LVwG W VGW-001/050/28100/2014

VGW-001/050/28100/2014Tribunal administratif régional13 nov. 2014

Regest

Betrieb eines TV-Gerätes ohne dieses der „GIS“ zu melden; Schwarzseher

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/050/28100/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.050.28100.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau A., wohnhaft in Wien, S.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, vom 10. Juni 2014, Zl. MBA 20 - S 8328/14, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 3 RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, idgF., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2014;

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt

II. Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

„Sie haben es als Benutzerin der Wohnung in Wien, S.-gasse, unterlassen, in der Zeit von zumindest 26.02.2013 bis zum 24.02.2014 der GIS Gebühren Info Service GmbH mit Sitz in 1040 Wien, Operngasse 20B, das Entstehen der Gebührenpflicht zu melden, obwohl Sie zumindest seit 26.02.2013 eine empfangsbereite Rundfunkempfangseinrichtung, nämlich einen Fernseher, an diesem Standort betreiben, zumal für diesen Standort noch keine Gebühren entrichtet werden und Ihnen keine Befreiung von der Gebührenpflicht erteilt worden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs. 3 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 7 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

In ihrer dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht zutreffend sei, dass sie ein Fernsehgerät betrieben habe. Dies hätte sie auch den von der GIS Gebühren Info Service GmbH entsandten Mitarbeitern mitgeteilt. Die Anzeige sei daher gegenstandslos. Die Aufforderung zur Rechtfertigung habe sie nicht behoben, da sie auf Grund der Betreuungspflichten für ihre beiden Söhne länger abwesend gewesen sei. Abschließend ersuche sie um die Möglichkeit die Darstellung des anzeigenden Organs zu erfahren, sowie ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen und beantrage daher eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Erhebung der GIS Gebühren Info Service GmbH zugrunde. Demnach sei in der S.-gasse am 26. Februar 2013 gegen 19:15 Uhr Nachschau gehalten worden. Dabei sei ein eingeschaltetes Fernsehgerät recht gut wahrgenommen worden, als die nunmehrige Beschwerdeführerin die Wohnungstür öffnete. Zu einem weiteren Gespräch sei es nicht gekommen, da nach kurzer Zeit der Partner der Beschwerdeführerin die Tür geschlossen habe.

Es erging daraufhin mit Schreiben vom 24. Mai 2013 ein Auskunftsbegehren an die nunmehrige Beschwerdeführerin und mit Schreiben vom 24. September 2013 eine Mahnung hinsichtlich des Auskunftsbegehrens. Beide wurden trotz rechtsgültiger Hinterlegung nicht beantwortet, genauso wenig wie die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. März 2014. Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 13. November 2014. Die Beschwerdeführerin war als Partei, Herr T. als Zeuge geladen. Das Magistratische Bezirksamt für den 20. Bezirk hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

Da die Beschwerdeführerin der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung fernblieb und im Ladungsbeschluss vom 23. Oktober 2014, hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten am 30. Oktober 2014, auf die Bestimmung des § 44 Abs. 4 VwGVG aufmerksam gemacht worden war, wurde die Verhandlung ohne ihr Beisein durchgeführt. Durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen hat sich die Beschwerdeführerin so der Möglichkeit begeben, ihr Beschwerdevorbringen über das bisher Dargelegte zu ergänzen bzw. ihr Fragerecht auszuüben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. November 2014 gab der Zeuge Herr T. nach Wahrheitserinnerung Folgendes zu Protokoll:

„An Hand des von mir verfassten Sachverhaltes kann ich mich noch an die Vorsprache von Frau A. erinnern. Ich kann mich noch daran erinnern, dass mir Frau A. die Tür geöffnet hat. Ich habe daraus geschlossen, dass es Frau A. ist, dass ich sie mit ihren Namen angesprochen habe der auch am Türschild stand und sie den nicht widersprochen hat. Sie hat mir gleich gesagt sie hätte wegen der Kinder keine Zeit, dann kam auch schon ein Mann mit einem Baby am Arm und hat das bekräftigt. Dann wurde die Tür wieder geschlossen. Ich habe akustisch wahrgenommen, dass in der Wohnung ein Fernseher läuft, gesehen hab ich kein Empfangsgerät. Ich traue mir zu nachdem Klang den ich wahrnehme, zu beurteilen ob es tatsächlich um ein Fernsehgerät handelt oder Empfang über einen Computer. Hier hat es sich um ein Fernsehgerät gehandelt.“

Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 RGG hat Gebühren nach § 3 zu entrichten, wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer). Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

Gemäß § 2 Abs. 3 RGG ist das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.

Es wird als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2013 als Benützerin der Wohnung in Wien, S.-gasse, in dieser ein TV-Gerät betrieben hat, ohne das Entstehen der Gebührenpflicht unverzüglich bei der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ zu melden.

Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdige Aussage des einvernommenen Zeugen, der anlässlich seiner Einvernahme einen kompetenten, gewissenhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck hinterließ. Er konnte sich in den wesentlichen Details an die gegenständliche Amtshandlung noch erinnern und hat glaubhaft ausgesagt, dass er anlässlich der Erhebung den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen wahrgenommen hat. Es ist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass die Angaben dieses Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht bestritten, die Meldung bei der GIS unterlassen zu haben.

Die Beschwerdeführerin ist der mündlichen Beschwerdeverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, sodass sie sich selbst der Möglichkeit begeben hat, das erkennende Gericht von ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen bzw. ein weiteres Vorbringen zu erstatten. Ihr bestreitendes schriftliches Vorbringen war jedenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen an Beweiskraft zu übertreffen.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelte es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, sodass es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun. Diesbezüglich wurde von ihr jedoch kein Vorbringen erstattet, sodass zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die gegenständliche Tat wurde das öffentliche Interesse an der Meldung der Entstehung der Gebührenpflicht und damit an der ordnungsgemäßen Gebührenentrichtung für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen nicht unerheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher keineswegs als geringfügig anzusehen.

Dass die Einhaltung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es kann daher auch das Verschulden der Beschwerdeführerin keineswegs als geringfügig angesehen werden.

Nach der vorliegenden Aktenlage kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervorgekommen.

Mangels Bekanntgabe wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als durchschnittlich gewertet, Sorgepflichten für zwei Kinder waren zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um die Beschwerdeführerin, wie auch andere von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten wirksam abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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