LVwG W VGW-151/046/4108/2014

VGW-151/046/4108/2014Tribunal administratif régional13 mars 2014

Regest

befristetes Einreiseverbot; Suchtgiftkriminalität; Gefährdungsprognose

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/046/4108/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.4108.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn C., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20.12.2012, Zl. 1328274/FrB/12, mit welchem gemäß § 54 Abs. 1 u. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 u. 2 und § 54 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 125 Abs. 22 FPG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Rückkehrverbots ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Pursuant to Art. 28 (1) VwGVG in connection with Art. 125 (22) FPG [Aliens Police Act], the decision of the police authority is confirmed subject to the fact that an entry ban is imposed instead of a return ban and the term is reduced to 7 years pursuant to Art. 53 Abs. 1 in connection with Art. 53 (3/1) [Aliens Police Act]. The Aliens` Police Act as amended prior to the Federal Act BGBl. No 87/2012 shall apply.

No appeal against this decision to the Supreme Administrative Court shall be permitted.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20.12.2012 wurde über den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) den nigerianischen Staatsangehörigen C. gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt.

Aufgrund der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am 7.6.2013 am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde Frau M. zeugenschaftlich befragt. Der Beschwerdeführer war der Verhandlung ebenso wie sein anwaltlicher Vertreter unentschuldigt ferngeblieben. Frau M. gab folgende Aussage zu Protokoll:

„Ich bin die Lebensgefährtin des Berufungswerbers (Bw). Er ist der Vater meines Kindes. Allerdings ist in der Geburtsurkunde mein Ex-Mann als Vater eingetragen. Dies ist sowohl in der slowakischen als auch in der österreichischen Geburtsurkunde so eingetragen. Die Eintragung erfolgte jeweils aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung. Mir wurde gesagt, dass eine andere Eintragung nicht möglich wäre. Außerdem müsste der wirkliche Kindesvater für eine andere Eintragung anwesend sein und Urkunden vorlegen. Kennengelernt habe ich den Bw Ende März 2012 in einem Lokal in Wien ..., dass ich gemeinsam mit einer Freundin besucht habe. Ich habe den Bw in der Folge öfter getroffen, im April sind wir eine Beziehung eingegangen und im Mai habe ich bemerkt, dass ich schwanger bin. Was das Aufenthaltsrecht des Bw betrifft, hat er mir gesagt, er müsse Papiere aus Italien holen. Er hat mir gesagt, dass ihm in Österreich kein Asyl gewährt wurde, und er daher nach Italien muss. Mir ist bekannt, dass er in Schubhaft war und dann nach Italien abgeschoben wurde. Er wollte eigentlich in Italien bleiben, ist aber zurückgekommen, nachdem ich ihm gesagt habe, dass ich schwanger bin. In Österreich hat er sich an einen Anwalt gewandt. Dass der Bw seit Juli mit Drogen gehandelt hat, habe ich zunächst nicht bemerkt, mir ist aber dann aufgefallen, dass er plötzlich Geld hat. Er hat mir aber gesagt, ich soll mich da nicht einmischen. Ich wusste trotzdem schon seit Juli, dass er mit Drogen handelt. Nachdem er im September verhaftet wurde, habe ich ihn in der Justizanstalt öfters besucht. Rund um den Nikolotag wurde er aus der Haft entlassen und wir haben dann zusammen gelebt. Zu Weihnachten war ich allerdings alleine bei meiner Familie in der Slowakei. Meine Mutter weiß von unserer Beziehung und hat uns einmal in Wien besucht. Nachdem ich nach Wien zurückgekommen war, haben wir im Jänner zusammen gelebt. Am 30.1.2013 ist er weggegangen und hat mich dann angerufen, dass er Ärger mit der Polizei habe und von der Polizei in die L.-Straße gebracht wurde. Am nächsten Tag hat er mich von Italien aus angerufen, dann hat er mir erzählt, dass er auch in Italien Ärger mit der Polizei hatte und in einer Art „Lager“ angehalten werde. Der nächste Anruf kam bereits aus Afrika, wo er sich derzeit aufhält. Ich möchte auf jeden Fall mit dem Bw, der sich täglich telefonisch nach dem Kind erkundigt, zusammenleben. Befragt danach, wo wir zusammen leben wollen, kann ich nur sagen, dort wo es möglich ist. Im Juli 2012 habe ich für den Bw einen Wohnungsschlüssel nachmachen lassen und ihm gegeben.“

Im Anschluss an die Verhandlung verkündete der Unabhängige Verwaltungssenat Wien einen Berufungsbescheid, der jedoch infolge der Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 4 VwGbK-ÜG mit 1.1.2014 wieder aus dem Rechtsbestand ausschied, zumal bis zu diesem Datum die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nicht veranlasst worden war.

In der Folge wurde vom nunmehr zuständigen Verwaltungsgericht Wien für den 24.2.2014 eine (neuerliche) mündliche Verhandlung ausgeschrieben, zu welcher jedoch weder Beschwerdeführer noch sein anwaltlicher Vertreter noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen ist. Das Erkenntnis wurde somit in Abwesenheit der Parteien des Verfahrens verkündet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Sachverhalt:

Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und der Angaben der Zeugin M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, die von demselben Senatsmitglied geleitet wurde, das nunmehr als Richter für das Beschwerdeverfahren zuständig ist, wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der 1984 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste im März 2012 illegal nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Sein Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2012, zugestellt am 14.12.2012, negativ entschieden und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen. Die asylrechtliche Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Von Juli 2012 bis September 2012 handelte der Beschwerdeführer mit Suchtgift. In concreto übergab er in diesem Zeitraum jeweils demselben Abnehmer viermal Kokain in der Menge von jeweils ca. 1 Gramm und erzielte dabei einen Verkaufserlös von jeweils 40,-- Euro. Deswegen wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 27 Abs., 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis des Beschwerdeführers, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe in Italien.

Ende März 2012 hatte der Beschwerdeführer in Wien die slowakische Staatsangehörige M. kennengelernt und ging mit ihr eine Beziehung ein. Frau M. war der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bekannt. Sie bekam auch mit, dass er im Juli 2012 begonnen hatte, mit Drogen zu handeln, da er plötzlich über Geld verfügte. Da sie von ihm schwanger war, wollte sie aber die Beziehung aufrecht erhalten und besuchte den Beschwerdeführer nach seiner strafrechtlichen Verurteilung regelmäßig in der Justizanstalt. Das Weihnachtsfest verbrachte Frau M. bei ihrer Familie in der Slowakei. Nach ihrer Rückkehr nach Wien lebte sie im Jänner 2013 mit dem Beschwerdeführer zusammen, ehe dieser „Ärger mit der Polizei“ bekam und nach Italien ausreiste. Als er auch dort „Ärger mit der Polizei“ bekam, kehrte er nach Nigeria zurück und hält von dort aus regelmäßig telefonisch Kontakt mit Frau M.. Im Frühjahr 2013 kam das gemeinsame Kind zur Welt. In der Geburtsurkunde ist aufgrund der Vaterschaftsvermutung allerdings der Name des ehemaligen Ehegatten von Frau M. als Kindesvater eingetragen. Da der Beschwerdeführer und mutmaßliche tatsächliche Kindesvater bei Geburt des Kindes bereits wieder in Nigeria aufhältig war, konnte ein Vaterschaftstest nicht durchgeführt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 125 Abs. 22 FPG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Gemäß § 2 Abs. 4 VwGbk-ÜG tritt der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet worden und für dessen schriftliche Ausfertigung die Zustellung bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden ist, mit Ablauf dieses Tages außer Kraft

Gemäß § 54 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz – FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

Gemäß § 54 Abs. 9 FPG gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot, sobald eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar wird.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG hat die Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs. 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt

entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst

waren.

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den

Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Soweit in der Berufung (nunmehr Beschwerde) ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer komme nicht mehr die Stellung eines Asylwerbers zu, sodass schon aus diesem Grund gegen ihn kein Rückkehrverbot erlassen werden dürfte, ist er mit diesem Vorbringen im Recht.

Seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 1.12.2012, zugestellt am 14.12.2012, ist der Beschwerdeführer kein Asylwerber mehr. Da das Verwaltungsgericht stets die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, wäre mangels Stellung des Berufungswerbers als Asylwerber nicht mehr die Berechtigung des erstinstanzlich ausgesprochenen Rückkehrverbots, sondern die für unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die keine Asylwerber (mehr) sind, einzig in Betracht kommende Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu prüfen.

Mit dem Erkenntnis vom 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Fall einer seitens der Berufungsinstanz zu erlassenden Rückkehrentscheidung an Stelle einer erstinstanzlich aufgrund der Rechtslage vor dem FrÄG 2011 verfügten Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG von der Berufungsinstanz kein Einreiseverbot erlassen werden darf, weil darüber in erster Instanz nicht abgesprochen wurde. Andernfalls würde die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und den Fremden "eine Instanz genommen" werden (vgl. auch VwGH vom 19.6.2012, ZI. 2012/18/0027).

Nichts Anderes kann im gegenständlichen Fall gelten, ist doch dem von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Rückkehrverbot kein Ausreisebefehl zu entnehmen und war es somit dem erkennenden Senat nach der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur verwehrt, im Berufungsverfahren einen solchen Ausreisebefehl in Form einer Rückkehrentscheidung (erstmals im Verfahren) zu erlassen. Dazu kommt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenständlich gar nicht (mehr) erforderlich war, liegt doch seit 22.12.2012 eine durchsetzbar gewordene asylrechtliche Ausweisung vor, die gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 ohnedies als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG gilt.

Vor diesem Hintergrund kam zwar gegenständlich weder eine Bestätigung des erstinstanzlich ausgesprochenen Rückkehrverbots noch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Betracht, es war jedoch vom Verwaltungsgericht, das gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gegenständlich meritorisch zu entscheiden hat, zu prüfen, ob nicht anstelle des Rückkehrverbots ein (schlichtes) Einreiseverbot zu verhängen ist. In diesem Zusammenhang ist auf § 54 Abs. 9 FPG hinzuweisen, der anordnet, dass ein Rückkehrverbot als Einreiseverbot gilt, sobald - wie im gegenständlichen Fall - eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG durchsetzbar wird.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots ohne gleichzeitige Aussprache einer Rückkehrentscheidung liegen aus folgenden Gründen vor:

Gegenständlich trat der Beschwerdeführer schon wenige Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet in der Suchtgiftkriminalität in Erscheinung und wurde wegen des Handels mit Kokain strafgerichtlich zu einer teilbedingten Haftstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, wobei das Gericht von einer Wiederholungstat ausging, zumal es eine einschlägige Verurteilung des Beschwerdeführers in Italien als erschwerend wertete. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last liegenden Straftaten bereits im ersten Jahr seines Aufenthalts im Bundesgebiet begangen und hat sich auch durch seine Beziehung zu Frau M. nicht von der Begehung der Straftaten abhalten lassen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, das durch Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität geprägt war, zeigt, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG ausgeht. Die seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 7.12.2012 vergangene Zeit ist zu kurz, um aus dem seitherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers, der sich seit ca. einem Jahr wieder in seinem Herkunftsland aufhält, auf den Wegfall des durch seine Straftaten indizierten Gefährdungspotentials schließen zu können. Die Verhängung eines Einreiseverbots erweist sich somit in Ansehung der gesetzlichen Vorgaben des § 53 FPG als rechtmäßig.

Was die Dauer des Einreiseverbots betrifft, wurde selbige bei einem bis zu 10 Jahren reichenden gesetzlichen Rahmen mit sieben Jahren begrenzt. Es handelt sich beim Beschwerdeführer zwar um einen Wiederholungstäter auf dem Gebiet der Suchtgiftkriminalität, von der ein besonders großes Risiko für die öffentliche Sicherheit und die Gesundheit potentieller Suchtgiftabnehmer ausgeht, doch rechtfertigen weder die Tatumstände (der Beschwerdeführer hat zwar mit der harten Droge Kokain, jedoch in vergleichsweise kleinen Mengen gehandelt) noch die Höhe der gerichtlich verhängten Strafe die Verhängung eines Einreiseverbots in der höchstzulässigen Dauer. In Ansehung der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten kann daher eine über sieben Jahre hinausreichende Gefährdungsprognose nicht gestellt werden.

Die Abwägung der für die Verhängung eines Einreiseverbots sprechenden öffentlichen Sicherheitsinteressen gegenüber den gegen eine solche Maßnahme sprechenden Interessen des Beschwerdeführers an der Wahrung seines Privat- und Familienlebens fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. In diesem Zusammenhang kommt vor allem dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer durch sein frühes Abgleiten in die Suchtgiftkriminalität, seine Integration im Bundesgebiet selbst vereitelt hat und - abgesehen von seiner Beziehung zu der in Österreich legal niedergelassenen slowakischen Staatsangehörigen M., die nach erfolgter Ausreise des Beschwerdeführers nach Nigeria ein Kind geboren hat, dessen Vater mit großer Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer ist - keine soziale oder berufliche Integration vorweisen kann. Vor diesem Hintergrund sowie in Ansehung der besonders hohen Rückfallgefahr bei Suchtgiftdelikten erweist sich das gegenständlich ausgesprochene und nunmehr auf die Dauer von sieben Jahren begrenzte Einreiseverbot als notwendig zur Hintanhaltung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und vermochte auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Kontakt zu Frau M. telefonisch aufrecht erhält und danach strebt, mit ihr und seinem mutmaßlichen Kind gemeinsam in Europa leben zu können, die Abstandnahme von einem Einreiseverbot und dem damit verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gegenüber den für die Verhängung eines Einreiseverbots sprechenden öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht zu begründen. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Bindung zu Frau M. zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als sowohl er als auch Frau M. sich des ungewissen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bewusst waren.

Auch der Status des Kindes des Beschwerdeführers als EU-Bürger steht der Erlassung des Einreiseverbots nicht entgegen. Anders als im Fall Ruiz Zambrano (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-34/09), in welchem es darum ging, dass beiden Elternteilen eines Kindes, dem die Rechtsstellung eines Unionsbürgers zukam, nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens die Ausweisung drohte, ohne dass die Eltern im Aufnahmemitgliedstaat strafrechtlich in Erscheinung getreten wären, wird im gegenständlich zu beurteilenden Fall nur einer der beiden Elternteile an der Einreise in das Unionsgebiet gehindert und ist dieser Elternteil im Aufnahmemitgliedstaat strafrechtlich in einer Art und Weise in Erscheinung getreten, die eine aktuelle Gefährdungsprognose für Grundwerte der Gesellschaft begründet. Dazu kommt, dass gegenständlich nur der Kindesmutter, nicht jedoch dem Berufungswerber das Sorgerecht für das gemeinsame Kind zusteht und die Vaterschaft des Beschwerdeführers aufgrund der zeugenschaftlichen Angaben der Mutter zwar wahrscheinlich, jedoch nicht durch einen Vaterschaftstest erwiesen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision gegen diesen Gerichtsbeschluss ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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