Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/003/9974/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.06.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.003.9974.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wilfert über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn M. S. vom 10.12.2013 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.11.2013, Zahl MBA ... - S 42335/13, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 05.09.2013 den Ausländer Si. auf einer Baustelle in W. ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt hat.
Wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z i lit a AuslBG iVm § 3 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.120,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 4 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 10.12.2013, in der der Beschwerdeführer die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestreitet.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, zur Beschwerde keine Stellungnahme erstattet.
2. In der Angelegenheit fand am 18.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 25/2011 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt -EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG idF BGBl I Nr. I 25/2011 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus “ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “ Daueraufenthalt -EG“ ( § 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis ( § 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000, Euro bis zu 10.000, Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000, Euro bis zu 20.000, Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000, Euro bis zu 20.000, Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000, Euro bis zu 50.000, Euro.
Schon mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer eine Kopie eines für Herrn Si. ausgestellten Befreiungsschein mit Gültigkeit vom 25.03.2009 bis 24.03.2014 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2014 erklärte die Abgabenbehörde als Partei, im Hinblick auf den vorgelegten Befreiungsschein sei der Strafbescheid zu Unrecht ergangen.
Da somit aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Ausländer nicht ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht Wien sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, dennoch von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sowohl für den Rechtsträger als auch für den Beschuldigten ein Mehraufwand entstanden ist, zu dessen Vermeidung gerade die Bestimmung des § 14 VwGVG dient.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.