Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/081/9018/2015/VOR
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.09.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.081.9018.2015.VOR
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung des Herrn M. W., Wien, S.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 28.7.2015, Zahl VGW-031/081/RP04/33417/2014-1,
zu Recht e r k a n n t:
I). Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – BVG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a VwGG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 28. August 2014, Zahl S 187.149/Z/13Jov/Ho, wurde über den nunmehrigen Vorstellungswerber ein Straferkenntnis mit nachstehendem Spruch erlassen:
„Sie haben am 14.01.2013 um 12:55 Uhr in Wien, A.-gasse als verantwortlicher Beauftragter der Firma X., welcher mit der Gehsteigreinigung für das Haus Wien, A.-gasse durch Rechtsgeschäft verpflichtet und somit beauftragt war, für die Säuberung des Gehsteiges von Schnee und Bestreuung zu sorgen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 99 Abs 4 lit h iVm § 93Abs 5 StVO iVm § 9 Abs. 1 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist, (...) gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
72,00 48 Stunden § 99 Abs 4 lit h StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt,
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 82,00.“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Vorstellungswerber Nachstehendes aus:
„Die o.a. Straferkenntnisse werden in vollem Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes angefochten. Da sowohl der Spruch der Straferkenntnisse (im Wesentlichen) gleich lautend ist und diese auch gleich lautend begründet sind, beziehen sich die Beschwerdeausführungen auf sämtliche Bescheide.
Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse ist insofern mangelhaft, als es zwar dem Beschuldigten „als verantwortlicher Beauftragter der Firma X.“ vorgeworfen wird, § 93 StVO verletzt zu haben, jedoch dieser Spruch insofern unrichtig ist, als es in diesem verabsäumt wurde, es dem Unternehmen des Beschuldigten zum Vorwurf zu machen, in welcher Eigenschaft (Liegenschaftseigentümer oder durch Vertrag Verpflichteten) der Verpachtung zur Schneeräumung bzw. zur Streuung nicht nachgekommen worden ist. Es ist festzuhalten, dass nicht der Beschuldigte, sondern dessen Unternehmen, die X. GmbH durch Vertrag zur Schneeräumung bzw. Streuung verpflichtet worden ist; im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse ist jedoch das Wort „welcher“ angeführt, wobei sich dieses Wort grammatikalisch auf den Beschuldigten (als verantwortlichen Beauftragter) bezieht, sodass die erstinstanzliche Behörde offenbar unrichtigerweise davon ausgeht, dass der Beschuldigte selbst, als Beauftragter (von der Hausinhabung bzw. von seinem Dienstegeber, der X. GmbH) für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung haftet. Dies ist jedoch unrichtig, sodass die Tatanlastung dem Erfordernis einer vollständigen Tatumschreibung nicht genüge tut.
Unabhängig davon geht die erstinstanzliche Behörde offenbar davon aus, dass sich die Verpflichtungen des Unternehmens des Beschuldigten aus § 93 Abs. 1 StVO ergeben und nicht aus dem, mit der jeweiligen Hausinhabung abgeschlossenen Winterbetreuungsvertrag. Diese Rechtsansicht ist jedoch unrichtig, da es zulässig ist, dass die grundsätzlich den Anrainer treffenden Verpflichtungen auch nur teilweise auf ein Winterbetreuungsunternehmen übertragen werden. Eine teilweise Übertragung dieser Verpflichtungen ist - entgegen der diesbezüglichen Bescheidbegründung - weder als Umgehung, noch als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB zu qualifizieren, sondern es steht dem Kunden (wie in einer Marktwirtschaft üblich) frei, zu wählen, welche Intensität der Betreuungsleistungen gewünscht wird; dies geht logischerweise auch mit unterschiedlichen Preisen für die vom Kunden gewünschte Winterbetreuung bzw. der Intensität einher.
Vor dem Hintergrund der damals herrschenden Witterungssituation (anhaltender Schneefall) ist das Unternehmen des Beschuldigten seinen vertraglichen Verpflichtungen jeden Verpflichtungen jedenfalls voll inhaltlich nachgekommen.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Juli 2015 wurde die gegenständliche Beschwerde durch seine in der Sache zuständige Rechtspflegerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Wesentlichen mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: „Sie haben es unterlassen am 14.01.2013 um 12:55 Uhr in Wien, A.-gasse als verantwortlicher Beauftragter der Firma X., welche mit der Gehsteigreinigung für das Haus Wien, A.-gasse durch Rechtsgeschäft verpflichtet und somit beauftragt war, für die Säuberung des Gehsteiges von Schnee und die Bestreuung zu sorgen.“ Dagegen richtet sich die nunmehr vorliegende, inhaltlich nicht weiter begründete Vorstellung.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:
Auf Grund des Winterbetreuungsvertrages vom 29. September 2005 war die X. GmbH zum Tatzeitpunkt zur Schneeräumung bzw. Streuung an der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet. Der Vorstellungswerber wurde von der X. GmbH am 13. Juni 2012 zu ihrem verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt.
Im Laufe der Nacht von 13. Jänner 2013 auf 14. Jänner 2013 schneite es teilweise intensiv, sodass am Morgen des 14. Jänner 2013 im Bereich ... Wien auf nicht verbauten und nicht geräumten Flächen rund 5 cm Schnee lagen. Am 14. Jänner 2013 um 12.55 Uhr war der Gehsteig vor der Liegenschaft in Wien, A.-gasse, weder von Schnee geräumt noch bestreut.
Diese Feststellungen gründen sich auf die nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die X. GmbH zur Schneeräumung bzw. Streuung an der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet ist, gründet sich einleitend auf den vom Vorstellungswerber vorgelegten Winterbetreuungsvertrag vom 29. September 2005, mit welchem die oben genannte juristische Person beauftragt wurde, die Winterbetreuung an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu übernehmen. Des Weiteren räumte der Vorstellungswerber selbst in der von ihm erhobenen Beschwerde ein, dass die X. GmbH durch Vertrag zur Schneeräumung bzw. Streuung verpflichtet worden ist. Der Einschreiter bringt weiters zwar vor, dass es zulässig sei, dass die „grundsätzlich den Anrainer treffenden Verpflichtungen auch nur teilweise auf ein Winterbetreuungsunternehmen übertragen werden“, dass im gegenständlichen Fall die Verpflichtungen zur Schneeräumung bzw. Streuung lediglich teilweise übertragen wurden, wurde vom Vorstellungswerber jedoch nicht belegt und widerspricht im Übrigen auch jeglicher Lebenserfahrung. Auch ist diesbezüglich anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Einschreiter vom Verwaltungsgericht Wien mehrmals aufgefordert wurde, den abgeschlossenen Winterbetreuungsvertrag betreffend die gegenständliche Liegenschaft vorzulegen, er dieser Aufforderung jedoch lediglich insofern Folge leistete, als er dem erkennenden Gericht einen Auszug aus diesem Winterbetreuungsvertrag übermittelte, wobei sich aus diesem Auszug ergibt, dass sich die X. GmbH zur Winterbetreuung der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet hat.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom 10. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom 30. April 1998, 97/06/0225).
Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100).
Mangels Vorlage des vollständigen Winterbetreuungsvertrages vom 29. September 2005 konnte der Vorstellungswerber nicht bescheinigen, dass im gegenständlichen Fall die den Eigentümer der Liegenschaft treffenden Verpflichtungen gemäß § 93 Abs. 1 StVO nur teilweise übertragen wurde. Stattdessen ist dem vom Vorstellungswerber übermittelten Auszug aus dem Winterbetreuungsvertrag zu entnehmen, dass die X. GmbH die Winterbetreuung der gegenständlichen Liegenschaft vertraglich übernommen hat. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Vorstellungswerber zwar im Verfahren vor der belangten Behörde darlegte, dass sich die X. GmbH lediglich dazu verpflichtet habe, Schnee und Eis binnen einer Ansprechzeit von sieben Stunden in Intervallen zu entfernen bzw. die Gehsteige zu streuen, mit diesem Vorbringen jedoch nicht behauptete, dass ihn auf Grund des abgeschlossenen Vertrags keine Verpflichtung treffe, dafür zu sorgen, dass die Gehwege entlang der Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee geräumt sind. Es steht somit fest, dass die X. GmbH im Tatzeitpunkt zur Schneeräumung bzw. Streuung an der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet war.
Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde und zudem im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien eine den Betrag von EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 93 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
Gemäß § 93 Abs. 3 StVO dürfen durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.
Gemäß § 93 Abs. 5 StVO werden andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
Gemäß § 99 Abs. 4 lit. h StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Wie sich aus der oben angeführten Bestimmung des § 93 Abs. 1 StVO ergibt, hat der Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Gemäß § 93 Abs. 5 zweiter Satz StVO tritt für den Fall, dass durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 übertragen wird, in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers und folgt daraus ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. auch Pürstl, StVO13 (2011) § 93 E 82 sowie VwGH vom 1. Juli 1983, Zl. 83/02/0126). Für eine Person, der die Pflichten des Abs. 1 rechtsgeschäftlich übertragen wurden, muss somit dasselbe gelten, wie für den Eigentümer der Liegenschaft selbst (vgl. etwa Pürstl, StVO13 (2011) § 93 E 90 mwN). Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte gemäß Abs. 2 bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach Außen berufen ist.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass am 14. Jänner 2013 um 12.55 Uhr der Gehsteig vor der Liegenschaft in Wien, A.-gasse, weder von Schnee geräumt noch bestreut war. Des Weiteren ist erwiesen, dass die X. GmbH, zu deren verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG der Vorstellungswerber unbestrittenermaßen bestellt wurde, auf Grund des Winterbetreuungsvertrages vom 29. September 2005 zur Schneeräumung bzw. Streuung an der gegenständlichen Liegenschaft im Tatzeitpunkt verpflichtet war. Der objektive Tatbestand ist somit als erwiesen anzusehen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung bzw. Unterlassung schädigte das nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Vermeidung von wesentlichen Behinderungen und Gefahren für den Fußgängerverkehr, die sich durch Eis und Verunreinigungen ergeben können, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Vorstellungswerber zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Einschreiter im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung wirkte erschwerend, dass der Einschreiter mehrere Verwaltungsstraftaten derselben Art begangen hat und diesbezügliche, nicht getilgte Verwaltungsstrafen aufweist. Milderungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren keine hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Angaben machte, sind seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als durchschnittlich einzustufen.
In spezialpräventiver Hinsicht ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die rechtskräftigen, nicht getilgten einschlägigen Verwaltungstrafen die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe zu verhängen war, um den Beschwerdeführer von einer Tatwiederholung abzuhalten. Auch ist gerade im gegebenen Zusammenhang auf die generalpräventive Funktion der Strafe hinzuweisen und bedarf es einer entsprechenden Ahndung, um auch der Allgemeinheit die nicht vorhandene Akzeptanz derartiger Übertretungen vor Augen zu führen.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten - aus.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Revisionsausspruch: Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 72,-- und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von EUR 72,-- verhängt wurde, ist eine Revision des Vorstellungswerbers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.
Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
B e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Vorstellungswerber eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.