LVwG W VGW-031/067/410/2016

VGW-031/067/410/2016Tribunal administratif régional4 févr. 2016

Regest

Polizeiliche Meldung eines Verkehrsunfalls innerhalb von 50 Minuten

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/067/410/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.067.410.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn F. E., R., L.-berg, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Landstraße, vom 03.12.2015, Zahl VStV/915301699706/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG eingestellt.

2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gemäß § 25a VwGG unzulässig

BEGRÜNDUNG

I.1. Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Landstraße, erließ gegen den Beschwerdeführer am 03.12.2015 zu Zahl VStV/915301699706/2015 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Sie haben am 23.10.2015 um 16:40 Uhr in Wien 3., A 23 Höhe Abfahrt zum Gürtel, 1. Fahrspur in Weiterfahrt Richtung Graz das Kraftfahrzeug, mit dem Kennzeichen VI-... gelenkt und obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stehend – es wurde das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen LL-... beschädigt – und obwohl kein Identitätsaustausch mit dem Zweitbeteiligten an Ort und Stelle erfolgte, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall verständigt.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich(...)Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

€ 100,001 Tage(n) 22 Stunde(n)§ 99 Abs. 3 lit. b StVO

0 Minute(n)

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 07.12.2015 Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.12.2015, in der er im Wesentlichen den Unfallhergang schilderte und angab, dass er bei der Polizeiinspektion W. unter der GZ: C2/... Anzeige erstattet habe. Eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige sowie Fotos der Schäden wurden als Beilage zur Beschwerde übermittelt. Aus der Bestätigung geht hervor, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Verkehrsunfall am 23.10.2015 um 17:30 Uhr bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando M., Polizeiinspektion W., gemeldet hat.

3. Aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Anzeige ergibt sich, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall am 23.10.2015 um 16:40 Uhr in 1030 Wien, A 23, Autobahn Südosttangente, Ausfahrt Gürtel, 1. Spur Richtung Graz, ereignete. Der Lenker des zweitbeteiligten Fahrzeuges erstatte am 23.10.2015 um 17:10 Uhr bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando M., Polizeiinspektion V., die gegenständliche Anzeige.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen, so hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (§ 50 VwGVG).

2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 123/2015 lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

(2) bis (4) [...]

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(5a) bis (6) [...]“

(1) bis (2e) [...]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

(4) bis (7) [...]“

3. Nach § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Die danach einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

(2) (…)“

III.1. Aufgrund der unbedenklichen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Aktenlage sowie der vorgelegten Unterlagen steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer, Herr F. E., war als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen VI-... am 23.10.2015 um 16:40 Uhr in Wien 3., A 23 Höhe Abfahrt zum Gürtel, 1. Fahrspur in Weiterfahrt Richtung Graz, an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt. Ein Identitätsnachweis der am Unfall Beteiligten erfolgte an Ort und Stelle nicht. Jedoch hat der Beschwerdeführer am 23.10.2015 um 17:30 Uhr die Polizeidienststelle W. vom Unfall verständigt.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte, unbedenkliche Bestätigung der Polizeiinspektion W.. Die belangte Behörde hat zu der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung nach Befassung durch das Verwaltungsgericht Wien sich dahingehend geäußert, dass bei früherer Kenntnis von der vom Beschwerdeführer getätigten Verständigung der Polizeidienststelle das Straferkenntnis nicht erlassen worden wäre.

IV.1.1. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Da der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall innerhalb von 50 Minuten bei der Polizeiinspektion W. gemeldet hat, ist er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien seiner nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 auferlegten Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen (VwGH vom 30.10.1991, Zl 91/09/0131; VwGH vom 23.04.1992, Zl 92/09/0006).

1.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

1.3. Lediglich ergänzend darf auf § 14 Abs. 1 VwGVG hingewiesen werden, wonach es im Beschwerdeverfahren der belangten Behörde selbst eröffnet ist, eine entsprechende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

2. Weil in den vorliegenden Verwaltungsstrafsachen Geldstrafen von bis zu 726,00 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich das Verfahren einzustellen war, ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig. Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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