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LVwG-458-10/2026-R22•LVwG V LVwG-458-10/2026-R22
LVwG-458-10/2026-R22Tribunal administratif régional5 mai 2026
Niederlassungsrecht, kein Absehen von Deutschkenntnissen, Eheleute nur zwei Monate zusammen gelebt, mehrere Jahre kein persönlicher Kontakt, keine Integration in Österreich
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Ostoverschnigg über die Beschwerde der S A, geb am xx.xx.xxxx, StA: A, A, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.02.2026, Zl, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem NAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„I. Gemäß § 21a Abs 1 iVm § 46 Abs 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt von Fremden (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, wird der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.
II. Der mit Schriftsatz vom 10.02.2026 gestellte Antrag, vom Erfordernis der Vorlage eines Deutschnachweises abzusehen, wird gemäß § 21a Abs 5 NAG abgewiesen.“
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 21a Abs 1 iVm § 46 Abs 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin kein allgemein anerkanntes A1 Sprachzertifikat (der Institute ÖSD, ÖIF, Goethe-Institut oder Telc-Institut) vorgewiesen habe. Die im Verfahren vorgelegten Zeugnisse seien nicht ausreichend, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Weiters habe sie einen Zusatzantrag gemäß § 21a Abs 5 NAG gestellt, ohne jedoch die Voraussetzungen für ein Absehen vom Nachweis nach § 21a Abs 1 NAG zur Wahrung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erfüllen.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen (auszugsweise) vor: […]„Die BF hat Zeugnisse aus dem Herkunftsland vorgelegt. Kommt hinzu, dass die Antragstellerin mit S S (xx.xx.xxxx) in aufrechter Ehe verheiratet ist. Ihr Ehegatte lebt in der Bstraße in H. Die Antragstellerin möchte mit ihrem Ehegatten gemeinsam leben und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich begründen. Sie hat eine Mittelschule abgeschlossen und verfügt damit über die Universitätsreife. Zudem hat die BF einen Zusatzantrag gemäß § 21a Abs 5 NAG gestellt. Die BF lebt derzeit in K alleine und hat in K keine weiteren Familienmitglieder. Wie angeführt, ist die Antragstellerin mit ihrem Ehegatten S (gemeint wohl: S) S verheiratet und führen sie ein intensives tatsächliches Familienleben. Beide möchten ihr Familienleben in Österreich fortführen. Seit xx.08.2022 sind die beiden verheiratet (siehe Heiratsurkunde). Die Ehe der BF unterliegt den Schutzgarantien für das Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten (noch) nicht zusammenleben.
Die Antragstellerin hat ihre Schulausbildung am xx.07.2019 in D in T absolviert und verfügt über ein Abschlusszertifikat der Primär- und Sekundarstufe in der Fachrichtung Literatur und Sozialwissenschaften. Sie hat somit ein Oberstufengymnasium erfolgreich absolviert. Sie verfügt sohin über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht und ist damit von einem Nachweis eines Sprachdiploms befreit.
Dieser oben angeführte Sachverhalt wurde auch durch entsprechende Urkunden belegt. Es darf diesbezüglich vollinhaltlich auf die gelegten Urkunden bzw auf jene Urkunden verwiesen werden, die mit Schriftsatz vom 12.02.2026 vorgelegt wurden. Die BF verweist an dieser Stelle weiters auf den am 12.02.2026 gestellten Zusatzantrag gemäß § 21a Abs 5 NAG. Auf die Ausführungen im Zusatzantrag wird ausdrücklich verwiesen. Ausdrücklich wird darauf beharrt, dass die vorgelegten Zeugnisse für die Erfüllung des Modul 1 oder (gemeint wohl: der) Integrationsvereinbarung ausreichen.
Die Behörde kann auf begründeten Antrag von einem Nachweis von Deutschkenntnissen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK absehen. Gegenständlich hätte unter Bedachtnahme auf alle Umstände von einem solchen Nachweis abgesehen werden müssen. Durch die Abweisung des gestellten Antrags wird Artikel 8 EMRK verletzt. Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK hätte jedenfalls vom Nachweis von Deutschkenntnissen abgesehen werden müssen und hätte dem Antrag Folge gegeben werden müssen. Die privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich mit ihrem Ehegatten überwiegen die öffentlichen Interessen bei weitem. Unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Zeugnisse wird dadurch das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht beeinträchtigt. Die BF und ihr Ehegatte stehen in regelmäßigem Kontakt miteinander. Die privaten Interessen am Aufenthalt in Österreich überwiegen somit die öffentlichen Interessen bei weitem. Öffentliche Interessen werden durch einen Aufenthalt der BF in Österreich nicht gefährdet oder verletzt.
Weitere Ausführungen folgen in der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde.“[…]
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin (geb am xx.xx.xxxx in P/A, StA: A) stellte am 04.12.2024 im Wege der österreichischen Botschaft in I bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Ein Quotenplatz ist vorhanden. Zusammenführender ist ihr Ehegatte S S (StA: A). Dieser ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (gültig bis 31.05.2027).
Der Reisepass der Beschwerdeführerin ist bis 26.05.2026 gültig.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem xx.08.2022 mit dem Zusammenführenden verheiratet. Die Eheschließung fand in K/A [Ausland] statt. Das Ehepaar lernte sich etwa zwei bis drei Jahre vor der Eheschließung über die Familie kennen. Ein persönlicher Kontakt bestand erstmals im Jahr 2022 im Zusammenhang mit der Eheschließung. Nach der Eheschließung wohnte das Ehepaar etwa einen Monat lang zusammen. In weiterer Folge kehrte der Zusammenführende nach Österreich zurück. Im Jahr 2023 besuchte der Zusammenführende die Beschwerdeführerin erneut in A und hielt sich dort für etwa einen Monat auf, währenddessen die Ehegatten wiederum zusammenlebten. Sie wohnten dabei teilweise in der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie teilweise im Haushalt der Eltern des Zusammenführenden. Seit dem Jahr 2023 ist der Zusammenführende nicht mehr nach A gereist, um die Beschwerdeführerin zu besuchen. Der Kontakt zwischen den Ehegatten beschränkt sich seither auf telefonische sowie sonstige Kommunikationsformen (WhatsApp und Facebook). Das Ehepaar hat keine Kinder.
Die Beschwerdeführerin lebt seit der Eheschließung in K/A in einer Mietwohnung. Die Beschwerdeführerin war noch nie in Österreich und hat – außer dem Zusammenführenden - in Österreich weder Bekannte noch Verwandte.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, gemeinsam in der zurzeit bereits vom Zusammenführenden bewohnten Mietwohnung in H, B Straße, zu wohnen. Die Zwei-Zimmer-Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ca 52 m². Die monatliche Miete beträgt 523 Euro zuzüglich 170 Euro Betriebskosten.
Der Zusammenführende ist seit xx.01.2024 bei der Firma D GmbH in W als Arbeiter beschäftigt und steht in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Seine Familie (Eltern und drei Geschwister) lebt in K/A [Ausland]. Seine Tante (väterlicherseits) wohnt mit ihren Kindern auch in K. Die Beschwerdeführerin hat mit der Familie des Zusammenführenden regelmäßigen Kontakt. Die Familie des Zusammenführenden besucht sie regelmäßig. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in T [Ausland]. Sie besuchen die Beschwerdeführerin in A [Ausland].
Die Beschwerdeführerin ist nicht berufstätig. Das Leben der Beschwerdeführerin in A wird durch finanzielle Zuwendungen des Zusammenführenden finanziert.
Die Beschwerdeführerin war nie im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels. Sie hat sich auch sonst noch nie im Bundesgebiet aufgehalten.
Die Beschwerdeführerin absolvierte in D (T) [Ausland] eine zwölfjährige Schulausbildung, die sie am xx.07.2019 abschloss. Diese umfasste vier Jahre Grundschule sowie acht Jahre Sekundarschule an einer i Auslandsschule. Bei dem im Verfahren vorgelegten Schulabschlusszeugnis handelt es sich um einen allgemeinbildenden Schulabschluss. Die Beschwerdeführerin hat weder die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs 1 Z 3 Universitätsgesetz noch den Abschluss einer Berufsbildenden Mittleren Schule nachgewiesen. Ein gültiges Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 wurde von der Beschwerdeführerin bislang nicht vorgelegt. Das im Verfahren vorgelegte Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau „A1.1“ wurde von der L School am 26.11.2021 ausgestellt.
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin werden derzeit in A keine Deutschkurse angeboten und sind der Besuch und die Absolvierung eines Deutschkurses in A für eine Frau aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich Deutschkurse zu besuchen. Ein Ausnahmetatbestand nach § 21a Abs 4 NAG wurde im Verfahren nicht geltend gemacht.
Die Beschwerdeführerin hat im behördlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 10.02.2026 einen Zusatzantrag nach § 21a Abs 5 NAG gestellt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage, als erwiesen angenommen.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur Antragstellung, zum aufrechten Aufenthaltstitel des Zusammenführenden sowie zu den Wohnverhältnissen gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden (insbesondere Reisepass, Aufenthaltstitel, Mietvertrag) und sind nicht weiter strittig. Die Feststellung, dass der Zusammenführende bei der Firma D in W beschäftigt ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Dienstvertrag vom xx.11.2024 und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2026 als Zeuge. Das unbefristete Dienstverhältnis konnte anhand der vorgelegten Bestätigung der Firma D vom 18.12.2025 festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Eheschließung sowie zum bisherigen Verlauf des ehelichen Zusammenlebens beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zusammenführenden, der in der mündlichen Verhandlung am 30.04.2026 als Zeuge einvernommen wurde, und dessen Angaben in sich schlüssig und lebensnah erscheinen. Der Zeuge bestätigte in der am 30.04.2026 durchgeführten Verhandlung auch, dass er die Beschwerdeführerin seit 2023 nicht mehr besucht habe. Die Frage der Verhandlungsleiterin, wie oft er nach A gereist sei, um seine Frau zu besuchen, beantwortete der Zeuge wie folgt: „Als wir geheiratet haben, habe ich meine Frau das erste Mal gesehen. Danach bin ich ein weiteres Mal nach A gereist, um sie zu sehen. Ich bin also nach der Eheschließung insgesamt 1x nach A (K) geflogen und habe dort meine Frau getroffen. Wir waren 1 Monat zusammen. Wir haben in dieser Zeit teils bei meinen Eltern gewohnt und teilt in der Wohnung meiner Frau.“ Er bestätigte auch, dass er sich nach der Eheschließung im Jahr 2022 ungefähr 1 Monat in A aufgehalten habe. Die Angaben des Zeugen sind glaubwürdig. Anhaltspunkte für eine unrichtige Aussage sind nicht hervorgekommen. Dass die Eheschließung am xx.08.2022 stattfand, konnte anhand der vorgelegten Heiratsurkunde und dem diesbezüglich unbedenklichen Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden.
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen der Beschwerdeführerin in A und in T stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Zusammenführenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So gab der Zusammenführende in der am 30.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung als Zeuge im Wesentlichen an, dass seine Ehegattin (die Beschwerdeführerin) in A geboren sei. Etwa ein Jahr nach der Geburt sei sie mit ihren Eltern und Geschwistern nach T gezogen. Ihre Eltern würden nach wie vor in T leben. Die Geschwister ebenfalls. Sie selbst wohne seit der Eheschließung in K/A, und zwar in einem Appartement. Dort lebe sie alleine. Seine Familie besuche sie regelmäßig (einmal im Monat, es könne aber auch mehrmals im Monat sein, dies sei unterschiedlich). Sie habe mit seiner Familie Kontakt. Seine Familie wohne ebenfalls in A (K). Darüber hinaus habe er in A eine Tante väterlicherseits. Diese wohne mit ihren Kindern in K. Seine Geschwister (zwei Schwestern und ein Bruder) seien ebenfalls in A wohnhaft. Die Familie der Beschwerdeführerin besuche sie in A. Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Grund, die diesbezüglichen Angaben des Zeugen, der unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bislang nie in Österreich aufhältig war, konnte ebenfalls anhand der glaubhaften Aussage des Zeugen (Ehegatte der Beschwerdeführerin) in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Zeuge bestätigte zudem, dass seine Ehegattin in Österreich keine weiteren Angehörigen habe. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nie behauptet. Dass sie noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels war, wurde ebenfalls vom Zeugen bestätigt.
Die Feststellungen zur schulischen Ausbildung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen. Dass die Beschwerdeführerin in T eine i Auslandsschule besucht hat, ergibt sich aus den vorgelegten Beilagen ./2 und ./3. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der allgemeinen Universitätsreife sowie eines Abschlusses einer berufsbildenden mittleren Schule gründen sich auf die im Verfahren eingeholte Stellungnahme von E vom 20.02.2026: […]„Das vorgelegte Zeugnis ist – unter der Voraussetzung der Echtheit und Richtigkeit der Urkunde – zwar ein Reifezeugnis, die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 UG wird aber noch nicht erfüllt.
Im Fall I liegt die allgemeine Universitätsreife in Österreich bei allen Kardani (=zweijähriges Kurzstudium)-, Lisans oder Karshenasi (=Bachelor)- und Fogh Lisans oder Karshenasi Arshad (=Master)-Abschlüssen vor. Bei Absolvierung von mind. zwei (2) Semestern im Rahmen eines Kardani- bzw. Bachelorstudiums kann gegebenenfalls die allgemeine Universitätsreife bestätigt werden – dies muss dokumentarisch belegt sein (Studienbestätigung).
Bei dem vorgelegten Schulabschlusszeugnis handelt es sich um einen allgemeinbildenden Schulabschluss, deswegen kann es auch nicht mit einem Schulabschluss einer Berufsbildenden Mittleren Schule verglichen.“
Aus der eingeholten Stellungnahme ergibt sich, dass das vorgelegte Zeugnis zwar ein Reifezeugnis darstellt, jedoch weder die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 UG vermittelt noch mit einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule vergleichbar ist. Die Stellungnahme von E ist als fachkundige Auskunft einer auf die Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse spezialisierten Stelle anzusehen. Anhaltspunkte dafür, an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit zu zweifeln, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und wurde im Verfahren nicht substantiiert bestritten. Soweit sich aus der Stellungnahme ein Bezug zum i Bildungssystem ergibt, ist dies darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin eine sogenannte „Auslandsschule“ (hier: i Auslandsschule) in T besucht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Bezugnahme auf das i Bildungssystem in der Stellungnahme von E nachvollziehbar und schlüssig.
Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Antragsformular vom 04.12.2024, dass es sich um einen allgemeinbildenden Schulabschluss handelt: Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin im Antragsformular unter Punkt „C. Höchste abgeschlossene Schulausbildung“ die Kategorie „Sekundarschule – Allgemeinbildend“ (neben „Grundschule“) ausgewählt und nicht jene einer berufsbildenden Schulform (vgl die Auswahlmöglichkeit „Sekundarschule – Berufsbildend“).
Die Feststellungen im Zusammenhang mit den bisherigen Deutsch-Sprachnachweisen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Zertifikat der „L School“ vom 26.11.2021.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich Deutschkurse zu besuchen, gründet sich auf die glaubhaften Angaben des Zusammenführenden, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde. Dieser führte im Wesentlichen aus, dass geplant sei, dass seine Ehegattin in Österreich Deutsch lernt.
Im Übrigen ist der festgestellte Sachverhalt nicht weiter strittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 67/2024, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.
Nach § 2 Abs 1 Z 6 NAG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 206/2021, ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Nach Z 9 dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Nach Z 10 der Bestimmung ist ein Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.
Nach § 21a Abs 1 NAG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 56/2018, haben Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Gemäß § 21a Abs 3 NAG gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn
1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Gemäß § 21a Abs 5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs 1 absehen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 11 Abs 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Gemäß § 11 Abs 1 NAG idF BGBl I Nr 206/2021 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Gemäß § 11 Abs 2 NAG idF BGBl I Nr 206/2021 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
Nach § 11 Abs 3 NAG idF BGBl I Nr 206/2021 kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9b Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005 idF BGBl II Nr 231/2017, entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
Nach Abs 2 leg cit gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
4. Österreichischer Integrationsfonds.
Nach Abs 3 leg cit muss aus dem Sprachdiplom hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
Gemäß § 9 Abs 4 Z 3 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017 idF BGBl I Nr 42/2020, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.
Zu den Ausnahmeregelungen nach § 21a Abs 4 und Abs 5 NAG:
Nach § 21a Abs 4 Z 2 NAG besteht keine Verpflichtung zum Nachweis von Sprachkenntnissen für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; darüber hinaus kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 21a Abs 5 Z 2 NAG von der Nachweisverpflichtung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK (§ 11 Abs 3 NAG) absehen.
Wie der VwGH bereits festgehalten hat, erlaubt diese Ausnahmebestimmung jedoch kein Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse, wenn deren Erwerb dem Drittstaatsangehörigen nicht aufgrund eines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes, sondern aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, sofern diese Gründe nicht von Art 8 EMRK umfasst sind (VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0018 mit Verweis auf VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0289, Rn 10).
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in der oben zitierten Entscheidung vom 10.03.2021, Ra 2020/22/0018 klar, dass das bloße Fehlen eines Prüfungsangebots im Herkunftsstaat keinen ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Grund für ein generelles Absehen vom Sprachnachweis begründet.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des a Staatsangehörigen S S, der sich rechtmäßig in Österreich aufhält und im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist. Somit ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige iSd § 46 Abs 1 Z 2 NAG iVm § 2 Abs 1 Z 9.
Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen.
Vorauszuschicken ist, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes keinerlei Hinweise da-hingehend vorliegen, dass im gegenständlichen Fall ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 NAG vorliegen würde. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin widerstreitet zudem nicht den öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs 2 Z 1 NAG.
Wie unter Pkt 3 ausgeführt, beabsichtigt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zusammenführenden in der von ihm bereits angemieteten Wohnung zu leben. Diese Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von ca 52 m2. Der monatliche Mietzins beträgt 523 Euro zuzüglich 170 Euro Betriebskosten. Die Wohnung ist laut dem vorliegenden Ergebnis der Wohnungskontrolle als ortsüblich zu betrachten. Die Beschwerdeführerin ist unter Berufung auf das generelle Mitbenützungsrecht an der von S S angemieteten Wohnung aufgrund des familienrechtlichen Titels der aufrechten Ehe dem Nachweis auf Rechtsanspruch an einer Unterkunft (vgl VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032) nachgekommen.
Zudem hat die Beschwerdeführerin bei Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft Anspruch auf Mitversicherung bei ihrem Ehemann, sodass im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung mit Leistungspflicht im Inland besteht.
5.3.2. Jedoch hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein allgemein anerkanntes A1-Sprachzertifikat vorweisen konnte.
Wie bereits unter Pkt 5.1. ausgeführt, gilt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse bei Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer der in § 9b Abs 2 NAG-DV genannten Einrichtungen als erbracht, nämlich:
-Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD),
-Goethe-Institut,
-Telc GmbH oder
-Österreichischer Integrationsfonds.
Bei dem vorgelegten Deutsch-Zertifikat der „L School“ vom 26.11.2021 handelt es sich um keinen Nachweis im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen, da diese Einrichtung nicht zu den vorgesehenen, allgemein anerkannten Prüfungsanbietern zählt. Zudem weist das vorgelegte Zertifikat lediglich ein Sprachniveau von „A1.1“ aus, welches unterhalb des geforderten Niveaus A1 liegt und auch aus diesem Grund nicht als ausreichender Nachweis im Sinne des § 21a NAG angesehen werden kann. Im Übrigen wäre das vorgelegte Zertifikat im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr gültig gewesen, da es zum Zeitpunkt der Vorlage älter als ein Jahr war (vgl § 21a Abs 1 letzter Satz NAG).
5.3.3. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die Beschwerdeführerin weder die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs 1 Z 3 Universitätsgesetz noch den Abschluss einer Berufsbildenden Mittleren Schule nachgewiesen. Vielmehr handelt es sich bei den vorgelegten Schulzeugnissen um einen allgemeinbildenden Schulabschluss. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gilt daher gemäß § 9 Abs 4 Z 3 IntG nicht als erfüllt. Insofern kommt ein Absehen vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
5.3.4. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass es ihr in A aufgrund der Sicherheits- und Gefährdungslage nicht möglich sei, Deutschkurse zu absolvieren.
§ 21a Abs 5 NAG sieht vor, dass die Behörde in den taxativ aufgezählten Fällen von der Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen absehen kann. Es ist somit zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe unter diese Regelung fallen. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass der Drittstaatsangehörige einen darauf gerichteten begründeten Antrag im behördlichen Verfahren gestellt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antrag im behördlichen Verfahren vor Bescheiderlassung gestellt wurde.
Wie unter Pkt 5.2. ausgeführt erlaubt die Ausnahmeregelung in § 21a Abs 5 Z 2 NAG nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kein Absehen vom Nachweis der Deutschkenntnisse, wenn deren Erwerb dem Drittstaatsangehörigen nicht aufgrund eines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes, sondern aus anderen Gründen (hier: Sicherheitslage in A, insbesondere für Frauen) unmöglich oder unzumutbar ist. Dass der Beschwerdeführerin der Nachweis von Sprachkenntnissen mangels eines Prüfungsangebotes in A nicht möglich ist, stellt für sich genommen daher keinen gesetzlich vorgesehenen Grund für das Absehen von einem Sprachnachweis dar.
Dass der Erwerb von Sprachkenntnissen aufgrund eines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht möglich wäre, wurde im Verfahren weder behauptet noch sonst vorgebracht. Diesbezüglich haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben.
5.3.5. Somit kommt ein Absehen von einem Sprachnachweis gegenständlich nur zur Aufrechtrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach § 21a Abs 5 Z 2 NAG in Betracht.
Die Regelung des § 21a Abs 5 NAG 2005 dient dazu, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die seiner Ansicht nach für die Begründetheit des Antrags sprechenden Umstände - zB die sein Privat- und Familienleben iSd Z 2 des § 21a Abs. 5 NAG 2005 betreffenden Aspekte – ins Treffen zu führen (vgl dazu VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0107).
Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund des im behördlichen Verfahren gestellten und begründeten Antrags der Beschwerdeführerin von dem in § 21a Abs 1 NAG geforderten Nachweis der Deutschkenntnisse aus Gründen des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK abgesehen werden kann.
Bei der gemäß § 21a Abs 5 Z 2 NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Art 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung der öffentlichen Interessen mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 11 Abs 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 beantragte die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren vom Nachweis der Deutschkenntnisse abzusehen und begründete dies einerseits mit dem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens und anderseits mit der Sicherheits- und Gefährdungslage (insbesondere für Frauen) in A.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die prekäre Sicherheitslage in A verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 46 Abs 1 Z 2 NAG, insbesondere im Zusammenhang mit § 21a NAG (Nachweis der Deutschkenntnisse) nicht auf die Gefährdungslage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin ankommt. Das diesbezügliche Vorbringen wäre allenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfen, jedoch nicht im Rahmen der Interessensabwägung nach Art 8 EMRK, die jedoch im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlich ist.
Die rechtmäßige Ehe zwischen Mann und Frau ist stets geschütztes Familienleben. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten (noch) nicht zusammenleben (VfGH 29.06.2013, U 2430/2011). Aus dem Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes allein darf nicht geschlossen werden, dass ein Familienleben jedenfalls nicht vorliegt (vgl dazu VwGH 16.02.2012, 2010/18/0169). Im Rahmen der Interessensabwägung kommt es nicht primär auf die rechtliche Beziehung an, sondern auf das tatsächliche bestehende Zusammenleben, wobei es auf den Umfang und die Intensität des Familienlebens ankommt.
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden aufgrund der aufrechten Ehe grundsätzlich ein durch Art 8 EMRK geschütztes Familienleben vorliegt.
Die Beschwerdeführerin und der Zusammenführende haben nach der Eheschließung lediglich für die Dauer von insgesamt etwa zwei Monaten tatsächlich zusammengelebt. Seit dem Jahr 2023 besteht kein persönlicher Kontakt mehr; der Austausch beschränkt sich auf telefonische und sonstige Kommunikationsmittel (Whats-App und Facebook). Gemeinsame Kinder bestehen nicht. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in A [Ausland] geboren wurde und in T [Ausland] aufgewachsen ist, wo auch ihre Eltern leben. Seit der Eheschließung lebt sie durchgehend in K (A) [Ausland] und hat dort ihren aktuellen Lebensmittelpunkt. Sie verfügt sowohl in A – insbesondere durch den regelmäßigen Kontakt zur Familie des Zusammenführenden – als auch in T durch ihre Eltern über soziale Anknüpfungspunkte.
Eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich hat bislang nicht stattgefunden. Sie war zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhältig und verfügt – abgesehen vom Zusammenführenden – über keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich.
Dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an der Herstellung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich steht das erhebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere am Nachweis einfacher Deutschkenntnisse gemäß § 21a Abs 1 NAG, gegenüber. Diese Voraussetzung dient der Förderung der Integration und ist vom Gesetzgeber bewusst als zwingende Voraussetzung für die Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel ausgestaltet worden.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Beschwerdeführerin bekannt war, dass sie nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen erstattet, ob und welche Bemühungen sie bisher zum Erwerb von Deutschkenntnissen unternommen hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 erste Deutschkenntnisse erworben (A1.1), jedoch ist daraus keine nachhaltige Fortsetzung entsprechender Bemühungen ersichtlich. Der bloßen Absicht, Deutschkenntnisse künftig in Österreich zu erwerben, kommt daher kein entscheidungswesentliches Gewicht zu.
Auch wenn die Beschwerdeführerin unbescholten ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Ausland gestellt hat und dort auch die Entscheidung abwartet, weshalb bislang kein gemeinsames Familienleben in Österreich stattgefunden hat, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass ein Absehen von dem in § 21a Abs 1 NAG vorgesehenen Nachweis zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten wäre. Dies ergibt sich insbesondere aus der kurzen Dauer der Ehe, der bislang nur geringen Intensität des persönlichen Zusammenlebens, dem seit 2023 fehlenden persönlichen Kontakt, der fehlenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich sowie dem Umstand, dass weiterhin soziale Anknüpfungspunkte im Ausland bestehen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt daher nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 21 Abs 1a NAG. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung aller von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenlagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen und da-von, dass das Absehen vom Sprachnachweis und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht aus Gründen des Art 8 EMRK geboten ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
6. Da über den mit Schriftsatz vom 10.02.2026 gestellten (Zusatz)Antrag auf Absehen vom Erfordernis der Vorlage eines Deutschnachweises zwar inhaltlich abgesprochen wurde, dieser jedoch im Spruch keinen Niederschlag gefunden hat, war der angefochtene Bescheid insoweit zu ergänzen.
Darüber hinaus war der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern zu berichtigen, als das Wort „Aufenthaltstitels“ zu ergänzen war, da dieses im angefochtenen Bescheid fehlte.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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