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LVwG-359-3/2024-R14•LVwG V LVwG-359-3/2024-R14
LVwG-359-3/2024-R14Tribunal administratif régional21 avr. 2026
Flurverfassung, Einberufung Vollversammlung, Einladung aller Mitglieder erforderlich
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerden 1. des F V, N, und 2. des E V, N, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 08.02.2024, Zl, betreffend die Regulierung der Agrargemeinschaft A, KG L, gemäß Flurverfassungsgesetz (FlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Regulierungsbescheid zur Gänze aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Regulierungsbescheid) wurde wie folgt entschieden:
„I.
1. Gemäß § 32 Abs 2 in Verbindung mit § 73 FlVG wird die in der Vollversammlung der Mitglieder der Agrargemeinschaft A vom 27.11.2023 beschlossene Satzung
g e n e h m i g t .
2. Diese Satzung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, ist für alle Mitglieder der Agrargemeinschaft A, deren Vertreter und Rechtsnachfolger sowie für alle an der Nutzung teilnehmenden Personen rechtsverbindlich. Sie wird mit der Rechtskraft dieses Bescheides wirksam.
3. Die Agrargemeinschaft A ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 32 FlVG. Sie unterliegt der Aufsicht und Überwachung durch die Vorarlberger Landesregierung.
II.
1. Gemäß §§ 31 Abs 1 lit b und 33 Abs 1 FlVG wird festgestellt, dass die Liegenschaften in EZ AAA, KG XXXXX, agrargemeinschaftliche Grundstücke sind.
2. Diese Liegenschaften können gemäß § 34 FlVG nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde veräußert, geteilt oder belastet werden.
III.
1. Die Agrargemeinschaft A umfasst 42 Anteilsrechte (Weiderechte) und 4 Hüttenrechte. Mitglieder der Agrargemeinschaft A sind die in der Weiderechtsliste verzeichneten Personen, mit den jeweils dargestellten Anteilsrechten (Weiderechten) und Hüttenrechten.
2. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft sind gemäß § 73 Abs 3 lit h FlVG namentlich mit dem Wohnort und ihrer Anteils- und Hüttenrechte im Anteilbuch, das beim Obmann und der Aufsichtsbehörde aufliegt, zu verzeichnen.
3. Das Anteilbuch, eine Zweitschrift und ein alphabetisches Namensverzeichnis werden nach Rechtskraft dieses Bescheides auf Rechnung der Agrargemeinschaft durch die Aufsichtsbehörde angelegt.
4. Die übrigen Verwaltungsunterlagen sind im Sinne der Satzung ordnungsgemäß anzulegen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
IV.
Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird der Grundbuchsstand gemäß § 97 FlVG von Amts wegen, wie folgt, richtiggestellt:
EZ AAA, KG XXXXX L:
Im Eigentumsblatt wird unter Löschung der Anteile X-XXX A, B, C, D und E - F, das Eigentumsrecht für die
A G R A R G E M E I N S C H A F T A
einverleibt.
Im Gutsbestandsblatt, Abteilung 2, wird
-die Eintragung XXX X x „XXXX/XXXX Einleitung des Verfahrens der agrarischen Operation“ und
-die Eintragung XXX X x „XXXX/XXXX agrargemeinschaftliche Grundstücke, BELASTUNGSVERBOT, VERÄUSSERUNG und TEILUNG nur mit Genehmigung der Agrarbezirksbehörde gemäß §§ 33, 34 des Flurverfassungsgesetzes (ABB-)“ ersetzt durch
„Agrargemeinschaftliche Grundstücke – BELASTUNGSVERBOT, VERÄUSSERUNG und TEILUNG nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gem. §§ 33, 34 Flurverfassungsgesetz und in Verbindung mit der Satzung (LVwG-)“.
V.
Gemäß § 15 AgrVG BGBl. Nr. 173/1950 idgF, in Verbindung mit § 110 FlVG wird für dieses Verfahren einschließlich der in diesem Zuge erfolgten bzw. erforderlichen Vermögensüber-tragungen, Rechtserwerbe und aufsichtsbehördlichen Eintragungen Stempel-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
b e a n s p r u c h t .“
2. Gegen diesen Bescheid haben sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.
2. 1 Der Erstbeschwerdeführer F V bringt im Wesentlichen vor, er habe gegen den Regulierungsbescheid und die dazugehörigen Satzungen Beschwerde erhoben und beantrage deren Abänderung. Er habe vorgebracht, dass bereits im früheren Regulierungsverfahren, eröffnet mit Bescheid vom 4. Juli 1985, umfangreiche Erhebungen stattgefunden hätten, die bewiesen hätten, dass die Hütte Nr. X der Geschwister V Privateigentum sei und nicht an Weiderechte gebunden wäre. Dies sei auch in den Satzungen der Agrargemeinschaft A vom 17. Oktober 1988 ausdrücklich festgehalten worden.
Weiters habe er darauf verwiesen, dass auch der Regulierungsbescheid vom 9. März 1993 ausdrücklich festgestellt habe, dass über das Eigentum an den Gebäuden nicht abzusprechen gewesen sei, da es sich um nicht agrargemeinschaftliches Eigentum handle. Aus diesem Grund sei die Verwaltungsbehörde diesbezüglich nicht zuständig. Daraus leite er ab, dass diese Feststellung auch im neuen Regulierungsbescheid vom 8. Februar 2024 und in den dazugehörigen Satzungen aufzunehmen sei.
Er habe beantragt, im Bescheid ausdrücklich festzuhalten, dass die Hütte Nr. x im Privateigentum der Familie V stehe, nicht mit Weiderechten verbunden sei und daher nicht in die Zuständigkeit der Agrargemeinschaft falle. Zur Begründung habe er angegeben, dass das Haus seit Jahrzehnten von seiner Familie genutzt werde, über eine Ferienhauswidmung der Gemeinde L verfüge, an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sei und regelmäßig Ferienhausabgaben entrichtet würden.
Ferner habe er sich auf einen Erbteilungsvertrag aus dem Jahr 1924 berufen, der alte Walserrechte begründe und die Teilbarkeit der Hütten- und Weiderechte festschreibe. Daraus leite er ab, dass die Hüttenrechte und mehrere Weiderechte unbegrenzt teilbar seien und dies auch im aktuellen Regulierungsbescheid festzuhalten sei.
Er habe weiters beantragt, dass im Regulierungsbescheid und in der Satzung die Grundstücke, auf denen Gebäude stünden, wie bisher mit „Bp.“ (Bauparzellen) und nicht mit „Gst.-Nr.“ zu bezeichnen seien. Außerdem dürfe der Stall mit der Bp. X nicht in das Hüttenrecht Nr. x integriert werden, sondern müsse ein eigenes Hüttenrecht bilden.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die im Bescheid angeführten Hüttenrechtsanteile nicht der Erbfolge entsprächen, wonach jedem der drei Geschwister je ein Drittel des Hauses Nr. X zustehe. Er beantrage daher eine Korrektur der Besitzanteile gemäß der Erbfolge.
Zur Vollversammlung der Alpe am 27. November 2023 habe er erklärt, dass der dort beschlossene Satzungsentwurf nicht beschlusstauglich gewesen sei. Er sei als Mitberatender übergangen und seine Anträge – insbesondere auf Streichung des § 18 Abs 6 – seien nicht protokolliert worden. Auch diesen Antrag wiederhole er und begründe ihn damit, dass die angeführten Argumente der aktiven Landwirte unbegründet seien.
Er habe ferner beantragt, in § 4 der Satzung die Hüttenrechte Nr. 2 und Nr. 4, welche im Privateigentum stünden und nicht mit Weiderechten verbunden seien, ausdrücklich von der Möglichkeit des Erwerbs durch die Agrargemeinschaft auszunehmen. Zudem solle § 4 Abs 7 gestrichen werden, da er verfassungswidrig sei und gegen das Gleichheitsgebot verstoße.
Weiters habe er beantragt, dass alle Bestimmungen, die eine 2/3-Mehrheit für Beschlüsse vorsehen, wieder auf eine ¾-Mehrheit geändert werden, da nur so die Gleichbehandlung und ausreichende Mitwirkung aller Mitglieder gewährleistet sei. Satzungsänderungen oder die Auflösung der Agrargemeinschaft sollten nur bei Anwesenheit von ¾ der Mitglieder beschlossen werden dürfen.
Abschließend habe er ausgeführt, dass nach Aufhebung des letzten Regulierungsbescheides 1995 zugesichert worden sei, dass keine weiteren Regulierungsmaßnahmen erfolgen würden. Dass nunmehr dennoch ein neuer Bescheid ergangen sei, stelle einen Bruch dieser Zusage dar. Er sehe in der Vorgangsweise Willkür und eine Verletzung von Grund- und Freiheitsrechten.
Der Beschwerdeführer beantrage daher, den Regulierungsbescheid vom 8. Februar 2024 aufzuheben, seine in der Beschwerde enthaltenen Anträge zu berücksichtigen, den Bescheid und die Satzungen entsprechend abzuändern und sicherzustellen, dass diese Bestimmungen mit der Verfassung und dem EU-Recht im Einklang stehen würden.
2. 2 Der Zweitbeschwerdeführer E V bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem fehlerhaften Ermittlungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Hüttenrechte, vor allem des im Bescheid als „Hüttenrecht Nr. 2“ bezeichneten Objekts („V-Hütte“). Weiters seien bei der Beschlussfassung der Satzungen am 27. November 2023 erhebliche Verfahrensfehler aufgetreten und beruhe der Bescheid somit auf fehlerhaft zustande gekommenen Statuten. Zudem seien einzelne Bestimmungen der Satzungen unbestimmt oder unverhältnismäßig einschränkend, und schließlich sei fraglich, ob das gesamte Verfahren noch im Rahmen des Flurverfassungsgesetzes geführt werden dürfe.
Zu Punkt 1 – Fehlerhaftes Ermittlungsverfahren zu den Hüttenrechten:
Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, die Behörde habe die Hüttenrechtsanteile willkürlich festgelegt, indem sie die Anteile am Hüttenrecht Nr. 2 entsprechend den Weiderechtsanteilen an der gesamten Alpe verteilt habe. Dies entspreche weder der tatsächlichen Aufteilung seit 38 Jahren, noch einem historischen Zustand. Seit 1986 würden E und F V die Hütte S Nr. x je zur Hälfte nutzen; eine Beteiligung dritter Personen bestehe seit Jahrzehnten nicht mehr.
Die Behörde habe jedoch kein aktuelles Ermittlungsverfahren mit den betroffenen Familienmitgliedern durchgeführt, obwohl dies nach dem letzten Aufhebungsbescheid 1995 ausdrücklich empfohlen worden sei. Daraus ergebe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hüttenrechten, bei denen die Behörde sehr wohl alle Beteiligten einbezogen habe.
Zudem habe die Vertreterin der Behörde erst im Dezember 2023 mitgeteilt, dass eine Richtigstellung der Anteile frühestens nach Rechtskraft des Bescheides möglich sei, weshalb dem Beschwerdeführer kein anderer Weg bleibe, als den Bescheid anzufechten, um bestehende Eigentums- und Nutzungsrechte zu wahren.
Der Beschwerdeführer habe beantragt, das Anteilsbuch hinsichtlich des Hüttenrechts Nr. 2 richtig zu stellen, sodass E V und F V je zur Hälfte als Berechtigte eingetragen werden.
Zu Punkt 2 – Fehlerhafte Abstimmung der Satzungen:
Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Vollversammlung vom 27. November 2023, bei der die Statuten beschlossen wurden, mangelhaft gewesen sei. Seine Tochter M V habe zwar an der Sitzung teilgenommen, Anträge gestellt und abgestimmt, sei nach Ansicht der Behörde jedoch nicht stimmberechtigt gewesen, weil die Schenkung der Weide- und Hüttenrechte an sie noch nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Damit habe eine nicht stimmberechtigte Person an der Abstimmung teilgenommen, wodurch der Beschluss über die Satzungen rechtswidrig zustande gekommen sei.
Darüber hinaus habe es auch Mängel beim Protokoll gegeben: Das zunächst verfasste Protokoll sei von der Behörde beanstandet und überarbeitet worden, jedoch seien nachträglich eingebrachte Ergänzungen, darunter auch jene von M V, nicht in die endgültige Fassung aufgenommen worden. Das Amt der Landesregierung habe den angefochtenen Bescheid am selben Tag erstellt, an dem das unvollständige Protokoll übermittelt worden sei. Damit habe der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung kein vollständiges und genehmigtes Protokoll über die Beschlussfassung vorgelegen.
Zu Punkt 3 – Inhaltliche Mängel der Satzungen:
Der Beschwerdeführer habe weiters geltend gemacht, dass der § 4 Abs 7 der neuen Satzungen ein Vorkaufsrecht für alle Mitglieder vorsehe, ohne Regelungen für den Fall mehrerer Interessenten oder für Befangenheit im Alpausschuss zu treffen. Dies führe zu rechtlicher Unsicherheit und sei sachlich nicht gerechtfertigt, da im Regulierungsbescheid von 1993 ein solches Vorkaufsrecht ausdrücklich als „entbehrlich“ bezeichnet worden sei.
Überdies sei der Inhalt der Hüttenrechte in den neuen Satzungen nicht ausreichend definiert. Es müsse klargestellt werden, ob eine Hütte als Wohn- oder Stallgebäude diene, und die bestehenden Nutzungen müssten im Anteilsbuch abgesichert werden, um Eingriffe durch einfache Mehrheitsbeschlüsse zu verhindern. Für den Wiederaufbau bestehender Hütten müsse zudem eine Bestimmung vorgesehen werden, die eine Neubebauung auf der bestehenden Bauparzelle ohne neuerliche Beschlussfassung erlaubt.
Ferner kritisiere der Beschwerdeführer die Bestimmungen über die Weitergabe der Weide- und Hüttenrechte (§ 4): Die Beschränkung auf direkte Verwandte und auf Landwirte aus den Gemeinden L und K sei angesichts der heutigen Verhältnisse unzweckmäßig und unverhältnismäßig. Es solle auch die Möglichkeit bestehen, Rechte an Nichten, Neffen oder Cousins weiterzugeben sowie an Landwirte aus ganz Vorarlberg oder angrenzenden Gebieten.
Weiters beanstande er § 18 Abs. 6, wonach nicht selbst genutzte Weiderechte nur mehr vom Alpausschuss vergeben werden dürften und der Weidezins der Gemeinschaft zufalle. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die bisherigen Eigentümerrechte dar.
Zu Punkt 4 – Zweifel an der Rechtsgrundlage des Verfahrens:
Abschließend habe der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass das Regulierungsverfahren, das ursprünglich 1985 eingeleitet worden sei, nach § 111 Abs 7 Flurverfassungsgesetz spätestens mit 31. März 2017 zu beenden gewesen wäre. Da dies nicht geschehen sei, sei der nunmehrige Bescheid unrechtmäßig ergangen und daher aufzuheben. Sollte das Verfahren dennoch als fortbestehend angesehen werden, müsse der Bescheid jedenfalls wegen der zahlreichen Verfahrens- und Inhaltsmängel aufgehoben werden.
Der Beschwerdeführer beantrage daher, den angefochtenen Regulierungsbescheid aufzuheben, das Anteilsbuch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung der Familie V zu berichtigen und der Satzung die Genehmigung zu versagen, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden. Er habe weiters betont, dass Satzungen von Agrargemeinschaften dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sachlichkeitsgebot zu entsprechen hätten, da sie aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion den gleichen grundrechtlichen Bindungen unterlägen wie staatliche Normen.
3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme
-in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in den Teilakt II, der mit der Vorlage der Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht mit der Aktenzahl, übermittelt wurde, insbesondere in die E-Mails des E V zu den Satzungen der Alpe vom 10.11.2023 und des Schriftführers G S vom 13.11.2023, mit dem die Einladung zur außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am Montag, xx.xx.2023, 14:00 Uhr, versendet wurde;
-in das Protokoll zur außerordentlichen Vollversammlung vom xx.xx.2023 im Restaurant W samt Anwesenheitsliste und vorgelegten Vollmachten;
-in den behördlichen Aktenvermerk vom 29.11.2023, Zl, zur Teilnahme an der Vollversammlung am xx.xx.2023 im Gasthof W in L,
-in den behördlichen Akt, Teil V, zur Zl, insbesondere in den (ergänzten) Antrag vom 31.05.2023 des öffentlichen Notars Dr. E K, dem Schenkungsvertrag mit Pflichtteilsverzichten vom xx.xx.2023, GZ, die Genehmigung gemäß Flurverfassungsgesetz zu erteilen, sowie
-in den rechtskräftigen Aussetzungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16.05.2024, Zl,
-in das Grundbuch sowie
durch Einvernahme
-des Obmanns W H und des L W als Zeugen sowie
-des E V, vertreten durch seinen Sohn S V und des F V, vertreten durch seine Tochter C V, als Parteien,
im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.03.2026.
Seitens der Behörde ist kein Vertreter zur mündlichen Verhandlung erschienen.
4. Folgender Sachverhalt steht fest:
4.1. 1 Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) vom 04.07.1985, Zl, wurde über Antrag von 8 der damals 13 Nutzungsberechtigten über die S Alpe in EZ AAA, KG L, das Regulierungsverfahren zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 42 Abs 2 FlVG eingeleitet. Die dagegen ua vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer erhobenen Berufungen wurden mit Erkenntnis des Landesagrarsenates (LAS) vom 24.07.1986, Zl, abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde in Beschwerde gezogen und hat der Verwaltungsgerichtshof die abweisende Entscheidung des Landesagrarsenates mit Erkenntnis vom 11.06.1987, Zl, bestätigt.
Mit Kundmachung vom 07.08.1986 wurde gemäß § 86 Abs 1 FlVG verlautbart, dass der Einleitungsbescheid vom 04.07.1985 in Rechtskraft erwachsen ist.
4.1. 2 Im weiteren Regulierungsverfahren wurde in einer außerordentlichen Vollversammlung vom xx.xx.1987 ein Entwurf der für die Agrargemeinschaft erforderlichen Satzung erörtert und beschlossen.
Gemäß § 3 dieser Satzung bestanden 5 Hüttenrechte. Hüttenrecht Nr 4 (Bp .X) war nicht mit einem Weiderecht der jeweiligen Eigentümer verbunden und beinhaltete das Recht, das Gebäude zu nutzen, zu erhalten und im bisherigen Umfang zu erneuern. Die Nutzung der Stallteile, ua Bp .X, war mit Weiderechten verbunden. Ferner war geregelt, dass die Weiderechte und die Hüttenrechte 2, 3 und 5 nur mit Bewilligung der Agrarbezirksbehörde übertragen werden dürfen.
In der Folge hat die ABB den Regulierungsbescheid vom 17.10.1988, Zl, erlassen und mit Spruchpunkt I./1 die von den Weideberechtigten der Alpe am 17.12.1987 beschlossene Satzung gemäß § 32 Abs 2 und 73 FlVG agrarbehördlich genehmigt.
Gegen diesen Bescheid hat ua der Zweitbeschwerdeführer Berufung erhoben, die mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 12.10.1989, Zl, mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof letztlich die Entscheidung des LAS vom 12.10.1989 aufgehoben und begründend ausgeführt, dass eine Anfechtung durch einen einzelnen Teilgenossen zulässig sei.
Mit Erkenntnis des LAS vom 11.12.1991, Zl, wurde über die Berufung ua des Zweitbeschwerdeführers neuerlich entschieden, der Regulierungsbescheid vom 17.10.1988 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurückverwiesen. Begründend wurde hervorgehoben, dass erschöpfende Erhebungen über Bestand und Inhalt ua des Hüttenrechtes Nr 4 (Bp .X) fehlten, im Anteilbuch die Hüttenrechte nicht eingetragen seien und die geregelte Unteilbarkeit der Hüttenrechte nicht in letzter Konsequenz durchdacht sei, da einzelne Hüttenrechte mit den Weiderechten verbunden seien. Die Feststellung des bisherigen Rechtes gehöre zu den wesentlichen Rechtsvorgängen im Regulierungsverfahren, weshalb der Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich sei. Auch wurde angeführt, dass die Erwähnung des Abs 3 in § 4 Abs 2 der Satzung einen zyklischen Verweis darstelle.
4.1. 3 Im weiteren Regulierungsverfahren hat die ABB am 04.08.1992 eine kommissionelle Verhandlung durchgeführt.
Auf dieser Grundlage erging der Regulierungsbescheid der ABB vom 09.03.1993, Zl. Die ABB hat in Spruchpunkt I./1. neuerlich die in der Vollversammlung der Weiderechtsbesitzer der Alpe am 17.12.1987 beschlossene Satzung agrarbehördlich genehmigt.
Gemäß § 3 Z 2 der Satzung waren nunmehr 7 Hüttenrechte festgelegt und bestimmt, welchem Weiderechtsbesitzer welche Nutzungsrechte an den Objekten ua auch auf Bp .X und .X zustehen. § 3 Z 4 der Satzung sah vor, dass die Hüttenrechte (Stall- bzw. Wohnteilnutzung) immer mit dem Besitz von Weiderechten verbunden sein müssten. Gemäß § 3 Abs 3 der Satzung durften die Weiderechte nur mit Bewilligung der Agrarbehörde übertragen werden.
Der LAS hat den ua vom Erst- und vom Zweitbeschwerdeführer dagegen erhobenen Berufungen Folge gegeben und auch den Regulierungsbescheid vom 09.03.1993 aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der von der ABB genehmigte Satzungstext jedenfalls in § 3 Bestimmungen über Objektnutzungen (Rechte) enthalte, die mit dem von der Vollversammlung der Weiderechtsbesitzer der Alpe vom 17.12.1987 beschlossenen Satzung nicht übereinstimmten. Da Gegenstand der Genehmigung einer Satzung nur eine von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft beschlossene Satzung sein könne, fehle ein für die Genehmigung wesentliches Element.
Laut dem Protokoll über die in der Folge abgehaltene außerordentliche Vollversammlung der Alpe am 25.06.1994 wurde dem Antrag, dass die Satzungen laut Regulierungsbescheid vom 09.03.1993 durch die Agrarbezirksbehörde ohne Änderung beschlossen werden sollten, mehrstimmig zugestimmt.
4.1. 4 Sodann wurde seitens der ABB der Regulierungsbescheid vom 16.08.1994, Zl, erlassen und in Spruchpunkt I./1 dieses Bescheides die in der Vollversammlung der Weiderechtsbesitzer der Alpe am 24.06.1994 beschlossene Satzung der Agrargemeinschaft „Alpe“ gemäß § 32 Abs 2 und 73 FlVG agrarbehördlich genehmigt.
Gegen diesen Bescheid hat ua der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben, der mit Bescheid des LAS vom 06.04.1995, Zl, neuerlich Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der in der Alpe am 26.04.1994 beschlossenen Satzung die Genehmigung versagt wurde. Der LAS vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Regulierungsbescheides sowie der mit dieser Bestimmung korrespondierende § 3 (Mitgliedschaft) der Satzung jedenfalls hinsichtlich des Hüttenrechts Nr 2 rechtswidrig seien, da Hüttenrechte nach der Rechtsansicht der Agrarbezirksbehörde agrargemeinschaftliche Anteilsrechte darstellten und eine Übertragung eines 1/3-Anteiles am Hüttenrecht Nr 2 von A V an den Erst- und Zweitbeschwerdeführer der agrarbehördlichen Genehmigung gemäß § 33 Abs 8 FlVG bedürfe, die jedoch nicht vorliege, ferner dass § 4 Abs 2 der Satzung einen zyklischen Verweis (auf Abs 3) enthalte, auf welchen Mangel der LAS bereits im Erkenntnis vom 11.12.1991, Zl, hingewiesen habe. Die Satzung sei daher als Ganzes mit Rechtswidrigkeit belastet und könne nicht bewilligt werden.
Bis ins Jahr 2016 erfolgten keine weiteren Schritte.
4.1. 5Mit Eingabe vom 17.04.2016 wurde ein Antrag auf erneute Einleitung des Regulierungsverfahrens eingebracht, der von 8 der insgesamt 11 „Weiderechtsbesitzer an der Alpe S, L, Einlagezahl AAA, KG L“ bei der ABB eingebracht wurde. Dieser Antrag ist am 21.04.2016 bei der ABB eingelangt.
In der Folge wurde ein neuer Satzungsentwurf auf Grundlage der vorhandenen Satzung und einer Mustersatzung der Agrarbehörde ausgearbeitet und mehrfach angepasst.
4. 2 Ein Entwurf der Satzung der Agrargemeinschaft A (Stand 25.10.2023) wurde vom Schriftführer (G S) an die „Alp Mitglieder“ per E-Mail vom 28.10.2023 mit der Bitte, Änderungswünsche bis spätestens 10.11.2023 an den Obmann zu senden, zugeleitet.
Dazu hat sich der Erstbeschwerdeführer mit Eingabe vom 09.11.2023 schriftlich geäußert.
Der Zweitbeschwerdeführer hat von seinem Account aus (e.v@....at) am 10.11.2023 per E-Mail mitgeteilt, dass die gesetzte Frist zur Stellungnahme zu den recht umfangreichen Satzungen relativ kurz sei und ihr Schreiben in den nächsten Tagen komme. Schließlich hat sich die Tochter des Zweitbeschwerdeführers per E-Mail vom 22.11.2023 von ihrem Account aus (m.v@....at) zu diesem Satzungsentwurf geäußert.
4. 3 Die Einladung zur (außerordentlichen) Vollversammlung der S Alpe am Montag, den xx.xx.2023 um 14:00 Uhr im Restaurant W in L mit Tagesordnung wurde am 13.11.2023 vom Schriftführer (G S) ausschließlich per E-Mail versendet. Diese Einladung erging an folgenden Verteiler:
„h@....at; m@....com; m@....at; f.v@....net; m.v@....net; w@...at; l@....at; o@....at; office@....at; info@....at; h-w@....at.“
Die Einladung per E-Mail erging nicht an den Zweitbeschwerdeführer E V (E-Mailadresse e.v@....at), sondern lediglich an seine Tochter M V (E-Mailadresse m.v@....net).
Eine - gesonderte - schriftliche Einladung per Post erfolgte in weiterer Folge nicht, somit auch nicht an den Zweitbeschwerdeführer E V.
4. 4 Bei der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 27.11.2023 waren nicht alle Mitglieder anwesend.
Trotz Einladung nicht erschienen ist A J. Nicht teilgenommen hat außerdem der Zweitbeschwerdeführer E V. Die Teilnehmer waren:
-der Obmann W H für sich selbst und als Vertreter von G W (Vollmacht undatiert liegt vor)
-der Schriftführer G S
-Ha E
-G J, als Vertreter für H J (Vollmacht vom 24.11.2023)
-M Z
-L W
-der Erstbeschwerdeführer (F V)
-S V (Sohn des Zweitbeschwerdeführers E V), als Vertreter für seinen Cousin M1 V (Vollmacht vom 22.11.2023)
-M V (Tochter des Zweitbeschwerdeführers E V)
M V ist nicht Mitglied der Agrargemeinschaft A.
M V war auch nicht mit einer schriftlichen Vollmacht ihres Vaters, des Zweitbeschwerdeführers (E V), ausgestattet.
Laut Protokoll wurde die Satzung (Entwurf Stand 25.10.2023) vom Obmann vorgelesen, durchbesprochen und folgende Änderungswünsche notiert:
In § 1 Abs 1 der Satzung lautet der letzte Satz bisher wie folgt: „Auf nachfolgenden Grundstücken befinden sich darüber hinaus, Gebäude, welche von den Mitgliedern genutzt werden:“. Dieser Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: „Auf nachfolgenden Grundstücken der Agrargemeinschaft befinden sich darüber hinaus Gebäude, welche bestimmten Mitgliedern gehören:“.
Zusätzlich wird in § 1 Abs 1 beim Hüttenrecht Nr. 2 die „Hnr. X“ durch die „Hnr. Y“ ersetzt und beim Hüttenrecht Nr. 4 wird die Hausnummer „Hnr. X“ eingefügt.
Der § 19 Abs 3 der Satzung, welcher bisher wie folgt lautete: „Die Hüttenrechte auf der Alpe dienen primär der landwirtschaftlichen Nutzung. Es ist nicht zulässig die Hütten ganzjährig zu nutzen bzw zu bewohnen.“ wird ersatzlos gestrichen.
Im § 19 Abs 4 werden im ersten Satz die Worte „und muss für die Nutzung der Alpe erforderlich sein“ ersatzlos gestrichen.
In § 20 Abs 3 der KIammerausdruck „(z.B. Zaunerstellung)“ gestrichen.
Schließlich wurde über die Satzung samt den besprochenen Änderungen zu Tagesordnungspunkt 2. (Beratung und Beschlussfassung Regulierungsverfahren und dessen Satzungen) abgestimmt. M V hat an dieser Abstimmung mitgewirkt.
Von gesamt 42 Weiderechten haben 23 1/2 für die Satzung und 17 (darunter die „zwei Weiderechte der M V“) gegen die Satzung abgestimmt. Die Satzung samt Änderungen wurde damit mehrheitlich beschlossen.
4. 5 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I/ Punkte 1. und 2. diese von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 27.11.2023 beschlossene Satzung gemäß § 32 Abs 2 iVm § 73 FlVG aufsichtsbehördlich genehmigt und als wesentlicher Bestandteil des Regulierungsbescheides erklärt.
Die Satzung (in der Fassung des Regulierungsbescheides) regelt unter anderem in ihrem I. Abschnitt neben Name, Sitz und Zweck (§ 1) auch das Vermögen (§ 2) und die Mitgliedschaft (§ 3) in Verbindung mit dem Anteilbuch sowie im IV. Abschnitt die Erhaltungskosten (§ 20).
Auszugsweise lauten diese Regelungen und das Anteilbuch wie folgt:
[Aus Datenschutzgründen nur teilweise enthalten]
Va
Anlage zum Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 08.02.2024, Zahl:
Satzung
der Agrargemeinschaft A
I. Abschnitt
Name, Sitz und Zweck
§ 1
1. Die Agrargemeinschaft A ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Flurverfassungsgesetzes. Sie besteht aus der Gesamtheit der Personen, denen Weide- und Hüttenrechte am gemeinschaftlichen Eigentum zustehen. Auf nachfolgenden Grundstücken der Agrargemeinschaft befinden sich darüber hinaus Gebäude, welche bestimmten Mitgliedern gehören:
GST-NR .AAAHüttenrecht Nr. 1
GST-NR .BBB und .CCC Hüttenrecht Nr. 2 (Hnr. Y)
GST-NR .DDDHüttenrecht Nr. 3
GST-NR .EEEHüttenrecht Nr. 4 (Hnr. X)
2. Sitz der Agrargemeinschaft ist L.
3. Zweck der Agrargemeinschaft ist die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung ihrer Alpe samt der Besorgung aller hiezu nötigen Geschäfte. Zu diesem Zweck und zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit kann auch die gewerbliche Führung eines entsprechenden („passenden“) Betriebes gehören, welcher auf dem Besitz der Alpe errichtet wird, insoweit dieser dem primären Zweck der Agrargemeinschaft dient.
4. Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen die Geschlechter gleichermaßen. Sie sind frei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
Vermögen
§ 2
1. Als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Flurverfassungsgesetzes stehen die im Grundbuch der KG XXXXX L in EZ AAA eingetragenen Liegenschaften im Eigentum der Agrargemeinschaft A.
Diese Liegenschaften können nur mit agrarbehördlicher Genehmigung belastet, geteilt oder veräußert werden. Mit dem Eigentum an diesen Liegenschaften sind die
im Grundbuch in EZ AAA, KG XXXXX L, eingetragenen Rechte und Lasten
verbunden.
3. Im Eigentum der Agrargemeinschaft stehen ferner die zum Betrieb und zur Verwaltung erforderlichen Einrichtungen sowie Gerätschaften.
Mitgliedschaft
§ 3
1. Die Alpe S umfasst 42 Weiderechte (Anteils-, Mitgliedschaftsrechte) und 4 Hüttenrechte.
Die Personen, denen Weide- und Hüttenrechte zustehen (Mitglieder, Nutzungsberechtigte), sind mit Name, Wohnort und Anzahl ihrer Weide- und Hüttenrechte und deren Erwerbstitel in dem von der Aufsichtsbehörde und als Zweitschrift vom Alpausschuss geführten Anteilbuch verzeichnet.
2. Weide- und Hüttenrechte dürfen nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde übertragen werden. Zu jeder Übertragung hat der Alpausschuss eine Äußerung an die Behörde zu erstatten.
3. Verträge über den Erwerb von Weide- und Hüttenrechten sind innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss der Aufsichtsbehörde zur Bewilligung vorzulegen.
IV. Abschnitt
Erhaltungskosten
§ 20
1. Alle Kosten der Alperhaltung, der Verbesserung und der Verwaltung sind, soweit sie nicht aus sonstigen Erträgen gedeckt werden können, nach Weiderechten aufzuteilen.
2. Die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Sanierung der Hütten der Mitglieder (Hüttenrechte) sind von den Mitgliedern selbst zu tragen.
3. Die Mitglieder bzw Pächter sind verpflichtet, je nach Anzahl der besetzten Weiderechte das von der Vollversammlung festgelegte Gemeinwerk zu leisten. Wird das Gemeinwerk nicht in dem von der Vollversammlung vorgeschriebenen Umfang geleistet, so ist hierfür ein von der Vollversammlung festgelegter Ersatzbetrag zu zahlen.
4. 6 Der Erstbeschwerdeführer (F V) ist zu 3/42 Anteilsberechtigter an der Alpe S. Der Zweitbeschwerdeführer (E V) ist zu 2/42 Anteilsberechtigter an der Alpe S. Beide sind Mitglieder der Agrargemeinschaft.
Mit Schenkungsvertrag mit Pflichtteilsverzichten vom 30.05.2023 hat E V seinen 2/42-Anteil an der Agrargemeinschaft A (samt einem halben Hüttenrecht an der Hütte Stubenbach Nr Y - S) an seine Tochter M V geschenkt. Mit Eingabe vom 31.05.2023 wurde dieser Vertrag samt einem Nachtrag vom 01.02.2024 der Agrarbehörde mit dem Ersuchen um Bewilligung gemäß § 33 Abs 8 FlVG vorgelegt und das diesbezügliche Verfahren eingeleitet.
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als Agrarbehörde vom 16.05.2024, Zl, wurde dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zur Regulierung der Agrargemeinschaft A, Zl, ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Frage, ob die mit dem Regulierungsbescheid erfolgte Aufteilung des Hüttenrechts Nr 2 auf GST-NRn .AAA und .BBB (wonach dem Zweitbeschwerdeführer (E V) 2/8 und dem Erstbeschwerdeführer (F V) sowie M1 V, Rechtsnachfolger von A V jeweils 3/8-Anteile an der Hütte Nr 2 zustünden, rechtskonform erfolgt sei, eine Vorfrage für das Verfahren gemäß § 33 Abs 8 FlVG, mit dem die Übertragung von 2/42-Anteilen samt einem halben Hüttenrecht an der Hütte S Nr Y (S) von E V an M V erfolgen solle, bilde.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
5. Dieser Sachverhalt fußt auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln und wird als erwiesen angenommen wie folgt:
5. 1 Die Feststellungen zu Punkt 4.1 ergeben sich aus den behördlichen Verfahrensakten, Zl, Teile I bis V, und sind in der festgestellten Form unstrittig.
5. 2 Die unter Punkt 4.2 getroffenen Feststellungen zur Übermittlung eines ausgearbeiteten Satzungsentwurfes an die Alpmitglieder per E-Mail des Schriftführers (G S) am 28.10.2023 und die dazu ergangenen Äußerungen ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Akt, Teil II. Aus dem E-Mail des E V vom 10.11.2023 ist insbesondere der Account des Zweitbeschwerdeführers (e.v@....at) ersichtlich. Ferner ergibt sich aus dem E-Mail seiner Tochter M V vom 22.11.2023, dass diese über einen davon zu unterscheidenden Account (m.v@....at) verfügt.
5. 3 Die unter Punkt 4.3 getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenso aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Akt, Teil II. Aus dem E-Mail des Schriftführers G S vom 13.11.2023 geht eindeutig hervor, dass die Einladung samt Tagesordnung zur (außerordentlichen) Vollversammlung der S Alpe am Montag, den xx.xx.2023 um 14:00 Uhr im Restaurant W in L vom Schriftführer (G S) an folgenden Verteiler gesendet wurde: „h@....at; m@....com; m@....at; f.v@....net; m.v@....net; w@...at; l@....at; o@....at; office@....at; info@....at; h.w@....at.“ Gegenteiliges ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht vorgebracht.
Der Schriftführer G S hat außerdem mit E-Mail vom 08.04.2026 auf die konkrete Frage, ob es noch eine Aussendung der Einladung per Post gab, klar mitgeteilt, dass die Einladung nur per E-Mail verschickt wurde.
5. 4 Die unter Punkt 4.4 getroffenen Feststellungen konnten insbesondere auf Grundlage des vom Schriftführer und Obmann gezeichneten Protokolls zur außerordentlichen Vollversammlung am 27.11.2023 getroffen werden.
Im Protokoll ist klar festgehalten, dass A J nicht anwesend war. Aus der Anführung der anwesenden Mitglieder ergibt sich ebenso klar, dass der Zweitbeschwerdeführer E V nicht bei dieser Vollversammlung war, jedoch seine Tochter M V, die - abweichend von den Mitgliedern W H, G J und S V, bei denen dieser Umstand ausdrücklich angeführt wird - nicht mit einer Vollmacht des Zweitbeschwerdeführers ausgestattet war. Dem Protokoll ist auch keine entsprechende Vollmacht angeschlossen. Dem Aktenvermerk der bei der Vollversammlung anwesenden Behördenvertreterin vom 29.11.2023 ist dazu zu entnehmen: „Die Anwesenheitsliste mit den vorgelegten Vollmachten wird mit dem Protokoll vom Schriftführer an die Behörde übermittelt. Festzuhalten ist, dass M V an der außerordentlichen Vollversammlung teilgenommen hat, jedoch nicht auf der Anwesenheitsliste unterzeichnen wollte. Eine Vollmacht von ihrem Vater wurde nicht vorgelegt.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.03.2026 hat der als Zeuge einvernommene Obmann W H zum einen bestätigt, dass M V an der Vollversammlung teilgenommen und bei der Beschlussfassung mitgestimmt hat. Zum anderen hat er über konkrete Frage, ob alle Anwesenden gemeint hätten, dass M V die Inhaberin der Weiderechte sei, angegeben: „Nein, das war nicht der Fall. Jeder weiß, dass E der Besitzer der Weiderechte ist.“ Diesen Feststellungen wurde nichts entgegengesetzt. Das Landesverwaltungsgericht legt daher den - diesbezüglich unstrittigen - Inhalt des Protokolls über die außerordentliche Vollversammlung am 27.11.2023 seiner Entscheidung zugrunde und folgt den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen und Obmannes W H.
5. 5 Die festgestellten Anteilsrechte des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers an der Agrargemeinschaft A sind im festgestellten Ausmaß unstrittig. Sie ergeben sich überdies aus dem Grundbuch. Strittig - und hier nicht gemeint - ist das Hüttenrecht bzw die Aufteilung des Hüttenrechts an der S HNr Y.
Die sonstigen zu Punkt 4.6 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verfahrensakt, Zl, Teil V und insbesondere aus dem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16.05.2024.
5. 6 Von der Aufnahme der seitens des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge (Einvernahme des M1 V zum Thema „Aufteilung des Hüttenrechts an der S“ sowie der Sachbearbeiterin des Regulierungsverfahrens zum Thema „Ablauf des Regulierungsverfahrens) konnte abgesehen werden, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen für den gegenständlich maßgebenden Sachverhalt nicht erheblich sind (VwGH 24.10.2001, 2000/17/0009).
6. 1 Gemäß § 32 Abs 2 FlVG, LGBl Nr 2/1979, müssen Agrargemeinschaften, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 73) haben. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
Die §§ 71 und 72 FlVG, LGBl Nr 2/1979, lauten wie folgt:
Regulierungsplan§ 71
Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regulierungsplan zu verfassen. Der Regulierungsplan besteht aus der Haupturkunde mit den Satzungen, dem Wirtschaftsplan und einer planlichen Darstellung.
Haupturkunde§ 72
Die Haupturkunde hat zu enthalten
a)eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Grenzen und ihrer Vermarkung, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücknummer, Ried, Größe und Kulturgattung,
b)die Feststellung über die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei Einteilung des Gebietes nach Flächen gleicher Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen mit der Angabe ihrer Ausübung im Allgemeinen,
c)die Aufzählung der Parteien gemäß § 55,
d)die Art der Regulierung gemäß § 70 lit. f,
e)den auf die einzelnen Parteien entfallenden Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über die Ausübung der Nutzung durch die Partei, soweit diese Regulierung nicht durch den Wirtschaftsplan erfolgt,
f)die Bestimmung der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben,
g)die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen,
h)die Bestimmungen über die Regulierung der hinsichtlich der Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke bestehenden Forderungsrechte,
i)die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen gemäß § 70 lit. g,
j)die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen gemäß § 70 lit. h und die Anführung der auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen bleibenden dinglichen und anderen Rechte und Lasten.
Der § 73 FlVG, LGBl Nr 2/1979, idF LGBl Nr 44/2013, lautet wie folgt:
(1) Die körperschaftliche Verfassung der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften ist in ihren Satzungen festgelegt. Die Satzungen der Agrargemeinschaften und die Abänderung solcher Satzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.
(2) Bestehende Satzungen sind von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des nachfolgenden Abs. 3 entsprechen, andernfalls durch neue zu ersetzen.
(3) Alle Satzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(4) Von der Aufstellung von Satzungen kann abgesehen werden, wenn die Agrargemeinschaft aus weniger als fünf Mitgliedern besteht. In diesem Falle ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen. Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.
(5) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden sollen, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der Behörde (§ 35 Abs. 2) vorgenommen werden.
6. 2Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegenständlichen Fall bereits mit Erkenntnis vom 29.01.1991, ausgesprochen, dass die Anfechtung eines Bescheides, mit dem die Satzung einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, durch einen einzelnen Teilgenossen zulässig ist (Punkt 4.1.2).
Wie unter Punkt 4.6 festgestellt, sind beide Beschwerdeführer unstrittig Mitglieder der Agrargemeinschaft A und damit beschwerdelegitimiert.
6. 3 Wie unter Punkt 4.1.1 festgestellt, wurde mit rechtskräftigem Bescheid der ABB vom 04.07.1985 das Regulierungsverfahren über die Alpe S in EZ AAA, KG L, eingeleitet. Die rechtskräftig verfügte Einleitung hat zur Voraussetzung, dass es sich bei der Alpe S um eine Agrargemeinschaft handelt. Die Rechtswirkungen des rechtskräftig verfügten Einleitungsbescheides liegen darin, dass in Bezug auf diese Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde ein Regulierungsverfahren durchgeführt wird, an dessen Ende der Regulierungsbescheid steht, zu dem auch die Satzungen der Agrargemeinschaft gehören. Ein solches Regulierungsverfahren über eine Agrargemeinschaft liegt im hier gegenständlichen Verfahren vor. Die Frage, ob es sich bei der mitbeteiligten Partei tatsächlich um eine Agrargemeinschaft handelt oder nicht, ist in diesem Verfahrensstadium aber nicht mehr zu klären (VwGH 15.09.2011, 2009/07/0163).
6. 4 Nach § 32 Abs 2 FlVG muss eine Agrargemeinschaft, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, entweder eine von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzung haben. Die vorliegende Agrargemeinschaft A verfügt über mehr als fünf Mitglieder.
Gemäß § 73 Abs 1 FlVG bedarf eine Satzung einer Agrargemeinschaft der Genehmigung der Behörde. Erst dadurch wird sie zur Körperschaft öffentlichen Rechts (VwGH 18.10.2007, 2005/15/0016).
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem (letzten) Bescheid des LAS vom 06.04.1995, Zl, der (bereits wiederholt) angefochtene Regulierungsbescheid vom 16.08.1994 neuerlich aufgehoben und „der in der Alpe S am 26.04.1994 beschlossenen Satzung die Genehmigung versagt“ (Punkt 4.1.4). Die Agrargemeinschaft A hatte daher zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die gegenständliche Satzung in der außerordentlichen Vollversammlung am 27.11.2023 naturgemäß noch keine von einer Agrarbehörde genehmigte Satzung. Somit war sie noch nicht körperschaftlich eingerichtet.
Für Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, enthält § 73 Abs 5 FlVG Regelungen, zum einen für Fälle, in denen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind, zum anderen für Fälle, in denen Beschlüsse nur einstimmig zustande kommen können.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beschlussfassung über eine Satzung als eine, wenn auch besonders wichtige Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 73 Abs 5 FlVG angesehen werden (VwGH 15.09.2011, 2009/07/0163), sodass sich die Beschlussfassung im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 73 Abs 5 erster Satz FlVG (und nicht nach dem zweiten Satz, wonach Beschlüsse nur einstimmig zustande kommen können) zu richten hat.
Demnach entscheidet über die Satzung einer Agrargemeinschaft, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind.
6. 5 Beide Beschwerdeführer wenden sich in ihren Beschwerden gegen den in der Vollversammlung der Alpe S am 27.11.2023 gefassten Beschluss über den Satzungsentwurf Stand 25.10.2023 samt Änderungen. Der Zweitbeschwerdeführer bringt konkret vor, der Beschluss über die Satzung sei rechtswidrig zustande gekommen, da die Vollversammlung aufgrund der Teilnahme seiner Tochter M V, die auch Anträge gestellt und abgestimmt habe, mangelhaft gewesen sei, obwohl die Schenkung der Weide- und Hüttenrechte an sie noch nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sei.
Diesem Vorbringen kommt letztlich Berechtigung zu:
Um überhaupt gültige Beschlüsse fassen zu können, kommt der ordnungsgemäßen Einberufung der Vollversammlung eine entscheidende Bedeutung zu.
Das Vorarlberger Flurverfassungsgesetz selbst enthält dazu keine Regelung. Gemäß § 73 Abs 3 lit d FlVG haben die Satzungen Bestimmungen über den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse zu enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die in einem Regulierungsverfahren entworfenen (und mit dem Regulierungsplan als Teil desselben in Kraft tretenden) Verwaltungssatzungen die Zielrichtung und die Intention des Regulierungsverfahrens widerspiegeln. Grundsätzlich könne daher auf ihren Inhalt zurückgegriffen werden (VwGH 29.01.2024, Zl Ra 2022/07/0032).
Regelungen iSd § 73 Abs 3 lit d FlVG finden sich in den §§ 8, 9 und 10 iVm mit § 6 der Satzung der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Regulierungsbescheides vom 08.02.2024, die sich in diesen Punkten nicht vom Satzungsentwurf Stand 25.10.2023 unterscheidet.
Diese Bestimmungen haben folgenden Inhalt (soweit hier relevant):
Gemäß § 8 der Satzung der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Regulierungsbescheides vom 08.02.2024 (in der Folge kurz: Satzung) werden die Verwaltungsrechte der Mitglieder in der Vollversammlung ausgeübt, an der alle Mitglieder teilzunehmen berechtigt und verpflichtet sind. Der Vollversammlung steht die oberste Aufsicht in allen Angelegenheiten der Agrargemeinschaft zu. Ihr obliegen […]
Gemäß § 9 Abs 2 leg cit wird die Vollversammlung vom Alpmeister oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt zwei Wochen vorher auf ortsübliche Weise, wenn möglich per E-Mail.
Gemäß § 9 Abs 3 leg cit sind in der Vollversammlung alle Mitglieder, deren Mitgliedschaftsrechte nicht ruhen, sowie deren Vertreter stimmberechtigt. Ein Vertreter, welcher selbst Mitglied ist, kann nur ein Mitglied vertreten.
Gemäß § 10 Abs 2 leg cit können sich Mitglieder gemäß § 6 Abs 2 vertreten lassen.
Gemäß § 6 Abs 2 leg cit kann das Mitgliedschaftsrecht in vollem Umfang auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann. Der Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht vorweisen und darf nur 1 Mitglied vertreten.
Aus § 8 der Satzung ergibt sich, dass die Vollversammlung das oberste Organ der Agrargemeinschaft ist und alle Mitglieder der Agrargemeinschaft das Recht und die Pflicht haben, an der Vollversammlung teilzunehmen.
Da die Vollversammlung somit aus der Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft besteht (vgl auch Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II, Wien 1991, S 196), müssen alle Agrargemeinschaftsmitglieder zur Vollversammlung eingeladen werden. Jedes Agrargemeinschaftsmitglied hat einen Anspruch darauf, zur Vollversammlung geladen zu werden. Zufolge des § 6 Abs 2 der Satzung kann das Mitgliedschaftsrecht aber in vollem Umfang auch von einem Vertreter ausgeübt werden, wobei dieser eine schriftliche Vollmacht vorweisen muss und nur 1 Mitglied vertreten darf.
Die Einberufung einer Vollversammlung erfolgt bei der Agrargemeinschaft A aufgrund des § 9 Abs 2 der Satzung auf ortsübliche Weise, wenn möglich per E-Mail, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Im konkreten Fall wurde - wie unter Punkt 4.3 festgestellt - die Einladung zur (außerordentlichen) Vollversammlung am xx.xx.2023 um 14:00 Uhr im Restaurant W in L dementsprechend vom Schriftführer am 13.11.2023 unter Anschluss einer Tagesordnung per E-Mail an die Mitglieder an ihre E-Mailadressen versendet. Wie der Verteiler dieses E-Mails zeigt, erging die Einladung zur Vollversammlung gar nicht an den Zweitbeschwerdeführer E V (E-Mailadresse e.v@....at), sondern an seine Tochter M V (E-Mailadresse m.v@....net). Eine - gesonderte - schriftliche Einladung an den Zweitbeschwerdeführer (oder andere Mitglieder) per Post erfolgte nicht.
Es hat auch M V an der außerordentlichen Vollversammlung teilgenommen und an der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 2. - Beratung und Beschlussfassung Regulierungsverfahren und dessen Satzungen, die in der Vollversammlung in näher genannten Punkten abgeändert wurden - mitgewirkt. Unter anderem die „zwei Weiderechte der M V“ haben gegen die Satzung abgestimmt. Der Zweitbeschwerdeführer E V selbst war bei dieser Vollversammlung nicht anwesend (Punkt 4.4).
M V war jedoch weder zum Zeitpunkt der Versendung der Einladung am 13.11.2023 per E-Mail, noch zum Zeitpunkt der Abstimmung in der außerordentlichen Vollversammlung am 27.11.2023 Mitglied der Agrargemeinschaft A.
Dem Schenkungsvertrag mit Pflichtteilsverzichten vom 30.05.2023 mit dem E V seinen 2/42-Anteil an der Agrargemeinschaft A (samt einem halben Hüttenrecht an der Hütte S Nr Y S) an seine Tochter M V zu schenken beabsichtigt, fehlt die - erforderliche - Bewilligung gemäß § 33 Abs 8 FlVG. Mit Antrag vom 31.05.2023 (samt Nachtrag) wurde das diesbezügliche Verfahren zwar eingeleitet, jedoch mit rechtskräftigem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als Agrarbehörde vom 16.05.2024 ausgesetzt (vgl Punkt 4.6). Eine Übertragung der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft A von E V auf M V ist daher bislang noch nicht rechtswirksam erfolgt.
Dass M V nicht Agrargemeinschaftsmitglied ist, war in der Agrargemeinschaft sowohl zum Zeitpunkt der Einladung als auch zum Zeitpunkt der Vollversammlung bekannt (vgl Punkt 5.4).
E V hat seine Tochter auch nicht im Sinne des § 6 Abs 2 der Satzung schriftlich bevollmächtigt, die ihm zukommenden Mitgliedschaftsrechte „in vollem Umfang“ auszuüben. M V war zu keinem Zeitpunkt mit einer sie dazu ermächtigenden schriftlichen Vollmacht ihres Vaters ausgestattet (vgl Punkt 4.4). Für eine rechtswirksame Einladung zur Vollversammlung und für die Stimmabgabe an einen gewillkürten Vertreter eines Mitgliedes ist aber eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
Somit fehlte M V jedoch die Befugnis, für den Zweitbeschwerdeführer E V als Mitglied der Agrargemeinschaft A zu handeln, sodass weder an sie die Einladung zur außerordentlichen Vollversammlung am 27.11.2023 ergehen, noch durch sie die Vertretung von E V in dieser Vollversammlung erfolgen durfte.
Daraus folgt, dass es sich bei der Vollversammlung vom 27.11.2023 nicht um eine beschlussfähige Vollversammlung gehandelt hat. Es wurde ein Mitglied der Agrargemeinschaft - der Zweitbeschwerdeführer E V - der außerordentlichen Vollversammlung am 27.11.2023 zu Unrecht nicht zugezogen. Mangels Einladung dieses Mitgliedes war die Vollversammlung nicht beschlussfähig und damit nicht in der rechtlichen Lage, als Organ der Agrargemeinschaft für diese gültige Beschlüsse zu fassen.
Es ist daher auch nicht maßgeblich, welches Ergebnis die Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 2. über die Satzung der Agrargemeinschaft A samt den in der Vollversammlung vorgenommenen Änderungen (= laut Protokoll 23 1/2 Weiderechte für die Satzung, 17 Weiderechte gegen die Satzung) erbracht hat und ob dieses konform den Vorgaben des § 73 Abs 5 FlVG erfolgte, da, wie bereits ausgeführt, die Vollversammlung nicht in der Lage war, als Organ der Agrargemeinschaft A überhaupt einen gültigen Beschluss zu fassen (VwGH 09.09.1980, 0651/80; 28.05.1991, 87/07/0150).
Da der Beschluss über die Satzung der Agrargemeinschaft A mangels Beschlussfähigkeit der Vollversammlung gar nicht zustande gekommen ist, durfte und konnte die Satzung auch nicht gemäß § 73 Abs 1 FlVG seitens der Agrarbehörde aufsichtsbehördlich genehmigt werden.
Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig,
6. 6 Wie sich aus den Feststellungen zu Punkt 4.5 ergibt, umfasst die Satzung in der Fassung des Regulierungsbescheides vom 08.02.2024 ua im I. Abschnitt neben Regelungen, die zum notwendigen Inhalt von Satzungen gemäß § 73 Abs 3 FlVG zählen, auch Regelungen, die gemäß § 72 FlVG den Inhalt der Haupturkunde bilden:
-§ 2 Abs 1 der Satzung beschreibt als agrargemeinschaftliche Grundstücke die in EZ AAA, KG XXXXX L, eingetragenen Liegenschaften;
-§ 1 Abs 1 letzter Satz der Satzung legt fest, dass sich auf den näher angeführten Grundstücken der Agrargemeinschaft Gebäude befinden, welche „bestimmten Mitgliedern gehören“, ua die GST-NRn .AAA und .BBB, denen das Hüttenrecht Nr 2 (Hnr Y) zugeteilt wird;
-§ 3 Abs 1 der Satzung, bestimmt, dass die Alpe S (neben 42 Weiderechten) 4 Hüttenrechte umfasst und Personen, denen Weide- und Hüttenrechte zustehen mit Namen, Wohnort und Anzahl ihrer Weide- und Hüttenrechte im Anteilbuch verzeichnet sind.
-Im Anteilbuch ist nicht nur die Zahl der Anteilsrechte (Weide- und Hüttenrechte) der Agrargemeinschaftsmitglieder gemäß § 73 Abs 3 lit h FlVG ersichtlich, sondern es werden die Hüttenrechte Nr 1 bis 4 auf die Agrargemeinschaftsmitglieder aufgeteilt. Im Hinblick auf das Hüttenrecht Nr 2 erfolgt die Aufteilung auf den Erstbeschwerdeführer zu 3/8, auf den Zweitbeschwerdeführer zu 2/8 und auf das Mitglied M1 V zu 3/8.
Durch die genannten Bestimmungen erfolgt eine Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage und Grundstücksnummer im Sinne des § 72 lit a FlVG, ferner wird durch die §§ 1 und 3 der Satzung in Verbindung mit dem Anteilbuch der auf die einzelnen Parteien entfallende Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen festgelegt (§ 72 lit e FlVG) sowie (in Verbindung mit § 20 der Satzung) gleichzeitig der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben (§ 72 lit f FlVG).
Der gesamte Regulierungsbescheid (vgl Punkt 1.), insbesondere dessen Spruchpunkte II. (Festlegung der Liegenschaften in EZ AAA, KG L, als agrargemeinschaftliche Grundstücke, die nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde veräußert, geteilt oder belastet werden dürfen) und Spruchpunkt III. (Festlegung der 42 Weide- und 4 Hüttenrechte und der im Anteilbuch verzeichneten Personen mit den jeweils dargestellten Anteils- und Hüttenrechten als Mitglieder der Agrargemeinschaft A), fußt auf den Regelungen, die Teil der in Spruchpunkt I. genehmigten Satzung der Agrargemeinschaft A sind. Aufgrund dieses inneren Zusammenhanges besteht im gegenständlichen Fall keine Trennbarkeit der einzelnen Spruchpunkte im Sinne des § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG, da die Satzung die Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (vgl VwGH 28.02.2001, 98/03/0151).
Gemäß § 73 Abs 1 FlVG bedürfen Satzungen der Agrargemeinschaften zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.
Der Regulierungsbescheid beruht nun auf einer Satzung, die mangels Beschlussfähigkeit der Vollversammlung am 27.11.2023 nicht durch einen (erforderlichen) Beschluss der Vollversammlung getragen ist, da dieser Beschluss nach den Ausführungen unter Punkt 6.5 gar nicht zustande gekommen ist, weshalb sich Spruchpunkt I. als rechtswidrig erweist. Es liegt daher keine aufsichtsbehördlich genehmigte Satzung (mehr) vor und kommt der Satzung keine Rechtswirksamkeit zu.
Aufgrund des beschriebenen Zusammenhanges ist im vorliegenden Fall eine Teilaufhebung des Regulierungsbescheides, somit nur im Hinblick auf Spruchpunkt I., bei Aufrechterhaltung der übrigen (auf der nicht rechtswirksamen Satzung fußenden) Spruchpunkte, nicht möglich.
Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere (ergänzte) Vorbringen der Beschwerden einzugehen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
6. 7 Zu den von den Beschwerdeführern nach der mündlichen Verhandlung eingebrachten Stellungnahmen zur Verhandlungsschrift vom 12.03.2026 ist folgendes festzuhalten:
Die anwesenden Parteien wurden am Ende der mündlichen Verhandlung von der Richterin konkret gefragt, ob gehört wurde, was protokolliert wurde und ob sie das Tonbandprotokoll nochmals abspielen soll. Alle anwesenden Parteien haben auf eine Wiedergabe verzichtet.
Nachträgliche Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift können nur dann erstattet werden, wenn die Richterin ohne Verzicht von einer Wiedergabe abgesehen hätte, was hier aber nicht der Fall ist (§ 14 Abs 3 AVG).
Die vorgebrachten Ergänzungen sind auch nicht als Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung iSd § 14 Abs 7 AVG zu sehen. Dies wäre dann der Fall, wenn etwas diktiert worden wäre, das von der Schreibkraft falsch in Vollschrift übertragen worden wäre. Dies wird in den Stellungnahmen aber nicht behauptet.
7. Aufgrund des unter Punkt 4.1 dargestellten, sich über Jahrzehnte erstreckenden Verfahrensganges, erscheint es erforderlich, noch auf folgende Prüfschritte hinzuweisen, die jedenfalls im weiteren Regulierungsverfahren durchzuführen sind:
a)Es ist zu entscheiden, in wessen Eigentum die Bauparzellen GST-NRn .AAA und .BBB, KG L, sowie die darauf errichteten (Stafelhütte Nr Y) bzw wieder abgebrochenen (Stall) Gebäude stehen und, ob sich die Regulierung - abweichend vom Grundbuchsstand - auf diese strittigen Parzellen nicht zu erstrecken hat oder - entsprechend dem Grundbuchstand - schon. In diese Entscheidung sind jedenfalls (auch) einzubeziehen:
die der Behörde bereits vorliegenden, teils transkribierten Urkunden,
jene Unterlagen und (weiteren) Urkunden, die im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden.
In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob die Alpe S, wie andere Alpen im südlichen Bereich von Vorarlberg, historisch nach dem Walser System bewirtschaftet wurde, was allenfalls die Beiziehung eines Sachverständigen verlangt. Sodann ist zu prüfen, was daraus in rechtlicher Hinsicht für die Grenzen des Regulierungsgebietes folgt.
b)Ferner ist zu klären, ob mit der Vereinbarung vom 03.06.1985 zwischen A V (Rechtsvorgänger von M1 V) einerseits und seinen Brüdern F und E V andererseits Anteilsrechte an der Alpe S übertragen wurden und - gegebenenfalls - welche. In diesem Zusammenhang ist die Prüfung erforderlich, ob im Fall der Agrargemeinschaft A die sogenannten Hüttenrechte an Weiderechte gebunden sind oder nicht und nur eine gemeinsame Übertragung oder auch gesonderte Übertragung möglich ist.
Diese Prüfung ist erforderlich, da eine rechtswirksame Übertragung persönlicher (walzender) Anteile an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften gemäß § 33 Abs 8 FlVG eine Bewilligung der Behörde voraussetzt, was durch den Veräußerer oder Erwerber zu beantragen wäre.
c)Mit dem Bescheid der ABB vom 04.07.1985 liegt ein rechtskräftiger Einleitungsbescheid vor, der Rechtswirkungen hat. Es ist zu prüfen, ob angesichts dessen der Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens vom 17.04.2016, eingelangt, am 21.04.2016, zulässig ist.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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