LVwG W VGW-041/V/075/27193/2014

VGW-041/V/075/27193/2014Tribunal administratif régional23 juin 2014

Regest

Keine Vertretungsbefugnis aus § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG durch Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 33 Abs. 1 ASVG ableitbar

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/V/075/27193/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.V.075.27193.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Zulassung des Wirtschaftstreuhänders, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters R., als Vertreter des Herrn P. in Angelegenheit der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 19.2.2014, Zl. S 7466/13 wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes den

Beschluss

gefasst:

I. Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. wird im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 19.2.2014, S 7466/13, vor dem Verwaltungsgericht Wien zu VGZ VGW-041-075/24309/2014 nicht als Vertreter gemäß § 10 Abs. 3 AVG iVm §§ 11 und 17 VwGVG iVm § 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zugelassen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom vom 19.2.2014, Zl. S 7466/13, wurde Herr Dejan P. einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes schuldig erkannt.

Dagegen wurde mit dem von Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. eingebrachten Schriftsatz vom 17.03.2014 ohne Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis Beschwerde erhoben.

Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Diese Bestimmung gilt gemäß §§ 11 und 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbzwecken vor den Landesverwaltungsgerichten befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, im Konkreten aus dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz. Ein Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters als berufsmäßiger Vertreter im gerichtlichen, somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht vom Berechtigungsumfang des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013, umfasst.

Nach der stRsp des VwGH kann aus § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG eine Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft keine Vertretungsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren gem. § 33 Abs. 1 ASVG ableiten (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2008/08/0040).

Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz kommt klar zum Ausdruck, dass Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erstellt und eingebracht hat. Dies ergibt sich – im Zusammenhalt mit der äußeren Form der Eingabe (Briefkopf mit Bezeichnung als Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Anführung der Berufsbezeichnungen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Unterschrift) – klar aus dem Inhalt der Eingabe. Die Vertretungstätigkeit wird mithin unzweifelhaft zu Erwerbszwecken – auch ohne ausdrückliche Berufung auf eine Vollmacht - ausgeübt.

Eine berufsmäßige Vertretung des Beschwerdeführers durch Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben.

Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. war daher beschlussgemäß zur Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht zuzulassen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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