LVwG V LVwG-1-676/2025-R18

LVwG-1-676/2025-R18Tribunal administratif régional20 avr. 2026

Regest

Gewerberecht, Tatumschreibung, Tatvorwurf

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-676/2025-R18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.676.2025.R18

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der S B, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 31.07.2025, Zl, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am xx.11.2024, um 15.20 Uhr, in F, K, als gemäß § 9 Abs 1 VStG handelsrechtliche Geschäftsführerin, sohin als zur Vertretung nach außen berufene Person, der c GmbH, K , F, zu verantworten, dass KFZ-Service-Tätigkeiten vorgenommen worden seien und dadurch das Gewerbe Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service) selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt worden sei, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl dafür keine Gewerbeberechtigung vorgelegen habe. Zum angeführten Zeitpunkt habe in der Werkstatt Licht gebrannt und habe sich auf der Hebebühne ein Auto befunden.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994. Es wurde eine Geldstrafe von 600 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 8 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Strafe nicht gerechtfertigt sei. Das Vergehen sei nicht begangen worden und die Beweise der Behörde seien unzureichend und nicht schlüssig. Es werde deshalb die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27.02.2024, Zlen, wurden der c GmbH, mit Sitz in F, gemäß § 87 Abs 1 Z 3 und § 91 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 nachstehend angeführte Gewerbeberechtigungen - alle Gewerbe mit dem Standort F, K - entzogen:

•Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Kfz-Service), GISA-Zahl XXXXXXXX, rechts wirksam seit xx.xx.2017;

•Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent, GISA-Zahl BBBBBBBB, rechtswirksam seit xx.xx.2017;

•Vermietung von beweglichen Sachen, ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge, GISA-Zahl CCCCCCCC, rechtswirksam seit xx.xx.2020.

3.2. Im Zuge einer behördlichen Kontrolle wurde von einem Erhebungsorgan am xx.11.2024, um 15.20 Uhr, am vorgeworfenen Tatort Licht in der Werkstatt und ein Kraftfahrzeug auf der Hebebühne festgestellt.

3.3. Die Beschuldigte war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der c GmbH.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

5.1. Gemäß § 1 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 45/2018, gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

Nach § 1 Abs 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vor-teil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Nach § 1 Abs 3 GewO 1994 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

Nach § 1 Abs 4 GewO 1994 gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.

Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll (§ 1 Abs 5 GewO 1994).

Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 204/2022, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

5.2. Gemäß § 44a Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl etwa VwGH 21.06.2022, Ra 2021/07/0090, oder auch VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097, jeweils mwN). Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes (vgl etwa VwGH 26.05.1992, 88/05/0263).

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat nach ständiger hg Rechtsprechung bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl VwGH 21.06.2022, Ra 2021/07/0090, mwN).

Im gegenständlichen Fall wird der Beschuldigten die Ausübung des Gewerbes „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ ohne entsprechende Gewerbeberechtigung zur Last gelegt. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung sind daher jene Tätigkeiten, durch die das bezeichnete Gewerbe (unbefugt) ausgeübt wird.

Mit der Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, die Beschuldigte habe am xx.11.2024 zu verantworten, dass in der Werkstatt Licht gebrannt und sich auf der Hebebühne ein Kraftfahrzeug befunden habe, werden ihr noch keine gewerbsmäßigen KFZ-Service-Tätigkeiten vorgeworfen. Im Sinne des § 44a Z 1 VStG hätte es bereits im Spruch selbst (und nicht erst in der Begründung des Straferkenntnisses) einer Darstellung bedurft, welche konkreten Arbeiten an dem Kraftfahrzeug durch die c GmbH - deren verantwortliche Geschäftsführerin die Beschuldigte ist - ausgeführt wurden, die gewerbsmäßige Wartungs- bzw Pflegetätigkeiten darstellen.

Das Landesverwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036, unter Hinweis auf VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).

Da der Beschuldigten allerdings nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Vorwurf gemacht wurde, worin genau die Ausübung der gewerbsmäßigen KFZ-Service-Tätigkeiten besteht, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, eine Sanierung des Tatvorwurfes vorzunehmen (vgl VwGH 13.12.2000, 2000/03/0294).

Schon aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

6. Da das Straferkenntnis aufgehoben wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG unterbleiben.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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