LVwG W VGW-101/020/3651/2019

VGW-101/020/3651/2019Tribunal administratif régional27 mars 2019

Regest

Vollstreckungsverfügung; Erwachsenenvertreter; Zustellung; Abnahme eines Tieres; Unterbringung; Kosten

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/020/3651/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.020.3651.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen 1) die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 15 zur GZ 1-2018-3, Kundennummer … und 2) den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 06.02.2019, Zl. 1-2018-6, betreffend Tierschutzgesetz (TSchG),

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde zu 1) wird stattgegeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung aufgehoben.

II. Der Beschwerde zu 2) wird nicht stattgegeben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz € 1.965,32 für die Unterbringung und Betreuung von gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommenen Katzen vorgeschrieben.

In seiner dagegen innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde wird seitens des Bf eingewandt, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung schon seit vielen Jahren nicht geschäftsfähig und somit nicht in der Lage, die Rechtsfolgen seines Handelns einzusehen bzw. zu verstehen. Er sei auch nicht in der Lage einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und beziehe soziale Unterstützung. Nunmehr sei er in der Justizanstalt C. gemäß § 15 iVm § 75 StGB und wegen seiner Gefährlichkeit und hochgradigen psychischen Erkrankung angehalten. Der Beschwerdeführer sei nicht ansatzweise dazu in der Lage, die Unterbringungskosten zu übernehmen. Auch würden die Kosten der Unterbringung bei weitem den wird der Katzen übersteigen. Beantragt wurde somit, den angefochtenen Bescheid zu beheben.

Unbestritten liegt dem Verfahren und dem angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 12.8.2018 wurde bei der belangten Behörde interveniert, da der Beschwerdeführer aufgrund eines Fußbruches ins Spital kam und 2 Katzen in der Wohnung unversorgt waren. Vor Ort wurde behördlicherseits festgestellt, dass der Beschwerdeführer und Halter von 2 vorgefundenen unversorgten Katzen aufgrund eines Beinbruches und einer weiteren Einweisung nicht mehr für die Tiere sorgen konnte. Daraufhin erfolgte eine Überstellung der Tiere ins Tierquartier. Nach Verständigung über die anfallenden Kosten erging zunächst der Bescheid vom 16.10.2018. In einem weiteren Aktenvermerk ist festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 23.10.2018 bei der Behörde meldete und den Wunsch äußerte, die Katzen wiederzuerlangen. Die Freigabe der Katzen ist allerdings bereits mit 17.10.2018 erfolgt, da die Verfallsfrist mit 13.10.2018 abgelaufen war.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2018 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz € 1.965,32 für die Unterbringung und Betreuung von gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommenen Katzen vorgeschrieben.

Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt. An die Tierschutz Ombudsstelle Wien wurde der Bescheid in Abschrift zugestellt.

Da eine Zahlung nicht erfolgte, erging eine Vollstreckungsverfügung vom 07.01.2019. Diese wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und innerhalb offener Frist durch den ausgewiesenen gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers in Beschwerde gezogen.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid zuhanden des Erwachsenenvertreters.

Über die gesamten Verfahrensdauer war für den Beschwerdeführer ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter), unter anderem mti der Aufgabe der Vertretung vor Behörden und Gerichten, bestellt.

Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung liegt kein rechtskräftiger Bescheid zu Grunde, da dieser nicht an den zu diesem Zeitpunkt bereits bestellten Sachwalter, der als Vertreter vor Behörden und Gerichten ausgewiesen war, zugestellt wurde und diesem Vertreter auch nach dessen telefonischer Information nicht zugegangen ist. Der Tierschutz Ombudsstelle wurde der Bescheid lediglich in Abschrift zugestellt. Der Bescheid gehört somit nicht dem Rechtsbestand an und konnte der Vollstreckungsverfügung nicht zugrunde gelegt werden. Diesbezüglich war der Beschwerde somit stattzugeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung zu beheben.

Gemäß § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hat die Behörde - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind gemäß Abs. 2 leg.cit. vertraglich zu regeln.

Gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz erfolgt, solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gewahr des Tierhalters.

Gemäß § 37 Abs. 2 sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne eine unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht Willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

Abs. 2 verpflichtet die Behörde dazu, ein Tier bereits vor der Zufügung einer Tierquälerei abzunehmen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme für Tiere auflaufenden Kosten auf den Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252 sowie vom 12.03.2015, RO 2015/02/0008). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz 2005 vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wie oben).

Rechtmäßig ist die Abnahme, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten läßt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird. Wesentlich ist aber auch, dass der Halter (gemeint Tierhalter) nicht in der Lage oder Willens ist, Abhilfe zu schaffen.

Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt sie doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese (vgl. VwGH 21.9.2012, Zl. 2012/02/0132).

Weiters hat der VwGH judiziert, dass nach dem Tierschutzgesetz weder ein gesetzlicher Anspruch auf die Verständigung von der erfolgten Abnahme noch auf die Einräumung der Möglichkeit eines Verzichtes auf das abgenommene Tier besteht (vgl. VwGH 22.11.2016, Ro 2014/02/0035).

Gemäß § 4 Z 1 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

Im Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0125, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff des Tierhalters grundlegend Folgendes ausgeführt:

"Die Erläuterungen zum TSchG (GP XXII RV 446, 6) führen zum Halterbegriff aus: 'In Anlehnung an die Legaldefinition in Art. 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes geregelt.'

Art. 2 Z 2 und Art. 3 der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz

landwirtschaftlicher Nutztiere lauten:

'Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen

1. ...

2. 'Eigentümer oder Halter': jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für die Tiere verantwortlich ist oder die Tiere versorgt;

Artikel 3

Die Mitgliedsstaaten treffen Vorkehrungen dahingehend, dass der Eigentümer oder Halter alle geeigneten Maßnahmen trifft, um das Wohlergehen seiner Tiere zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.'

Sowohl die Definition in § 4 Z 1 TSchG als auch die entsprechende Definition in der Richtlinie geben klar zu erkennen, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein muss. Halter ist vielmehr nach dem TSchG auch jemand, der die Tiere in seiner Obhut hat (nach der Richtlinie: '.... der die Tiere versorgt')."

Mit Hinweis auf dieses Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof näher in seinem Erkenntnis vom 27.04.2012, 2011/02/0283 mit dem Begriff des „Halters“ nach dem Tierschutzgesetz beschäftigt. Darin führte der Gerichtshof aus:

„Das Vorliegen einer Haltereigenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch dann bejaht, wenn der Betreffende die Tiere täglich gefüttert und sich um diese gekümmert hat (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2009, Zl. 2008/02/0373). Haltereigenschaft liegt auch dann vor, wenn jemand Tiere überwiegend betreut, füttert und somit in seiner Obhut hat (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2009, Zl. 2008/02/0382). Die Haltereigenschaft erfordert demnach eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein. Allein die Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung eines Haltungssystems bzw. von Haltungseinrichtungen reicht ohne weiteren Bezug zu einem Tier für eine Unterstellung unter den in Rede stehenden Halterbegriff nicht aus. …“ (Hervorhebungen nicht im Original).

Voraussetzung einer Kostenüberwälzung gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz ist, dass es sich bei dem in Aussicht genommenen Kostenträger tatsächlich um den „Halter“ des Tieres im Sinne des § 4 Z 1 Tierschutzgesetz handelt. Liegt diese Voraussetzung vor und sind auch die Bedingungen für eine Abnahme des Tieres gegeben, so hat eine Kostenvorschreibung unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Halters zu erfolgen. Auf die Einwände betreffend der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen. Auch sieht das Gesetz nicht vor, dass bei der Kostenvorschreibung allfällige Erwägungen in Richtung einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzustellen sind, sondern hat die Kostenvorschreibung unabhängig von der finanziellen Situation des Tierhalters zu ergehen.

Da somit gegenständlich unbestrittenermaßen die Voraussetzung für die Abnahme und Unterbringung der Tiere vorlag, diese auch tatsächlich erfolgte, und die Kosten dafür nicht beglichen wurden, erging die bescheidmäßige Kostenvorschreibung durch die belangte Behörde zurecht.

Die Beschwerde war somit hinsichtlich der mit Bescheid vom 6.2.2019 erfolgten Kostenvorschreibung spruchgemäßen abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.