LVwG W VGW-151/082/11530/2014

VGW-151/082/11530/2014Tribunal administratif régional1 juin 2015

Regest

Schubhaftvollzugskosten; Dolmetschgebühren

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/082/11530/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die per Fax am 5.8.2013 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) des M. M., vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), vom 30.7.2013, Zl. E1/XX691/2011HR, betreffend Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 91,68 Euro und Dolmetschgebühren in der Höhe von 162,26 Euro und Zurückweisung eines Antrags auf Beigebung eines Rechtsberaters, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 91,68 Euro nicht vorzuschreiben sind und der letzte Halbsatz des ersten Satzes des Spruchs des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat: "dass kein Ersatz von Schubhaftvollzugskosten aufgetragen wird und Dolmetschgebühren in der Höhe von € 162,26 zum Ersatz vorgeschrieben werden". Der zweite Satz dieses Absatzes des Spruchs hat zur Gänze zu entfallen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Gang des Verfahrens:

Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.3.2011, Zl. E1/XX691/2011, schrieb die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (ehemals die belangte Behörde), dem Beschwerdeführer die Zahlung von Schubhaftvollzugskosten in Höhe von 91,68 Euro gemäß § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPGDV, BGBl. II Nr. 450/2005, mittels Mandatsbescheids gemäß § 57 Abs. 1 AVG vor.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit dem am 23.3.2011 bei der belangten Behörde eingegangenen Fax Vorstellung, in der er einerseits die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Schubhaft bestritt sowie auf seine Mittellosigkeit hinwies und andererseits einwendete, in der Schubhaft über Arbeitsmöglichkeiten im Polizeianhaltezentrum nicht informiert worden zu sein. Durch die Aufnahme einer Arbeit hätte er dafür sorgen können, dass keine Kosten entstünden. Er beantragte die "Befreiung von jeglichen (Eingabe)Gebühren" und in eventu einen Zahlungsaufschub, weil er als "mittelloser Fremder" nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfüge, sowie die ersatzlose Behebung des Kostenmandatsbescheids.

Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wiederholte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13.4.2011 im Wesentlichen das bisherige Vorbringen, betonte abermals seine Arbeitswilligkeit trotz Hungerstreiks und brachte hinsichtlich der erstmalig vorgehaltenen zusätzlichen Ersatzpflicht von Dolmetschkosten vor, dass seine Einvernahme anlässlich der Verhängung der Schubhaft ohne "Rechtsvertreter" nicht rechtens gewesen sei und diese Kosten auf keiner rechtlichen Grundlage entstanden seien. Im fremdenpolizeilichen Verfahren bestehe ein "Rechtsanspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters". Er beantrage daher die Beigebung eines Rechtsberaters für den Fall, dass er die belangte Behörde nicht davon überzeugen könne, dass er zu keiner Zahlung verpflichtet sei, oder die "bescheidmäßige Absprache" bei Ablehnung dieses Antrags.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.7.2013 bestätigte die belangte Behörde den Mandatsbescheid vom 15.3.2011 über die Vorschreibung der Schubhaftvollzugskosten von 91,68 Euro mit der Maßgabe, dass auch der Ersatz von Dolmetschgebühren in der Höhe von 162,26 Euro zum Ersatz vorgeschrieben werde. Insgesamt sei daher ein Gesamtbetrag von 253,94 Euro zu ersetzen. Weiters wies sie den Antrag des Beschwerdeführers "auf Beigebung eines Rechtsberaters für das gegenständliche Kostenverfahren" gemäß § 84 Abs. 1 FPG zurück.

In der nunmehr als Beschwerde anzusehenden, fristgerecht per Fax eingebrachten Berufung verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in seiner Vorstellung, wendete abermals die Unzulässigkeit der Schubhaft mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen ein und wiederholte seine Ausführungen, dass die belangte Behörde nicht habe darlegen können, welche Arbeitsaufgaben der Beschwerdeführer verweigert habe bzw. welche Arbeiten ihm aufgetragen worden seien. Die Dolmetschkosten hätten durch sprachkundige Vertrauenspersonen vermieden werden können. Das Erfordernis beeideter Dolmetscher finde sich nicht in den gesetzlichen Regelungen. Er beantragte, die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zu beheben und der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen.

II.Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Schubhaft und Schubhaftvollzugskosten

Der Beschwerdeführer befand sich vom 21.1.2011 (20:40 Uhr) bis 24.1.2011 (10:10 Uhr) in Schubhaft (die unmittelbar an eine vorangehende Verwaltungsverwahrungshaft beginnend am 21.1.2011 um 16:50 Uhr folgte). Die Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien vollzogen. Am 22.1.2011 um 6:35 Uhr begab sich der Beschwerdeführer in Hungerstreik. Dieser dauerte bis zum 24.1.2011. Um 10:00 Uhr wurde seine Haftunfähigkeit festgestellt. Er wurde daraufhin um 10:10 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Die in der Folge vorgeschriebenen Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 91,68 Euro wurden für drei Tage Vollzug bei 30,56 Euro pro Tag berechnet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Schubhaft im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit hätte verrichten können und dass eine solche Arbeitsstelle tatsächlich zur Verfügung gestanden wäre, auf die er wegen seiner körperlichen Verfassung bedingt durch seinen Hungerstreik nicht verwiesen werden konnte, und er infolge dessen keine nützliche Arbeit ausgeführt hätte.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Verhängung der Schubhaft erfolgreich bekämpft hätte oder dass bisher eine rechtskräftige Entscheidung mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ergangen wäre.

I.2. Einvernahme und Dolmetschgebühren

Der (damals volljährige) Beschwerdeführer wurde nach Einlieferung im Polizeianhaltezentrum am 21.1.2011 von 20:18 Uhr bis 20:27 Uhr einvernommen. Seine Angaben wurden in der Niederschrift vom 21.1.2011 zur Zl. IIIXXX4901/FrB/11 festgehalten. Der Beschwerdeführer verfügte über keine Deutschkenntnisse. Er sprach englisch, sodass eine zuverlässige Verständigung mit ihm in dieser Sprache möglich war. Zu seiner Einvernahme wurde daher ein nichtamtlicher allgemein beeideter Dolmetscher für die englische Sprache beigezogen. Für seine Tätigkeit legte der Dolmetscher eine Gebührennote, wobei auf den Beschwerdeführer anteilig Kosten von 162,26 Euro entfielen.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme nicht bekannt gegeben, dass ein allenfalls bestehendes Auftragsverhältnis zwischen ihm und einem von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt bestand, das auch die Vertretung in Verfahren zur Durchführung einer Abschiebung einschließlich Schubhaftsachen umfasst hätte.

III.Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

I.3. Schubhaft und Schubhaftvollzugskosten

Die Feststellungen zu Ort und Dauer der Anhaltung in Schubhaft sowie des dort hineinfallenden Hungerstreiks des Beschwerdeführers beruhen auf der im Akt in Tabellenform einliegenden "Aufenthaltsinformation" der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.1.2011. Diese Feststellungen sind nicht strittig.

Die weitere Feststellung hinsichtlich Erbringung nützlicher Arbeiten während der Schubhaft konnte aus den Verwaltungsakten und dem daraus ersichtlichen Geschehensablauf abgeleitet werden. Im Verwaltungsakt fand sich kein Vermerk, dass die Verrichtung nützlicher Arbeiten im Interesse einer Gebietskörperschaft in Betracht gekommen wäre, die dem Beschwerdeführer infolge Hungerstreiks nicht übertragen werden konnte. Der Beschwerdeführer führte in seiner Vorstellung aus, dass er nicht über Arbeitsmöglichkeiten informiert worden sei. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.3.2011 setzte sich die belangte Behörde umfassend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, ging aber auf diesen Einwand einer durch Hungerstreik vereitelten, tatsächlich gegebenen Arbeitsmöglichkeit nicht ein. In dem erst zweieinhalb Jahre nach Erhebung der Vorstellung ergangenen angefochtenen Bescheid fehlten nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Vorstellung nähere – fallbezogene oder allgemeine – Feststellungen zu den damals vorliegenden Betätigungsmöglichkeiten von angehaltenen Personen während der Schubhaft. Es war also sehr zweifelhaft und konnte daher nicht festgestellt werden, dass überhaupt eine Stelle für kostenvermeidende Tätigkeiten vorhanden war, die der Beschwerdeführer – schuldhaft – nicht angenommen hätte.

Hinsichtlich Verschuldens spielt bei der Beweiswürdig zudem eine Rolle, dass es ein Schubhäftling regelmäßig selbst zu verantworten haben wird, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen werden kann. Die damalige behördliche Vorgehensweise dürfte die automatische Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten als Reaktion auf einen Hungerstreik gewesen sein, ohne dass die weitere Voraussetzung eines "Arbeitsplatzes" für die Kostenersatzpflicht geprüft und dokumentiert worden wäre, insbesondere ob unabhängig von einem Hungerstreik oder auch anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen die Erbringung nützlicher Arbeit überhaupt möglich gewesen wäre. Entsprechende Aufzeichnungen wurden offenbar nicht gemacht. Bei dieser Sachlage werden zum jetzigen Zeitpunkt die damaligen Umstände mangels entsprechender Aufzeichnungen wohl nicht mehr mit jener Verlässlichkeit zu ermitteln sein, die die Vorschreibung eines Tagessatzes für jeden Tag des Hungerstreiks rechtfertigen könnten. Aus den behördlichen Stellungnahmen in anderen beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren anderer Beschwerdeführer betreffend Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten für Haftzeiten im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien geht zudem hervor, dass – bezogen auf Oktober 2014 – aufgrund der dort aufliegenden Anhalteunterlagen nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob in diesen Zeiträumen eine konkrete Arbeitsmöglichkeit bestanden habe bzw. ob darüber informiert worden sei (Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Referat AFA 1 – FB AFA 1.1 Vollzug, Wien, im Beschwerdeverfahren des Verwaltungsgerichts Wien zur Zl. VGW-151/005/11535/2014 betreffend den in etwa gleichen Anhaltezeitraum vom 19.1.2011 bis 2.2.2011).

Schließlich hat der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Schubhaft in diesem Verfahren bestritten, aber nicht eingewendet, dass er sie (erfolgreich) mit Schubhaftbeschwerde bekämpft hat oder bekämpfen konnte. Dies ist auch aus den – wenn auch im Wesentlichen auf die Einbringung von Kosten beschränkten – Unterlagen des Verwaltungsakts nicht ersichtlich. Ein Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers ist beim Verwaltungsgericht Wien bzw. zuvor beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nicht protokolliert. Es war daher festzustellen, dass der die Verhängung der Schubhaft anordnende Bescheid vom 21.1.2011, Zl. III-XXX4901/FrB/11, unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist.

I.4. Einvernahme und Dolmetschgebühren

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wurde entsprechend den – nicht näher konkretisierten – Angaben des Beschwerdeführers anhand des Verwaltungsakts festgestellt, wobei seine Identität mangels entsprechender Mitwirkung insgesamt nicht genauer feststellbar war. Sein Geburtsdatum wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nach eigenen Angaben mit 1993 angenommen, im angefochtenen Bescheid schließlich mit 1979 angeführt. Dass er zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft minderjährig gewesen wäre, ist aber nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Die Feststellungen zu den deutschen und englischen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, die erfolgte Einvernahme in Anwesenheit eines nichtamtlichen allgemein beeideten Dolmetschers für die englische Sprache, die Dauer der Einvernahme und die dafür in Rechnung gestellten Dolmetschgebühren beruhen auf den unbestrittenen behördlichen und – soweit vorgesehen – vom Beschwerdeführer unterschriebenen Unterlagen.

Im Verwaltungsakt ist keine Urkunde über eine vom Beschwerdeführer an einen Rechtsanwalt erteilte Vollmacht enthalten. Erst in der per Fax am 23.3.2011 eingelangten, vom Beschwerdeführer nicht unterschriebenen Vorstellung findet sich der Vermerk, dass er durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten werde. Es ist auch nicht aktenkundig, dass er während der Schubhaft vorgebracht hätte, durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein. Insbesondere geht aus der Niederschrift über seine Einvernahme am 21.1.2011 nicht hervor, dass er gegenüber der Behörde ein Vertretungsverhältnis offengelegt hätte und ohne Beisein seines Rechtsvertreters seine Befragung verweigern wollte. Bei der persönlichen Übernahme des Bescheids über die Verhängung der Schubhaft bei dieser Einvernahme, dessen Rechtsmittelbelehrung niederschriftlich protokolliert und ihm insoweit übersetzt worden war, hat der Beschwerdeführer keine Zustellung oder Übermittlung dieses – eine zweiwöchige Frist in Gang setzenden – Bescheids an einen rechtsfreundlichen Vertreter verlangt. In der Aufenthaltsinformation der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.1.2011 sind während der Schubhaft erfolgte (anwaltliche) Haftbesuche nicht vermerkt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die österreichischen Verfahrensabläufe gänzlich unbekannt waren, weil er bereits ein Asylverfahren in zwei Instanzen durchlaufen hatte. Im Fall einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt hätte der Beschwerdeführer wohl darauf hingewiesen. Daher war als erwiesen festzustellen, dass keine Bekanntgabe oder Offenlegung eines – allenfalls bestehenden und dieses fremdenpolizeiliche Verfahren umfassenden – anwaltlichen Vertretungsverhältnisses bei Verhängung der Schubhaft und bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.1.2011 erfolgt ist.

IV.Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

I.5. Rechtlicher Rahmen

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG (in der genannten Fassung) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 125 Abs. 23 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung des FNGAnpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach dem FPG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Gemäß § 113 Abs. 1 FPG in seiner (bis 30.6.2011 geltenden) Stammfassung, wie sie im Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Schubhaft am 21.1.2011 noch in Kraft stand, sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, vom Fremden zu ersetzen.

§ 113 Abs. 1 FPG in der gemäß § 125 Abs. 23 FPG vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in dieser Fassung in Kraft getreten am 1.7.2011, hatte folgenden Wortlaut:

"15. HauptstückKosten und Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Kosten

§ 113. (1) Es sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,

2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,

4. Dolmetschkosten."

§ 10 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPGDV, BGBl. II Nr. 450/2005, ordnet dazu an (seit BGBl. II Nr. 204/2011 mit Inkrafttreten am 1.7.2011 findet sich diese Regelung unverändert in § 19 Abs. 2 leg. cit. wieder):

"(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat."

Die in der oberhalb zitierten Vorschrift angesprochene Regelung über die Kosten des Vollzugs von Verwaltungsfreiheitsstrafen findet sich in § 54d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26/2000). Dessen Abs. 2 lautet:

"(2) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft."

I.6. Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Bemessung von Schubhaftvollzugskosten § 54d Abs. 2 VStG insgesamt heranzuziehen. Insbesondere findet damit auch der zweite Satz dieser Bestimmung Anwendung. Danach entfällt die Verpflichtung der Häftlinge, für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der in § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten, für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft (vgl. das ebenfalls das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2013, 2012/21/0220, mit Hinweis auf sein zu § 10 Abs. 2 FPGDV ergangenes Erkenntnis vom 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A).

Zwar hat es regelmäßig ein Schubhäftling selbst zu verantworten, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen wird. Dass ihn an der Nichterbringung solcher Arbeit ein maßgebliches Verschulden im Sinne des § 54d Abs. 2 zweiter Satz VStG trifft, setzt aber jedenfalls voraus, dass eine Arbeitsleistung überhaupt in Betracht gekommen wäre. Wäre auch unabhängig von einem Hungerstreik (oder anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen) die Erbringung "nützlicher Arbeit" – insbesondere mangels zur Verfügung stehender "Arbeitsplätze" – gar nicht möglich gewesen, kommt ein Verschuldensvorwurf im Sinne des § 54d Abs. 2 letzter Halbsatz VStG von vornherein gar nicht in Betracht (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2013, 2012/21/0220).

Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem in der zitierten Rechtsprechung davon aus, dass es nicht hinreichend ist, abstrakt auf den Hungerstreik als solchen und die daraus abgeleitete "Arbeitsunfähigkeit" einer in Schubhaft angehaltenen Person hinzuweisen, um ihre Kostenersatzpflicht für Schubhaftvollzugskosten zu begründen. Die Annahme eines derartigen Automatismus ist ohne das Feststehen einer tatsächlich bestehenden Arbeitsmöglichkeit nicht zulässig (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2013, 2012/21/0220).

Im vorliegenden Beschwerdefall war – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – in rechtlicher Hinsicht maßgeblich, dass kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden war und der Beschwerdeführer daher faktisch nicht die Möglichkeit hatte, während der Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit zu verrichten. Auf ein – wegen Hungerstreiks zurechenbares – vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers kommt es ohne das Bestehen einer ihm tatsächlich offenstehenden Arbeitsmöglichkeit daher nicht an. Die Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten unter diesem Titel ist daher rechtlich nicht möglich und der angefochtene Bescheid im Umfang dieses Ausspruchs ersatzlos zu beheben.

I.7. Vorschreibung von Dolmetschgebühren

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Vorschreibung der Dolmetschgebühren dem Grunde nach. Die Höhe der Gebühren bestreitet er nicht.

Vorweg ist im Hinblick auf den erst im ordentlichen Ermittlungsverfahren erfolgten Ausspruch über die Vorschreibung des Kostenersatzes für Dolmetschgebühren darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde berechtigt war, den mit Vorstellung bekämpften Mandatsbescheid vom 15.3.2011 ohne Einschränkung in jede Richtung abzuändern, insbesondere daher auch erstmals den Ersatz von im Mandatsverfahren bisher nicht verfahrensgegenständlichen Dolmetschgebühren vorzuschreiben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband (1. Ausgabe 2005), § 57 Rz. 50). Ob die Voraussetzungen dafür vorlagen, hat das Verwaltungsgericht Wien im Rechtsmittel bzw. nunmehr Beschwerdeverfahren inhaltlich zu prüfen.

Die Grundsätze für den Kostenersatz in Verwaltungsverfahren sind in § 74 und § 75 AVG geregelt. Für den Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche Dolmetscher sind gemäß § 39a AVG, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; § 52 Abs. 2 bis 4 und § 53 AVG sind anzuwenden. Nach dem verwiesenen (grundsätzlich Sachverständige betreffenden) § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. in diesem Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige oder Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nach § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Ausgehend von § 39a Abs. 1 erster Satz AVG, "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen", kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Nur wenn Gewissheit besteht, dass tatsächlich alle maßgeblichen Fragen verstanden und zweckentsprechend beantwortet werden können, ist die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0007).

§ 113 FPG legt fest, welche Kosten dem Fremden vorgeschrieben werden können, wobei § 113 Abs. 1 FPG in seiner Stammfassung mit dem für den Beschwerdefall maßgeblichen § 113 Abs. 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 übereinstimmt und durch die letztgenannte Gesetzesnovelle "aufgrund der besseren Lesbarkeit in Ziffern unterteilt [wurde], so dass nun auch eine deutliche Trennung der einzelnen Kostenpositionen einfacher möglich ist" (vgl. die ErläutRV 1078 BlgNR XXIV. GP 41; zur Stammfassung dieser Bestimmung sowie ihrer Vorgängerbestimmungen gemäß § 103 Abs. 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs. 1 FrG 1992 das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488; auf dieser Rechtsprechungslinie das zur jetzt maßgeblichen Fassung des § 113 FPG nach dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264).

Der Aufwandersatz durch den Fremden für Dolmetscherkosten ist in § 113 Abs. 1 Z 4 FPG ausdrücklich geregelt. Die Vorschreibung des Kostenersatzes wurde bereits nach § 79 FrG 1992 nicht als "Schadenersatzanspruch", sondern als Kostenersatzpflicht insbesondere des Fremden für öffentlich-rechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen. Die Rechtslage hat sich hinsichtlich der Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert. Es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen (unverändert) die genannten Dolmetschkosten gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 FPG zählen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264).

Im Hinblick auf die fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers war die Beiziehung eines Dolmetschers zur Verständigung mit ihm geboten, ohne dass es zu einer Überschreitung des weiten Spielraumes gekommen wäre, den § 113 Abs. 1 FPG der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer Kosten verursachenden Handlung einräumt (vgl. zu Dolmetschkosten das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488, allgemein zum Beurteilungsspielraum hinsichtlich "notwendiger Kosten" für Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung).

Dass die Beiziehung eines Dolmetschers bei der Übersetzung durch eine "sprachkundige Vertrauensperson" vermieden hätte werden können, ist für die Kostenersatzpflicht bei rechtlich zulässiger Beiziehung eines nichtamtlichen allgemein beeideten Dolmetschers für die englische Sprache nicht maßgeblich. Zudem bietet erst diese mit § 39a Abs. 1 AVG im Einklang stehende behördliche Vorgehensweise die erforderliche Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung der Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf die bevorstehende Verhängung der Schubhaft zur unmittelbaren Durchführung seiner zwangsweisen Abschiebung.

Der Beschwerdeführer wendet in seiner Stellungnahme vom 13.4.2011 ein, dass seine Einvernahme ohne "Rechtsvertreter" nicht rechtens war. Allerdings ist ohne Offenlegung eines (angeblich bestehenden) Vertretungsverhältnisses mit einem Rechtsanwalt die ohne den Rechtsbeistand erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mangelhaft und die Vorschreibung der mit dieser Handlung verbundenen Dolmetschgebühren daher zulässig (vgl. zum Erfordernis der Bekanntgabe einer allenfalls bestehenden anwaltlichen Vertretung – unabhängig von früher bekanntgegebenen Vertretungsverhältnissen in anderen, nicht zusammenhängenden Verfahren der Partei – die Erkenntnisse des VwGH vom 28.2.2008, 2007/18/0379; und 06.11.2001, 97/18/0160).

§ 85 Abs. 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2011, der (unter anderem) anordnete, dass bei Schubhaft einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen ist, trat erst mit 1.12.2011 in Kraft. Das "Rechtsberaterregime" gehörte bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.1.2011 daher noch nicht dem Rechtsbestand an. Somit kam das Zurseitestellen eines Rechtsberaters bei dieser Amtshandlung nicht in Betracht und kann daher keine Voraussetzung für die anschließende Vorschreibung der dabei aufgelaufenen Dolmetschkosten sein.

Dem Beschwerdeführer sind die als Barauslagen angefallenen Dolmetschgebühren daher gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 FPG vorzuschreiben und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

I.8. Würdigung der weiteren Einwendungen

Abschließend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt dargelegt hat, dass die Frage einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Zuge des Verfahrens betreffend die Kostenvorschreibung nach dem FPG nicht zu prüfen ist und bei der Vorschreibung von Schubhaftkosten nur die Rechtskraft der über Schubhaftbeschwerden ergangenen Bescheide zu beachten ist (vgl. zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 30.4.2009, 2007/21/0458; und 22.3.2011, 2010/21/0465; jeweils mit weiteren Hinweisen zu seiner ständigen Rechtsprechung). Die Rechtswidrigkeit der Schubhaft wurde jedoch nicht rechtskräftig festgestellt.

Auch ist die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264; und 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, mit weiteren Hinweisen auf seine frühere Rechtsprechung sowie die diese billigende Literatur). Dies gilt gleichermaßen für den vom Beschwerdeführer beantragten Zahlungsaufschub. Eine Befreiung von Gebühren ist gesetzlich weder nach dem AVG noch nach dem VwGVG vorgesehen (vgl. die abweichende Regelung der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 ZPO).

Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 13.4.2011 auf Beigebung eines "Rechtsberaters" erfolgte ebenfalls zu Recht. Im Zuge eines Verfahrens zur Vorschreibung von Kosten für das Abfassen einer Stellungnahme mit offenbar rechtlichem Inhalt, wonach der Beschwerdeführer zu keiner Zahlung verpflichtet werden könne (vorliegend kann es nur mehr um die Erstattung der Dolmetschgebühren gehen), kommt die Beigebung von Rechtshilfe mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids in Kraft stehende (und nach der Übergangsbestimmung gemäß § 125 Abs. 23 FPG in diesem Verfahren weiterhin anzuwendende) § 85 Abs. 1 FPG sieht das amtswegige Zurseitestellen eines Rechtsberaters in einem die Vorschreibung von (Dolmetsch)Kosten betreffenden Verfahrensabschnitt nicht vor. Bei den hier zu beurteilenden Sach und Rechtsfragen ist ein (anwaltlicher) rechtlicher Beistand im Interesse der Rechtspflege bzw. einer zweckentsprechenden Verteidigung auch sonst nicht geboten.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass beinahe viereinhalb Jahre nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft in faktischer Hinsicht (insbesondere hinsichtlich dort bestehender Arbeitsmöglichkeiten) oder unter rechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Vorschreibung von Dolmetschgebühren) die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

I.9. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Durch die in diesem Erkenntnis umfassend zitierte (ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorschreibung von Vollzugskosten einer Schubhaft und von Gebühren beigezogener Dolmetscher nach dem FPG (einschließlich maßgeblicher Vorgängerbestimmungen) ist die Rechtslage beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt als hinreichend geklärt anzusehen.

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