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LVwG-1-792/2025-R16•LVwG V LVwG-1-792/2025-R16
LVwG-1-792/2025-R16Tribunal administratif régional21 avr. 2026
Bundesstraßenmaut, Ersatzmaut, Zustellfiktion
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler über die Beschwerde des T S, M, Q (K), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 29.09.2025 Zl, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 70 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 455 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am xx.03.2025, um 17:18 Uhr, in A, auf der A14/ Rheintalautobahn, Höhe StrKm x, Abschnitt A G-H, Fahrtrichtung H das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXXXXXX (X) und somit ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, dessen technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonne betrage oder das als solches mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen gelte, und dabei eine Mautstrecke benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die zeitabhängige Maut sei vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes sei am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht gewesen noch sei für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert gewesen, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002- BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl Nr 142/2023. Es wurde eine Geldstrafe von 350 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 15 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, als k Tourist, kenne er sich mit den Details des österreichischen Rechts nicht aus, aber sein Einspruch basiere auf vier universellen Rechtsgrundsätzen:
1. Der Fehler sei in gutem Glauben begangen worden, nachdem angemessene Maßnahmen zu seiner Vermeidung getroffen worden seien;
2. Der Fehler habe keine negativen Auswirkungen oder Folgen für Österreich und die Österreicher gehabt und werde auch keine haben;
3. Die geforderte Strafe stehe in keinem Verhältnis zur Art des Fehlers;
4. Die Staatsanwaltschaft weigere sich, eine Kopie der „Ersatzmautforderung“ vorzulegen, obwohl dieser als Beweismittel angeführt worden sei.
Als gesetzestreuer Tourist habe er sich vor seiner Fahrt vergewissert, ob er einen mautpflichtigen Abschnitt befahren würde oder nicht. Jeder vernünftige Mensch, der sich die von den österreichischen Behörden bereitgestellte Karte ansehe, würde zu dem Schluss kommen, dass für diese Strecke keine Vignette erforderlich sei.
Aus irgendeinem Grund – wahrscheinlich wegen eines Unfalls auf der normalen Strecke – habe ihn sein Navigationsgerät 3 km weiter umgeleitet. Er habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass er von der normalen Route abgewichen sei, und noch weniger die Erkenntnis, dass diese Route ihn auf einen 3,4 km langen mautpflichtigen Autobahnabschnitt führe.
Er möchte betonen, dass sein Fehler weder Österreich noch den Österreichern Schaden zugefügt habe. Der Sinn und Zweck des Gesetzes zur Einführung von Mautgebühren auf bestimmten Autobahnabschnitten bestehe darin, eine gerechte Finanzierung der Autobahninfrastruktur sicherzustellen, und sicherlich nicht darin, Touristen zu schikanieren, die aufgrund ihres Navigationsgerätes leicht verwirrt seien.
Er verstehe, dass der Gesetzgeber bei Nichtbeachtung der Mautgebühren Bußgelder vorsehe um sicherzustellen, dass die Nutzer ihre Vignette bezahlen würden. Die Fakten würden jedoch zeigen, dass im vorliegenden Fall die Verhängung von Bußgelder weder sinnvoll noch notwendig sei. Als er diesen Sommer in Österreich Urlaub gemacht habe, hab er nämlich zweimal, am x. und am xx. August 2025 die erforderliche Vignette gekauft. Zu diesem Zeitpunkt hätte er jedoch nichts von dem im März begangenen Fehler gehört, da er erst im September 2025 darüber informiert worden sei. Er habe die Vignette vom x. und xx. August nicht unter Androhung einer Strafe gekauft – er habe nicht einmal gewusst, dass das aktuelle Verfahren gelaufen sei -, sondern einfach, weil er sich an die Gesetze des Landes halte, das er besuche.
Außerdem müsse man zugeben, dass die geforderte Strafe in keinem Verhältnis zur Art des Verstoßes stehe. Eine Geldstrafe von 385 Euro für das versehentliche Befahren eines 3,4 km langen Autobahnabschnittes, für den eine Mautgebühr von 8,60 Euro zu entrichten sei, erschein ihm im vorliegenden Fall völlig unverhältnismäßig.
Schließlich behaupte die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 29.09.2025, dass „die Ersatzmautforderung mit der Rechnungsnummer XXXXXXXXX an die aus der Zulassungsevidenz ermittelte Adresse des Empfängers (Zulassungsbesitzer) mittels eingeschriebenen Briefs am xx.04.2025 ausgefertigt“ sei. Er habe nie eine Benachrichtigung über diese Ersatzmautforderung erhalten.
Am x. November habe er eine Kopie der besagten Ersatzmautforderung angefordert, was die Staatsanwaltschaft jedoch weiterhin abgelehnt habe. Der Erhalt einer Kopie des Beweismaterials erschein ihm jedoch als Grundsatz natürlicher und allgemeiner Gerechtigkeit. Die Weigerung, diesen Beweis vorzulegen, behindere seine Verteidigung und beeinträchtige das Strafverfahren. Dieser Mangel solle zu seinen Gunsten sprechen.
Aus diesen Gründen bitte er das Gericht ihn zu einer reduzierten Strafe zu verurteilen, die dem in der Ersatzmautforderung vorgesehenen Betrag entspreche.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschuldigte lenkte zum Tatzeitpunkt das im angefochtenen Straferkenntnis näher bezeichnete Fahrzeug (höchstzulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen) in A auf der A14/Rheintalautobahn, Höhe Strkm x, Abschnitt A, G-H, in Fahrtrichtung Staatsgrenze H, ohne die für diese Straßenbenützung vorgeschriebene zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der ASFINAG entrichtet zu haben.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt. Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX (X) in A, A14/ Rheintalautobahn, Höhe Str.km x, Abschnitt A G-H in Fahrtrichtung Staatsgrenze H gelenkt zu haben, ohne die erforderliche Maut entrichtet zu haben, weshalb die unter Pkt 3 angeführten Feststellungen zu treffen waren.
5.1. Nach § 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 142/2023, begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
Nach § 10 Abs 1 BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 142/2023, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Nach § 10 Abs 2 BStMG sind von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen:
1. A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Anschlussstelle Übelbach,
2. A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg,
3. A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,
5. S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen.
Nach § 11 Abs 2 BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 142/2023, ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Ankleben einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu entrichten. Abweichend davon ist die zeitabhängige Maut für die Benützung von Mautstrecken während eines Kalendertages (Eintagesvignette) durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
Nach § 13 Abs 1a Z 3 BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 142/2023, wird von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems ausgenommen.
5.2. Wie unter Pkt 3. festgestellt, lenkte der Beschwerdeführer am xx.03.2025, um 17:18 Uhr, in A auf der A14/ Rheintalautobahn, Höhe Strkm x, Abschnitt A G-H, in Fahrtrichtung Staatsgrenze H den PKW (höchstzulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen) mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX (X) ohne die für diese Straßenbenützung vorgeschriebene zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der ASFINAG entrichtet zu haben. Der Beschwerdeführer hat dadurch den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.
5.3. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG handelt, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens und einer Gefahr nicht gehört. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat kein taugliches Vorbringen zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden, erstattet, weshalb dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.
Wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er sich als gesetzestreuer Tourist vor seiner Fahrt vergewissert habe, ob er einen mautpflichtigen Abschnitt befahre oder nicht und sich aus den von den österreichischen Behörden bereitgestellten Karten ergebe, dass für diese Strecke (Anm: die verfahrensgegenständliche Strecke) keine Vignette erforderlich sei, so geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer damit meint, dass jener Streckenabschnitt, den der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mit dem von ihm gelenkten PKW befahren hat, von der Ausnahmeregelung des § 13 Abs 1a Z 3 BStMG umfasst ist.
Dazu ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut der Ausnahmebestimmung in § 13 Abs 1a Z 3 BStMG die Ausnahme von der Mautpflicht von der Staatsgrenze bei Hörbranz bis zur Anschlussstelle Hohenems gilt. Die Übertretung erfolgte allerdings nicht in Hohenems, sondern in A (A14, Höhe Str.km x). Der Beschwerdeführer hat damit einen Streckenabschnitt außerhalb der Ausnahmeregelung, nämlich im Bereich zwischen der Anschlussstelle A und der Anschlussstelle H benutzt. Die angeführte Ausnahmebestimmung ist für diesen Streckenabschnitt nicht von Gültigkeit. Auf der Homepage der ASFINAG (welche auch in Englisch abrufbar ist) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausnahme von der Vignettenpflicht lediglich die Mautstrecke A 14/Rheintal/ Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems betrifft.
Wenn der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung zudem vorbringt, dass ihn sein Navigationsgerät umgeleitet habe und er keinen Grund gehabt habe, anzunehmen, dass er von der normalen Route abgewichen war und dass ihn diese Route auf einen 3,4 km langen mautpflichtigen Autobahnabschnitt führe, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass amtsbekannt ist, dass bei jedem Grenzübergang nach Österreich, der von mehrspurigen Kraftfahrzeugen passiert werden kann, (aber auch bei jeder Auffahrt auf eine mautpflichtige Bundesstraße,) auf die Vignettenpflicht durch Hinweistafeln hingewiesen wird. Im Übrigen besteht für den in- und den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Selbst wenn daher tatsächlich keine solchen Hinweistafeln vorhanden gewesen wären, bildet dies keinen Schuldausschließungsgrund und ist der Beschwerdeführer für die Nichtentrichtung der Maut verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl dazu VwGH 18.12.1997, 97/06/0224).
6. Nach § 20 Abs 5 BStMG, BGBl I Nr 109/2022, idF BGBl I Nr 142/2023, wird die Tat straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
Mautschuldner iSd BStMG sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer (§ 4 1. Satz BStMG).
Nach § 19 Abs 4 BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 142/2023, ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft befugt, wenn es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs 1 zweiter Satz zu keiner Betretung kommt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten; sie gilt dem Zulassungsbesitzer als zugegangen, wenn sie an die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 oder in Fahrzeugzulassungsregistern anderer Staaten als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eingetragene Person unter ihrer dort angeführten Anschrift versandt wurde. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
Im gegenständlichen Fall wurde die Übertretung mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt. Mit Schreiben der ASFINAG vom xx.04.2025 wurde der Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, nämlich das Unternehmen „S“, R, F, schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Das Schreiben wurde am xx.04.2025 per Einschreiben an den Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges versandt und gilt somit als zugegangen (Zustellfiktion). Der Mautschuldner (Kraftfahrzeuglenker bzw Zulassungsbesitzer - vgl § 4 BStMG) hat der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung entsprochen. Wenn der Mautschuldner - aus welchen Gründen immer - die vom Gesetz vorgesehene Ersatzmaut trotz Aufforderung nicht bezahlt, tritt keine Straflosigkeit seines Verhaltens ein.
Dass der Beschwerdeführer als Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges nicht schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert wurde, sondern nur der Zulassungsbesitzer, entspricht dem § 19 Abs 4 BStMG (VwGH 26.01.2006, 2005/06/0371).
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.04.2026 nun darlegt, dass er, nachdem ihm im Zuge des Beweisverfahrens die entsprechende Aufforderung zum Parteiengehör übermittelt wurde, die Ersatzmaut an die AFINAG per internationaler Überweisung bezahlt hat, ändert dies nichts daran, dass im vorliegenden Fall keine Straflosigkeit des Verhaltens eintritt. Wie bereits oben dargelegt, wurde mit Schreiben der ASFINAG vom 15.04.2025 der Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, nämlich das Unternehmen „S“, R, F, schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Das Schreiben wurde am 15.04.2025 per Einschreiben an den Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges versandt und gilt somit als zugegangen (Zustellfiktion). Der Mautschuldner (Kraftfahrzeuglenker bzw Zulassungsbesitzer - § 4 BStMG) hat der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung entsprochen. Nachdem die schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an die im einschlägigen Register als Zulassungsbesitzer eingetragene Person versandt wurde, gilt diese aufgrund der Zustellfiktion als zugegangen und wurde ab diesem Zeitpunkt die Frist zur Zahlung der Ersatzmaut (vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung) in Gang gesetzt. Dies mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Ersatzmaut während des Strafverfahrens nicht mit strafbefreiender Wirkung eingezahlt werden kann.
7.1. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensitätseiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der Norm des Bundesstraßen-Mautgesetzes liegt in der Ermöglichung der Finanzierung und Aufrechterhaltung des hochrangigen Straßennetzes und in der Ermöglichung einer lückenlosen und automatisierten Mautkontrolle. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Als Milderungsgrund ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt – zumindest in Vorarlberg – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Weitere Milderungsgründe wurden im Zuge des Verfahrens nicht bekannt.
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass die geforderte Strafe in keinem Verhältnis zur Art des Verstoßes stehe. Eine Geldstrafe von 385 Euro für das versehentliche Befahren eines 3,4 km langen Autobahnabschnittes, für den eine Mautgebühr von 8,60 Euro zu entrichten sei, erscheine ihm völlig unverhältnismäßig.
Dazu ist auszuführe, dass die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung ist, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist: Die Behörde bzw das VwG hat dabei zunächst die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat zu bewerten. In der Folge sind bei der Strafbemessung die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl dazu VwGH 13.01.2025, Ra 2024/12/0099). Wie unter Pkt 5. dargelegt, begehen gemäß § 20 Abs 1 BStMG Kraftfahrzeuglenker, die Mautstecken benützten, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und die nachteiligen Folgen der Tat erachtet das Verwaltungsgericht die im Straferkenntnis vom 29.09.2025 von der Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt, nicht als überhöht. Auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Behörde bereits berücksichtigt. Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer befahrene Strecke der Autobahn nur eine sehr kurze gewesen ist, stellt im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung keinen Milderungsgrund iSd § 34 StGB dar (vgl dazu VwGH 18.12.1997, 97/06/0224). Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind dem Landesverwaltungsgericht zwar nicht bekannt, doch würde dieses die Geldstrafe auch dann nicht für überhöht ansehen, wenn diese ungünstig wären.
7.2. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer ihn zu einer reduzierten Strafe - die dem in der Ersatzmautforderung vorgesehenen Betrag entspricht - zu verurteilen.
Nach § 20 Abs 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
Nach § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldige ein Jugendlicher ist.
Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte (Jahrgang xxxx) kein Jugendlicher, weshalb seitens des Landesverwaltungsgerichtes zu prüfen ist, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Die Anwendung des § 20 VStG setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im vorliegenden Fall kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zum Tragen, wohingegen im Zuge des gegenständlichen Falles keine Erschwerungsgründe bekannt wurden. Nachdem im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens keine weiteren Milderungsgründe bekannt wurden und dem alleinigen Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen wäre, liegen die Voraussetzungen des § 20 VStG für eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe um die Hälfte im vorliegenden Fall nicht vor.
7.3. Vollständigkeitshalber wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach beim Straftatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 BStMG eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung nicht in Frage kommt, weil die Bedeutung des durch die Strafbestimmung des BStMG geschützten Rechtsgutes nicht gering iSd § 33a Abs 1 VStG ist und demnach nicht alle drei der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen (VwGH 29.10.2025, Ra 2025/06/0122).
8. Nach § 44 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, wobei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er das Recht hat, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Weiters wurde der Beschwerdeführer in der genannten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass, wenn der Beschwerdeführer keinen solchen Antrag stellt, er auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Das gegenständliche Straferkenntnis samt Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer vollinhaltlich übersetzt in die englische Sprache zugestellt („In the appeal, you are entitied to file a motion for a public oral hearing. Please note that you waive your right to an oral hearing if you do not file such a motion in the appeal and the authority decides to not to issue a preliminary decision on the appeal“). Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe verhängt, die 500 Euro nicht übersteigt. Der wesentliche Sachverhalt, der nicht substantiiert bestritten wurde, liegt bereits entscheidungsreif vor. Darüber hinaus hätte eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Aus diesen Gründen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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