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LVwG-381-2/2025-S2•LVwG V LVwG-381-2/2025-S2
LVwG-381-2/2025-S2Tribunal administratif régional22 avr. 2026
Parteienförderungsgesetz, Rückzahlung, Ermessen, unvollständige Angaben, Ausweisungspflicht verletzt
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Senat 2 mit den Mitgliedern Mag. Nikolaus Brandtner, Mag. Birgit König und Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde der Grünen – Grüne Alternative Vorarlberg, Bregenz, gegen den Bescheid des Landes-Parteien-Transparenz-Senates vom 06.11.2025, Zl PrsR-452.03-115-7, betreffend die Rückzahlung einer finanziellen Förderung nach dem Parteienförderungsgesetz (PFG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rechenschaftsbericht 2023 gemäß § 10 Abs 1 lit c PFG, LGBl Nr 52/2012, idF LGBl Nr 69/2022, gemäß § 12 Abs 1 lit d PFG unvollständige und unrichtige Angaben gemacht und gemäß § 12 Abs 1 lit e PFG ihre Ausweisungspflicht nach § 10b Abs 3 PFG verletzt habe, weshalb gemäß § 12 Abs 2 und 3 iVm § 12 Abs 1 lit d und e PFG für die im Jahr 2023 gewährte finanzielle Förderung eine Rückzahlung im Ausmaß von ca 4,8 % angeordnet werde.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Zum Rückzahlungstatbestand gemäß § 12 Abs 1 lit e PFG:
Laut dem Hinweis 07. fehle in der Anlage zum Rechenschaftsbericht 2023 die Aufschlüsselung der Erträge der Landesorganisation und der Gliederungen der Partei gemäß § 10b Abs 3 lit b PFG in der Höhe von 7.783,83 Euro, da Erträge unter 1.000 Euro aggregiert dargestellt worden seien. Dem werde entgegengehalten, dass es sich um Ertragsströme jeweils unter 1.000 Euro handle, in der überwiegenden Mehrheit unter 500 Euro, die aus Gründen der Effizienz und Übersichtlichkeit zusammengezählt worden seien. Eine Zusammenfassung der Positionen sei basierend auf Rückfragen an das Amt der Landesregierung erfolgt. Entsprechend dem in der Buchführung bekannten Grundsatz der Wesentlichkeit könne es zulässig sein, Informationen nicht einzeln zu erfassen, wenn sie für die finanzielle Darstellung nicht von wesentlicher Bedeutung seien.
Die Wesentlichkeit sei von der Größe oder der spezifischen Eigenschaften des Postens oder der Fehlerhaftigkeit der Angabe abhängig. Selbst wenn ein einzelner Posten für sich genommen als unwesentlich angesehen werden könne, könnten mehrere unwesentliche gleichartige Posten zusammen als wesentlich gelten. Durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 46/2019 sei die Bestimmung des § 196a Abs 2 UGB aufgehoben worden. Der Gesetzgeber habe in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass der Wesentlichkeitsgrundsatz in Zukunft im Wege einer richtlinienkonformen Interpretation bei den einzelnen Bestimmungen mit zu bedenken sei. Die genauere Anwendung dieses Grundsatzes auf die einzelnen Sachverhalte könne dabei den Standardsetzern überlassen werden. Der vom Gesetzgeber erwähnte Standardsetzer sei in diesem Fall das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC), welches im September 2019 mit Stellungnahme 34 die Auslegung der Wesentlichkeit dargelegt habe. Der Grundsatz der Wesentlichkeit sei insbesondere bei gesetzlichen Bestimmungen mit zu bedenken. Inhalt der Bilanz; Haftungsverhältnisse; Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung; Umgründungsmehrwert; Gliederung der Bilanz und Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes auf die Darstellung bedeute die Möglichkeit der Weglassung unwesentlicher, ansonsten verpflichtend anzugebender Informationen. Dies könne eine Zusammenfassung (nach Erwägungsgrund 17 der Bilanz-Richtlinie „Aggregierung“) oder Unterlassung einer Aufgliederung oder sonstiger Informationen wie Erläuterungen im Anhang sein. Diesbezüglich werde auf die Rz 37 und Rz 19 der Stellungnahme 34 des AFRAC verwiesen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin seien in dem vorliegenden Fall gemäß § 10a Abs 5 PFG iVm § 189a Z 10 UGB unter Bezugnahme auf die Auslegung des Grundsatzes durch die AFRAC Stellungnahme 34 der Wesentlichkeitsgrundsatz befolgt und lediglich unwesentliche Beträge im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit zusammengefasst worden. Diese Rechtsansicht sei sowohl von dem von der Beschwerdeführerin beauftragten Wirtschaftsprüfer als auch in den Ausführungen des Amtes der Landesregierung, Zl PrsR-450-448, geteilt worden. Dies sei auch im Lichte der erstmaligen Anwendung der neuen Bestimmungen des PFG und der fehlenden Rechtsprechung bzw Auslegung zu bewerten.
Weiters erscheine die Entscheidung unverhältnismäßig; unverhältnismäßig insbesondere im Lichte der Bewertung des Unrechtsgehalts eines möglichen Vergehens – sei doch in Fällen, die vom Inhalt ähnlich, aber vom Unrechtsgehalt durchaus schwerer zu bewerten gewesen seien – von Seiten des Landes-Parteien-Transparenz-Senates anders entschieden worden. Hier sei entgegen den ausdrücklichen Bestimmungen im PFG die Höhe der Rückzahlungen gemäß § 12 Abs 1 lit e PFG neu definiert worden. Und dies obwohl hier die Ausweisungen in einigen Fällen gefehlt habe und nicht, wie von der Beschwerdeführerin im Sinne des Wesentlichkeitsgrundsatzes zusammengefasst, ausgewiesen worden seien. Hierbei sei das Sachlichkeitsgebot, trotz erheblich schweren Unrechtsgehalts der zu bewertenden Tatsachen, gem Art 7 B-VG ins Treffen geführt und die Rückzahlung von 636.556,53 Euro auf 130.260,33 Euro verringert worden.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei daher die Rückzahlung gem dem Rückzahlungstatbestand gemäß § 12 Abs 1 lit e PFG unrechtmäßig erfolgt bzw in der Höhe der Rückzahlung unverhältnismäßig.
Zu Hinweis 06., wonach in der Anlage zum Rechenschaftsbericht 2023 der Ausweis von Spenden, Sponsoring und Inseraten gemäß § 10b Abs 3 lit c PFG in der Höhe von 400 Euro bzw 153,36 Euro nicht ausgewiesen seien: Eine Ausweisungspflicht nach § 10 Abs 3 lit c PFG (gemeint wohl: § 10b Abs 3 lit c PFG) sehe vor, dass Spenden von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen ab einem Gesamtwert von 150 Euro pro Jahr und Spender bzw Spenderin gesondert auszuweisen seien. Bei dem Betrag von 153,36 Euro handle es sich um eine Geldspende idHv 138,36 Euro und einer Überzahlung des Mitgliedsbeitrags um 15 Euro. Die zweite Spende resultiere aus einer irrtümlicherweise einmal zu viel bezahlten Parteisteuer, die übersehen und an den Geldgeber nicht zurückbezahlt worden sei. § 12 Abs 1 lit e PFG sehe vor, dass sich die Höhe der Rückzahlung aus der dreifachen Höhe des Betrages, der nicht richtig ausgewiesen worden sei, ergebe. Auch in diesem Punkt werde auf die Unverhältnismäßigkeit der Strafe und das Sachlichkeitsgebot hingewiesen. Beide nicht ausgewiesenen Spenden würden auf einem leichten Versehen bei der Verbuchung der Beträge beruhen. Das österreichische Verfassungsrecht binde jedes Verwaltungshandeln, das in die finanzielle Sphäre einer politischen Partei eingreife, an klare Anforderungen im Hinblick auf das sich aus Art 7 B-VG ergebende Sachlichkeitsgebot. Als unsachlich gelte insbesondere eine unverhältnismäßige Regelung. Eine solche verletze den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie nicht schon in ein anderes Grundrecht eingreife (vgl Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht12, Rz 765). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei eine Sanktion nur zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen sei, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Sanktion könne auf § 12 Abs 3 Parteiengesetz 2012 des Bundes hingewiesen werden, wonach eine Geldbuße für im Rechenschaftsbericht nicht ausgewiesene Spenden je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen sei. Daher werde zumindest eine Absenkung der Höhe der Rückzahlung in diesem Punkt auf diese Höhe beantragt.
Zum Rückzahlungstatbestand gemäß § 12 Abs 1 lit d PFG:
Zum Hinweis 01., wonach im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichtes 2023 im Vermögensausweis die Forderung an Gliederungen der Partei und die Forderungen an die Bundespartei gem § 10a Abs 2 lit a Z 2 PFG sowie die entsprechenden Passivposten gem § 10a Abs 2 lit b Z 2 PFG jeweils zusammengefasst dargestellt worden seien, obwohl sie separat auszuweisen gewesen wären:
Hierbei handle es sich um die Zusammenfassung von zwei Forderungs- und Verbindlichkeitskonten, da auf jeweils einem Posten keine Buchungen stattgefunden hätten. Die einzelnen Buchungen auf diesen Passiv- und Aktivposten seien dem Landes-Rechnungshof vollständig offengelegt worden und würden exakt den ausgewiesenen Summen entsprechen. Hierzu werde auf die Ausführungen zu Hinweis 07. verwiesen und aus Sicht der Beschwerdeführerin sei daher die Rückzahlung gem dem Rückzahlungstatbestand gem § 12 Abs 1 lit d PFG unrechtmäßig erfolgt bzw in der Höhe der Rückzahlung unverhältnismäßig.
Im Hinblick auf Hinweis 04. handle es sich um den Übertrag von einem Sparbuch auf das Girokonto iHv 12.600 Euro. Dieser Übertrag sei versehentlich als Einnahme und gleichzeitig als Ausgabe verbucht worden. Tatsächlich seien die Beträge ein Durchläufer gewesen und hätten nicht ausgewiesen werden müssen. Dabei handle es sich um eine irrtümliche Ausweisung, die zu keinerlei Verschlechterung im Sinne des PFG geführt habe, da eine Ausweisung ganz unterbleiben hätte können. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei daher die Rückzahlung gem dem Rückzahlungstatbestand gem § 12 Abs 1 lit d PFG unrechtmäßig bzw in der Höhe der Rückzahlung unverhältnismäßig.
Hinweis 08.: In der Anlage zu Verbindlichkeiten seien laut Bericht des Landes-Rechnungshofes Verbindlichkeiten unter 1.000 Euro nicht aufgeschlüsselt worden. Hierzu werde auf die Ausführungen zu Hinweis 07. verwiesen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei daher die Rückzahlung gem dem Rückzahlungstatbestand gem § 12 Abs 1 lit d PPG unrechtmäßig erfolgt bzw in der Höhe der Rückzahlung unverhältnismäßig.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Mit Bescheid vom 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 eine Parteienförderung in Höhe von 652.624,36 Euro gewährt.
3.2. Der von der Beschwerdeführerin am 25.09.2024 übermittelte Rechenschaftsbericht 2023 wurde gemäß § 10 Abs 1 lit c PFG in der Anlage 1 des Amtsblattes für das Land Vorarlberg, ABl Nr 34/2024, veröffentlicht. Dieser Rechenschaftsbericht wurde vom Landes-Rechnungshof überprüft.
3.3. Der Landes-Rechnungshof hat im April 2025 einen Prüfbericht über die Parteienförderung 2023 betreffend die Beschwerdeführerin (Prüfzeitraum 2023) veröffentlicht; dieser enthält insgesamt acht Hinweise (wobei hier nur jene angeführt sind, die in der Beschwerde thematisiert wurden):
01. Zwei separat auszuweisende Aktivposten „Forderungen an Gliederungen der Partei" und „Forderungen an die Bundespartei“ sowie die entsprechenden Passivposten sind jeweils zu einem zusammengefasst.
(…)
04. Einnahmen und Ausgaben einer territorialen Gliederung sind jeweils um 12.600 Euro zu hoch angeführt, da Eigenüberträge miteingerechnet sind.
(…)
06. In Anlage zu Spenden, Sponsoring und Inseraten fehlen zwei Spendenangaben in Höhe von 400 Euro bzw 153,36 Euro.
07. In Anlage zu Ertragsströmen innerhalb der Partei sind Erträge unter 1.000 Euro nicht aufgeschlüsselt.
08. In Anlage zu Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten unter 1.000 Euro nicht aufgeschlüsselt.
3.4. Im Zuge der Erstellung des Rechenschaftsberichtes 2023 hat sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Frage nach dem Umfang der Rechenschaftspflichten beim Amt der Landesregierung erkundigt. Laut dem Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 18.04.2024 „unterliegen die von Ihnen genannten Beispiele nach unserer Einschätzung gemäß § 10b Abs 3 lit b PFG grundsätzlich der Pflicht zur Ausweisung im Rechenschaftsbericht. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass gemäß § 10a Abs 5 PFG für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung, die Buchführung, die Bilanzierung sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sinngemäß anzuwenden sind. Entsprechend dem in der Buchführung bekannten Grundsatz der Wesentlichkeit kann es zulässig sein, Informationen nicht einzeln zu erfassen, wenn sie für die finanzielle Darstellung nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugskompetenz der Abteilung Regierungsdienste mit der Novelle des Parteienförderungsgesetzes, LGBl Nr 69/2022, eingeschränkt wurde. Von der Abteilung Regierungsdienste beantwortete Rechtsfragen können letztlich vom Landes-Rechnungshof, dem Landes-Parteien-Transparenz-Senat und den Verwaltungsgerichten auch anders beurteilt werden.“
4. Der festgestellte Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grund des vom Landes-Rechnungshof verfassten Prüfberichtes über die Parteienförderung 2023 betreffend die Beschwerdeführerin, als erwiesen angenommen und ist soweit unstrittig.
5. Gemäß § 10 Abs 1 lit c PFG gilt für Parteien, die eine Förderung nach dem 2. Abschnitt erhalten, über die Rechenschaftspflicht, die sich aus den Vorschriften des Parteiengesetzes 2012 ergibt, Folgendes:
(…)
Sie haben einen jährlichen Rechenschaftsbericht (§§ 10a und 10b) zu erstatten; der Bericht samt allen erforderlichen Anlagen ist spätestens bis Ende September des Jahres, das auf das Berichtsjahr folgt, der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen.
Gemäß § 10a Abs 1 PFG unterteilt sich der Rechenschaftsbericht in zwei Berichtsteile sowie die Anlagen nach § 10b. Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei gemäß Abs 2, weiters deren Erträge und Aufwendungen gemäß Abs 3 und 4 auszuweisen; die Ausweisung hat gegliedert für die Landesorganisation und die einzelnen nicht-territorialen Gliederungen zu erfolgen. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen der Partei sowie der nahestehenden Organisationen gemäß Abs 3 und 4 wie folgt gegliedert auszuweisen:
a) die einzelnen Bezirksorganisationen,
b) die einzelnen Gemeindeorganisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwen-dungen vorzunehmen ist, sowie
c) die einzelnen nahestehenden Organisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist.
Gemäß § 10a Abs 2 PFG hat der Rechenschaftsbericht das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei zum Stichtag 31.12. des Berichtsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:
a)Aktivseite:
(…)
2. Umlaufvermögen, gegliedert nach Forderungen an Gliederungen der Partei, Forderungen an die Bundespartei, Forderungen an nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Kassenbestand, Bankguthaben und Schecks, Forderungen aus der Parteienförderung, sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen,
(…)
b) Passivseite:
(…)
2. Verbindlichkeiten, gegliedert nach Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei, Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei, Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern und sonstigen Verbindlichkeiten,
(…)
c) Reinvermögen (Saldo aus lit a Z 4 und lit b Z 4).
Gemäß § 10a Abs 5 PFG gelten für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs 1, 195, 196, 196a, 197, 198 Abs 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge und Aufwendungen – ausgenommen die Fälle des Abs 1 lit b und c – gemäß Abs 3 und 4 aufzugliedern sind. Aufwendungen und Erträge des Berichtsjahres sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu erfassen.
Gemäß § 10b Abs 1 PFG ist dem Rechenschaftsbericht in einer Anlage eine Liste aller Gliede-rungen der Partei, aller nahestehenden Organisationen und aller Personenkomitees anzuschlie-ßen.
Gemäß § 10b Abs 3 PFG sind in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen:
(…)
b) der Ertrag, den die Landesorganisation der Partei, eine Gliederung der Partei, ein Abgeordneter bzw eine Abgeordnete sowie ein Wahlwerber bzw eine Wahlwerberin, der bzw die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, von der Landesorganisation der Partei, einer (anderen) Gliederung der Partei, der Bundespartei, einer nahestehenden Organisation der Partei sowie der Bundespartei oder einem Personenkomitee erhalten hat; dabei ist anzugeben, wie hoch der Ertrag ist und von wem er stammt, und
c) Erträge aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen ab einem Gesamtwert von 150 Euro pro Jahr und Spender bzw Spenderin sowie Erträge aus Sponsoring und Inseraten; neben den Erträgen der Landesorganisation der Partei sind auch entsprechende Erträge, die Gliederungen der Partei, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen (Abs 2), Abgeordnete sowie Wahlwerber und Wahlwerberinnen, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, ihrerseits erhalten haben, auszuweisen, wobei die Begriffe Spende, Sponsoring und Inserat (§ 1 Abs 6) jeweils sinngemäß gelten; dabei ist anzugeben, wie hoch der Ertrag ist, von wem er stammt (Name und Postleitzahl der Wohnadresse oder der Geschäftsanschrift) und bei wem er angefallen ist; diese Informationen sind zudem unverzüglich nach der Übermittlung des Rechenschaftsberichtes an die Landesregierung für die Dauer von mindestens drei Jahren auf der Homepage der Landesorganisation der Partei im Internet zu veröffentlichen; die Namen der Spender und Spenderinnen sind nach Ablauf der in § 10 Abs 3 festgelegten Frist wieder zu löschen.
Gemäß § 10b Abs 4 PFG ist in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht für jede Verbindlichkeit der Landesorganisation der Partei gemäß § 10a Abs 2 lit b Z 2 anzugeben, wie hoch die Verbindlichkeit ist und gegenüber wem sie besteht.
Gemäß § 12 Abs 1 lit d und e PFG ist der Partei, der Landtagsfraktion bzw deren Rechtsnachfolgern mit Bescheid die Rückzahlung der finanziellen Förderung anzuordnen, wenn
d) die von der Partei in ihrem Bericht nach § 1a Abs 2 oder § 10 Abs 1 lit c oder die von der Landtagsfraktion in ihren Aufzeichnungen nach § 11 Abs 1 gemachten Angaben – ausgenommen Angaben nach § 10b Abs 3 bzw § 11 Abs 1 zweiter Satz – unvollständig oder unrichtig sind; die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich nach der Schwere des Verstoßes und hat höchstens 10 % der gewährten (finanziellen) Förderung zu betragen;
e) die Partei oder Landtagsfraktion ihre Ausweisungspflicht nach § 10b Abs 3 bzw § 11 Abs 1 zweiter Satz verletzt hat; die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus der dreifachen Höhe des Betrages, der nicht richtig ausgewiesen wurde;
(…).
6.1. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung der in den Hinweisen 01., 04. und 06. bis 08. beschriebenen Angaben bzw fehlenden Angaben als jeweiliger Verstoß gemäß § 12 Abs 1 lit d und e PFG und auf die von der Behörde vorgenommene Bemessung der Höhe der Rückzahlung im Hinblick auf die Schwere des jeweiligen Verstoßes.
6.2. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde bei ihrer Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entscheidung über die Höhe der Rückzahlung um eine Ermessensentscheidung handelt. Bei Ermessensentscheidungen kommt der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und der Begründungspflicht eine besondere Bedeutung zu. Eine zur Aufhebung des Ermessensaktes führende Rechtswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Der Sinn des PFG ist es, die vom Gesetzgeber mit der Rechenschaftspflicht beabsichtigte Transparenz sicher zu stellen; dies kommt auch in der Bestimmung des § 12 Abs 1 lit d PFG zum Ausdruck.
Es ist daher zu prüfen, ob die Behörde unter Heranziehung dieser Bestimmung und der darin enthaltenen Gründe (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden muss.
Das Verwaltungsgericht hat daher bloß zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die angeordnete Rückzahlung unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegten Kriterien vertretbar erscheint oder nicht (vgl sinngemäß zu dem in Verwaltungsstrafverfahren geübten Ermessen VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0145; VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004).
7.1. Zum Rückzahlungstatbestand gemäß § 12 Abs 1 lit d PFG:
Laut Prüfbericht des Landes-Rechnungshofes wurden im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichtes 2023 zwei separat auszuweisende Aktivposten „Forderungen an Gliederungen der Partei“ und die „Forderungen an die Bundespartei“ sowie die entsprechenden Passivposten jeweils zu einem zusammengefasst. Im Sinne der Offenlegung sind Forderungen (§ 10a Abs 2 lit a Z 2 PFG) und Verbindlichkeiten (§ 10a Abs 2 lit b Z 2 PFG) verpflichtend gesondert darzustellen.
Wie die Beschwerdeführerin dargelegt hat, trifft es zu, dass für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes mehrere Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), ua die §§ 189a und 196a UGB, anzuwenden sind. Auch trifft es zu, dass der Absatz 2 des § 196a UGB bereits mit der Novelle BGBl I Nr 46/2019 aufgehoben wurde.
Wenn in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen wird, wonach „der Wesentlichkeitsgrundsatz in Zukunft im Wege einer richtlinienkonformen Interpretation bei den einzelnen Bestimmungen mitzubedenken ist“ und „die genauere Anwendung dieses Grundsatzes auf die einzelnen Sachverhalte dabei den Standardsetzern überlassen werden kann“, darf nicht übersehen werden, dass im § 10a Abs 5 PFG ausdrücklich eine Maßgaberegelung getroffen wurde, wonach die genannten Bestimmungen des UGB nur in bestimmter Hinsicht gelten (vgl dazu den in Pkt 5. zitierten Gesetzeswortlaut; demnach „gelten diese sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge und Aufwendungen – ausgenommen die Fälle des Abs 1 lit b und c – gemäß Abs 3 und 4 aufzugliedern sind“).
Nach den beiden zuletzt genannten Absätzen „hat der Rechenschaftsbericht zumindest folgende“ näher angeführte „Ertragsarten“ (= Abs 3) und „zumindest folgende“ näher angeführte „Aufwendungen“ (= Abs 4) sowie jeweils „die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen“. Das führt dazu, dass der Inhalt der Regelungen des UGB, auf die im § 10a Abs 5 PFG verwiesen wird, von der erwähnten Maßgaberegelung, die eine Verpflichtung zur gesonderten Ausweisung vorsieht, überlagert wird. Somit sind die in der Beschwerde getätigten Ausführungen zur Stellungnahme 34, die das Austrian Financial Reporting und Auditing Committee (AFRAC) zur Auslegung des Grundsatzes verfasst hat, darauf nicht anwendbar.
Fest steht, dass die in § 10a Abs 5 PFG genannte Ausnahmeregelung (für Tatbestände des Abs 1 lit b und c), was die Ausführungen des Landes-Rechnungshofes zu Hinweis 01. betrifft, hier nicht zur Anwendung kommt (vgl dazu die im Hinweis 01. beschriebenen Vorgänge, die sich auf den Abs 2 – und nicht auf den Abs 1 – beziehen).
Da eine gesonderte Ausweisung zweier separat auszuweisender Aktivposten und der entsprechenden Passivposten nicht erfolgt ist, wurden unvollständige Angaben gemacht; damit ist der Rückzahlungstatbestand des § 12 Abs 1 lit d PFG erfüllt.
Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass eine Zusammenfassung der Positionen basierend auf Rückfragen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung erfolgt sei und sie sich im Hinblick auf die Frage nach dem Umfang der Rechenschaftspflichten auf ein Schreiben vom 18.04.2024 gestützt habe, so fällt auf, dass in der Beschwerde nur ein Teil dieser Auskunft wiedergegeben wurde. Der vollständige Text „zum Fragenblock betreffend den Umfang der Rechenschaftspflichten“ ergibt sich aus dem obigen Sachverhaltsteil in Pkt 3.4. Aufgrund des letzten Satzes dieses Auskunftsschreibens kann nicht abgeleitet werden, dass sich die Beschwerdeführerin vorab über die Rechtslage bei der zuständigen Behörde erkundigt hat. Im Übrigen ist nach dem PFG ein Verschulden für die Vorschreibung einer Rückzahlung nicht erforderlich.
Nicht zutreffend ist der von der Behörde vertretene Standpunkt, wonach es sich beim festgesetzten Ausmaß von 1 % um einen Mindestsatz handelt; hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Ist von einem Verstoß auszugehen, muss bei der Bemessung der Höhe der Rückzahlung der gesetzlich normierte Höchstrahmen von 10 % mitberücksichtigt werden. Bei leichten Verstößen, wie dem hier vorliegenden, ist es im Hinblick auf den vorgesehenen Höchstrahmen nicht unvertretbar, wenn die belangte Behörde in Bezug auf die angeordnete Rückzahlung von 1 % der gewährten finanziellen Förderung ausgegangen ist. Die Behörde hat hier von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen betreffend die unterschiedliche Vorgehensweise der Behörde ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren die Auslegung des § 12 Abs 1 lit e PFG zum Gegenstand hatte (und nicht wie hier: § 12 Abs 1 lit d PFG). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, wurde im dortigen Verfahren die Rückzahlung auf 10 % der gewährten Förderung reduziert.
Auf die weiteren Ausführungen in Pkt 7.1.4. wird verwiesen.
Laut Prüfbericht des Landes-Rechnungshofes wurden im zweiten Berichtsteil des Rechenschaftsberichtes 2023 die Einnahmen und Ausgaben einer territorialen Gliederung jeweils um 12.600 Euro zu hoch angeführt, da Eigenüberträge miteingerechnet wurden.
Laut dem Beschwerdevorbringen handle es sich um den Übertrag von einem Sparbuch auf das Girokonto iHv 12.600 Euro. Dieser Übertrag sei versehentlich als Einnahme und gleichzeitig als Ausgabe verbucht worden. Tatsächlich seien die Beträge ein Durchläufer gewesen und hätten nicht ausgewiesen werden müssen. Dabei handle es sich um eine irrtümliche Ausweisung, die zu keinerlei Verschlechterung im Sinne des PFG geführt habe, da eine Ausweisung ganz unterbleiben hätte können.
Ungeachtet dessen wurden damit unrichtige Angaben im zweiten Berichtsteil des Rechenschaftsbericht 2023 gemacht; somit ist der Rückzahlungstatbestand iSd § 12 Abs 1 lit d PFG erfüllt. Es handelt sich dabei um einen leichten Verstoß. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird bezüglich der Bemessung der Höhe der Rückzahlung auf die Ausführungen in Pkt 6.2. und Pkt 7.1.1. verwiesen.
Laut Prüfbericht des Landes-Rechnungshofes wurden in der Anlage zum Rechenschaftsbericht 2023 Verbindlichkeiten unter 1.000 Euro nicht aufgeschlüsselt; alle Verbindlichkeiten unter 1.000 Euro wurden zu einer Summe zusammengefasst. Der in der Anlage zum Rechenschaftsbericht 2023 angegebene Betrag iHv 3.873,52 Euro enthält 16 Verbindlichkeiten, die nicht aufgeschlüsselt angegeben wurden.
Auch wenn dieser Gesamtbetrag ziffernmäßig richtig ist, liegt ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht des § 10b Abs 4 PFG vor. Diese Bestimmung schreibt vor, dass „in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht für jede Verbindlichkeit der Landesorganisation der Partei gemäß § 10a Abs 2 lit b Z 2 anzugeben ist, wie hoch die Verbindlichkeit ist und gegenüber wem sie besteht.“ Somit ist in der Anlage zum Rechenschaftsbericht jede Verbindlichkeit der Landesorganisation der Partei sowohl der Höhe nach als auch gegenüber wem sie besteht anzugeben. Da diese detaillierte Darstellung gefehlt hat, wurden in der Anlage zum Rechenschaftsbericht 2023 unvollständige Angaben gemacht, die unter den Rückzahlungstatbestand des § 12 Abs 1 lit d PFG fallen.
Im Hinblick auf das weitere Beschwerdevorbringen wird auf die Ausführungen in Pkt 7.1.1.verwiesen.
Da ein leichter Verstoß vorliegt, wird bezüglich der Bemessung der Höhe der Rückzahlung auf die Ausführungen in Pkt 6.2. und in Pkt 7.1.1. verwiesen.
7.1.4. Zu den vom Landes-Rechnungshof getätigten Hinweisen 01., 04. und 08. ergibt sich zusammengefasst Folgendes:
Aufgrund der im Rechenschaftsbericht 2023 gemachten unrichtigen Angaben (s Hinweis 04.) und unvollständigen Angaben (s Hinweis 01. und 08.) war die Behörde von Gesetzes wegen verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Rückzahlung der gewährten finanziellen Förderung in einer bestimmten, näher anzuführenden Höhe anzuordnen (§ 12 Abs 1 lit d PFG).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Behörde den Umstand, dass neue Bestimmungen des PFG anzuwenden waren, berücksichtigt (siehe Seite 5 – erster Absatz – der Bescheidbegründung).
Wie auf Seite 5 der Bescheidbegründung ausgeführt, entspricht die angeordnete Rückzahlung bezüglich der Hinweise 01. bis 05. und 08. 1 % der gewährten Parteienförderung. Die Bedenken, wonach bezüglich der Hinweise 01., 04. und 08. die Anordnung einer einmalig angeordneten Rückzahlung iHv 1 % der gewährten finanziellen Förderung gem § 12 Abs 1 lit d PFG unverhältnismäßig sei, werden daher nicht geteilt.
8.1. Zum Rückzahlungstatbestand gemäß § 12 Abs 1 lit e PFG:
Laut Prüfbericht des Landes-Rechnungshofes fehlen in der Anlage zum Rechenschaftsbericht 2023 zu Spenden, Sponsoring und Inseraten zwei Spendenangaben iHv 400 Euro bzw 153,36 Euro.
Gemäß § 10b Abs 3 lit c PFG „sind Erträge aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Spenden in Form von Sachleistungen ab einem Gesamtwert von 150 Euro pro Jahr und Spender bzw Spenderin (…) gesondert auszuweisen“.
Auch wenn es sich laut den Angaben der Beschwerdeführerin beim Betrag iHv 153,35 Euro um eine Geldspende iHv 138,36 Euro und einer Überzahlung des Mitgliedsbeitrages um 15 Euro sowie beim Betrag iHv 400 Euro um eine zu viel bezahlte Parteisteuer handle, die irrtümlicherweise nicht an den Geldgeber zurückbezahlt worden sei, wurde mit der vom Landes-Rechnungshof im Hinweis 06. beschriebenen Vorgangsweise die im § 10b Abs 3 lit c PFG normierte gesonderte Ausweisungspflicht verletzt. Es mag zutreffen, dass „beide nicht ausgewiesenen Spenden auf einem leichten Versehen bei der Verbuchung der Beträge beruhen“; dennoch ist der Rückzahlungstatbestand gem § 12 Abs 1 lit e (erster Fall) PFG erfüllt.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Höhe der Rückzahlung gem § 12 Abs 3 Parteiengesetz herabzusetzen sei, wird ausgeführt, dass hier nicht die Regelung des § 12 Abs 3 Parteiengesetz, sondern § 12 Abs 1 lit e PFG maßgebend ist. Aus dem zweiten Teilsatz des § 12 Abs 1 lit e PFG ergibt sich die Höhe der Rückzahlung; demnach ist das „die dreifache Höhe des Betrages, der nicht richtig ausgewiesen wurde“. Das Verwaltungsgericht teilt nicht die Bedenken, dass diese Regelung unverhältnismäßig ist; diese Regelung scheint geeignet und auch erforderlich zu sein, um den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Offenlegung zu erreichen. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes ist keine Rechtswidrigkeit erkennbar, wenn die belangte Behörde, was den im Prüfbericht des Landes-Rechnungshofes erfolgten Hinweis 06. anlangt, eine Rückzahlung der gewährten finanziellen Förderung in Höhe von 1.660,08 Euro (= 3 x 553,36 Euro) angeordnet hat. Angesichts der Höhe dieses Betrages sieht das Verwaltungsgericht auch keinen konkreten Anlass, einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Bezüglich der von der Behörde zusammengezählten Rückzahlungsbeträge hinsichtlich der Hinweise 06. und 07. erfolgen weitere Ausführungen in Pkt 8.1.3.
Laut dem Prüfbericht des Landes-Rechnungshofes wurden Erträge unter 1.000 Euro in der Anlage zu den Ertragsströmen innerhalb der Partei nicht aufgeschlüsselt. Es wurden zwar die jeweiligen Erträge unter Angabe von Höhe, Sender:in und Empfänger:in ausgewiesen; dies betraf sowohl Erträge der Landesorganisation iHv 1.636,02 Euro als auch Erträge von Gliederungen iHv 6.147,81 Euro. Die genannten Summen setzten sich insgesamt aus 29 Einzelbeträgen von 17 Euro bis 684,14 Euro zusammen. Somit fehlte in der Anlage zum Rechenschaftsbericht 2023 die Aufschlüsselung der Erträge der Landesorganisation und der Erträge der Gliederungen der Partei iHv insgesamt 7.783,83 Euro.
Wie in der Beschwerde dargelegt wurde, wurden Ertragsströme jeweils unter 1.000 Euro (in der überwiegenden Mehrheit unter 500 Euro) aus Gründen der Effizienz und Übersichtlichkeit zusammengezählt. Die Zusammenfassung von Kleinstbeträgen ist jedoch nicht im PFG vorgesehen. § 10b Abs 3 lit b PFG sieht eine klar formulierte, gesonderte Ausweisungspflicht der Erträge der Landesorganisation und der Gliederungen der Partei vor; mit der im Hinweis 07. beschriebenen Vorgangsweise ist der Tatbestand des § 12 Abs 1 lit e erster Fall PFG erfüllt.
Auch hier gelangen die obigen Ausführungen in Pkt 7.1.1., welche beim Hinweis 01. zum geltend gemachten Grundsatz der Wesentlichkeit und zur vorliegenden, eingeholten Rechtsauskunft getätigt wurden, sinngemäß zur Anwendung.
Und auch das Vorbringen betreffend die unterschiedliche Vorgehensweise der Behörde – vgl dazu den Verweis auf den zur Zl PrsR-452.01-113-7 erlassenen Bescheid – ist nicht weiter zielführend. Im dortigen Verfahren wurde die Rückzahlung bezüglich § 12 Abs 1 lit e PFG auf 10 % der insgesamt gewährten Förderung reduziert. Würde bei der Rückzahlung, was den Hinweis 07. anlangt, von 10 % der gewährten Parteienförderung ausgegangen werden, würde die Rückzahlung 65.262,43 Euro – und nicht 23.351.49 Euro – betragen.
Aus dem zweiten Teilsatz des § 12 Abs 1 lit e PFG ergibt sich die Höhe der Rückzahlung; demnach ist das „die dreifache Höhe des Betrages, der nicht richtig ausgewiesen wurde“. Die Bedenken, wonach die Anordnung der Rückzahlung der gewährten finanziellen Förderung im Ausmaß von 23.351,49 Euro (= 3 x 7.783,83 Euro) unverhältnismäßig sei bzw gegen das aus Art 7 B-VG ableitbare Sachlichkeitsgebot verstoße, werden nicht geteilt.
8.1.3. Zu den vom Landes-Rechnungshof getätigten Hinweisen 06. und 07. ergibt sich zusam-mengefasst Folgendes:
Aufgrund der Regelung des § 12 Abs 1 lit e PFG beträgt die Höhe der Rückzahlung der gewährten finanziellen Förderung,
-was die im Hinweis 06. beschriebene Vorgangsweise anlangt, 1.660,08 Euro (= 3 x 553,36 Euro);
-was die im Hinweis 07. beschriebene Vorgangsweise anlangt, 23.351,49 Euro (= 3 x 7.783,83 Euro).
Somit ergibt sich der von der Behörde im Hinblick auf die Hinweise 06. und 07. errechnete Gesamtbetrag iHv 25.011,57 Euro als Rückzahlungsbetrag.
9. Die jeweils in Pkt 7.1.4. und in Pkt 8.1.3. angeführten Beträge ergeben insgesamt, wie von der Behörde errechnet, eine Rückzahlung iHv 31.537,81 Euro. Der Beschwerde kann daher keine Folge gegeben werden. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine höchstgerichtliche Judikatur zur Ermessensausübung ist vorhanden (s Pkt 6.2.); weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind davon abgewichen.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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