LVwG W VGW-103/064/12607/2018

VGW-103/064/12607/2018Tribunal administratif régional25 mars 2019

Regest

Melderegister; Berichtigung; amtswegige Abmeldung eines Wohnsitzes

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/064/12607/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.103.064.12607.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 21.6.2018, Zl. MA 62 - ..., mit welchem das Melderegister durch die Abmeldung des Beschwerdeführers gemäß § 15 iVm § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 idgF, amtswegig berichtigt wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 21.6.2018 zur Zahl MA 62-... wurde gemäß § 15 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 die amtswegige Abmeldung des Beschwerdeführers von der Adresse Wien, C.-straße, verfügt. Der Bescheid enthält keinen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde. Er wurde dem Beschwerdeführer am 26.6.2018 zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.3.2019 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 20.2.2019 keinen Wohnsitz an der Adresse Wien, C.-straße, mehr hat. Seit dem 20.2.2019 ist er in Wien, D.-gasse, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

II. Rechtliche Beurteilung

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 lauten:

„Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

§ 4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

[…]

Berichtigung des lokalen Melderegisters

§ 15. (1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (§ 1 Abs. 6 oder 7) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.

[…]

(2) Von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

[…]“

2. Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, 2014/03/0076), sodass Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Stadium des Beschwerdeverfahrens beachtlich und vom Amts wegen aufzugreifen sind.

Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 20.2.2019 nicht mehr an der Adresse Wien, C.-straße, gemeldet ist.

Die amtswegige Abmeldung eines Wohnsitzes gemäß § 15 Abs. 1 Meldegesetz 1991 setzt logischerweise voraus, dass die betreffende Person an der fraglichen Adresse aufrecht gemeldet ist. Der angefochtene Bescheid erlangte infolge der zulässigen Beschwerdeerhebung keine Rechtskraft und wäre – da die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde –

die amtswegige Abmeldung erst bei Ab- oder Zurückweisung der Beschwerde vollstreckbar geworden. Daraus folgt jedoch, dass die Abmeldung am 20.2.2019 aus eigenem und noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über die Berechtigung der Beschwerde verfügt wurde. Somit fällt die rechtliche Notwendigkeit für eine amtliche Berichtigung des Melderegisters weg.

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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