LVwG W VGW-151/071/32948/2014

VGW-151/071/32948/2014Tribunal administratif régional29 juin 2015

Regest

wiederholte Verwaltungsstraftaten, Berücksichtigung von Diversionen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/071/32948/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.32948.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn A. Al. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde) vom 12.09.2014, Zl. MA35/IV - A 121/12, mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom 11.12.2009 begehrte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt:

(…)

„Laut Aktenlage suchte der Antragsteller mit Antrag vom 11. Dezember 2009 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an. Mit Schreiben vom 2. September 2011 wurde der Antragsteller erstmals über die beabsichtigte Abweisung seines Antrags aufgrund der aus den festgestellten wiederholten Verstößen gegen Schutznormen betreffend den Straßenverkehr abzuleitenden mangelnden Gesetzestreue informiert. Eine Stellungnahme hierzu erstattete der Antragsteller nicht, so dass der Antrag außer Evidenz genommen wurde. Aufgrund des Weiterbearbeitungsansuchens vom 20. April 2012 wurde das Verfahren fortgesetzt.

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurden neuerlich Auskünfte der Landespolizeidirektion eingeholt. Laut den vorliegenden Auskünften der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2010 und vom 27. Juli 2011 sowie den neuerlichen Auskünften der Landespolizeidirektion vom 5. September 2012 und vom 21. Oktober 2013 wurden folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Antragstellers festgestellt:

Auskunft der Sicherheitsdirektion Wien vom 17. März 2010:

1. Vormerkung bei der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung, GZ: IV-..., Entziehung der Lenkerberechtigung der Klasse B für zwei Wochen von 24. Oktober 2008 bis 7. November 2008 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) in Verbindung mit §§ 26 Abs. 3 und 7 Abs. 3 Z 4 leg. cit. Dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung vom 22. Oktober 2008 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 26. Dezember 2007 gegen 8.11 Uhr in Wien 23, Triester Straße 200 - in Fahrtrichtung stadtauswärts - haben Sie als Lenker des PKW, mit dem amtlichen Kennzeichen SW-... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten. Diesbezüglich wurden Sie vom Polizeikommissariat ... am 21. August 2008 unter der GZ: S 9... wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten) mit EUR 350,00, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, bestraft.

2. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 2..., wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO (Missachtung von Sperrlinien), mit einer Geldstrafe von EUR 70,00 belegt (siehe Beilage 1).

3. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 8..., wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO (Missachtung des Beschränkungszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“), mit einer Geldstrafe von EUR 60,00 belegt, davon sind EUR 4,00 noch nicht beglichen.

4. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 1..., wegen Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO (Gefährdung von Fußgängern auf dem Schutzweg), mit Geldstrafe von EUR 150,00 belegt (siehe Beilage 2).

5. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 9…, wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten), mit Geldstrafe von EUR 350,00 belegt (siehe Beilage

6. Verfahren beim Bezirksgericht ..., GZ: 31..., aufgrund einer Anzeige der Staatsanwaltschaft, GZ: 14..., wegen eines Vergehens nach § 88 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; fahrlässige Körperverletzung). Das Verfahren wurde gemäß § 200 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO, Leistung eines Geldbetrags und allfällige Schadensgutmachung) in Verbindung mit § 199 leg. cit. eingestellt, weil von Ihnen ein Geldbetrag von EUR 200,00 zu Gunsten des Bundes geleistet wurde (siehe Beilagen 4 und 5).

Auskunft der Sicherheitsdirektion Wien vom 27. Juli 2011:

7. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 87..., wegen folgenden Übertretungen (siehe Beilage 6):

Übertretung des § 102 Abs. 3 5. Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG; Telefonieren ohne Benützung einer Freisprechanlage), mit Geldstrafe von EUR 72,00 belegt, o Übertretung des 102 Abs. 10 KFG (fehlendes Verbandszeug, Pannendreieck oder Warnweste), mit Geldstrafe von EUR 35,00 belegt, Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG; Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt.

Übertretung des § 102 Abs. 4 KFG (Verursachen von ungebührlichem Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung als Lenker eines Kraftfahrzeugs oder eines mit diesem gezogenen Anhänger), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt.

8. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 5..., wegen Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO (Missachtung von Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt (siehe Beilage 7).

9. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 88..., wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG (Nichterteilung der Auskunft des Lenkers eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt), mit Geldstrafe von EUR 100,00 belegt (siehe Beilage 8).

10. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 3..., wegen folgenden Übertretungen (siehe Beilage 9):

Übertretung des § 38 Abs. 1a StVO (Missachtung der Haltelinie bei gelbem, nicht blinkenden Licht), mit Geldstrafe von EUR 90,00 belegt, o Übertretung des § 102 Abs. 10 KFG (fehlendes Verbandszeug, Pannendreieck oder Warnweste) an drei Gelegenheiten, mit Geldstrafe von jeweils EUR 50,00 belegt, o Übertretung des § 102 Abs. 4 KFG (Verursachen von ungebührlichem Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung als Lenker eines Kraftfahrzeugs oder eines mit diesem gezogenen Anhänger), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt, dieser Betrag wurde bislang noch nicht entrichtet.

11. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 32..., wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG (Nichterteilung der Auskunft des Lenkers eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt), mit Geldstrafe von EUR 350,00 belegt, welche jedoch vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Berufungsbescheid zur GZ: UVS-03/P/36/10930/2010 vom 30. März 2011 auf EUR 150,00 herabgesetzt wurde (siehe Beilagen 10 und 11).

Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 5. September 2012:

12. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 15..., wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG (Nichterteilung der Auskunft des Lenkers eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt) in Verbindung mit § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt (siehe Beilage 12).

13. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 16..., wegen Übertretung des § 42 Abs. 1 KFG (Anzeige von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände), mit Geldstrafe von EUR 40,00 belegt (siehe Beilage 13).

14. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 13..., wegen folgenden Übertretungen (siehe Beilagen 14 und 15):

o Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO (Verständigung der nächsten Polizeidienststelle bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden), mit Geldstrafe von EUR 70,00 belegt, Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG (Nichterteilung der Auskunft des Lenkers eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt), mit Geldstrafe von EUR 100,00 belegt.

Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 21. Oktober 2013:

15. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 11..., wegen Übertretung des § 36 lit. e KFG (Erfordernis einer Begutachtungsplakette), mit Geldstrafe von EUR 84,00 belegt (siehe Beilage 16).

16. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 17..., wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 15 StVO (Missachtung des Gebotszeichens „vorgeschriebene Fahrtrichtung“), mit Geldstrafe von EUR 49,00 belegt, dieser Betrag wurde bislang nicht entrichtet.

(…)

Im Hinblick auf die große Zahl an Übertretungen, wegen derer der Antragsteller wiederholt in geringen Zeitabständen innerhalb der letzten sechs Jahre, verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, besteht aufgrund der Häufigkeit und Beharrlichkeit, mit der der Antragsteller gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat, derzeit keine ausreichende Gewähr dafür, dass der Antragsteller gegenüber der Republik Österreich bejahend eingestellt ist und es in Zukunft zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kommen wird.“

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführ rechtzeitig eine Beschwerde welche im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

„In der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 10 Abs 1 Z 6 StbG. Demnach sei bei der Klärung der Frage, ob diese Erteilungsvoraussetzung gegeben ist, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses sei nach der Judikatur wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Hierbei stelle der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es sei lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten (VwGH 04.04.2001, Zahl 2000/01/0501).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung aufgezeigt hat, ist es somit unzureichend, die als Verleihungshindernis angesehenen Verwaltungsübertretungen bloß aufzuzählen. Vielmehr ist eine konkrete Auseinandersetzung mit dem diesen Verwaltungsübertretungen zugrunde liegenden Verhalten erforderlich und zu prüfen, ob aufgrund eines länger andauernden Wohlverhaltens eine Verhaltensänderung feststellbar ist. Zu wiederholten Verstößen gegen die Auskunftspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass diese zwar durchaus beachtenswerte Verwaltungsübertretungen sind, eine ablehnende Einstellung zur Republik oder eine Gefährlichkeit daraus allerdings nicht abgeleitet werden kann. Zur Bedeutung des Zeitpunkts einer Bestrafung hat der Verwaltungsgerichtshof bei einem Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht in einem Kraftfahrzeug die Ansicht vertreten, dass daraus nicht auf weitere Gesetzesverletzungen geschlossen werden kann, wenn es sich um eine einmalige und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung drei Jahre zurückliegende Verfehlung gehandelt hat.

Ausgehend von diesen Wertungen ist festzuhalten, dass der BF lediglich eine Verwaltungsübertretung innerhalb der vergangenen drei Jahre begangen hat, der überwiegende Teil der Verwaltungsübertretungen aber bereits vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Der BF hat in seiner Stellungnahme vom 22.04.2014 konkret bestritten zur Zahl S 17... des Polizeikommissariats ... bestraft worden zu sein. Auch in den mit dem angefochtenen Bescheid übermittelten Unterlagen ist zu dieser Aktenzahl keine Beilage enthalten. Diese angebliche Verwaltungsübertretung kann daher als Begründung für die Abweisung des Antrags vom 11.12.2009 nicht herangezogen werden.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde davon aus, dass die letzte aktenkundige Tathandlung vor knapp über zwei Jahren gesetzt wurde, der BF aber eine große Zahl an Übertretungen und diese jeweils zeitnah zueinander, innerhalb der letzten sechs Jahre begangen hat, so dass eine ausreichend lange Periode des Wohlverhaltens gegenwärtig noch nicht vorliegt. Diese Begründung lässt nicht erkennen, ob die belangte Behörde den Zeitraum des Wohlverhaltens im Hinblick auf die letzte aktenkundige Tathandlung oder die Anzahl der Verwaltungsübertretungen als nicht ausreichend erachtet. Für den Verwaltungsgerichtshof war ein rund eineinhalbjähriges Wohlverhalten nach acht gerichtlichen Verurteilungen und 36 Verwaltungstrafen nicht ausreichend (VwGH 26.02.1997, ZI. 95/01/0215).

Da es sich auch bei den teilweise 5 und mehr Jahre zurückliegenden Bestrafungen um keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen handelt, hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die angeführten Verwaltungsübertretungen den Schluss, der BF werde auch in Zukunft wesentliche zum Schutz von Gefahren für das Leben, die öffentliche Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschrift missachten, nicht rechtfertigen können.

Der angefochtene Bescheid ist aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.

Er ist weiters rechtswidrig, weil die belangte Behörde § 11 StbG unrichtig angewendet hat. Auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.08.2014 ein und stellt fest, dass eine Ermessensausübung gemäß § 11 StbG nicht in Betracht kommt, wenn auch nur ein Einbürgerungshindernis vorliegt. Sie zitiert dazu die Entscheidung des VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0629. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass diese Entscheidung zu § 11 StbG in der damals geltenden Fassung ergangen ist, die nicht ident mit der derzeit geltenden Fassung ist. Aber auch in der Judikatur zu § 11 StbG in früheren Fassungen hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die behördliche Schlussfolgerung, der Einbürgerungswerber gebe zu erkennen, dass er nicht bereit sei, sich in die - gesamte - österreichische Rechtsordnung einzugliedern, jedenfalls einer weiteren Begründung bedürfte, wenn er die letzte ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung knapp zweieinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides begangen hat (VwGH 14.10.1998, ZI. 98/01/0335). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass eine eingehendere Begründung erforderlich ist, warum die massiv für den Erstbeschwerdeführer sprechenden Umstände gegenüber den von ihm gesetzten Geschwindigkeitsüberschreitungen zurückzutreten haben.

(…)

Es ist somit offenkundig, dass nach den Vorstellungen des Gesetzesgebers die zuletzt erfolgten Änderungen des § 11 StbG eine stärkere Berücksichtigung der Integration des Antragstellers auch bei der Prognoseentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG bewirken soll. Diesen Umstand hat die belangte Behörde völlig verkannt, weil sie die nur mehr teilweise maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerbestimmung zitiert hat. Der BF hat ausreichende Unterlagen zum Nachweise seiner vollständigen Integration vorgelegt. Bei gesetzeskonformer Anwendung des § 11 StbG hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass aufgrund der umfassenden Integration des BF eine positive Zukunftsprognose zu treffen ist und daher sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllt sind.“

Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 06.11.2014 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet.

Am 16.02.2015 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Der Beschwerdeführer gab als Partei einvernommen Folgendes an:

„Ich bin mit 14 Jahren nach Österreich gekommen. Ich bin in Österreich in die Schule gegangen. Danach war ich an der TU Wien eingeschrieben und habe mich danach selbstständig gemacht. Ich war Verkaufsleiter in einer Firma und war berufsbedingt sehr oft mit dem Auto unterwegs. Ich habe ein Netzwerk von Händlern in ganz Österreich geschaffen. Daher war ich auch natürlich unter Stress wie jeder andere Mensch.

2010 habe ich mich selbstständig gemacht und habe derzeit 20 Mitarbeiter in vier Unternehmen. Seit dem Jahr 2008 hat sich mein Verhalten im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der StVO verbessert. Ich habe in den letzten sieben Jahren keine nennenswerte Verwaltungsübertretung begangen. Die in dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde angeführten Verwaltungsübertretungen sind zu großen Teilen nicht von mir sondern von meinen Mitarbeitern begangen worden.

Durch die Tatsache, dass ich bestens in die österreichische Gesellschaft integriert bin und meine Ehegattin und Kinder österreichische Staatsbürger sind, ist eine Nichtgewährung der öst. Staatsbürgerschaft für mich eine große Belastung, wie persönlich als auch beruflich, und stellt einen großen Nachteil für mein weiteres Leben in Österreich.“

Anlässlich der Verhandlung gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nicht mehr durch Mag. E. vertreten ist und dass sämtliche Schriftstücke an ihn zugestellt werden sollen.

Das Verwaltungsgericht Wien erhob Beweis durch Einsichtnahme in:

den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.11.2014,

die Verwaltungsstrafen-Datenbank des Magistrates der Stadt Wien, vom 14.11.2014 und 27.05.2015,

den Versicherungsdatenauszug vom 20.11.2014,

den Strafregisterauszug vom 21.11.2014,

die Auskunft der LPD Wien vom 12.12.2014 bzgl. allfälliger Vormerkungen,

das Firmenbuch vom 23.02.2015,

die Auskunft aus dem Finanzstrafregister vom 18.02.2015 und

in den Auszug aus dem IZR vom 17.02.2015

Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der belangten Behörde und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, geboren am ...1985 in Bagdad, ist laut Aktenlage irakischer Staatsbürger, seit 22.02.2000 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und seit 26.05.2006 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (gilt seit 01.01.2014 als „Daueraufenthalt – EU“). Er ist verheiratet, laut eigener Angabe selbständig erwerbstätig und für zwei Kinder sorgepflichtig.

Im Hinblick auf die den Beschwerdeführer betreffenden Vormerkungen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die im angefochtenen Bescheid angeführten und die hier auf den Seiten 2 bis 5 dargelegten Vormerkungen hingewiesen werden.

Im Hinblick auf folgende Vormerkung:

„16. Vormerkung beim Polizeikommissariat ..., GZ: S 17..., wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 15 StVO (Missachtung des Gebotszeichens „vorgeschriebene Fahrtrichtung“), mit Geldstrafe von EUR 49,00 belegt, dieser Betrag wurde bislang nicht entrichtet“

teilte die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 12.12.2014 mit, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht als Beschuldigter geführt wird.

Laut Einsicht in die Verwaltungsstrafen-Datenbank des Magistrates der Stadt Wien vom 14.11.2014 und 27.05.2015 weist der Beschwerdeführer noch insgesamt vier Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (Geldstrafen von jeweils EUR 40,--) aus dem Jahr 2013 und zwei Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Kommunalsteuergesetz (Geldstrafen von jeweils EUR 35,--), ebenfalls aus dem Jahr 2013, welche jedoch in ihrer Gesamtheit als unerheblich zu werten sind.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 64a Abs. 11 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, mithin dem 1. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.

Die maßgebliche Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:

Verleihung

§ 10 (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 60 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs. 3 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG besteht;

5. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;

6. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) verloren hat;

2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013), § 9 VwGVG Anm 8 und § 10 VwGVG Anm 1; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 10 VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949 (950) mit weiteren Hinweisen).

Bei der Klärung der Frage, ob das Einbürgerungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG gegeben ist oder nicht, ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses lässt sich aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit der begangenen Straftaten ableiten. Hierbei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährden.

Schutzobjekt des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist entsprechend ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesamtkomplex der öffentlich-rechtlichen Normen. Also ist bei der Beurteilung, ob ein Einbürgerungshindernis besteht, auch darauf abzustellen, ob verwaltungsstrafrechtliche Normen verletzt wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch zukünftig zu weiteren derartigen Normübertretungen kommen wird.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sind zahlreiche amtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit im Verkehr betreffen, hervorgekommen. Es finden sich unter den hervorgekommen Vormerkungen sogar solche Übertretungen, bei denen eine Gefährdung für das Leben, die Gesundheit und die Sicherheit von anderen Personen gegeben ist: Der Beschwerdeführer wurde, wie dies die belangte Behörde treffend ausführte, mehrmals wegen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belangt. Zudem finden sich unter den Vormerkungen des Antragstellers unter anderem Missachtungen von Sperrlinien, Haltelinien und Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht.

Der Beschwerdeführer wurde weiters wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht sowie wegen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Fußgänger auf dem Schutzweg) und sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung auffällig. In Bezug auf letztere Vormerkung (das Verfahren wurde gemäß § 200 Abs. 5 i.V.m. § 199 StPO - Diversion - eingestellt) wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, zum Gesamtverhalten gehören, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (VwGH vom 21. November 2013, 2013/01/0002, u.a.).

Ebenso findet sich unter den Vormerkungen eine Übertretung des § 36 lit. e KFG (Erfordernis der Anbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette an einem Kraftfahrzeug – Tatzeitpunkt 19.05.2013), weswegen der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 03.09.2013 zu einer Geldstrafe in Höhe vom EUR 84,-- bestraft wurde.

Dazu ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und der Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren ist. (vgl. E des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0115)

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung ein Jahr und 4 Monate vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides begangen hat, spricht nicht für die Annahme des Beschwerdeführers, er habe in den letzten fünf und mehr Jahren keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen begangen.

Aus diesen Verurteilungen lässt sich eine Gleichgültigkeit des Antragstellers gegenüber strafrechtlichen Normen deutlich erkennen, wobei der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit ist, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten, noch durch wiederholte Bestrafung durch Verwaltungsbehörden zu einer grundlegenden Änderung seiner Einstellung zu bewegen war. Durch die wiederholt begangenen Verwaltungsübertretungen hat er hinreichend demonstriert, dass er auch in Hinkunft Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienen, missachten wird.

Im Hinblick auf die große Zahl an Übertretungen, wegen derer der Antragsteller wiederholt in geringen Zeitabständen innerhalb der letzten 7 Jahre, verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, besteht aufgrund der Häufigkeit und Beharrlichkeit, mit der der Beschwerdeführer gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat, derzeit keine ausreichende Gewähr dafür, dass er gegenüber der Republik Österreich bejahend eingestellt ist und es in Zukunft zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kommen wird.

Bei Prüfung, ob ein Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat maßgeblich. Dieser Zeitraum hat umso länger zu sein, je schwerwiegender der begangene Verstoß war (VwGH vom 21. Jänner 2004, 2002/01/0296, u.a.). Im Hinblick auf den Beschwerdeführer beträgt dieser Zeitraum mittlerweile etwa 2 Jahre. Im Hinblick auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikten ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ein Zeitraum von 2 Jahren eindeutig zu kurz.

Der belangten Behörde kann daher insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der genannten Übertretungen unter Berücksichtigung insbesondere des Zeitraumes, in dem die genannten Verwaltungsübertretungen begangen wurden und andererseits des relativ kurzen Zeitraumes seit der letzten Übertretung keine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers erstellt hat, zumal die letzte maßgebliche Übertretung relativ kurz (ein Jahr) vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beklagte unrichtige Anwendung des § 11 StbG kann Folgendes festgehalten werden:

In § 11 StbG wird nur umschrieben, von welchen Kriterien sich die Behörde bei Übung des ihr nach § 10 Abs 1 StbG eingeräumten Ermessens leiten zu lassen hat. Bei gesetzeskonformer Vollziehung ist demnach zuerst zu prüfen, ob die in § 10 Abs 1 Z 1 bis 8 StbG aufgestellten Einbürgerungserfordernisse erfüllt sind. Steht dies fest, liegt es sodann in dem durch § 11 StbG determinierten Ermessen der Behörde, dem Verleihungsansuchen zu entsprechen oder nicht. Liegt hingegen auch nur ein Einbürgerungserfordernis nicht vor, kommt eine Ermessensübung nach § 11 StbG gar nicht in Betracht. Ebenso wenig spielt diese Bestimmung im Rahmen der Erstreckungstatbestände der §§ 16 und 17 StbG eine Rolle, weil im Fall der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Bezugsperson und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2 StbG bezüglich des Erstreckungswerbers ein Rechtsanspruch auf die Erstreckung der Verleihung besteht. (E des VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0629)

Im gegenständlichen Fall kam die Anwendung des § 11 StbG daher nicht in Frage und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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