LVwG V LVwG-1-559/2025-R18

LVwG-1-559/2025-R18Tribunal administratif régional20 avr. 2026

Regest

Gewerbeordnung, Änderung einer nicht genehmigten Betriebsanlage

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-559/2025-R18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.559.2025.R18

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des F K, A, vertreten durch die W. Blum Rechtsanwalts GmbH, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 09.07.2025, Zl, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Verantwortlicher (gewerberechtlicher Geschäftsführer) der Firma K GmbH, in A, L, zu verantworten, dass die geänderte Betriebsanlage für Errichtung eines Kieslagerplatzes auf der Liegenschaft GST-NR XXXX, KG A, im Zeitraum von xx.xx.2006 bis jedenfalls xx.xx.2024 ohne Genehmigung der Erweiterung betrieben worden sei: Die Firma K GmbH betreibe auf der GST-NR XXXX, KG A, eine zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 29.01.2020, Zl, befristet bis zum xx.xx.2025, naturschutzrechtlich bewilligte Betriebsanlage für die Errichtung eines Kieslagerplatzes. Es seien nunmehr über den Genehmigungskonsens hinaus der Lagerplatz mit einer Schüttung befestigt worden und zudem zahlreiche Betonsteine auf dem Lagerplatz gelagert worden. Dies stelle eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 iVm §§ 74 und 77 GewO 1994 dar, da die Erweiterung der Betriebsanlage geeignet sei, Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994. Es wurde eine Geldstrafe von 1.500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und 20 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinen Rechten verletzt sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinreichend zu überprüfen und die notwendigen Feststellungen zutreffen.

Weiters leide der Bescheid unter formeller Rechtswidrigkeit, da die K GmbH den Kieslagerplatz nicht errichtet habe. Die Gemeinde A habe den Kieslagerplatz errichtet. Die K GmbH sei lediglich Pächterin gewesen.

Weiters leide der bekämpfte Bescheid unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da der Kieslagerplatz entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht konsenslos errichtet worden sei, da gegenständlich keine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht nach der GewO bestehe und da auch keine Befestigung des Kieslagerplatzes mit einer Schüttung stattgefunden habe. Weiters sei auch die Lagerung von Betonlegosteinen auf dem gegenständlichen Lagerplatz nicht nach der GewO bewilligungs- oder anzeigepflichtig.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 08.02.2005, Zl, wurde der Gemeinde A die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung eines Kieslagerplatzes auf der GST-NR XXXX, KG A, erteilt. Gemäß Spruchpunkt I/A/4 dieses Bescheides wurde die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bis zum 31.10.2010 befristet.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft vom 15.05.2007 sowie vom 28.01.2015, beide Zl, wurde der Gemeinde A die naturschutzrechtliche Bewilligung verlängert.

Zuletzt wurde der Gemeinde A die naturschutzrechtliche Bewilligung für den verfahrensgegenständlichen Kieslagerplatz auf der GST-NR XXXX, KG A, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 29.01.2020, Zl, bis zum xx.xx.2025 verlängert.

3.2. Für die Errichtung eines Kieslagerplatzes auf der Liegenschaft GST-NR XXXX, KG A, lag (zumindest) im vorgeworfenen Tatzeitraum keine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 vor.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

5.1. Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 204/2022, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).

Nach § 81 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 96/2017, bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 96/2017, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

5.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 08.02.2005, Zl, wurde der Gemeinde A die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung eines Kieslagerplatzes auf der GST-NR XXXX, KG A, erteilt. Gemäß Spruchpunkt I/A/4 dieses Bescheides wurde die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bis zum 31.10.2010 befristet.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft vom 15.05.2007 sowie vom 28.01.2015, beide Zl, wurde der Gemeinde A die naturschutzrechtliche Bewilligung verlängert.

Zuletzt wurde der Gemeinde A die naturschutzrechtliche Bewilligung für den verfahrensgegenständlichen Kieslagerplatz auf der GST-NR XXXX, KG A, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 29.01.2020, Zl, bis zum xx.xx.2025 verlängert.

Eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 lag (zumindest) im vorgeworfenen Tatzeit-raum für die die Errichtung eines Kieslagerplatzes auf der GST-NR XXXX, KG A, nicht vor.

5.3. Unter „Änderung“ einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs 1 GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs 2 Z 1 bis Z 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können (VwGH 23.01.2002, 2000/04/0203).Von einer Änderung der genehmigten Betriebsanlage kann somit nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll (VwGH 31.03.1992, 91/04/0305).

Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist ua das genehmigungslose Betreiben einer - ursprünglich - genehmigten Betriebsanlage nach Durchführung einer genehmigungspflichtigen Änderung. Die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf im Grunde des § 81 Abs 1 GewO einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen erforderlich ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0099).

Die Tathandlung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 besteht darin, dass der Täter eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (alternativ) ändert oder nach der Änderung betreibt (vgl VwGH 30.03.1993, 91/04/0220; VwGH 26.04.1994, 93/04/0243; VwGH 20.09.1994, 93/04/0087). Die Übertretung der Z 3 setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus. Fehlt es an jeglicher Genehmigung, wäre die Tat unter Z 2 zu subsumieren (Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 366 [Stand 01.01.2015, rdb.at]).

Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, im Spruch eindeutige Feststellungen darüber zu treffen, ob ein derartiger Grundkonsens für die in Rede stehende Anlage besteht oder nicht. Dem angefochtenen Straferkenntnis kann jedoch nicht entnommen werden, dass (zumindest im vorgeworfenen Tatzeitraum) eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage für die Errichtung des Kieslagerplatzes auf der Liegenschaft GST-NR XXXX, KG A, vorlag.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass verfahrensgegenständlich im vorgeworfenen Tatzeitraum keine gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Kieslagerplatzes auf der Liegenschaft GST-NR XXXX, KG A, bestand, sondern lediglich eine naturschutzrechtliche Bewilligung. Somit konnte auch keine Änderung einer nach der GewO 1994 genehmigten Betriebsanlage vorliegen.

Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 tatbildmäßig nicht erfüllt, da er keine nach der GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert hat.

Aus den oben angeführten Gründen war daher der Beschwerde Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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