörde vor Beginn der Abbruchsarbeiten in Kenntnis setzt, was er auch getan hat. Die am 21.06.2018 erstmals erstattete Anzeige über den Abbruchsbeginn für 27.06.2018 wurde rechtzeitig erstattet. Mit den Abbruchsarbeiten wurde vor Kundmachung der Wiener Baurechtsnovelle 2018, LGBl. Nr. 37/2018, faktisch begonnen, indem tragende Bauteile abgetragen wurden.

4.2. Untergang des Baukonsenses

Nach der Rsp des VwGH geht mit der Zerstörung eines Gebäudes der für dessen Bestand vorhandene baurechtliche Konsens unter (VwGH 30.01.2014, 2013/05/0223; VwGH 04.03.2008, 2006/05/0139). Beim gegenständlichen Gebäude ist der Baukonsens bereits untergegangen; keine raumbildenden Teile sind mehr vorhanden.

Beigeschlossene Stellungnahme der D. ZT-GmbH gibt aufgrund des am 05.09.2018 durchgeführten Lokalaugenscheins den aktuellen Stand der Abbruchsarbeiten wieder (Beilage ./3); wir verweisen insbesondere auf die Bilder 3 und 4 dieser Stellungnahme. Aus diesen beiden Bildern ergibt sich eindeutig, dass mehr als 50 % des Baukonsenses bereits untergegangen sind.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den (restlichen) Abbruch aufzutragen (VwGH 03.08.2017, Ra 2015/05/0046; VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0009). Der Abbruch ist daher jedenfalls zu Ende zu führen.

4.3. Eingriff in wohlerworbene Rechte

Nach VfSlg 16452/2002 darf einer gesetzlichen Neuregelung nicht unterstellt werden, dass sie rechtmäßig „bisher getätigte Investitionen … hinfällig werden“ lässt (B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 Rz 659 mwN). Auf den gegenständlichen Fall bezogen lässt die belangte Behörde sämtliche von der Beschwerdeführerin iZm dem Abbruch des Gebäudes getätigte Investitionen hinfällig werden, indem die belangte Behörde einen – offenbar rechtswidrigen – Bescheid über die Baueinstellung erlässt. Dadurch greift die belangte Behörde in von der Beschwerdeführerin wohlerworbene Rechte ein.

Die belangte Behörde verkennt auch die Verhältnismäßigkeit des von ihr getätigten Eingriffs mit Verhängung der Baueinstellung. Auch schon allein dadurch, dass vor der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides bereits mehr als 50 % des Baukonsenses untergegangen sind.

4.4. Unrichtige Gesetzesanwendung

Die belangte Behörde hat für die Baueinstellung § 127 Abs. 8 lit. a Wr BauO herangezogen. Gemäß leg cit darf die Bauführung nicht weitergeführt werden, wenn ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 oder des § 70a ausgeführt wird. Die belangte Behörde beruft sich dabei auf § 60 Abs. 1 lit. d Wr BauO und § 62a Abs. 5 Wr BauO idF LGBl. Nr. 37/2018 und begründet damit die Baueinstellung. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde findet § 60 Abs. 1 lit d und § 62a Abs. 5 Wr BauO idF LGBl. Nr. 37/2018 keine Deckung in § 127 Abs. 8 lit a Wr BauO. Diese Bestimmung spricht von „Bau ohne Baubewilligung“ und nicht von Abbruchbewilligungen. Dementsprechend umfasst § 127 Abs. 8 lit a Wr BauO keine Abbruchsbewilligungen gem § 60 Abs. 1 lit d Wr BauO, sondern lediglich die Baubewilligung (Neu-, Zu- oder Umbau) schlechthin (vgl. Geuder/ Fuchs, Bauordnung für Wien4 Seite 466 mwN). Schon allein deshalb ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil die Behörde § 127 Abs. 8 lit a Wr BauO falsch angewendet hat.

[…..]“

Beantragt wurde von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerde angeschlossen waren die darin zitierten Beilagen ./1 bis ./3.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In ihrer Stellungnahme vom 20.09.2018 führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„[…..]

Zu den Beschwerdegründen wird Folgendes ausgeführt:

Mit Novelle der Bauordnung für Wien (BO) LGBl. Nr. 37/2018 vom 29.06.2018 sind die Bestimmungen über den Abbruch von Gebäuden in § 60 Abs. 1 lit. d und § 62a Abs. 5a BO geändert bzw. neu gefasst worden.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BO ist der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, bewilligungspflichtig, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a BO keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht.

Gemäß den Bestimmungen in Art. II (In-Kraft-Treten) der Novelle der Bauordnung LGBl. Nr. 37/2018, trat dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft, somit mit 30.06.2018.

Nach Rechtsansicht der Stadt Wien sind damit die Bestimmungen der Bauordnung in der geltenden Fassung auch auf bereits anhängige Bauführungen und Abbrüche anzuwenden. Dies ist einerseits vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im gleichgelagerten Fall der (nachträglichen) Festsetzung einer Bausperre bzw. Schutzzone eine solche Baueinstellung zulässig ist (vgl. VGW 14.09.2017, VGW-111/026/8423/2016). Darüber hinaus ergibt sich in einer Gesamtschau auch offenkundig, dass der Gesetzgeber bei der Normierung dieser Bestimmungen deren Anwendung auf bereits begonnene Abbrüche und die daraus resultierende Einstellung derartiger Bauführungen intendiert hatte.

Aufgrund der Erhebungen am 28.06.2018 und am 02.07.2018 auf der gegenständlichen Liegenschaft wurde der Bauführerin am 03.07.2018 per E-Mail mitgeteilt, dass die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 1 lit. d BO sowie gem. § 62a Abs. 5 BO nicht gegeben sind, da keine Bestätigung des Magistrats vorliegt und mit dem Abbruch augenscheinlich nicht begonnen wurde.

Der Bauführerin wurde auch mitgeteilt, dass der am 27.06.2018 angezeigte Beginn der Abbrucharbeiten daher nicht zur Kenntnis genommen wird und als nicht erstattet gilt, und sollte mit dem Abbruch des Bauwerkes begonnen werden, neuerlich eine Abbruchsbeginnsanzeige bei der Behörde einzubringen ist.

Wie vom zuständigen Mitarbeiter der MA 37/GG...-BI durch persönliche Überprüfung am 10.08.2018 festgestellt worden ist, waren die Abbrucharbeiten trotz der oben angegebenen Mitteilungen über die seit 30.06.2018 geltende Gesetzeslage fortgeschritten.

Folglich handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Abbruch, für den eine erforderliche Bewilligung bislang auch nicht erteilt wurde.

Die Bauführung war daher gemäß § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 127 Abs. 8 lit. a BO einzustellen.

[…..]“

Die Beschwerdeführerin erstattete in der Folge eine am 15.11.2018 hg. eingelangte Äußerung, in der sie Folgendes ausführte:

„[…..]

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Bestimmungen der Wiener Bauordnung (Wr BauO) in der geltenden Fassung auch auf bereits anhängige Bauführungen und Abbrüche anzuwenden sei, ist unrichtig. Hierzu im Einzelnen:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergibt sich aus der Gesamtschau offenkundig, dass der Gesetzgeber anhängige und bereits begonnene Abbrüche nicht erfassen wollte. Wenn der Gesetzgeber auch jene Abbrüche erfassen hätte wollen, hätte er eine (Übergangs-)Bestimmung aufgenommen, die genau auf solche Fälle abstellt. Der Gesetzgeber hat es aber bewusst unterlassen, rechtzeitig angezeigte und rechtzeitig begonnene Abbrüche zu erfassen. Die Beschwerdeführerin – aber auch die C. GmbH als Bauführerin – hat im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung das derzeit in Kraft stehende Gesetz zu beachten; zu diesem Zeitpunkt war der Abbruch zulässig und kann daher auch zu Ende geführt werden. Pro futuro Änderungen, wie etwa Gesetzesänderungen, können im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht berücksichtigt werden; ein rückwirkendes Inkrafttreten ist auch nicht nach den Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Der von der belangten Behörde zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht herangezogene Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.09.2017, VGW-111/026/8423/2016, ist verfehlt und geht daher ins Leere. Diesem Erkenntnis lag im Wesentlichen der Sachverhalt zu Grunde, dass am 24.03.2016 eine Bausperre in Kraft getreten ist und vor Beginn dieser Sperre keine Abbruchsarbeiten, wie etwa Entfernen von tragenden Bauteilen, gesetzt wurden, sondern lediglich Vorbereitungs- und Ausräumungsarbeiten sowie Entrümpelungen: “Vielmehr stand zum 24.03.2016 das Gebäude mit seiner gesamten Gebäudehülle, der tragenden Konstruktion und dem Dach unversehrt – ein massiver und zerstörender Eingriff in die Substanz erfolgte zumindest erst ab dem 29.04.2016 [mehr als vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Bausperre] mit dem Beginn des Entkernens des Gebäudes, sohin nach Verhängung der Bausperre.“ Davon unterscheidet sich das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom gegenständlichen Sachverhalt, weil – neben einer rechtzeitig erstatteten Anzeige am 21.06.2018 über den Abbruchsbeginn für 27.06.2018 – mit den Abbruchsarbeiten, also mit dem Entfernen von tragenden Bauteilen, tatsächlich am 27.06.2018, sohin vor Kundmachung der Wiener Baurechtsnovelle 2018, LGBl. Nr. 37/2018, faktisch auch begonnen wurde.

Im Übrigen sieht die Wr BauO – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht vor, dass eine rechtzeitig und vollständig erstattete (Abbruchsbeginn-)Anzeige nicht zur Kenntnis genommen werden kann. Eine Untersagung ist gesetzlich nicht vorgesehen, weil § 62a Abs. 5 Wr. BauO idF LGBl. Nr. 27/2016 lediglich der behördlichen Evidenthaltung dient (Moritz, BauO für Wien5 Anm zu § 62a Abs. 5; Kichmayer, Wiener Baurecht4 Seite 281). Voraussetzung ist lediglich, dass der Bauführer die Behörde vor Beginn der Abbruchsarbeiten in Kenntnis setzt, was er auch getan hat.

3. URKUNDENVORLAGE

Beigeschlossene Stellungnahme der D. ZT-GmbH bestätigt, dass bereits 56,8 % des ursprünglich rechtskräftig genehmigten Baukonsenses untergegangen sind (Beilage ./1).

Ein Konsensuntergang wird von der Rsp des VwGH dann angenommen, wenn der Umfang der Geringfügigkeit massiv überschritten wird, was nach bisheriger Behördenpraxis – auch jener der belangten Behörde (MA 37 [eine Fußnote verweist an dieser Stelle auf den Aktenvermerk Ständiger Arbeitskreis Bauordnung vom 29.09.2015, MB BD – 165605/2015/DSTK.] – dann angenommen werden kann, wenn ein überwiegendes Ausmaß des Baubestandes, das ist mehr als die Hälfte, abgebrochen wird (vgl. VwGH 30.01.2014, 2013/05/0223; VwGH 04.03.2008, 2006/05/0139). Beim gegenständlichen Gebäude ist der Baukonsens offenkundig bereits untergegangen, weil mehr als die Hälfte (56,8 %) abgebrochen sind.

[…..]“

Im Übrigen wurden die Beschwerdeanträge wiederholt.

Vom erkennenden Gericht wurde die Hauseinlage der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft beigeschafft.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Für die Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles sind die Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 11/1930 idF des LGBl. Nr. 37/2018 maßgebend.

Die §§ 60, 62a, 127 BO in der oben zitierten Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

„Ansuchen um Baubewilligung

§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

...

d)Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.

...“

„Bewilligungsfreie Bauvorhaben

§ 62a (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:

...

2. der Abbruch von Bauwerken außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre;

...

(5) Der Abbruch von Gebäuden ist vor Beginn der Arbeiten vom Bauführer der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(5a) Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, ist spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde vom Bauherrn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Magistrats anzuschließen, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Nach Vorlage einer solchen Bestätigung darf mit dem Abbruch begonnen werden.

...“

„Überprüfungen während der Bauführung

§ 127

...

(8) Die Bauführung darf nicht weitergeführt werden, wenn

a)ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 oder des § 70a ausgeführt wird;

...

(8a) Wird die Bauführung entgegen Abs. 8 weitergeführt und erlangt die Behörde davon Kenntnis, hat sie den Bau einzustellen. Darüber ist möglichst binnen drei Tagen an den Bauherrn, den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen; einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu.

...“

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die belangte Behörde auf der Basis der Rechtslage der BO in der Fassung LGBl. Nr. 27/2016 zu entscheiden gehabt hätte und das Gesetz falsch angewendet habe, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass sie mit dieser Rechtsansicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur maßgeblichen Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abweicht. Nach herrschender und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde aufgrund der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides unter Zugrundelegung des von ihr ermittelten Sachverhaltes zu entscheiden. Feststeht und unbestritten ist, dass die BO-Novelle LGBl. Nr. 37/2018 am 30.06.2018 in Kraft getreten ist. Ebenso unbestritten ist, dass die BO-Novelle LGBl. Nr. 37/2018 keine Übergangsbestimmungen enthält. Es finden sich in dieser Novelle daher auch keine Bestimmungen dahingehend, dass im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren nach der alten Rechtslage weiterzuführen sind.

Fest steht daher, dass im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 13.08.2018 die BO für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 die für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebliche Rechtslage darstellte und die Behörde auf dieser Grundlage zu entscheiden hatte.

Fest steht weiters und ist der vom erkennenden Gericht beigeschafften Hauseinlage nachvollziehbar zu entnehmen, dass es sich bei dem vom angefochtenen Bescheid vom 13.08.2018 betroffenen Gebäude zweifellos um ein solches handelt, das vor dem 01.01.1945 errichtet wurde – im Kern geht es ersichtlich auf die 1890 er-Jahre zurück.

Nachdem sohin auch der in § 60 Abs. 1 lit. d BO durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2018 neu eingeführte Tatbestand „vor dem 01.01.1945 errichtet“ erfüllt war, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass die Behörde auf der Grundlage der geltenden Rechtslage entschieden und auch die richtige Rechtsvorschrift angewendet hat.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstattung der Abbruchsanzeige abzustellen gewesen wäre, kann dem sohin nicht gefolgt werden. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin das Wesen der Abbruchsanzeige gemäß § 62a Abs. 5 BO in seiner Konsequenz offenkundig verkennt.

Zutreffend führt die Beschwerdeführerin zwar aus, dass es sich bei § 62a Abs. 5 BO um eine Ordnungsvorschrift handelt, die lediglich der behördlichen Evidenthaltung dient (vgl. hiezu auch Sonnenberg, Das Verwaltungsstrafverfahren nach der Bauordnung für Wien, 132 ff) – die Baubehörde soll wissen, was in ihrem Wirkungsbereich vor sich geht.

Eine Ordnungsvorschrift entfaltet jedoch keine konstitutive Wirkung und lässt sich aus ihrer Einhaltung oder Nichteinhaltung kein materielles Recht ableiten, sodass es – anders als etwa bei der Bauanzeige gemäß § 62 BO – auf eine Kenntnisnahme der Abbruchanzeige gemäß § 62a Abs. 5 BO durch die Baubehörde nicht ankommen kann. Sobald die Abbruchanzeige in die Sphäre der Behörde eingetreten ist, ist der Ordnungsvorschrift des § 62a Abs. 5 BO Genüge getan, auf eine Kenntnisnahme oder Nichtkenntnisnahme durch die Baubehörde kann es bei der Ordnungsvorschrift des § 62a Abs. 5 BO daher nicht ankommen, weil die Berechtigung, einen Abbruch durchzuführen, direkt aus dem Gesetz selbst abzuleiten ist. Ein Abstellen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung führt daher nicht dazu, dass ein angezeigter (und auch bereits begonnener) Abbruch auch durchgeführt oder zu Ende geführt werden darf, wenn sich die Rechtslage in der Zwischenzeit ändert.

Im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindet sich eine von der C. GmbH mit 21.06.2018 datierte erstattete Anzeige betreffend die Liegenschaft Wien, B.-straße , mit der ein Abbruch außerhalb von Schutzzonen der belangten Behörde angezeigt wird. Nach dem insofern unbedenklichen Akteninhalt (Eingangsstempel der Magistratsabteilung 37 Gebietsgruppe ...) ist diese Anzeige, am 22.06.2018 bei der belangten Behörde eingelangt. Inhaltlich wird mit dieser Anzeige „der Baubeginn für das oben angeführte Bauvorhaben“ für den 27.06.2018 zur Kenntnis gebracht. Da Erklärungen immer im systematischen Gesamtzusammenhang auszulegen sind, erscheint unter Berücksichtigung der Ausfülloptionen des betreffenden Formulars und der darin konkreten inhaltlichen Angaben das Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass mit diesem Formular ein Abbruchsbeginn für den 27.06.2018 der belangten Behörde angezeigt wurde.

Rechtsgrundlage dieses mit 22.06.2018 der Behörde zur Kenntnis gebrachten Abbruchs war im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung § 62a Abs. 1 Z 2 BO, da das beschwerdegegenständliche Gebäude im Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige des Abbruchbeginns unbestritten außerhalb einer Schutzzone und außerhalb eines Gebiets mit Bausperre gelegen ist. Ebenso war zum Zeitpunkt der Erstattung der Abbruchbeginnsanzeige am 22.06.2018 der durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2018 geschaffene neue Tatbestand „vor dem 01.01.1945 errichtet“ noch nicht in Geltung, weil die Novelle LGBl. Nr. 37/2018 erst am 30.06.2018 in Kraft getreten ist.

Der Abbruch war daher bis zum Ablauf des 29.06.2018 bewilligungsfrei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keine Abbruchbeginns-Anzeige erstattet hätte, wäre sie berechtigt gewesen, den Totalabbruch bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 bewilligungsfrei durchzuführen, was sie aber bei dem beschwerdegegenständlichen Gebäude, aus welchen Gründen auch immer, nicht bewerkstelligte. Die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 62a Abs. 5 BO hätte die Beschwerdeführerin allenfalls verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs hätte dies bis zum 29.06.2018 jedoch nicht berührt.

Die Zäsur in der bis dahin geltenden Rechtslage wird durch das Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 gebildet. Konkret auf den Beschwerdefall angewendet bedeutet das, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf des 29.06.2018 gemäß § 62a Abs. 1 Z 2 BO berechtigt war, den Abbruch bewilligungsfrei durchzuführen, gleichgültig, ob sie der Ordnungsvorschrift des § 62a Abs. 5 BO entsprochen hätte oder nicht.

Es ist auch nicht überzeugend, wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass sich aus einer Gesamtschau offenkundig ergebe, dass der Gesetzgeber anhängige und bereits begonnene Abbrüche nicht erfassen wollte. Zwar enthalten die Erläuternden Bemerkungen (EB) zur Neufassung des § 60 Abs. 1 lit. d BO nicht ausnehmend viele Hinweise zu den Beweggründen des Gesetzgebers für diese Novelle, allerdings lassen die „Erhaltung schützenswerter Gebäude“ im Allgemeinen Teil der EB sowie der Zweck der „Erhaltung stadtbildprägender Gebäude der Gründerzeit und der Zwischenkriegszeit“, wie er in den EB im Besonderen Teil zu § 60 BO dargelegt ist, Ziel und Zweck dieser Novelle schon nachvollziehbar erkennen. Dies und der Umstand, dass der Abriss schützenswerter Gebäude in den letzten Jahren Gerichte wie Medien gleichermaßen beschäftigt hat sowie auch der Umstand, dass der Regelungsgegenstand der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 aus dem der BO-Novelle 2018 herausgezogen und bereits mit 30.06.2018 ohne jegliche Übergangsbestimmungen in Kraft gesetzt wurde, zeigt, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, den neuen Regelungsgegenstand möglichst schnell und insbesondere ohne Übergänge wirksam werden zu lassen. Daraus ergibt sich, dass Übergangsbestimmungen, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 15.11.2018 darlegt, geradezu das Gegenteil dessen bewirkt hätten, was der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 als Zweck – nämlich den Erhalt schützenswerter Gebäude – erreichen wollte. Für Übergangsbestimmungen welcher Art auch immer war daher nach Überzeugung des erkennenden Gerichts in der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 kein Platz, es bedurfte nach der bis zum Ablauf des 29.06.2018 bestehenden Systematik der BO für Wien auch keiner Übergangsbestimmungen, weil bis zum 29.06.2018 Gebäude, die vor dem 01.01.1945 errichtet worden waren, soweit sie nicht gerade in Schutzzonen oder Gebieten mit Bausperre standen, bewilligungsfrei abgebrochen werden durften – der Bauherr, Gebäudeeigentümer oder jeweils Berechtigte war aus dieser herrschenden Systematik her jedoch gut beraten, rasch vollendete Tatsachen hinzuschaffen – sodass die von der Beschwerdeführerin unterstellte Gesamtschau insofern abwegig ist, als damit dem Gesetzgeber unterstellt wird, dass er durch solche Übergangsbestimmungen Ziel und Zweck seiner Novelle LGBl. Nr. 37/2018 wieder entwerten würde. Ein solches Vorgehen kann dem Gesetzgeber jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund der Beweggründe seiner Novellengesetzgebung keinesfalls unterstellt werden.

Da gemäß § 62a Abs. 3 BO auch bewilligungsfreie Bauführungen den Bauvorschriften einschließlich den Bebauungsvorschriften entsprechen müssen, muss im Umkehrschluss auch ein bewilligungsfreier Abbruch den Bauvorschriften entsprechen. Denkmöglich wäre daher, dass die Baubehörde einen wenngleich bewilligungsfreien, aber den Bauvorschriften nicht entsprechenden Abbruch mit Bescheid einstellen könnte. Eine Einstellung eines bewilligungsfreien Abbruchs allein aus dem Grunde, weil der Ordnungsvorschrift des § 62a Abs. 5 BO nicht entsprochen worden ist, kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichts eben wegen des § 62a Abs. 5 BO als Ordnungsvorschrift nicht in Frage, wie auch aus einer Ordnungsvorschrift keine materielle Berechtigung, insbesondere nicht das in der Beschwerde behauptete Recht, einen begonnenen Abbruch über den 30.06.2018 fortzusetzen, abgeleitet werden kann.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass die belangte Behörde § 127 Abs. 8 lit. a BO unrichtig angewendet habe, weil diese Bestimmung nur von „Bau ohne Baubewilligung“, nicht aber von Abbruchbewilligungen spreche.

Diese Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt jedoch nicht, da § 60 Abs. 1 lit. d BO Tatbestände umfasst, in denen eine Baubewilligung für den Abbruch bestimmter Bauwerke zu erwirken ist – nicht umsonst findet sich § 60 Abs. 1 lit. d BO im systematischen Gesamtzusammenhang des § 60 BO, der die „Ansuchen um Baubewilligung“ regelt. Dass eine „Baubewilligung für einen Abbruch“ in § 60 Abs. 1 lit. d BO dann in der Folge „Abbruchbewilligung“ genannt wird, ändert nichts daran, dass im System der BO für Wien die gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BO erteilten Bewilligungen ihrem Wesen nach Baubewilligungen sind – sie geben dem Berechtigten diesfalls das Recht, ein Bauwerk abzubrechen, während ansonsten eine Baubewilligung nach der Systematik des § 60 BO das Recht verleiht, ein Bauwerk zu errichten. Eine Abbruchbewilligung lässt sich daher ohne weiteres als eine Baubewilligung mit „negativem“ Inhalt begreifen, weil ein Bauwerk zerstört/gänzlich abgetragen, im weitesten Sinn zum Verschwinden von der Erdoberfläche gebracht werden soll, im Gegensatz zu der „positiven“ Baubewilligung, gemäß der ein Bauwerk, eine Anlage, oder ähnliches geschaffen werden soll. Gleichwohl bleibt die Abbruchbewilligung des § 60 Abs. 1 lit. d BO im systematischen und Regelungszusammenhang der BO für Wien eine Baubewilligung.

Wenn daher § 127 Abs. 8 lit. a BO davon spricht, dass eine Bauführung ohne Baubewilligung nicht weitergeführt werden darf und in der Folge einzustellen ist (§ 127 Abs. 8a BO), so liegt es für das erkennende Gericht auf der Hand, dass ein Abbruch, für den eine Baubewilligung (Abbruchbewilligung) gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BO vorgeschrieben war und die nicht vorliegt, ebenso nicht weitergeführt werden darf und ebenso einzustellen ist. Das ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus der bestehenden und oben dargelegten Systematik der BO für Wien und kann deren Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Fälle eines Abbruches ohne Abbruchbewilligung von der Regelung des § 127 Abs. 8 lit. a BO als nicht umfasst angesehen hätte, zumal die Systematik der BO für Wien nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts hier konsistent und in sich schlüssig ist.

Im Übrigen steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch einer analogen Anwendung der obzitierten Bestimmungen auf die Verfügung der Einstellung rechtswidriger Abbrüche nichts entgegen. Da die BO für Wien einerseits ausdrücklich Fälle regelt, in denen eine Abbruchbewilligung zu erwirken ist, und andererseits Regelungen enthält, gemäß denen eine Bauführung ohne Baubewilligung einzustellen ist, kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er Fälle eines Abbruches ohne erforderliche Abbruchbewilligung, sohin rechtswidrige Abbrüche, nicht mit der Rechtsfolge der Einstellung hätte versehen wollen, zumal es sich wesensmäßig um rechtlich gleichartige Erscheinungsformen handelt. Da eine ausdrückliche Regelung – so auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin – fehlt, liegt hier eine echte Lücke in der Systematik der Regeln der BO für Wien vor, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen des § 127 BO zu füllen ist.

Zusammenfassend ist an dieser Stelle daher resümierend festzuhalten, dass die belangte Behörde aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage und unter Anwendung der richtigen Gesetze entschieden hat.

Gleichwohl hat die belangte Behörde aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 13.08.2018 verkannt, dass zu diesem Zeitpunkt der Konsens des Gebäudes aufgrund der in der Zwischenzeit durchgeführten Abbrucharbeiten bereits untergegangen war.

Dies aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin brachte dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass beim gegenständlichen Gebäude der Baukonsens bereits untergegangen sei und legte eine Stellungnahme der D. ZT-GmbH (Beilage ./3) vor.

Nun enthält die Bauordnung für Wien keine Definition des Abbruches eines Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen eines Abbruches darin, das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist. Ein auf Abbruch lautender Bauauftrag umfasst die fachgerechte Zerlegung des Bauwerks in seine Bestandteile und deren Abtransport (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2011/05/0050, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl. 2013/05/0223, ausgesprochen, dass mit der Zerstörung eines Gebäudes – auch wenn es sich dabei nicht um eine Beseitigungshandlung des Eigentümers des Bauwerkes handelt – der für dessen Bestand vorhandene baurechtliche Konsens untergeht (unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16.12.2008, Zl. 2008/05/0148, mwN). Nichts anderes kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gelten, wenn ein Gebäude, das im Einklang mit den damals geltenden baurechtlichen Vorschriften errichtet wurde und für dessen Errichtung ein baurechtlicher Konsens nicht erforderlich war, zerstört wurde. In diesem Fall ist die Rechtmäßigkeit des Bestandes eines Gebäudes einer Baubewilligung gleichzuhalten, die im Fall der gänzlichen Abtragung oder Zerstörung im Sinne des § 38 Abs. 7 OÖ BauO 1994 wegfällt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Zerstörung des Gebäudes durch ein aktives Handeln einer Person oder nur durch ein passives Verhalten herbeigeführt wurde (vgl. VwGH 17.12.1979, 1559/77).

Wenn nun in der genannten Entscheidung erkennbar auf die Zerstörung, gleichgültig durch aktives oder passives Handeln, beziehungsweise auf die gänzliche Abtragung als das den Untergang des Baukonsenses konstituierendes Tatbestandsmerkmal abgestellt wird, so folgt daraus, dass bei der Erlassung eines Bescheides, mit dem die Einstellung eines Abbruches verfügt wird, auf diese vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Tatbestandsmerkmale Bedacht zu nehmen ist.

Bei schützenswerten Gebäuden im Sinne der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 wird darüber hinaus noch die Überlegung anzustellen sein, ob der intendierte Zweck der Regelung noch erreicht werden kann oder nicht – das folgt aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015, Zl. 2013/05/0121, mit einem wesensmäßig gleichgelagerten Sachverhalt beschäftigt – dem dortigen Beschwerdeführer war die gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BO erforderliche Abbruchbewilligung für seinen Altbestand, der sich ebenso in einem Gebiet mit einer zeitlich nach Erteilung der Baubewilligung für sein Neubauprojekt verhängten Bausperre befand, versagt worden – und unter anderem ausgeführt, dass aus den Regelungen des § 60 Abs. 1 lit. d und des § 62a Abs. 1 Z 2 BO die Absicht des Gesetzgebers hervorgeht, dass er die in § 8 Abs. 2 BO genannten besonderen Voraussetzungen auch für Abbrüche von Bauwerken in einem bereits von einem Bebauungsplan erfassten Stadtgebiet, für das eine Bausperre nach dieser Gesetzesbestimmung verhängt wurde, angewendet haben wollte.

Darüber hinaus war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein sachlich gerechtfertigter Grund erkennbar, im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 BO Abbrüche von Bauwerken anders als Neu-, Zu- oder Umbauten zu behandeln, zumal gerade ein Abbruch von Bauwerken dazu führen kann, dass angestrebte Ziele der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nicht mehr erreicht werden könnten.

Nach der maßgeblichen Rechtslage, die der Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis zugrunde zu legen hatte, war im Wortlaut des § 8 Abs. 2 BO der „Abbruch von Bauwerken“ noch nicht enthalten, sodass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgehend von der Feststellung einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke in Analogie geschlossen hatte, dass auch der Abbruch von Bauwerken in einem von § 8 Abs. 2 BO erfassten Stadtgebiet nur unter den in dieser Bestimmung normierten besonderen Voraussetzungen zu bewilligen ist (vgl. VwGH 24.02.2015, Zl. 2013/05/0121).

Der Gesetzgeber hat dieser echten Gesetzeslücke Rechnung getragen und mit der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2014 den § 8 Abs. 2 BO insofern neugefasst, als die Einleitung des zweiten Satzes nunmehr lautet „Grundabteilungen, Neu-, Zu- oder Umbauten oder Abbrüche von Bauwerken sind nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zu bewilligen“ und damit diese Gesetzeslücke geschlossen. Sohin steht von Gesetzes wegen fest, dass auch der Abbruch von Bauwerken in einem von einer Bausperre erfassten Stadtgebiet unter § 8 Abs. 2 BO fällt.

Nun war Gegenstand des hier referierten Erkenntnisses des VwGH vom 24.02.2015 die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versagung einer vom Beschwerdeführer beantragten Abbruchbewilligung, Fragen der Baueinstellung wurden in diesem Erkenntnis hingegen nicht behandelt.

Im hg. Beschwerdefall hingegen ist Gegenstand der Beschwerde die Prüfung der Rechtmäßigkeit der verfügten Einstellung eines Abbruchs des Gebäudes nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018.

Gleichwohl gibt es Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Sachverhalten, die es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes rechtfertigen, die grundlegende Überlegung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015, dass gerade ein Abbruch von Bauwerken dazu führen kann, dass angestrebte Ziele der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nicht mehr erreicht werden könnten, auch im hg. Beschwerdeverfahren bei der rechtlichen Beurteilung anzuwenden.

Vor dem Hintergrund der Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015 und der am 30.06.2018 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 37/2018 wäre es nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein klarer Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers der BO, den durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2018 geschaffenen Regelungszweck – die Erhaltung schützenswerter Gebäude – zu sichern, um ihn entsprechend verwirklichen zu können, würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend, zulassen, dass ein noch zu Zeiten der Bewilligungsfreiheit begonnener Abbruch auch nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 fortgesetzt werden darf, weil dann genau wiederum jene Situation eintritt, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015 herausgearbeitet hat, nämlich dass angestrebte Ziele des Gesetzgebers durch den Abbruch des Gebäudes nicht mehr erreicht werden könnten. Indem nämlich ein Abbrechender in einem solchen Fall seinen Abbruch trotz Eintritt der neuen Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 weiterführen und vollenden dürfte, käme es regelmäßig dazu, dass gesetzgeberische Ziele – hier die Erhaltung schützenswerter Gebäude – nicht mehr erreicht werden könnten.

Auf diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem obzitierten Erkenntnis beruht im Übrigen das von beiden Parteien des Verfahrens zitierte hg. Erkenntnis VGW 14.09.2017, VGW-111/026/8423/2016, das insbesondere auch deshalb den dort bekämpften Bescheid der belangten Behörde bestätigte, als der Konsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht untergegangen war und das Gebäude in einem Zustand war, der die Verwirklichung der gesetzgeberischen Ziele jedenfalls noch zulässt.

Insofern unterscheidet sich der im Erkenntnis VGW 14.09.2017, VGW-111/026/ 8423/2016, zugrundeliegende Sachverhalt von jenem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich ein Bericht über eine Erhebung des zuständigen Behördenorgans am 02.07.2018 vor Ort (Behördenakt AS 5). Diesem Bericht sind zwei Fotos angeschlossen, die zeigen, dass das Gebäude in seinem Umriss unversehrt ist. Weder das Dach noch die Außenwände zeigen Spuren von Abbrucharbeiten wie auch keine für einen Abbruch typischen Begleitumstände (wie etwa Schutthaufen, den Abbruch durchführende Arbeiter, Baufahrzeuge oder ähnliches) auf den Fotos zu erkennen sind.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dazu vorbringt, dass „mit den Abbruchsarbeiten, also dem Entfernen tragender Bauteile, bereits am 27.06.2018 begonnen worden sei“ und dazu mit Beilage ./2 ein Schreiben der E. gmbh vom 11.09.2018 vorlegt, ist dieses Vorbringen unglaubwürdig und das in der Beilage ./2 unter Punkt 4. zum „Stand der Abbrucharbeiten zum Stichtag 30.06.2018“ Ausgeführte schlicht tatsachenwidrig.

Wenn die belangte Behörde aus ihrer Wahrnehmung vom 02.07.2018 in der Folge mit Mail vom 03.07.2018 (Behördenakt AS 7) an die nunmehrige Beschwerdeführerin und die Bauführerin auf die nunmehr geltende Rechtslage gemäß der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 und das Erfordernis einer Anzeige gemäß § 62a Abs. 5a BO hinweist, so ist das folge- und rechtsrichtig. Die Erlassung eines (vorauseilenden) Einstellungsbescheides für einen Abbruch, der nach Wahrnehmung der belangten Behörde noch gar nicht begonnen hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und war daher bezogen auf den 02.07.2018 keine Handlungsoption.

Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde feststellbar – und von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht und nachgewiesen – ist auch, dass eine Anzeige gemäß § 62a Abs. 5a BO durch die Bauwerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin nicht erfolgt ist. Ebenso wenig wurde die in dieser Bestimmung geforderte Bestätigung des Magistrates, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, vorgelegt.

Anlässlich einer weiteren Erhebung am 10.08.2018 (Behördenakt AS 13) wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass augenscheinlich am Abbruch des Gebäudes gearbeitet worden war. Den an diesen Bericht angeschlossenen Fotos (Behördenakt AS 13 verso – AS 19) ist der Zustand des Gebäudes am 10.08.2018 nachvollziehbar zu entnehmen.

Wenngleich bemerkenswert ist, dass es der Bauführerin nicht gelungen ist, innerhalb von etwa sechs Wochen seit der vorangegangenen Ortserhebung vom 02.07.2018 einen kompletten Abbruch des Gebäudes zu bewerkstelligen – die Fotos der Ortserhebung vom 10.08.2018 kontrastieren im Übrigen trefflich zu denen des Zustandes vom 02.07.2018, zu welchem Zeitpunkt nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin der Abbruch bereits begonnen worden sein soll – ist es der Bauführerin dennoch gelungen, soweit vollendete Tatsachen zu schaffen, als das Gebäude weitgehend zerstört wurde und der Konsens untergegangen ist.

Das zeigen die instruktiven Behördenfotos deutlich, die das erkennende Gericht seinen Feststellungen zum Untergang des Konsenses zugrunde legt – es wurde hier ein Zustand der Zerstörung des Gebäudes geschaffen, der vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Untergang des Konsenses geführt hat. Insbesondere wurde aber auch ein Zustand geschaffen, der dazu geführt hat, dass der gesetzgeberische Zweck der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 nicht mehr erreicht werden kann, denn das an sich schützenswerte Gebäude – Tatbestandsmerkmal „errichtet vor dem 01.01.1945“ – ist in seiner Originalsubstanz zerstört. Das unterscheidet den gegenständlichen Beschwerdefall – wie bereits erwähnt - entscheidend vom Sachverhalt im zitierten Erkenntnis VGW 14.09.2017, VGW-111/026/8423/2016.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die zusammen mit ihrer Äußerung vom 15.11.2018 vorgelegte Stellungnahme der D. ZT GmbH vom 12.09.2018 und die dort angestellten Berechnungen zum untergegangenen Konsens – in diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Aktenvermerke eines „Ständigen Arbeitskreises“, wenngleich sie Grundlage zur Auslegung verschiedener Begriffe sein können, für ein Verwaltungsgericht nicht bindend wirken – verweist, so ist dem nicht entgegenzutreten, zumal diese als Beilage ./3 vorgelegte Stellungnahme im Gegensatz zu der beweismäßig wertlosen Beilage ./2 für das erkennende Gericht nachvollziehbar und insofern glaubwürdig ist. Dies insbesondere deshalb, als die in Beilage ./3 angeschlossenen Fotos (Datum der Aufnahmen laut Angabe des Verfassers vom 05.09.2018) einen Zustand abbilden, der bei Vergleich mit den Fotos der belangten Behörde vom 10.08.2018 von dem am 10.08.2018 von der belangten Behörde vorgefundenen Zustand nicht abweicht. Es lässt sich auch bei genauer Betrachtung der Fotos in Beilage ./3 keine nachträgliche Veränderung gegenüber dem Zustand vom 10.08.2018 feststellen, sodass auch die angeschlossene Berechnung für das erkennende Gericht plausibel ist. Insbesondere lässt sich die massive Zerstörung des Gebäudes auch anhand der aus google earth (Bild 1 und 2 in Beilage ./3) eingestellten Ansichten des noch unversehrten Gebäudes nachvollziehbar feststellen.

Wenn daher in Beilage ./3 auf Seite 4 vom Verfasser konstatiert wird, dass

das Dach im gesamten Bereich entfernt war,

bei dem Obergeschoß (Dachgeschoß) die mittlere Trennwand nur mehr zu zwei Drittel vorhanden war,

die ost- und westseitigen Fassadenwände zirka nur mehr zur Hälfte vorhanden waren und

der hofseitige Gebäudeteil sowie der Stiegenhausbereich bis in die Ebene der Decke über dem Kellergeschoß vollständig abgerissen waren,

begegnen diesen Ausführungen keine Bedenken des erkennenden Gerichtes, zumal sie mit dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde (Fotos AS 13 verso – AS 19) übereinstimmen.

Nur der Vollständigkeit halber ist hier festzuhalten, dass das erkennende Gericht seinen Überlegungen kein Sachverständigengutachten (etwa aus dem Ortsbildfach) zugrunde zu legen hatte, da es seine diesbezüglichen Konstatierungen aus eigener Erkenntnis aufgrund der unbedenklichen Aktenlage treffen konnte.

Fest steht daher, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde der Konsens untergegangen war – es war im Hinblick auf den geschaffenen Zustand zu spät. Rechtlich folgt daraus, dass die belangte Behörde, indem sie dies verkannte, ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hatte. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Das mag im Ergebnis unbefriedigend wirken, denn ganz offensichtlich wurden im gegenständlichen Fall rechtswidrig vollendete Tatsachen geschaffen – der seit 30.06.2018 geltenden Vorschrift des § 62a Abs. 5a BO wurde ersichtlich nicht Genüge getan – jedoch lässt sich dies nur mehr mit den Mitteln des Baustrafrechts verfolgen. Aus dem System der BO für Wien und vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, die das erkennende Gericht anzuwenden hatte, war in der Sache jedoch die gegenständliche Entscheidung zu treffen.

Da die Beschwerdeführerin in diesem Punkt mit ihrer Beschwerde erfolgreich war, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf ihre Ausführungen zu der vorgebrachten Verletzung von wohlerworbenen Rechten.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Art. 6 Abs. 1 EMRK heranzuziehen sind.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere die Zerstörung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und damit der Untergang des Konsenses, ist hier aufgrund der Aktenlage des Verwaltungsaktes, insbesondere der dort einliegenden Fotodokumentation vom 10.08.2018 geklärt, sodass zur Lösung der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen entscheidungswesentlichen reinen Rechtsfrage zur Rechtmäßigkeit der verfügten Einstellung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle LGBl. Nr. 37/2018 noch fehlt und eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen der Berechtigung, einen vormals bewilligungsfreien Abbruch nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 37/2018 weiterführen zu dürfen, zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar beschäftigt sich das vom erkennenden Gericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2015, Zl. 2013/05/0121, wesensmäßig mit einem Teilaspekt dieser Rechtsfrage und lässt hier rechtliche vom erkennenden Gericht erweiternd angewendete Rückschlüsse auf die Entscheidung des vorliegenden beschwerdegegenständlichen Sachverhalts zu, jedoch fehlt, soweit überblickbar, eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem gleichgelagerten Sachverhalt wie dem hier konkret vorliegenden.

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