Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/015/10971/2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.10.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.015.10971.2015
Begründung
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn M. W. vom 28.9.2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 28.8.2015, Zahl VStV/915300451833/2015, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,00 zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B E G R Ü N D U N G
Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer (= BF) mit Straferkenntnis vom 28.8.2015 schuldig, er sei als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-4 mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 1.7.2015, zugestellt am 7.7.2015, aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 24.3.2015 um 8.47 Uhr in 1220 Wien, Donaustadtstraße 13, Richtung Bernoullistraße, gelenkt habe. Er habe als Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.
Wegen Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG wurde von der belangten Behörde über den BF gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von EUR 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt und es wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 10,00 vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 28.9.2015.
Dem Straferkenntnis lag der folgende - entscheidungsrelevante - Sachverhalt zugrunde:
Nachdem von einem Polizeiorgan gegen den unbekannten Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Anzeige erstattet worden war, forderte die belangte Behörde mit nachweislich per RSb-Brief zugestelltem Schreiben vom 1.7.2015 den BF als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 24.3.2015 um 8.47 Uhr das Kraftfahrzeug in Wien 1120 Wien, Donaustadtstraße 13, Richtung Bernoullistraße, gelenkt habe.
In seinem dazu fristgerecht zur Post gegebenen Schreiben vom 20.7.2015 teilte der BF im Wesentlichen zusammengefasst lediglich mit, dass er mit der belangten Behörde nach den von ihm bereits übersandten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“ keinen Vertrag abgeschlossen habe, und forderte von einem namentlich genannten Behördenorgan die Begleichung einer beigelegten „Rechnung“.
Die daraufhin von der belangten Behörde erlassene Strafverfügung vom 12.8.2015, mit welcher über den BF wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe von EUR 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt worden war, beeinspruchte der BF rechtzeitig, weshalb diese gemäß § 49 Abs. 1 VStG und somit ex lege außer Kraft getreten ist.
In der Folge erließ die belangte Behörde gegen den BF das nunmehr mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis vom 28.8.2015.
In seiner Beschwerde macht der BF im Wesentlichen zusammengefasst geltend, dass keine Beweise für ein bestehendes „Geschäftsverhältnis“ zwischen der belangten Behörde („ihrer Firma“) und dem BF erbracht worden seien. Seine diesbezüglichen Mitteilungen seien ignoriert worden. Es fehle eine Überprüfung der Rechtsgrundlagen - Signaturgesetz. Es sei nicht erkennbar, wer bei Fehlern „ihrerseits“ haftbar zu machen sei.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Vollziehung des Verwaltungsstrafgesetzes hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Sie ist demnach nicht privatwirtschaftlich tätig, womit sich ein Eingehen auf „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, welche der BF herangezogen wissen will, erübrigt.
Insoweit der BF auf das Signaturgesetz Bezug nimmt, ist ihm zu entgegnen, dass durch die am Ende eines behördlichen Dokumentes angebrachte Amtssignatur (im Sinn des § 19 E-Government-Gesetz) außer Zweifel steht, dass diese Ausfertigung den Vorgaben des § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG entspricht (vgl. dazu VwGH vom 18.5.2015, Zl. Ra 2015/11/0031, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR XXIII. GP, zur Amtssignatur im Zusammenhang mit dem an die Stelle der Unterschrift tretenden Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorganes und der Authentizität des Inhaltes der Erledigung.) In den zit. Erläuterungen heißt es dazu u.a.:
„Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten (oder Kopien solcher Ausdrucke) werden hingegen privilegiert behandelt: sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht.“
Die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 1.7.2015 und das vorliegende Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.8.2015 sind demnach als rechtswirksame Ausfertigungen der belangten Behörde zu werten.
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Die belangte Behörde hat an den BF ein auf § 103 Abs. 2 KFG gestütztes Auskunftsverlangen gerichtet, welches vom BF nicht rechtskonform beantwortet wurde, weil er weder einen Lenker noch einen Auskunftspflichtigen angegeben hat. Daraufhin hat die belangte Behörde letztendlich gegen den BF das vorliegende ordnungsgemäße Straferkenntnis erlassen (vgl. u.a. VwGH 14.6.1995, 95/03/0102; 3.11.2000, 98/02/0329; 28.2.2003, 2000/02/0322).
Bei der dem BF zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH 18.2.1998, 97/03/0266). Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa VwGH 12.12.2001, 2001/03/0137; 3.9.2003, 2002/03/0012).
Die Beschwerdeausführungen stellen nach der genannten Bestimmung kein taugliches Vorbringen zur Glaubhaftmachung dar, es treffe den BF an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden.
Zur Strafbemessung:
Nach § 134 Abs. 1 KFG ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten schädigte in erheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der raschen Ausforschung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung („Schnellfahren“) stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat beträchtlich war (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/02/0125; 12.8.1994, 94/02/0241).
Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Dem BF kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.
Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 5.000,00 reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde in der Höhe von EUR 100,00 verhängte Geldstrafe, mit welcher der Strafsatz ohnehin nur zu einem Fünfzigstel ausgeschöpft wurde, sogar für den Fall angemessen, dass der BF in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben sollte und ihm gesetzliche Sorgepflichten oblägen, wofür sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben haben,. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist zur Geldstrafe verhältnismäßig angepasst.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützte sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistenden Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, und zu beiden Verfahren die Mindestkostenvorschreibung 10 Euro beträgt.
Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach unzulässig.