LVwG W VGW-031/077/34089/2014

VGW-031/077/34089/2014Tribunal administratif régional8 janv. 2015

Regest

Begutachtungsplakette verstanzt von Werkstatt; Aufgabe des Zulassungsbesitzers entsprechende Kontrollmaßnahmen zu setzen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/077/34089/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.077.34089.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau G. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling für die Bezirke 18 und 19, vom 17.10.2014, Zl. VStV/914300607455/2014, wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG, zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,40 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, vom 17.10.2014 zur GZ: VStV/914300607455/2014 wurde über die Beschuldigte wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 112,-- , im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden, verhängt, weil am 8.7.2014 um 11:00 Uhr in Wien, M.-gasse, festgestellt wurde, dass das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, obwohl die Gültigkeit der Begutachtungsplakette ZJ... mit der Lochung 1/2014 bereits abgelaufen war.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 30.10.2014 fristgerecht Beschwerde gegen Schuld und Strafe und führte insbesondere aus, dass sie kein Vorwurf träfe, wenn die beauftragte Werkstätte eine falsche Lochung vorgenommen habe. Sie hätte rechtzeitig das verfahrensgegenständliche KFZ im Dezember 2013 gemäß § 57a Abs. 3 Z 4 KFG begutachten lassen und habe die Werkstatt sich lediglich auf Grund des bevorstehenden Jahreswechsels verstanzt. Diesen Fehler habe die Werkstatt unmittelbar nach der Beanstandung korrigiert.

Gleichzeitig mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin zwei Gutachten gemäß § 57a KFG vor, eines datiert vom 02.12.2013, Begutachtungsplakette Nr. ZJ..., gültig bis 1/2014, das zweite vom 09.07.2014, Begutachtungsplakette Nr. ZR..., gültig bis 1/2015.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz – KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist (§ 36 lit. e KFG).

Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist (§ 57a Abs. 5 KFG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (§ 50 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtetund keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages gemäß Absatz 4 leg. cit. von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 44 Abs. 3 und 4 VwGVG).

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG sind Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Verwaltungsübertretungen und sind sie mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Das Parkraumüberwachungsorgan mit der Dienstnummer ... hat im Rahmen der Routinekontrolle bei dem am 08.07.2014 um 11:00 Uhr in Wien, M.-gasse, abgestellten Fahrzeug, Marke ..., Farbe weiß, mit dem Kennzeichen W-69..., festgestellt, dass die Begutachtungsplakette mit der Nr. ZJ... mit der Lochung 1/2014 abgelaufen war.

Dieser Umstand wurde von der Zulassungsbesitzerin nicht bestritten, sie führte lediglich aus, dass insoferne ein Irrtum der Werkstatt vorliege, als sie die falsche Jahreszahl gelocht hätten.

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieses „Übersehen“ ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, zumal ja die Werkstatt die Dokumente ausgestellt habe und nicht sie. Abschließend stellte sie den Antrag auf ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses oder auf Grund des geringsten Verschuldens auf eine Ermahnung.

Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht.

Zur Beweiswürdigung wurde erwogen:

Dem Behördenakt ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 08.07.2014 am Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-69... nur die mit 1/2014 abgelaufene Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG mit der Nr. ZJ... angebracht war.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zum festgestellten Sachverhalt (Verwendung einer abgelaufenen Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG) sind durchaus glaubwürdig. Dem steht jedoch entgegen, dass die Werkstatt als Ermächtigte im Sinne des KFG ein Gutachten erstellt und dass jede Begutachtungsplakette gemäß des § 57a KFG eine öffentliche Urkunde darstellt.

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Gemäß §§ 36 lit. e und 57a KFG ist an jedem Fahrzeug, das im öffentlichen Verkehr verwendet wird, eine entsprechende Begutachtungsplakette anzubringen.

Die Begutachtung kann gemäß § 57a Abs. 3 KFG – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden.

Die verfahrensgegenständliche Begutachtungsplakette Nr. ZJ... wies die Lochung 1/2014 auf und war daher bis 31.05.2014 (Ablauf des vierten Kalendermonats) gültig. Die Übertretung ist daher in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

In Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Zulassungsbesitzers, die Begutachtungsplakette zu kontrollieren und bei Vorliegen einer unrichtig gelochten Begutachtungsplakette entsprechende Maßnahmen zu setzen (z.B. Berichtigung der Lochung):

„Die Zulässigkeit der Verwendung eines unter die Regelung nach § 36 lit e KFG fallenden Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hängt davon ab, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist, d.h. eine solche, aus der jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist noch nicht abgelaufen ist. … Wird von der die Begutachtung durchführenden Stelle eine unrichtig gelochte Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht, so hat der Fahrzeugbebesitzer dafür zu sorgen, dass die Lochung entsprechend berichtigt wird. Unterlässt er dies, verwendet das Fahrzeug aber trotzdem nach Ablauf der auf der Plakette aufscheinenden Frist (samt Toleranzfrist), so macht er sich der Verwaltungsübertretung nach § 36 lit e KFG schuldig (Hinweis E 7.10.1981, 81/03/0069). … Der Zulassungsbesitzer hat sich insbesondere dann vom vorschriftsmäßigen Zustand des Kfz zu überzeugen, wenn dies noch nie geschehen sei, wobei "die Feststellung einer entsprechenden Begutachtungsplakette objektiv gesehen sofort und leicht erfolgen" könne, weshalb ein diesem nicht entsprechendes Verhalten als schuldhaft zu werten ist. (Hinweis auf E vom 17.9.1982, 82/02/0075).“ (Erkenntnis des VwGH, GZ 85/02/0122 vom 25.04.1985).

Den Einwendungen der Beschwerdeführerin blieb der Erfolg versagt, da sie im Wissen, dass die Begutachtungsplakette eine Lochung von 1/2014 aufwies (siehe auch das von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Gutachten vom 02.12.2013), rechtzeitig eine Kontrolle der Begutachtungsplakette und die entsprechenden Maßnahmen vornehmen hätte müssen.

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, ihr mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war.

Zur Strafbemessung ist zunächst auszuführen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Außerdem ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die gegenständliche Tat wurde das öffentliche Interesse an der Sicherheit der im Straßenverkehr verwendeten Fahrzeuge in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt. Deshalb konnte der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering angesehen werden.

Dass die Einhaltung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eine besondere Aufmerksamkeit erfordert oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden.

Mangels vorliegender Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen ist das Verwaltungsgericht Wien von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.

Bei der Strafbemessung waren im Übrigen noch folgende Überlegungen maßgebend:

Im Anlassfall war das Ausmaß des Verschuldens mit der zu Grunde gelegten Fahrlässigkeit nicht unbedeutend.

Wie die belangte Behörde festgestellt hat, liegen weder erschwerende noch mildernde Gründe vor. Zu beachten ist dabei auch, dass der Strafrahmen gemäß § 134 KFG bis zu € 5.000,-- reicht. Die verhängte Geldstrafe von € 112,-- ist aus Sicht des Gerichts als milde anzusehen. Da die Strafe auch den spezialpräventiven Zweck hat, die Täterin zu einem künftig rechtskonformen Verhalten zu bewegen, sowie den generalpräventiven Zweck, andere potentielle Täter zu einem ebenfalls rechtmäßigen Verhalten zu bewegen, kam eine Herabsetzung nicht Betracht.

Nicht zuletzt soll die Bestrafung für die Täterin in gewisser Unabhängigkeit von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen spürbar sein.

Unter Abwägung aller angeführten Aspekte war daher sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe als tatangemessen anzusehen.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG sind der Beschwerdeführerin die mit 20% der verhängten Strafe festgesetzten Kosten des Beschwerdeverfahrens, das sind € 22,40, aufzuerlegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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