Landesverwaltungsgericht Wien VGW-061/038/20351/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.061.038.20351.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde des Herrn Philipp J. vom 02.01.2013 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk vom 11.12.2013, Zl.: S 28106/13, wegen Übertretung nach dem Bundesstraßenmautgesetz 2002, zu Recht erkannt:
I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen. In der Straffrage wird der Beschwerde Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf Euro 400,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und 10 Stunden herabgesetzt.
II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auf Euro 40,--, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Sie haben am 01.04.2013 um 14:27 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges, mit dem behördlichen Kennzeichen W-10..., das auf die E. GmbH zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße A… in Wien, Mautabschnitt … benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen- Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette bereits abgelaufen war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 20 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Abs.1 und § 11 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 550,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden gemäß § 20 Abs.1 BStMG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 55,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 605,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Gegen diese Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass die von der Behörde an ihn übermittelten Beweisfotos in dieser Qualität nicht zulässig seien, da sie nicht eindeutig zeigen, um welche Vignette es sich handelt.
Die von ihm an die Behörde übermittelten Fotos würden vom gegenständlichen PKW mit dem Kennzeichen W-10... stammen. Somit wäre belegt, dass die gesetzliche Maut für diesen Zeitraum bezahlt worden sei.
Die Behörde schreibe selber, dass sie auf den von ihm zugesandten Fotos, drei Zwei-Monats-Vignetten mit der Lochung 11.5.2013, 11.3.2013 und 11.7.2013, sowie eine vierte Vignette, die nur teilweise erkennbar sei, erkennen könne.
Die vierte Vignette habe die Lochung 11.9.2013. Rechne man allein die Kosten für diese vier Vignetten zusammen, käme man auf eine Summe von 96,80 Euro. Im Vergleich dazu würde eine Jahresvignette 80,60 Euro kosten. Ihm sei schon klar, dass die Wahl – ob Zwei-Monats-Vignette oder Jahresvignette – allein ihm obliege und im Fall der zweiten Wahl die Kosten auf das Jahr gerechnet höher seien. Fakt sei jedoch, dass er für den Zeitraum 11.3.2013 bis 11.11.2013 bereits gezahlt habe.
Er frage sich daher, wieviel er noch bezahlen soll. 550,-- Euro; er sei einer von vielen österreichischen Bürgern, denen es reichen würde, vom Staat ausgenommen zu werden.
Zu seiner finanziellen Situation gebe er an, dass er von der Behörde nie dazu gefragt worden sei. Er sei seit Ende September 2013 wegen Depressionen im Krankenstand bei einem Krankengeld von 657,-- Euro. Außerdem stehe noch nicht fest, ob er Anfang März wieder bei seinem Arbeitgeber angestellt werden würde.
Auch wenn er dazu in der Lage wäre, finde er die Strafe nicht gerechtfertigt, da er seinen gesetzlichen Beitrag der Maut bereits geleistet habe.
Beigelegt wurden der Beschwerde Fotos vom Fahrzeug, auf welchem an der Windschutzscheibe insgesamt vier 2-Monats-Vignetten beklebt sind, u.a. eine mit der Lochung 11.3.2013.
Die Behörde legte den bezughabenden Akt vor.
In der Sache wurde am 14.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen verwies.
Dem Beschwerdeführer wurden vergrößerte Aufnahmen der Referenzfotos zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, für ihn sei darauf nicht eindeutig ein „T“ zu erkennen. Er wüsste nicht, warum er eine Zehn-Tages-Vignette geklebt habe. Dem Beschwerdeführer wurden in weitere Folge die Referenzbilder am Computer sichtbar gemacht.
Es wurde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3000 Euro zu bestrafen.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahren steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer am 01.04.2013, um 14:27 Uhr, als Lenker des Kraftfahrzeuges …, mit dem behördlichen Kennzeichen W-10..., die mautpflichtige Bundesstraße A… in Wien, Mautabschnitt … benützte. Die am Fahrzeug angebrachte 10-Tagesvignette (Lochung 11.3.2013) war bereits abgelaufen.
Diese Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die von der automatischen Vignettenkontrolle erstellten Referenzbilder, darauf ist der Buchstabe „T“ für Tagesvignette zweifelsfrei erkennbar.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten zur Entlastung dienenden Fotos vom Fahrzeug, auf welchen auf der Windschutzscheibe u.a. eine Zwei-Monatsvignette mit der Lochung ebenfalls vom 11.3.2013 zu sehen sei, ist auszuführen, dass es sich hierbei um keine Original-Vignette sondern um eine Kopierte handelt, zumal das Hologramm schwarz erscheint; bei einer Original-Vignette, die dann anschließend fotografiert wird, wie dies anhand der elektronisch eingesehenen vergrößerten Überwachungsfotos zu ersehen ist, bleibt dieses Feld weiß.
Es wird daher zweifelsfrei vom Vorliegen der objektiven Tatseite ausgegangen.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass von einem Fahrzeuglenker die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen zur Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes erwartet wird, ebenso, dass er vor Fahrtantritt die Anbringung einer gültigen Vignette überprüft. Indem er dies offensichtlich unterlassen hat, war vom Vorliegen von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, zumal diese zur Gänze nicht entrichtet wurde.
Auch der Schuldgehalt ist nicht gering, da der Beschwerdeführer bei ordnungsgemäßer Sorgfalt ohne weiteres hätte erkennen können, dass die an der Windschutzscheibe angebrachte Vignette bereits abgelaufen war.
Das Verschulden des Beschwerdeführers an der Tat war daher als gravierend einzustufen.
Nach dem vorliegenden Akteinhalt lagen weder Milderungs- noch und Erschwerungsgründe vor.
Angesichts Letzterem und unter Berücksichtigung der als schlecht zu bewertenden Einkommensverhältnisse war die Strafe spruchgemäß herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.