LVwG W VGW-151/082/11096/2014; VGW-151/082/30747/2014

VGW-151/082/11096/2014; VGW-151/082/30747/2014Tribunal administratif régional4 mars 2015

Regest

Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhanden

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/082/11096/2014; VGW-151/082/30747/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der M. S., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 11.2.2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 23.1.2013, Zl. MA359/2929204-01, mit dem der Antrag vom 28.10.2011, geändert mit Antrag vom 27.11.2012, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "RotWeißRot – Karte plus (§ 46/1/2)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Z 2 NAG (in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "RotWeißRot – Karte plus" für zwölf Monate erteilt. Die belangte Behörde hat den Aufenthaltstitel in Form einer Karte auszustellen und an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Gang des Verfahrens:

I.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren

Die Beschwerdeführerin stellte mit bei der belangten Behörde per Fax am 28.10.2011 eingelangtem Schreiben (vom selben Datum) den Antrag, ihr "gemäß § 41a Abs. 9 Z 2 (Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens) einen Aufenthaltstitel (RotWeißRotKarte Plus) zu erteilen". Sie gab an, "seit über 20 Jahren illegal in Österreich" zu leben. Sie habe hier zwei Kinder (geboren 1993 und 1991). Deren Vater, B. S. (geboren 1970), habe sie jedoch erst im April 2010 geheiratet.

Am 27.11.2012 (behördlich tags darauf eingelangt) beantragte sie unter Vorlage weiterer Unterlagen, ihr nunmehr einen Aufenthaltstitel gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 21 Abs. 3 NAG zu erteilen.

Nach Erhalt weiterer angeforderter Unterlagen wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin (richtig: vom 28.10.2011, nach Antragsänderung allenfalls vom 27.11.2012, nicht jedoch wie im Spruch angegeben vom 18.11.2011) schließlich mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.1.2013 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Die gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen mit den Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet habe ergeben, dass nach ihrem Vorbringen keinerlei Gründe hätten festgestellt werden können, die eine Ausreise und korrekte Antragstellung nicht möglich machten.

In der dagegen per Fax am 11.2.2013 – fristgerecht – erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) machte die Beschwerdeführerin – wie schon im bisherigen Verfahren – geltend, seit über zwanzig Jahren in Österreich zu leben, hier zwei Kinder zu haben (bereits 21 und 19 Jahre alt und in Österreich lebend), in ihrer Heimat "keinerlei Existenzmöglichkeit" zu besitzen und aufgrund ihres langen Aufenthalts in Österreich auch keinerlei Kontakt zu "allfällig noch lebenden Verwandten in Serbien" zu unterhalten. Ihr Fall sei ein "klassisches Beispiel" für die Anwendung des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG. Sie beantragte, ihr den "Aufenthaltstitel 'RotWeißRot Karte plus' zu erteilen".

Im Hinblick auf das Inkrafttreten der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31.12.2013 übermittelte die Bundesministerin für Inneres die Verwaltungsakten an das Verwaltungsgericht Wien zur Fortsetzung des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens als Beschwerdeverfahren, die hier am 28.1.2014 einlangten.

I.2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren

In der Folge brachte die Beschwerdeführerin den mit 6.8.2014 datierten Fristsetzungsantrag (beim Verwaltungsgerichtshof) ein. Nach seiner vorherigen Übermittlung zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien und dessen (neuerlicher) Vorlage stellte der Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgericht Wien mit der Aufforderung zu (hier schließlich eingelangt am 5.12.2014), binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung an die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte (zwischenzeitlich) mit Schreiben vom 17.9.2014 die belangte Behörde um Übermittlung der Verwaltungsakten betreffend Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Ehemann der Beschwerdeführerin (B. S., geboren 1970, Geschäftszahl der belangten Behörde MA359/2028153), deren Sohn A. S. (geboren 1991, Geschäftszahl MA359/2028154) und deren Tochter G. S. (geboren 1993, Geschäftszahl MA359/511762).

Mit Schreiben vom 17.9.2014 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf gerichtliche Anfrage bekannt, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein fremdenpolizeiliches Verfahren noch anhängig sei und aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsichtigt seien.

I.3. Öffentliche mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien

Am 24.2.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien statt, in der die Beschwerdeführerin mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter anwesend war. Ihr Ehemann und ihr Sohn wurden als Zeugen, ihre Tochter als Zeugin einvernommen. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 16.2.2015 bekannt, an der Verhandlung nicht teilzunehmen.

In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin einen dienstgeber und dienstnehmerseitig unterzeichneten Vorvertrag über eine Anstellung als "Arbeiterin (Küchengehilfin)" vom 19.2.2015 vor, der (im Original) als Beilage E zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde, und gab auf Befragen wie folgt an:

"Ich bin vor 25 Jahren nach Österreich gekommen. Ich habe meine Schwester besucht und während dieser Zeit meinen jetzigen Ehemann kennengelernt. Meine Schwester lebt schon seit über 30 Jahren hier. Sie hat Kinder und Enkelkinder. Sie ist 50 Jahre alt und mit einem Österreicher verheiratet, hat aber nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich bin also alleine hergekommen. Mein Mann war damals schon in Österreich, als ich ihn hier kennengelernt habe.

Ich bin dann recht schnell schwanger geworden und habe daher Österreich nicht mehr verlassen und bin hier bei meinem Mann geblieben. Ich war nach der Geburt des ersten Kindes und dann auch des zweiten Kindes durchgehend in Österreich. Zurückgefahren in den Kosovo bin ich nicht mehr. Ich war in Österreich zunächst mit der Kindererziehung beschäftigt und als Hausfrau nicht berufstätig. Die Kinder gingen dann zur Schule. Zu Elternsprechtagen und anderen schulischen Veranstaltungen bin entweder ich, mein Mann oder wir beide hingegangen. Wir haben immer im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Wir haben im 23. Bezirk gewohnt, als mein Sohn geboren wurde sind wir umgezogen. Im 18. Bezirk haben wir auch zeitweise gewohnt und im ... Bezirk wohnen wir seit 9 Jahren, seit 2006.

Meine Kinder sprechen Serbisch und Deutsch. Sie können auf Serbisch auch gut schreiben und lesen. Englisch hatten sie im regulären Schulunterricht.

Dass wir 2010 geheiratet haben, hat sich so entwickelt. Für eine Hochzeitsfeier hatten wir nicht genug Geld aber es gab ein Essen nach der standesamtlichen Hochzeit.

Meine Eltern leben derzeit in Serbien, K., mit meinen beiden Schwestern und ihren Kindern. Nach dem Krieg im Kosovo haben sie alles verloren und mussten den Kosovo verlassen. Sie leben seit ca. 17 Jahren dort, in flüchtlingsähnlichen Verhältnissen. Ich habe fast ausschließlich telefonischen Kontakt mit ihnen. Mein Vater ist 78 Jahre alt und derzeit krank. Daher können sie mich auch in Österreich nicht besuchen.

Ich bin das letzte Mal kurzfristig nach der Hochzeit nach Serbien gefahren und habe dort auch den Reisepass mit dem Nachnamen meines Mannes, den ich angenommen habe, bekommen.

Es ist für mich nicht vorstellbar, dort auch nur kurzfristig unterzukommen. Meine Familie und die Menschen dort sind sehr arm. Außerdem hat meine Tochter ein zwei Monate altes Kind und ist auf meine Hilfe als junge Mutter stark angewiesen. Ich verbringe viel Zeit mit meinen Kindern.

Weiters habe ich einen Arbeitsplatz in Aussicht und lege dazu einen Vorvertrag vom 19.02.2015 vor. Dienstgeber ist eine Pizzeria in der E.-straße.

In Österreich habe ich nicht viele Freunde. Ich war immer zu Hause und habe mich um die Kinder gekümmert und um meinen Ehemann.

Das Haus im Kosovo an meinem Geburtsort gehört uns nicht mehr und wird von Albanern bewohnt. Meine Familie wohnt in Serbien in einem alten Schulgebäude. Dort wurden sie als Flüchtlinge untergebracht und das seit 17 Jahren. Die Toilette ist am Gang. Es gibt dort Ratten und Probleme mit Läusen. Die Zustände sind katastrophal."

Der als Zeuge befragte Ehemann der Beschwerdeführerin, B. S., legte in der Verhandlung seine Karte mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" vom 13.11.2014 zur Durchsicht vor, die in Kopie als Beilage A zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde, und übergab dem Verwaltungsgericht Wien eine "Entnahmebestätigung" der M.-gesellschaft mbH vom 20.2.2015 über die Entnahme eines Betrags "von zumindest EURO 1.200" aus seinem Unternehmen, und führte auf Befragen des Verwaltungsgerichts Wien Folgendes aus (Anonymisierung durch das Verwaltungsgericht Wien):

"Ich bin seit 28 bzw. 29 Jahren in Österreich. Seit ich meine Ehefrau kennengelernt habe und wir die Kinder bekamen wohnen wir zusammen.

Ich habe hier als Dachspengler gearbeitet. Derzeit betreibe ich nur das Kaffeehaus. Nebenbei bin ich nicht unselbstständig erwerbstätig. Daneben bin ich im Rahmen meiner Gewerbekonzession als gewerberechtlicher Geschäftsführer in Teilzeit beim Z. angemeldet. Das war aber bis Ende November 2014, seit Dezember 2014 nicht mehr. Es wurde mir zu viel und ich wollte Problemen ausweichen.

Ich verdiene über die Jahre hinweg im Schnitt etwa € 1.200,-- netto im Monat und das ganze 12 Mal, manchmal ist es mehr, das kommt auf den Monat, auf das Wetter und auf die Einnahmen aus dem Gastronomiebetrieb an.

2013 war ein etwas schlechteres Geschäftsjahr, ich war öfters krank, habe Probleme mit meiner Niere und dem Blutdruck. Die Niere funktioniert nur zu 40%. Ich muss Medikamente nehmen. Das genaue Betriebsergebnis weiß ich jetzt nicht auswendig. Familienbeihilfe bekomme ich nicht. Die Kinder sind jetzt nicht mehr von mir abhängig. Der Sohn bekommt Leistungen vom AMS und die Tochter ist in Karenz. Der Sohn wohnt noch bei uns. Die Tochter wohnt mit ihrem Mann im 16. Bezirk.

Unsere Wohnung hat 74 qm und 2 Zimmer. Eines ist getrennt, sodass es eine 3Zimmerwohnung ist. Küche, Bad und WC ist extra.

Ich habe keine Bankkredite. Es bestehen offene Verbindlichkeiten beim Finanzamt in der Höhe von ca. 2000 bis 3000 Euro. Das zahle ich in Raten monatlich ab."

Der als Zeuge befragte Sohn der Beschwerdeführerin, A. S. (das ältere ihrer beiden Kinder), legte in der Verhandlung seine Karte mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" ebenfalls vom 13.11.2014 zur Durchsicht vor, die in Kopie als Beilage B zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde, und beantwortete die Fragen des Verwaltungsgerichts Wien wie folgt:

"Ich bin in Österreich geboren und hier in die Schule gegangen. Ich spreche Deutsch und Serbisch. Derzeit bin ich arbeitssuchend. Ich besuche einen Kurs beim AMS und habe eine KFZTechniker Lehrabschlussprüfung. Ich wohne bei den Eltern. Ich bekomme € 200, monatlich vom AMS, beginnend mit dem Kurs sollte ich mehr bekommen. Ich bin nicht direkt von den Eltern abhängig da ich sparsam lebe und mir reicht die Wohnmöglichkeit in der Wohnung der Eltern. Ich war das letzte Mal mit 16 Jahren in R. in Serbien, seitdem nicht mehr."

Die als Zeugin befragte (jüngere) Tochter der Beschwerdeführerin, G. S., legte in der Verhandlung ihre Karte mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" ebenfalls mit Ausstellungsdatum 13.11.2014 sowie die ecard ihrer 2014 geborenen Tochter zur Durchsicht vor, die jeweils in Kopie als Beilage C und Beilage D zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden, und gab auf Befragen des Verwaltungsgerichts Wien schließlich Folgendes an (Anonymisierung durch das Verwaltungsgericht Wien):

"Ich bin in Österreich geboren und hier in die Schule gegangen. Dann habe ich die Lehre für Großhandel gemacht und abgeschlossen. Ich lebe mit meinem Partner zusammen, wir sind nicht verheiratet. Wir haben jetzt eine Tochter, die jetzt 3 Monate alt wird. Meine Tochter hat den Namen und die Staatsbürgerschaft von ihrem Vater abgeleitet.

Ich bin derzeit im Mutterschutz und ab März 2015 beginnt die Karenz. Von meinen Eltern bekomme ich kein Geld und bin von ihnen auch sonst nicht finanziell abhängig. Mein Partner ist erwerbstätig und arbeitet in der Privatklinik D[…].

Mit meiner Mutter habe ich viel Kontakt. Sie hilft mir auch mit meiner Tochter."

II.Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.4. Persönliche Situation

Die Beschwerdeführerin wurde 1969 in ... im Kosovo geboren. Der ihr zuletzt am 3.8.2010 ausgestellte serbische Reisepass hat eine Gültigkeitsdauer bis 3.8.2020. Sie ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann zwei gemeinsame Kinder. Ihr Ehemann B. S., geboren 1970 in R., Serbien, und ihr 1991 in Wien geborener Sohn A. S. (heute 23 Jahre alt) sowie ihre 1993 in Wien geborene Tochter G. S. (heute 21 Jahre alt) haben die serbische Staatsbürgerschaft.

Die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann erfolgte – vergleichsweise erst vor kurzer Zeit – am 15.4.2010 in Wien. Die Ehe besteht zwischen Personen gleicher Nationalität und Generation, die zwei gemeinsame Kinder haben. Die Beschwerdeführerin hat den Nachnamen ihres Ehemannes angenommen. Die ganze Familie lebte in der Vergangenheit – bis vor kurzem die Tochter auszog – im gemeinsamen Haushalt. Anhaltspunkte für eine Aufenthaltsehe sind nicht ersichtlich.

Trotz der langen Zeit in Österreich hat die Beschwerdeführerin hier nicht viele Freunde und Freundinnen. Ihr Privatleben war stark auf ihre Familie ausgerichtet. Demgegenüber verfügt die Beschwerdeführerin über bemerkenswert gute Deutschkenntnisse, die auf B1Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen liegen. Nach dem "Prüfungszeugnis DeutschTest für Österreich" des Österreichischen Integrationsfonds hat sie die entsprechende Deutschprüfung am 15.9.2012 mit folgenden Noten bestanden: Hören/Lesen A2 sowie Schreiben und Sprechen jeweils B1, somit das Gesamtergebnis B1. Sie versteht sehr gut Deutsch und kann sich ohne Probleme ausdrücken. Ihre Befragung erfolgte ohne Schwierigkeiten, wobei kein Dolmetscher beigezogen wurde, der trotz entsprechendem Ladungshinweis vom Parteienvertreter nicht beantragt wurde. In der Verhandlung gab es weder Verständigungsschwierigkeiten noch die flüssige Verhandlung hemmende oder zu Informationsverlusten führende Sprachbarrieren, weder beim Verstehen und Erfassen der Fragestellung durch die Beschwerdeführerin noch beim Beantworten der gestellten Fragen.

Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz als Angehörige seit dem 15.4.2010. Sie ist in Österreich nicht vorbestraft. Es liegen keine Vormerkungen oder Hinweise auf laufende, noch nicht abgeschlossene nationale gerichtliche Strafverfahren vor. Aufenthaltsschädliche ausländische oder inländische rechtskräftige fremdenpolizeiliche Maßnahmen, Anordnungen oder Bescheide gegen die Beschwerdeführerin konnten (zum jetzigen Zeitpunkt) nicht festgestellt werden. Das BFA hat mit Schreiben vom 17.9.2014 angegeben, dass gegen die Beschwerdeführerin ein fremdenpolizeiliches Verfahren anhängig sei und aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsichtigt seien. Näheres konnte zum Stand dieses Verfahrens nicht in Erfahrung gebracht werden.

I.5. Aufenthaltsrechtliche Situation

Die Beschwerdeführerin lebt etwa seit dem Jahr 1990 in Wien. Ihre bis heute nahezu 25 Jahre dauernde Niederlassung im Inland war zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig. Während dieser Zeit befand sie sich im Wesentlichen durchgehend ohne nennenswerte Unterbrechungen in Österreich ohne gültigen Aufenthaltstitel.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügte bereits vor mehr als zwanzig Jahren über Aufenthaltstitel. Der Erstantrag auf Erteilung einer entsprechenden Berechtigung ist nicht aktenkundig. Der älteste aus den Akten erkennbare Aufenthaltstitel hatte eine Gültigkeitsdauer vom 21.7.1993 bis 21.4.1994 und wurde in den Folgejahren regelmäßig verlängert. Derzeit verfügt er über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Daueraufenthalt EU" mit Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstitel dokumentierenden Nachweises vom 13.11.2014 (Ausstellungsdatum) bis 13.11.2019 (Kartennummer ... zur Zahl MA35-9/202815314 der belangten Behörde).

Den beiden Kindern wurde nach ihrer Geburt in Wien jeweils ein Aufenthaltstitel ausgestellt. Sie hielten sich daher durchgehend rechtmäßig in Österreich auf. Derzeit verfügen sie wie ihr Vater über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Daueraufenthalt EU". Die Gültigkeit der Nachweise stimmt jeweils mit jener ihres Vaters überein (vom 13.11.2014 bis 13.11.2019, Kartennummer ... zur Zahl MA35-9/202815415 und ... zur Zahl MA35-9/051176215 der belangten Behörde).

I.6. Familiäre Situation

Nach der Geburt ihrer beiden Kinder in Wien lebte die vierköpfige Familie stets gemeinsam im selben Haushalt in unterschiedlichen Wohnungen entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen und räumlichen Erfordernissen (anfangs in einer 30m2 großen Wohnung bis zuletzt in einer Dreizimmerwohnung). Ihr Sohn lebt nach wie vor in der Wohnung der Eltern, die Tochter hat ein bald drei Monate altes Kind und lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (Vater des Kindes) im 16. Wiener Gemeindebezirk. In der Vergangenheit war die Beschwerdeführerin umfassend mit der Erziehung ihrer Kinder beschäftigt. Auch derzeit hilft sie ihrer Tochter bei der Betreuung des neugeborenen Kindes. Neben der Krenfamilie lebt eine ältere Schwester der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Wien.

In Serbien hat die Beschwerdeführerin Verwandte (Eltern und zwei Schwestern). Sie leben aber nicht mehr im Kosovo, wo die Beschwerdeführerin geboren wurde, sondern in K., Serbien. Nach dem Krieg im Kosovo hatten sie ihr Haus verloren und mussten den Kosovo verlassen. Sie leben jetzt seit ca. 17 Jahren in K. in sehr schwierigen Verhältnissen. Zu diesem Ort, an dem die Familie der Beschwerdeführerin nunmehr lebt, hat die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin, mit Ausnahme ganz vereinzelter Besuche, keinen Bezug.

I.7. Finanzielle Situation

Den gemeinsamen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet der Ehemann der Beschwerdeführerin. In der Vergangenheit war er überwiegend als Arbeiter rechtmäßig unselbständig, teilweise auch selbständig, in Wien beschäftigt. Im Jahr 2004 gründete er mit einem Mitgesellschafter die "B. S. KEG" mit Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, Firmenbuchnummer ... (die Gesellschaft hat laut Firmenbuch auch nach der Unternehmensrechtsreform noch immer diesen Firmenwortlaut). Geschäftszweig der Gesellschaft ist "Gastgewerbe und Handel". Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter. Der Mitgesellschafter ist beschränkt haftender Kommanditist mit einer Haftsumme von lediglich 100 Euro. Die Personengesellschaft führt einen Gastgewerbebetrieb im ... Wiener Gemeindebezirk. Die Gewerbeberechtigung gilt seit 13.4.2004.

In den ersten – abgesehen vom ersten Rumpfwirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden – Geschäftsjahren nach der Gesellschaftsgründung erwirtschaftete das Unternehmen einen Verlust (im Geschäftsjahr 2004 einen Betriebsverlust von 7.800 Euro bei Umsatzerlösen von 15.000 Euro; im Geschäftsjahr 2005 einen Betriebsverlust von 5.000 Euro bei Umsatzerlösen von 11.500 Euro; im Geschäftsjahr 2006 einen Betriebsverlust von 12.700 Euro bei Umsatzerlösen von 31.500 Euro; und im Geschäftsjahr 2007 einen Betriebsverlust von 11.000 Euro bei Umsatzerlösen von 27.000 Euro). Im Geschäftsjahr 2008 wies das Unternehmen einen Bilanzgewinn von 10.000 Euro aus (bei Umsatzerlösen von 36.000 Euro). In den Jahren 2011 und 2012 lagen die einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Einkünfte des Beschwerdeführers ebenfalls bei knapp über 10.000 Euro (Umsatzerlöse von 30.000 Euro und knapp 40.000 Euro). Im zuletzt steuerrechtlich dokumentierten Geschäftsjahr 2013 stellte sich ein Betriebsverlust von unter 800 Euro ein, wobei die umsatzsteuerrechtlich relevanten Umsätze auf 31.000 Euro zurückgingen. Das Unternehmen ist nicht fremdfinanziert und die Gesellschaft hat keine laufenden Bankkredite, für die der Komplementär persönlich (solidarisch) haften würde.

Als geschäftsführender Gesellschafter entnahm der Ehemann der Beschwerdeführerin seit der Gesellschaftsgründung zu Beginn des Jahres 2004 regelmäßig monatlich einen Betrag von 1.000 Euro. In den letzten Jahren beliefen sich seine Entnahmen auf etwa 1.400 bis 1.600 Euro (jeweils netto zwölfmal jährlich). Im Dezember 2014 hat er eine in diesem Rahmen liegende Entnahme von 1.200 Euro getätigt. Über andere Einkünfte verfügt er nicht, ebenso wenig bezieht er Familienbeihilfe für seine (volljährigen) Kinder.

Die Beschwerdeführerin hat einen Vorvertrag über eine Tätigkeit in einer Pizzeria im ... abgeschlossen, der unter der aufschiebenden Bedingung in Kraft tritt, dass sie "alle Unterlagen, die für ein Arbeitsverhältnis erforderlich sind", bis spätestens 31.7.2015 vorlegen kann. Die Anstellung erfolgt als Küchengehilfin in Vollzeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 12:00 bis 20:00 Uhr gegen einen monatlichen Bruttolohn von 1.280 Euro (etwa 1.050 Euro netto). Im Übrigen wird auf gesetzliche arbeitsrechtliche Bestimmungen verwiesen (insbesondere über Kündigung und Urlaub). Einen im Wesentlichen gleichlautenden Vorvertrag mit demselben Dienstgeber hat sie auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt, jedoch konnte mangels Erteilung des Aufenthaltstitels die gleichlautend formulierte Bedingung bis 31.10.2013 nicht erfüllt werden.

Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann haben Schulden oder sonst regelmäßig zu bedienende Kreditverbindlichkeiten (Pflegegebühren für den stationären Aufenthalt ihres Sohnes im Spital im November 1997 in der Höhe von umgerechnet ca. 3.000 Euro wurden entsprechend einer Ratenzahlungsvereinbarung vollständig bezahlt). Derzeit hat der Ehemann der Beschwerdeführerin offene Steuerschulden in der Höhe von unter 3.000 Euro, die er in Raten bezahlt.

Die Kinder der Beschwerdeführerin befinden sich weder in Schul noch in Berufsausbildung. Phasenweise waren sie in der Vergangenheit arbeitslos oder in Fortbildung beim Arbeitsmarktservice und bezogen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Elterliche Hilfe erhält der Sohn durch die Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haushalt. Die Tochter wird demnächst Kinderbetreuungsgeld beziehen.

I.8. Rechtsanspruch auf Unterkunft

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit 15.2.2006 Hauptmieter einer (dem MRG unterliegenden, unbefristet gemieteten) Wohnung in der E.-straße. Die Beschwerdeführerin wohnt seit Beginn des Mietverhältnisses – wie bereits auch vorher schon in früheren Mietwohnungen – ebenfalls in dieser Wohnung. Die Größe der Wohnung beträgt ca. 71m2 und besteht aus zwei Zimmern, wobei eines dieser Zimmer durch einen Raumteiler in zwei eigenständige Zimmer weiter unterteilt ist, Küche, Bad/Badewanne, WC und Vorzimmer.

Der vertragliche Hauptmietzins belief sich bei Abschluss des Mietvertrags am 9.1.2006 monatlich auf 357,95 Euro netto (d.h. ohne zehnprozentige Umsatzsteuer). Die Bruttomonatsmiete bestehend aus Hauptmietzins, Betriebskosten, Liftbetriebskosten und Umsatzsteuer betrug bei Vertragsunterzeichnung ca. 548 Euro und unterliegt einer (üblichen) Wertsicherungsklausel auf Basis des Verbraucherpreisindex VPI 1986. Die Mietvorschreibungen für die Monate Jänner bis Dezember 2012 erreichten zwischenzeitig jeweils 638,32 Euro, für Juni 2013 ergibt sich ein weiterer Anstieg der Bruttomiete auf 660,73 Euro.

I.9. Verfahrensrechtliche Aspekte (Zusatzantrag, Quotenpflicht)

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.11.2012 im Zusammenhang mit der Änderung ihres zunächst beabsichtigten Aufenthaltszwecks (ursprünglich nach § 41a Abs. 9 Z 2 NAG) auf § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG einen Antrag für die Zulassung zur Antragstellung im Inland mit Hinweis auf § 21 Abs. 3 Z 2 NAG gestellt. Dieses Schreiben ist der belangten Behörde am folgenden Tag zugegangen, also vor Erlassung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheids mit seiner Zustellung am 30.1.2013.

Ein Quotenplatz für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels steht zur Verfügung.

III.Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

I.10. Persönliche Situation

Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren ihren Reisepass (Kopie davon im Akt) sowie eine beglaubigte Übersetzung aus dem "Auszug aus dem Geburtenbuch" der Stadt J. der Gemeinde ... der Republik Serbien vom 18.3.2010 zur Zahl 2001202/10 vorgelegt, woraus sich ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit ergibt. Die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem jetzigen Ehemann und Vater ihrer beiden Kinder ist durch die in Kopie vorgelegte Hairatsurkunde des Standesamts Wien... vom 15.4.2010, Eintragungsnummer ..., belegt. Anzeichen für eine Aufenthaltsehe können bei der festgestellten Sachlage mit (hinreichender) Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Feststellungen zu Ort und Datum der Geburt ihrer Kinder beruhen auf den in Kopie vorgelegten Geburtsurkunden jeweils des Standesamts Wien... (zum Sohn vom ... 1992, Nummer der Eintragung ..., und zur Tochter vom ... 1993, Nummer der Eintragung ...).

Den Nachweis über ihre Sprachkenntnisse hat die Beschwerdeführerin mit dem in Kopie im Akt einliegenden (undatierten) "Prüfungszeugnis DeutschTest für Österreich" des Österreichischen Integrationsfonds über die am 15.9.2012 abgelegte Prüfung sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 24.2.2015 unter Beweis gestellt. Ihr Krankenversicherungsschutz ist durch das Bestätigungsschreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 21.5.2013 über Ansprüche auf Leistungen als Angehörige durch die Beschwerdeführerin ab dem 15.4.2010 (Zeitpunkt der Eheschließung) belegt. Im Auszug aus dem österreichischen Strafregister vom 12.2.2015 scheinen für Österreich keine Verurteilungen auf. Nachweise zu ihrer Unbescholtenheit in ihrem Herkunftsstaat sind im Hinblick auf ihren langen (ununterbrochenen) Aufenthalt in Österreich von untergeordneter Bedeutung, sodass in diesem Fall mit einem aktuellen österreichischen Strafregisterauszug das Auslangen gefunden werden konnte.

I.11. Aufenthaltsrechtliche Situation

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass ihr bisheriger Aufenthalt im Inland rechtmäßig war. Dies stimmt mit der Aktenlage überein.

Der Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise wurde von ihr glaubhaft vermittelt und deckt sich im Wesentlichen mit den damaligen (aktenkundigen) Geschehnissen. Ihr nunmehriger Ehemann befand sich zufolge eines älteren Versicherungsdatenauszugs zumindest seit Ende der Achtzigerjahre in Österreich und verfügte seit Jänner 1991 über gültige Aufenthaltstitel. Ihre Kinder kamen im Jahr 1991 und 1993 in Wien zur Welt. Das ist mehr als 23 und 21 Jahre her. Nach dem vor 21 Jahren gestellten Verlängerungsantrag ihres Ehemanns vom 20.7.1993 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gab er zum Rechtsanspruch auf Unterkunft an, dass in seiner 30m2 großen Wohnung im 23. Wiener Gemeindebezirk vier Personen wohnten, nämlich zwei Erwachsene und zwei Kinder. Die Beschwerdeführerin (unter ihrem Mädchennamen und nicht ganz zutreffend im Feld Ehegattin) und ihre beiden bereits geborenen Kinder sind in diesem Antrag namentlich genannt. Diese – für sein damaliges Verfahren eher problematische – Erwähnung seiner (jetzigen) Ehefrau spricht für die damalige (permanente) Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Wien. Seine weiteren Verlängerungsanträge enthalten teilweise ebensolche Angaben. Es ist nicht anzunehmen, dass die Kinder im frühen Kindesalter in Österreich bei ihrem erwerbstätigen Vater geblieben sind, während die Mutter über längere Zeit in ihr Heimatland zurückkehrt ist. Aus den in den Akten enthaltenen Bestätigungen über den Besuch der Volks und Mittelschule der beiden Kinder ergibt sich, dass sich diese – dann wohl gemeinsam mit ihrer Mutter – in Wien und nicht im Ausland aufgehalten haben. Die damalige Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin spricht zudem gegen eine Rückreise der Mutter in ihr Heimatland, allein oder sogar mit (kleinen) Kindern, sei es nach ... im Kosovo oder ab 1998 nach K. in Serbien. Daher konnte den Sachverhaltsfeststellungen eine entsprechend lange, weit in die Vergangenheit zurückreichende Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ohne Unterbrechungen zugrunde gelegt werden.

Die in Kartenform ausgestellten Dokumente zu den Aufenthaltstiteln der übrigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin wurden in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien zur Durchsicht vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. Frühere Aufenthaltstitel (hinsichtlich der Kinder einschließlich ihrer jeweiligen Erstanträge) waren den übermittelten Verwaltungsakten zu entnehmen (daraus ist die Ausfolgung der Karte für den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" am 17.12.2009 an alle drei ersichtlich). Die belangte Behörde hat weder bei Aktenübermittlung noch im bisherigen Verfahren Einwände gegen die Rechtmäßigkeit dieser Aufenthaltstitel geäußert. Zudem hat sie erst kürzlich die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin durch Neuausstellung der nunmehr bis 13.11.2019 gültigen Karten für den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verlängert.

I.12. Familiäre Situation

Die Feststellungen zur familiären Situation gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen in der mündlichen Verhandlung, die ein konsistentes und stimmiges Bild der familiären Situation vermittelten.

I.13. Finanzielle Situation

Die Feststellungen zu den Einkommens und Vermögensverhältnissen des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit beruhen auf den beigeschafften Verwaltungsakten und den darin einliegenden Versicherungsdatenauszügen. Hinsichtlich Gründung der "B. S. KEG" hat die Beschwerdeführerin einen Firmenbuchauszug vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 5.2.2015 ebenfalls einen aktuellen Firmenbuchauszug zur genannten Kommanditgesellschaft erstellt. Die Firma ist nach wie vor im Firmenbuch registriert, nicht gelöscht und auch nicht in Liquidation. In der Insolvenzdatei der vom Bundesministerium für Justiz geführten Ediktsdatei war zum Stichtag 2.3.2015 (18:36 Uhr) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über diese Gesellschaft nicht ersichtlich.

Die Vermögens und Ertragslage wurde durch Einkommen und Umsatzsteuererklärungen sowie bescheide des Ehemanns der Beschwerdeführerin sowie durch von Steuerberatern erstellte (nicht publizitätspflichtige) Jahresabschlüsse der KEG (nunmehr KG) belegt, die im Verwaltungsakt des Ehemanns der Beschwerdeführerin einliegen und zuletzt auch von ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Kopie vorgelegt wurden (insbesondere die – wenn auch als nicht unterschriebene Entwürfe – als Beilage zur Berufung vorgelegten Einkommensteuererklärungen für 2011 und 2012 sowie die Bescheide über die Feststellung von Einkünften der genannten Personengesellschaft für das Kalenderjahr 2012 und 2013, ihre Umsatzsteuerbescheide für 2012 und 2013 sowie die Einkommensteuerbescheide des Ehemanns der Beschwerdeführerin für 2012 und 2013). Die Bilanzen erscheinen glaubwürdig und im Jahresvergleich konsistent. Grundsätzlich liegt eine plausible Umsatz und Geschäftsentwicklung des Unternehmens vor. Den Gewinnrückgang im Jahr 2013 konnte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf gesundheitliche Probleme plausibilisieren, wobei maßgeblich ist, dass die umsatzsteuerrechtlich relevanten Umsätze auch hier nicht unter 30.000 Euro gesunken sind. Nach den vorgelegten Jahresabschlüssen und den Angaben des Ehemanns der Beschwerdeführerin hat das Unternehmen keine Bankkredite in Anspruch genommen.

Die getätigten Entnahmen in der genannten Größenordnung erscheinen beim erzielten Betriebsergebnis realistisch. Der (frühere) Bezug von Kinderbeihilfe ist aus den Verwaltungsakten ersichtlich. Dass derzeit Kinderbeihilfe bezogen wird, wurde weder behauptet noch befinden sich die Kinder in Schul oder Berufsausbildung oder im Studium, sodass anzunehmen wäre, dass ein Anspruch auf Kinderbeihilfe bestünde. Im Verwaltungsakt des Ehemanns der Beschwerdeführerin liegen Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes ein, sodass außer den erwähnten Rückständen weitere Steuerschulden verneint werden konnten.

Die Feststellungen zum Abschluss des Vorvertrags durch die Beschwerdeführerin gründen sich auf das vorgelegte Vertragsdokument vom 19.2.2015 sowie der mangels Bedingungseintritts nicht wirksam gewordenen Vorfassung vom 31.5.2013.

Nach den vorgelegten KSV1870Privatinformationen, zuletzt vom 27.5.2013, hat die Beschwerdeführerin keine Schulden. Nach jener vom 11.1.2013 nimmt ihr Ehemann ebenfalls keine Kredite in Anspruch. Diese Angaben haben sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die Feststellungen zur Erwerbssituation der Kinder der Beschwerdeführerin beruhen auf Versicherungsdatenauszügen, den Nachweisen und Belegen zu ihrem Einkommen sowie auf ihren damit übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien.

I.14. Rechtsanspruch auf Unterkunft

Die Feststellungen zur Wohnsituation basieren einerseits auf dem vorgelegten Mietvertrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie ihren übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Höhe der derzeitigen Gesamtbruttomiete ergibt sich aus den vom Ehemann der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegten Mietvorschreibungen samt Einzahlungsbelegen.

I.15. Verfahrensrechtliche Aspekte (Zusatzantrag, Quotenpflicht)

Die Stellung des "Zusatzantrags" zur Zulassung der Inlandsantragstellung nach Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags samt Zugang bei der belangten Behörde vor Bescheiderlassung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 27.11.2012, das ausweislich des darauf angebrachten Eingangsstempels am 28.11.2012 behördlich eingelangt ist.

Das Fehlen eines Quotenplatzes, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin entgegenstünde, hat die belangte Behörde auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien nach ihrem EMail vom 17.2.2015 nicht eingewendet.

IV.Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

I.16. Rechtlicher Rahmen

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG (BGBl. I Nr. 68/2013 mit Inkrafttreten ab 1.1.2014) sind ab 1.1.2014 alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

§ 11 des mit dem Titel "Allgemeine Voraussetzungen" überschriebenen 4. Hauptstücks des 1. Teils, § 20 und § 21 NAG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 jeweils samt Überschrift lauten auszugsweise (§ 11 Abs. 5 NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 111/2010, § 21 Abs. 3 in jener des BGBl. I Nr. 29/2009 und die übrigen untenstehend wiedergegebenen Bestimmungen zuletzt – im Wesentlichen – in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, mit Inkrafttreten ab dem 1.7.2011):

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWRStaates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) …

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1.

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) …

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten."

Nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG in der in diesem Verfahren gemäß § 81 Abs. 26 NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 (d.h. im Wesentlichen in der Fassung des FrÄG 2011) ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" innehat.

Nach den Definitionen des im verwiesenen 1. Teil des NAG enthaltenen § 2 Abs. 1 ist "Familienangehöriger" (Z 9 leg. cit.), wer Ehegatte ist (Kernfamilie), und "Zusammenführender" (Z 10 leg. cit.) ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.

I.17. Zulässigkeit der Inlandsantragstellung und Interessenabwägung

Die seit ca. 25 Jahren durchgehend in Österreich anwesende Beschwerdeführerin hat den Erstantrag (zunächst schriftlich per Fax) am 28.10.2011 entgegen § 21 Abs. 1 NAG nicht im Ausland, sondern im Inland gestellt und die (noch ausstehende) Entscheidung darüber auch nicht – wie gesetzlich angeordnet – im Ausland abgewartet, sondern die Zulassung der Inlandsantragstellung beantragt. Nach dem in § 21 Abs. 1 NAG verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend käme die Abweisung ihres Erstantrags grundsätzlich in Betracht (vgl. zu den einzelnen Absätzen des § 21 NAG, insbesondere im Verhältnis zu § 11 Abs. 1 Z 5 NAG, das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2011, 2010/21/0460; sowie zu vergleichbaren Fällen einer auf Art. 8 EMRK gestützten Inlandsantragstellung die Erkenntnisse des VwGH vom 9.9.2010, 2008/22/0465; 9.9.2010, 2008/22/0015; und 6.7.2010, 2008/22/0455).

Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG "kann" die Inlandsantragstellung abweichend von Abs. 1 leg. cit. – worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – zugelassen werden, wenn keines der in § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG genannten Erteilungshindernisse (aufenthaltsbeschränkende fremdenpolizeiliche Rechtsakte oder eine Aufenthaltsehe) vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" – worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag fallen muss – im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2011, 2010/21/0460, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 17.12.2009, 2009/22/0270). Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 13.9.2011, 2009/22/0216; und 29.2.2012, 2010/21/0219; sowie im jetzigen Kontext des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG im Vergleich zur Rechtslage vor der Novellierung des NAG durch BGBl. I Nr. 29/2009 und der dazu ergangenen, weiterhin maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH zu den §§ 72 und 74 NAG das Erkenntnis vom 17.12.2009, 2009/22/0270, mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des VfGH und des VwGH). Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes in § 21 Abs. 3 NAG ("kann") die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (vgl. abermals die soeben zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 29.2.2012, 2010/21/0219; und 17.12.2009, 2009/22/0270).

Im Hinblick auf die anzustellende Interessenabwägung verlangt Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. für viele die im vorliegenden Kontext relevanten Erkenntnisse des VwGH vom 13.9.2011, 2009/22/0216; und zuletzt vom 11.11.2013, 2013/22/0224; zur – inhaltlich insofern vergleichbaren – Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 siehe das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0249, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).

Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist auf die ausdrücklich in § 11 Abs. 3 NAG normierten Kriterien, die der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsprechen, Bedacht zu nehmen: Maßgeblich sind demnach insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden (der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert) sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Weiters sind Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. In diesem Sinn sind die Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte (vgl. die im Vorabsatz zitierte Rechtsprechung des VwGH sowie insbesondere zum letztgenannten Aspekt die Erkenntnisse des VwGH vom 13.12.2011, 2008/22/0214; und 7.4.2011, 2008/22/0286).

Für den vorliegenden Fall ist jene Rechtsprechung hervorzuheben, nach der ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, 2013/22/0270, im Zusammenhang mit einem zehn Jahre übersteigenden, überwiegend auf asylrechtlichen Bestimmungen beruhenden und sonst unrechtmäßigen Aufenthalt). Spiegelbildlich dazu gilt, dass der längerdauernde unrechtmäßige Aufenthalt für sich allein noch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund Überwiegens öffentlicher Interessen rechtfertigt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.3.2010, 2007/18/0398; 21.11.2011, 2009/18/0162; und 26.11.2009, 2006/18/0373).

Weiters ist der Darlegung der Interessenabwägung in rechtlicher Hinsicht voranzustellen, dass die Zeit vor einer Eheschließung oder die zwischenzeitig eingetretene Volljährigkeit von Kindern, zu denen ein enges Verhältnis besteht (mögen sie nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben oder mittlerweile ausgezogen sein), nicht zur Folge hat, dass das Familienleben vor der Eheschließung oder nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder rechtlich außer Betracht zu bleiben hätte (vgl. zur Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse des familiären Zusammenlebens – § 11 Abs. 3 Z 2 NAG spricht vom "tatsächliche Bestehen eines Familienlebens" – losgelöst von der gesetzlichen Definition der "Kernfamilie" gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG das Erkenntnis des VfGH vom 1.7.2009, U954/09).

I.18. Abwägung nach Art. 8 EMRK gegen öffentliche Interessen

Für den vorliegenden Fall sind nach dieser Rechtsprechung und den durch § 21 Abs. 3 Z 2 NAG verwiesenen maßgeblichen Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG die nachfolgend genannten Aspekte und ihre Gewichtung bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Darüber hinaus ist – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – erkennbar, dass die nach § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung betreffend Zulässigkeit der Inlandsantragstellung auch hinsichtlich des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen relevant sein wird. Dieser Umstand soll bereits an dieser Stelle berücksichtigt werden und in die nachstehende Abwägung einfließen.

Für die konkrete Interessenabwägung kommt in diesem Fall dem Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens ausschlaggebendes Gewicht zu (§ 11 Abs. 3 Z 2 und 3 NAG). Die Beschwerdeführerin kam vor 25 Jahren nach Österreich, lernte hier ihren späteren Ehemann kennen und lebte seither mit ihm in Wien. Sie baute sich hier eine neue Existenz auf. Sie bekam zwei Kinder, beide in Wien geboren, die heute volljährig sind. Ihre Kinder und (soweit feststellbar) auch ihr Ehemann hielten sich durchgehend rechtmäßig im Inland auf. Nach ungefähr zwanzigjährigem Zusammenleben in Österreich heiratete die Beschwerdeführerin im April 2010 in Wien. In der ganzen Zeit lebte die Familie in einer gemeinsamen (anfangs recht kleinen) Wohnung, wobei sie mehrmals aus Platzgründen in eine größere Wohnung umzog. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich um ihre Kinder und den Haushalt, während ihr Ehemann einer (erlaubten) Erwerbstätigkeit nachging. Erst kürzlich zog die Tochter der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes aus, wobei ihr die Beschwerdeführerin weiterhin behilflich ist.

Die Kinder der Beschwerdeführerin sind – wie erwähnt – hier geboren und hier aufgewachsen (und verfügen über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich). Realistischerweise kommt jedenfalls für sie eine "Rückkehr" in den Kosovo oder nach Serbien nicht in Betracht. Die Versagung eines Aufenthaltstitels würde trotz nunmehriger Volljährigkeit der Kinder zu einer Auflösung der derzeitigen, seit der Geburt der Kinder stets gegebenen und mittlerweile mehr als zwei Jahrzehnte tatsächlich bestandenen Beziehung zwischen Mutter und Kind führen (vgl. aus der Rechtsprechung zur mitzuberücksichtigenden Auswirkung der Versagung eines Aufenthaltstitels auf im Inland zurückbleibende Verwandte die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2011, 2009/18/0023; und 22.9.2011, 2008/18/0455). Dies gilt in ähnlicher Weise für ihren Ehemann (vgl. zur großen Bedeutung eines dauerhaft niedergelassenen Ehepartners die Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0224; und 19.12.2012, 2009/22/0257).

Daneben ist die extrem lange Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich von zentraler Bedeutung für die vorliegende Abwägung (§ 11 Abs. 3 Z 1 NAG). Hier fällt für die privaten Interessen der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass sie sich nunmehr fast 25 Jahre durgehend in Österreich aufgehalten hat. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 20 Jahren nach Österreich kam, sodass sie den größeren – im konkreten Fall wohl auch ihre jetzigen Lebensinteressen bestimmenden – Teil ihres Lebens in Wien verbracht hat. Hier bekam sie zwei Kinder. Das heute bestehende Familienleben entwickelte sich ebenfalls ausschließlich in dieser Zeit. Es besteht ungebrochen fort und wurde durch ihre Heirat unlängst (auch rechtlich) verfestigt. Sie gab zwar an, kaum freundschaftliche Beziehungen in Wien zu pflegen, jedoch kann dies unter den gegebenen Umständen eher als private Lebenseinstellung angesehen werden denn als mangelnder Integrationswille. Sie hat die hier verbrachte Zeit nämlich genützt, um sich sprachlich zu integrieren und kann auf Deutschkenntnisse auf B1Niveau verweisen (§ 11 Abs. 3 Z 4 NAG). Auch war es ihr offenbar möglich, einen Arbeitsplatz für eine Anstellung in ihrer näheren Wohnumgebung zu finden und einen Vorvertrag unter der Bedingung der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels abzuschließen (wobei der Dienstgeber die Einstellungszusage aufgrund der Länge dieses Verfahrens erneuert hat).

Die Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin sind mittlerweile gänzlich verloren gegangen. Eine Rückkehr an ihren Geburtsort im Kosovo scheidet praktisch aus. Aufgrund der langen (durchgehenden) Abwesenheit hätten dafür nur mehr soziale oder familiäre Bindungen ins Treffen geführt werden können. Ihre Familie lebt dort aber nicht mehr, sondern musste den Kosovo Ende der Neunzigerjahre verlassen und befindet sich nun in Serbien (K.). Zu diesem Ort hat die Beschwerdeführerin – ausgenommen weniger kurzer Familienbesuche – gar keine Beziehung (§ 11 Abs. 3 Z 5 NAG). Schließlich ist die (strafgerichtliche) Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin positiv zu sehen, jedenfalls spricht sie für das Vorliegen eines gewissen Grads an sozialer Integration (Z 6 leg.cit.).

Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 NAG liegen nicht vor (vgl. die erste Voraussetzung des § 21 Abs. 3 Satz 1 NAG). Über den Antrag der Beschwerdeführerin ist seit drei Jahren nach Antragstellung noch nicht (inhaltlich) entschieden worden. Die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung würde die Sachentscheidung über die künftige Rechtmäßigkeit ihres weiteren Verbleibs in Österreich – aus der persönliche Sicht der Beschwerdeführerin wird das in Wahrheit die im Ergebnis relevante Sachentscheidung sein – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung aus dem Ausland nochmals hinauszögern. Dies erscheint beim jetzigen Stand des Verfahrens nicht (mehr) zumutbar (vgl. den Aspekte der angemessenen Verfahrensdauer aufgreifenden § 11 Abs. 3 Z 9 NAG). Im Hinblick auf ihren bereits mehr als zwei Jahrzehnte im Inland liegenden Lebensmittelpunkt in Wien bei ihrem Ehmann und ihren Kindern und einer demgegenüber praktisch nicht mehr vorhandenen Rückkehrmöglichkeit in den Kosovo und keiner Integration in Serbien dürfte die Ausreise zum Zweck der Antragstellung – realistisch gesehen – auch kaum möglich sein, zumal sie nach der geforderten Antragstellung die Zeit bis zur (neuerlichen) Entscheidung über diesen Antrag von wiederum ungewisser Dauer (abgesehen visumsfreier Zeiten einer zulässigen Einreise) auch dort abzuwarten hätte (vgl. die zweite Voraussetzung des § 21 Abs. 3 Satz 1 NAG).

Diese an einem (kontinuierlichen) Aufenthalt im Inland und für die Zulassung der Inlandsantragstellung sprechenden Interessen der Beschwerdeführerin werden durch den Umstand relativiert, dass ihr Aufenthalt bisher zur Gänze rechtswidrig war. Hier ist der Beschwerdeführerin im Hinblick auf geltende fremdenrechtliche Bestimmungen anzulasten, dass sie sich nicht bereits früher um eine Legalisierung ihres Aufenthalts bemüht hat. Dieser Punkt musste ihr auch bei den wiederkehrenden (anfangs jährlich durchgeführten) Verlängerungen der Aufenthaltstitel ihres Mannes und ihrer Kinder regelmäßig vor Augen geführt worden sein. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt gewesen sein, so muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein muss und den rechtswidrigen Zustand wissentlich in der Absicht aufrecht erhalten hat, mangels Rechtsanspruchs ihren Aufenthalt in Österreich faktisch durchzusetzen und die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. All dies wirft ohne Zweifel ein sehr negatives Licht auf ihre Vorgehensweise.

Im Ergebnis muss ungeachtet dessen den mehreren – gemeinsam und auch einzeln für sich – stärker wiegenden und höher anzusetzenden, oben genannten familiären Bindungen und persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem – ununterbrochenen – weiteren Verbleib im Inland der Vorzug vor den öffentlichen Interessen gegeben werden. Im Beschwerdefall liegen daher solche Gründe im Sinne des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG vor, die ungeachtet des – wegen des ungewöhnlich langen Zeitraums jedenfalls als gravierend anzusehenden – Verstoßes gegen einwanderungsrechtliche und fremdenpolizeiliche Bestimmungen (vgl. § 11 Abs. 3 Z 7 NAG) die Zulassung der Antragstellung im Inland gebieten.

I.19. Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels

Der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" und nicht über den (bis 31.12.2014 so bezeichneten) Aufenthaltstitel "DaueraufenthaltEG", wie ihn der Wortlaut des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG in seiner gemäß § 81 Abs. 26 NAG hier anzuwendenden alten Fassung erfordert. Dieser Aufenthaltstitel wurde durch das FNGAnpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, mit Wirkung ab 1.1.2014 in die – unionsrechtlich besser passende – Bezeichnung "DaueraufenthaltEU" umbenannt, stimmt aber inhaltlich mit dem vorgenannten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" vollständig überein (siehe die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 29 NAG in ihrer – auch erst – ab 1.1.2014 geltenden Fassung des FNGAnpassungsgesetzes). Die Verwendung der alten Bezeichnung in § 46 Abs. 1 Z 2 NAG aufgrund der anzuwendenden älteren, bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage steht der Anwendung dieser Bestimmung als Grundlage für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels daher nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des § 2 Abs. 1 Z 9 und Z 10 NAG. Der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG über den (gleichermaßen maßgeblichen) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU".

Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 NAG) liegen nicht vor. Dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland stehen keine Verbote entgegen (§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 NAG). Eine Aufenthaltsehe war zu verneinen (§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG). Die Beschwerdeführerin hat den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland gestellt. Die ebenfalls beantragte Inlandsantragstellung war gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 NAG zulässig.

Die auf den Beschwerdefall anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5 NAG) sind ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Ihr Aufenthalt im Inland widerstreitet daher keinen öffentlichen Interessen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 NAG). Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen mit anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten (wesentlich) beeinträchtigen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 5 NAG).

Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) gründet sich auf die (seit 25 Jahren einer Ehe entsprechend und nunmehr) eheliche Wohngemeinschaft mit ihrem (Lebensgefährten und jetzigen) Ehemann, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Der Mietvertrag ist von unbefristeter Dauer, sodass der vertragliche Rechtsanspruch auf Unterkunft (ihres Ehemannes) die Dauer eines für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels jedenfalls übersteigt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Die Wohnung hat mit mehr als 70m2 eine für drei Personen hinreichende Quadratmeterzahl, ist in drei Wohnräume unterteilt und verfügt über eine separate Küche sowie ein Bad, WC und Vorzimmer. Gegen die Ortsüblichkeit der Wohnungsgröße für eine dreiköpfige Familie (Eltern sowie ein Kind im Alter von 23 Jahren) im ... Wiener Gemeindebezirk sind – ausgehend von dieser jedenfalls das kritische Maß deutlich übersteigenden Wohnungsgröße und den bekannten Wohnverhältnissen im ... Wiener Gemeindebezirk – in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken entstanden, die im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG zur Abweisung des Antrags führen müssten.

Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689).

Im vorliegenden Fall ist nach dem Erstantrag ein gemeinsamer Haushalt in der gemieteten Wohnung des Ehemanns der Beschwerdeführerin beabsichtigt. Als Maßstab für ein ausreichendes Einkommen ist daher der Haushaltsrichtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranzuziehen. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des § 80 NAG durch die mit 1.1.2015 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze gemäß § 293 ASVG und den Wert der "freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG festgelegt werden. Gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar (ohne Kinder) bei monatlich (netto) 1.307,89 Euro. Der Betrag gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 NAG iVm § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG ("freie Station") beträgt derzeit 278,72 Euro.

Der letztgenannte Betrag (freie Station) mindert zunächst den festgestellten monatlichen Gesamtbruttomietzins von 660,73 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 382,01 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung (§ 11 Abs. 5 Satz 2 NAG) dem oben genannten Ausgleichsrichtsatz hinzuzuzählen ist, um den mindestens zur Verfügung stehenden monatlichen Nettobetrag für ein Ehepaar zu ermitteln. In Summe muss das monatliche Nettoeinkommen des zusammenführenden Ehemanns der Beschwerdeführerin daher 1.689,90 Euro betragen. Das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin beträgt etwa – auf Grundlage der Betriebsergebnisse der letzten Jahre aus dem Unternehmen seiner KG – realistisch betrachtet etwa 1.200 Euro netto (zwölfmal pro Monat). Die Beschwerdeführerin selbst würde im Fall der Erteilung eines die Beschäftigung deckenden Aufenthaltstitels nach dem abgeschlossenen Vorvertrag unter Hinzurechnung von Sonderzahlungen über ein Einkommen von ebenfalls etwa 1.200 Euro verfügen. In Summe ergibt dies einen Betrag von 2.400 Euro netto pro Monat. Dies übersteigt den oben gesetzlich geforderten Betrag von 1.689,90 Euro um etwa 710,10 Euro.

In diesem Saldo sind einerseits die Ratenzahlungen aus Steuerrückständen des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Andererseits sind mögliche Sorgepflichten zu prüfen (vgl. zur die Unterhaltspflicht – wieder – auslösenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit von – volljährigen – Kindern Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 (2014), 162): Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin (auch im Hinblick auf die Unterhaltspflichten ihrer neugeborenen Tochter gegenüber dem Vater des Kindes) im hier zu beurteilenden Prognosezeitraum auszugehen. Der Sohn der Beschwerdeführerin könnte aufgrund seines jungen Alters trotz Volljährigkeit noch nicht vollständig selbsterhaltungsfähig sein. Volljährige, jedoch nicht in Schul- oder Berufsausbildung befindliche Kinder fallen nicht unter die Definition des § 293 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 252 Abs. 2 ASVG. Bei der Berechnung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel ist daher nicht der (geringere) Erhöhungsbetrag von 134,59 Euro maßgeblich (§ 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG). Bei einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern wäre für den Sohn jedenfalls ein Betrag von 481,75 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa Fall 2 ASVG), allenfalls sogar der volle Ausgleichsrichtsatz von 872,31 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG), dann unter Einrechnung von ihm bezogener Sozialleistungen, heranzuziehen. Je nach Höhe der Ratenzahlungen zur Steuerbegleichung sowie zu leistenden Unterhaltspflichten ist die Unterschreitung des im Vorabsatz errechneten Zielbetrags nicht ausgeschlossen.

Weiters verkennt das Verwaltungsgericht Wien in seiner Prognoseentscheidung nicht, dass das Unternehmen des Ehemanns der Beschwerdeführerin als (bisher einzige substanzielle) Einkunftsquelle der Familie zwar seit mehr als zehn Jahren Bestand hat, jedoch die daraus erzielten Erträge in der Vergangenheit nicht so hoch waren, dass Reserven aufgebaut werden konnten. Im Gegenteil scheint die Zahlung zu entrichtender Steuern nicht sichergestellt und erfolgt derzeit in Raten. Die Gesellschaft verfügt über keine "Rücklagen" für weitere erfolglose Geschäftsjahre, insbesondere wenn das Unternehmen in den kommenden Jahren nicht in die Gewinnzone zurückkehren sollte. Weitere Verluste würde die Gesellschaft kaum verkraften können. Der Unternehmerlohn des Ehemanns der Beschwerdeführerin, dessen Höhe sich an der künftigen Geschäftsentwicklung orientieren muss, liegt nicht ohne Grund lediglich auf dem Niveau der in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Küchengehilfin nach dem von ihr vorgelegten Vorvertrag. Zum Vorvertrag ist anzumerken, dass er keine Befristung oder Einschränkung einer (dienstgeberseitigen ordentlichen) Kündigung enthält, sodass die Anstellung der Beschwerdeführerin für die volle Dauer eines erstmals erteilten Aufenthaltstitels von zwölf Monaten bzw. gegebenenfalls über einen (unternehmerisch sinnvollen, saisonale Bedürfnisse berücksichtigenden) kürzeren Zeitraum zumindest auf Grundlage der privatrechtlichen Vereinbarung nicht sichergestellt ist.

Gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin könnte daher im Ergebnis eingewendet werden, dass das verfügbare Haushaltsnettoeinkommen aufgrund einzubeziehender Abzüge (Steuerlasten und mögliche Unterhaltspflichten) die gesetzlich erforderliche Höhe nicht erreicht und insgesamt die Prognoseentscheidung über die künftig verfügbaren Mittel mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, sodass eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. zur Prognoseentscheidung das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Das Verwaltungsgericht Wien ist jedoch der Ansicht, dass im konkreten Fall eine nähere Auseinandersetzung mit einem daraus möglicherweise resultierenden Fehlbetrag nicht geeignet ist, die oben vorgenommene Abwägung auf Basis des Art. 8 EMRK zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland und den öffentlichen Interessen umzukehren. Ihr könnte daher die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wegen Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung letzten Endes nicht versagt werden (vgl. den lediglich relativen Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 leg. cit.).

Die Beschwerdeführerin ist bei ihrem Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG. Sie hat den Nachweis über Deutschkenntnisse durch das "Prüfungszeugnis DeutschTest für Österreich" des Österreichischen Integrationsfonds mit der am 15.9.2012 positiv abgelegten Deutschprüfung erbracht (§ 21a NAG in Verbindung mit § 9b NAGDV).

Ein Quotenplatz ist nach den Sachverhaltsfeststellungen vorhanden (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG), sodass die Quotenpflicht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegensteht.

Die vom BFA bekanntgegebene Absicht zur Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen stellt keinen Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 NAG dar. Im Hinblick auf die im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ebenfalls zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben würden sich solche Maßnahmen als unzulässig erweisen (vgl. § 9 BFAVerfahrensgesetz), weil sie unverhältnismäßig in das – oben näher dargestellte, öffentlichen Interessen vorgehende – geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin eingreifen würden.

Da alle Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG als erfüllt anzusehen sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte gemäß § 1 NAGDV auszustellen und an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen. Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist sie gemäß § 19 Abs. 7 letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren.

Zudem wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass (Dokumentationen über) Aufenthaltstitel gemäß § 19 Abs. 7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen.

I.20. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der – im Erkenntnis in den Entscheidungsgründen umfassend verwiesenen – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, der Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung und der dabei (jeweils) vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG.

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