LVwG W VGW-031/V/070/5333/2015

VGW-031/V/070/5333/2015Tribunal administratif régional27 mai 2015

Regest

Voraussetzungen des Antrags zur Verfahrensbeihilfe

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/V/070/5333/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.070.5333.2015

Begründung

BESCHLUSS

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. KLOPCIC über den Antrag von Herrn K. H. vom 29.03.2015 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in der Beschwerdesache in Bezug auf das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., VStV/914301241366/2014, betreffend eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 Kraftfahrgesetz (KFG), gemäß § 31 Abs.1 VwGVG den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 03.03.2015, Zl. VStV/914301241366/2014, wurde der Antragsteller für schuldig erkannt, er habe am 6.11.2014 um 10:03 Uhr in Wien 04, Karolinengasse 19, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-3 nicht dafür Sorge getragen, dass an diesem bei der Verwendung im öffentlichen Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist, da das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, zu dem der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war. Er habe dadurch § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG verletzt, weswegen über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 112,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 11,20 auferlegt wurde.

I.2. Dagegen hat der Antragsteller innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht und gleichzeitig Verfahrenshilfe beantragt.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

II.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Absatz 3 die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Absatz 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

II.2.1. Gemäß § 40 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann gemäß Absatz 2 schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht gemäß Absatz 3 den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist gemäß Absatz 4 mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Die Regelung des § 40 Abs. 1 VwGVG (die sich an der Vorgängerbestimmung des § 51a VStG orientiert, welche wiederum an § 41 StPO anknüpft und vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK zu sehen ist) verlangt kumulativ zum finanziellen Aspekt, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Geht es etwa um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist – falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt – die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten. Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Art oder Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0270, und vom 27.10.1999, Zl. 97/09/0055 sowie 28.03.2003, 2003/02/0061).

Vom Vorliegen eines Interesses der Rechtspflege ist auszugehen, wenn besondere Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vorliegen, wie etwa das Bestehen besonderer Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, oder das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (vgl. VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0270). Für die Bejahung eines Interesses der Rechtspflege bedarf es im Hinblick auf einen Verfahrenshilfeantrag daher des Vorliegens seiner besonderen Komplexität der Rechts- und Sachlage. In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsentscheidungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2001, Zl. 2001/02/0012).

II.2.2. Im vorliegenden Fall, in welchem der Antragsteller als Beschwerdeführer anführt, dass der Meldungsleger der verfahrensgegenständlichen Anzeige nicht berechtigt wäre, eine Überprüfung der Begutachtungsplakette durchzuführen und entsprechend Anzeige zu erstatten sowie vorbringt, dass im Straferkenntnis ein Sachverhalt unterstellt werde, welcher durch die behauptete Tat nicht verletzt wurde, sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben bzw. zu erwarten. Vielmehr handelt es sich bei der vorliegenden Sachlage um einen im Bereich des Verkehrsstrafrechtes als nicht selten zu bezeichnenden, eher einfach gelagerten Falltypus bei dem lediglich zu klären ist, ob sich der Antragsteller/Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer strafbar gemacht hat, weil die am Fahrzeug des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen W-3 angebrachte Begutachtungsplakette mit Lochung 06/2014 seit Ende Oktober 2014 abgelaufen war und das Fahrzeug des Beschwerdeführers von der Meldungslegerin am 06.11.2014 in Wien 4, Karolinengasse 19 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr wahrgenommen wurde. Diesbezüglich hat sich zwischenzeitlich auch eine gängige einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG, 36 lit. e und 57a Abs. 5 aber auch bezüglich einer etwaigen durchzuführenden Beweiswürdigung entwickelt (z.B. Erkenntnisse VwGH 92/03/0022 vom 23.06.1993, 97/02/0042 vom 30.05.1977, 2007/02/0378 vom 04.03.2011, 99/02/0146 vom 25.01.2002, 81/02/0050 vom 25.09.1981, 84/10/0219 vom 27.01.1987, 88/03/0116 vom 29.03.1989).

Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten fehlenden Berechtigung der Meldungslegerin zur Erstattung der Anzeige wird auf § 25 VStG sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der zufolge die Behörde auf Grund der im § 25 Abs. 1 VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch bei der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen hat, wie sie aber von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist gleichgültig (VwGH 2004/02/0393 vom 14.06.2005). Abgesehen davon sind die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien, Landesverkehrsabteilung, zur Beanstandung von Übertretungen des Kraftfahrgesetzes ermächtigt worden.

Von einer zu lösenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann im vorliegenden Fall daher keine Rede sein.

Besondere persönliche in der physischen oder psychischen Verfasstheit des Antragstellers liegende Gründe für die Notwendigkeit der Beigebung eines Verteidigers im Interesse der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wurden vom Antragsteller nicht vorgebracht und haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben.

Im Gegensatz kann zweifellos überzeugend angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage ist, seinen Rechtsstandpunkt in einem gerichtlichen Verfahren klar und hinreichend verständlich darzulegen, zweckmäßige Beweisanträge zu stellen und vor dem erkennenden Gericht seine Verteidigungsrechte auch ohne anwaltlichen Beistand entsprechend geltend zu machen.

Dies zeigt sich auch darin, dass es dem Antragsteller möglich war, in der Beschwerde ein substantiiertes Begehren zu stellen.

Auch die Strafhöhe gebot für sich allein die Beigebung eines Verteidigers nicht; eine höhere Strafe könnte über den Antragsteller im gerichtlichen Verfahren gemäß § 42 VwGVG nicht verhängt werden.

Auch sonst sind besondere, vom Antragsteller nicht zu vertretende Umstände oder eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller, welche die Beigebung eines Verteidigers geboten erscheinen ließen, nicht ersichtlich.

II.2.2. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen. Die Beigebung eines Verteidigers ist im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen nicht im Interesse der Rechtspflege bzw. im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich. Es liegen daher für die Bewilligung einer Verfahrenshilfe maßgeblichen Voraussetzungen nicht vor, weshalb der Antrag spruchgemäß abzuweisen war, ohne dass es einer näheren Prüfung der Einkommenssituation bedurft hätte.

II.3. Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 2 entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß Absatz 3 von einer Verhandlung absehen, wenn

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Zumal die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall aufgrund der in Bezug auf den Sachverhalt ergangenen ständigen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit dem Vorbringen des Verfahrenshilfewerbers im diesbezüglichen Antrag als geklärt zu erachten ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 44 VwGVG unterbleiben, weil aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 40 Abs. 1 letzter Halbsatz VwGVG jedenfalls abzuweisen war und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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