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LVwG-488-5/2026-R12•LVwG V LVwG-488-5/2026-R12
LVwG-488-5/2026-R12Tribunal administratif régional17 avr. 2026
Informationsfreiheit, Geheimhaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Vertrag mit Rettungsorganisation, public harm test, Pläne kritischer Infrastruktur
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des M H, H, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22.12.2025, Zl, betreffend einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, dass der Zugang zur angefragten Information wie folgt zu gewähren ist:
Zugang zur begehrten Vereinbarung vom 22.10.1996 in geeigneter Form (allenfalls unter Schwärzung sicherheitsrelevanter Stellen bzw Stellen, die (Sicherheits-)Interessen schützen) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses.
Vom Zugang zur oa Vereinbarung ausgenommen sind jedenfalls die ebenfalls begehrten Anhänge (Anlagen zur Vereinbarung) betreffend die Beschreibung der Räumlichkeiten / Raumeinteilungen der RFL und LWZ (insbesondere Pläne der Räumlichkeiten, IT udgl) und die Standorte der externen Funkanlagen, sodass diesbezüglich der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
V e r f a h r e n s g a n g / B e s c h w e r d e
1.1. Mit E-Mail vom 05.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer den Zugang zu Informationen gemäß § 7ff IFG hinsichtlich des Rettungsdienstes in Vorarlberg. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Informationszugang hat er für den Fall der Verweigerung der Information einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG gestellt.
Insbesondere begehrte der Beschwerdeführer mit diesem Antrag folgende Informationen:
-Die Offenlegung des vollinhaltlichen Vertrages, inklusive aller Anhänge, Nebenabsprachen und Änderungen zwischen dem Land Vorarlberg, dem Gemeindeverband sowie dem Österreichischen Roten Kreuz – Landesverband Vorarlberg und Arbeiter Samariter Bund Feldkirch betreffend den öffentlichen bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport in Vorarlberg.
-Die Offenlegung der abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Land Vorarlberg und dem Österreichischen Roten Kreuz – Landesverband Vorarlberg betreffend die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle.
-Die Offenlegung von rettungsdienlichen Studien, Standortkonzepten und Versorgungskonzepten.
-Die Bekanntgabe der Fahrzeugvorhaltung.
-Die Bekanntgabe der durchschnittlichen Eintreffzeiten der Rettungsmittel RTW und NEF ab Alarmierung, Einsatzdauer und Transportdauer, sowie der prozentualen Einhaltung der Hilfsfristen.
-Die Offenlegung der dokumentierten, qualitativen Kontrollmaßnahmen in den Bereichen Hygiene und medizinischer Versorgung.
Mit Schreiben vom 06.10.2025 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde darüber informiert, dass die Behörde von der Fristverlängerung nach § 8 Abs 2 IFG Gebrauch macht.
1.2. Mit Schreiben vom 30.10.2025 wurden die angefragten Informationen im Gegenstand erteilt, soweit sie vorhanden und verfügbar waren. Lediglich hinsichtlich der abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Land Vorarlberg und dem Österreichischen Roten Kreuz – Landesverband Vorarlberg betreffend die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle – teilte die Behörde mit, dass der Zugang zu den angefragten Informationen nicht gewährt werde.
1.3. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 31.10.2025 unter Hinweis auf seinen bereits am 05.09.2025 gestellten Antrag über den verweigerten Zugang zur Information um eine bescheidmäßige Absprache gemäß § 11 Abs 1 IFG.
1.4. Mit dem nun angefochtenen (Informationsverweigerungs-)Bescheid hat die belangte Behörde (Vorarlberger Landesregierung) gemäß Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 89/2024, iVm §§ 6 Abs 1 Z 4, 7 und 11 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, idF BGBl I Nr 52/2025, dem Beschwerdeführer die begehrte Information nicht gewährt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das öffentliche Interesse an der Offenlegung der angefragten Vereinbarung das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Landesregierung Vorarlberg nicht überwiege. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die zu schützende Vereinbarung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit diene. Die Geheimhaltung der Vereinbarung diene dem Schutz wesentlicher Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie der kritischen Infrastruktur, wozu insbesondere Informationen über Leitstellen, Alarmierungswege, Einsatzdispositionen sowie über die zugrunde liegende technische Infrastruktur des Funk- und Leitstellensystems zählten. Eine Veröffentlichung solcher Daten würde ein potenzielles Sicherheitsrisiko für Einsatzkräfte und die Allgemeinheit bergen, da sie im Missbrauchsfall geeignet wären, Einsatzabläufe zu stören, Rettungsmaßnahmen zu verzögern oder sicherheitsrelevante Systeme zu kompromittieren.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er (auszugsweise) vor:
„2. Beschwerdegründe
2.1. Unrichtige rechtliche Beurteilung unzureichende Interessenabwägung (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG)
Die belangte Behörde begründet die Verweigerung des Zugangs ausschließlich mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Diese Argumentation erfolgt pauschal, nicht einzelfallbezogen und ist nicht nachvollziehbar.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verlangt eine konkrete, detaillierte Abwägung, die folgende Punkte umfasst:
•Prüfung der einzelnen Vertragsbestandteile,
•Benennung konkreter Gefährdungsszenarien,
•Darlegung, weshalb eine Offenlegung tatsächlich die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde.
Eine solche Abwägung wurde nicht vorgenommen.
2.2. Pflicht zur Teiloffenlegung (§ 6 Abs 3 IFG)
Selbst wenn einzelne Passagen sicherheitsrelevant wären, hätte die Behörde prüfen müssen, ob eine teilweise Offenlegung möglich ist.
§ 6 Abs 3 IFG verpflichtet ausdrücklich:
„Soweit möglich, ist der Zugang zu nicht geheimhaltungsbedürftigen Teilen zu gewähren.“
Die Behörde hat diese Prüfung nicht vorgenommen.
•Es wurde nicht geprüft, welche Passagen konkret sicherheitsrelevant sein sollen,
•weshalb eine Schwärzung nicht möglich wäre,
•und warum organisatorische, finanzielle oder leistungsbezogene Inhalte geheimhaltungsbedürftig sein sollten.
Damit liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.
2.3. Kein Sicherheitsrisiko durch die tatsächlich begehrten Informationen
Es wurde nicht um technische Details, Verschlüsselungsmechanismen oder sicherheitskritische Infrastrukturinformationen ersucht.
Von öffentlichem Interesse sind ausschließlich:
•Definitionen von Hilfsfristen,
•Dispositionszeiten und Alarmierungskriterien,
•Regelungen zur Nutzung der Leitstelleninfrastruktur durch das Rote Kreuz
•(z. B. Rufhilfe, Abklärung Passivalarme mit vorgehaltenen Rettungsmitteln),
•organisatorische und finanzielle Vereinbarungen,
•Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Diese Informationen:
•betreffen keine technischen Systeme,
•ermöglichen keine Manipulation der Leitstelle,
•gefährden keine Einsatzkräfte,
•beeinträchtigen nicht die Einsatzfähigkeit der BOS,
•gefährden nicht die Allgemeinheit.
2.4. Finanzielle Vereinbarungen sind nicht schutzwürdig
Die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle wird vom Österreichischen Roten Kreuz, einer NGO, betrieben.
Finanzielle Vereinbarungen zwischen einer Gebietskörperschaft und einer NGO sind grundsätzlich offenzulegen, da:
•es sich um öffentliche Mittel handelt,
•Transparenz über deren Verwendung ein zentrales Ziel des IFG ist,
•eine NGO keine gewinnorientierte Marktteilnehmerin ist,
•und daher keine relevanten Wettbewerbsnachteile entstehen können.
Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, weshalb gerade diese Informationen geheimhaltungsbedürftig sein sollten.
2.5. Öffentliches Interesse überwiegt
Die Bevölkerung hat ein legitimes Interesse daran zu erfahren:
•wie Hilfsfristen definiert sind,
•wie Dispositionsentscheidungen getroffen werden,
•ob die Leitstelle für interne Zwecke des Betreibers genutzt wird,
•wie die Qualitätssicherung erfolgt,
•wie öffentliche Mittel eingesetzt werden.
Diese Informationen betreffen Transparenz, Qualität und Fairness im Rettungswesen – nicht die Sicherheit der Leitstelle. Die Behörde hat dieses öffentliche Interesse nicht ausreichend berücksichtigt.
2.6. Relevante Judikatur: Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2025
Der vorliegende Fall ist nahezu ident mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2025. Dort wurde die Tiroler Landesregierung verpflichtet, sämtliche Verträge zwischen dem Land Tirol und dem Roten Kreuz Tirol vollständig und ungeschwärzt offenzulegen.
Das LVwG Tirol stellte klar:
•(1) Verträge über den Rettungsdienst sind grundsätzlich offenzulegen.
•Es handelt sich um Verträge über eine staatliche Aufgabe, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wird.
•(2) Geheimhaltungsklauseln sind unbeachtlich.
•Eine vertragliche Geheimhaltungsklausel kann keine gesetzliche Informationspflicht aushebeln.
•(3) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse müssen konkret dargelegt werden.
•Pauschale Behauptungen reichen nicht.
•(4) Teilweise Schwärzung ist zulässig – aber nur bei echten Geheimnissen.
•Die Behörde muss jede einzelne Passage prüfen; eine pauschale Ablehnung ist rechtswidrig.
•(5) Hilfsfristen, Leistungsstandards, Dispositionskriterien sind nicht geheimhaltungsbedürftig.
•Diese Inhalte sind offenzulegen.
•(6) Auch finanzielle Vereinbarungen sind offenzulegen.
•Es handelt sich um öffentliche Mittel, deren Verwendung transparent sein muss.
2.7. Konsequenz für den vorliegenden Fall
Die Argumentation der Vorarlberger Landesregierung ist schwächer als jene der Tiroler Behörde – und selbst dort hat das Gericht die vollständige Offenlegung angeordnet.
Damit ist der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung rechtswidrig, weil:
•keine konkrete Gefährdung dargelegt wurde,
•keine Trennbarkeitsprüfung erfolgte,
•das öffentliche Interesse nicht ausreichend berücksichtigt wurde,
•die Argumentation pauschal und nicht einzelfallbezogen ist,
•und die Tiroler Judikatur klar in die entgegengesetzte Richtung weist.
Ich stelle daher den Antrag,
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben,
2. den Zugang zur Vereinbarung zwischen dem Land Vorarlberg und dem Österreichischen Roten Kreuz – Landesverband Vorarlberg betreffend die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle zu gewähren,
3. hilfsweise die Behörde zu verpflichten,
4. eine teilweise Offenlegung mit Schwärzung sicherheitsrelevanter Passagen vorzunehmen,
5. und eine konkrete, nachvollziehbare Interessenabwägung gemäß § 6 IFG nachzuholen,
6. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 22.12.2025 die vollständige oder zumindest teilweise Offenlegung anzuordnen.
4. Antrag auf mündliche Verhandlung
Gemäß § 24 VwGVG beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Eine mündliche Verhandlung ist erforderlich, um:
•die tatsächliche Sicherheitsrelevanz der einzelnen Vertragsbestandteile zu klären,
•die Möglichkeit der teilweisen Schwärzung zu erörtern,
•die öffentlichen Interessen an Transparenz und Kontrolle des Rettungswesens darzulegen,
•die Judikatur des LVwG Tirol einzubringen,
•und die unzureichende Interessenabwägung der Behörde aufzuzeigen.
(…)“
3. Folgender S a c h v e r h a l t steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 05.09.2025 folgendes Informationsbegehren:
„Das Land Vorarlberg und die Gemeinden in Vorarlberg sind für die Bereitstellung des Rettungsdienstes und Notarztdienstes zuständig. Ich bitte um Vorlage des vollinhaltlichen Vertrages, inklusive aller Anhänge, Nebenabsprachen und Änderungen zwischen dem Land Vorarlberg, dem Gemeindeverband sowie dem Rote Kreuz Landesverband Vorarlberg und Arbeiter Samariter Bund Feldkirch betreffend dem öffentlichen bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport in Vorarlberg. Zudem bitte ich um Offenlegung des Vertrages zwischen Land Vorarlberg und dem Roten Kreuz bezüglich des Betriebes der RFL.
Des Weiteren bitte ich um Vorlage etwaiger rettungsdienstlicher Studien, Standortkonzepte, Versorgungskonzepte sowie Bekanntgabe der Fahrzeugvorhaltung. Ebenso bitte ich um Bekanntgabe der durchschnittlichen Eintreffzeiten der Rettungsmittel RTW und NEF ab Alarmierung, Einsatzdauer und Transportdauer, sowie der Prozentualen Einhaltung der Hilfsfristen. Zudem bitte ich um Übermittlung der dokumentierten, qualitativen Kontrollmaßnahmen in den Bereichen Hygiene und medizinischer Versorgung.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.“
3.2. Mit Schreiben vom 06.10.2025 wurde Herr M H darüber informiert, dass die Behörde aufgrund der Komplexität des Antrages, welcher eine umfangreiche Sichtung zahlreicher Unterlagen sowie eine sorgfältige Prüfung sämtlicher Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 IFG bedingt, von der Fristverlängerung gemäß § 8 Abs 2 IFG Gebrauch macht.
3.3. Mit Schreiben vom 30.10.2025, Zl, abgefertigt am 31.10.2025, wurden dem Antragsteller die begehrten Informationen teilweise erteilt, soweit diese vorhanden und verfügbar waren. Hinsichtlich der abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Land Vorarlberg und dem Österreichischen Roten Kreuz – Landesverband Vorarlberg betreffend die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle teilte die Behörde jedoch mit, dass sie nach Durchführung einer Abwägung der Interessen an der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zur Information zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Interessen der Geheimhaltung überwiegen, weshalb der Zugang zur Information nicht erteilt wird. Folglich präzisierte Herr M H seinen Eventualantrag vom 05.09.2025 dahingehend, dass er mit Schreiben vom 31.10.2025 die Erlassung eines Bescheides bezüglich dieser Vereinbarung beantragte.
3.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer der begehrte Zugang zu Informationen (Vereinbarung zwischen dem Land Vorarlberg und dem Österreichischen Roten Kreuz – Landesverband Vorarlberg betreffend die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle) nicht gewährt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben (siehe obiger Punkt 2.).
3.5. Mit Schreiben vom 24.02.2026 ersuchte das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der bezughabenden Vereinbarung einschließlich ihrer Anhänge zur Überprüfung, ob die Offenlegung dieser Vereinbarung gegen die Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 6 Abs 1 Z 4 IFG verstößt.
3.6. Mit Schreiben vom 20.03.2026 legte die Behörde sodann die Vereinbarung vom 22.10.1996 abgeschlossen zwischen dem Land Vorarlberg und dem Landesverband Vorarlberg des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Betrieb und die Nutzung des Funk- und Leitstellensystems für die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle samt ihren Anhängen vor.
Die fünf Seiten umfassende Vereinbarung verfügt über folgende Anlagen: A1 (zu Punkt I Abs 2 der Vereinbarung), B1 (zu Punkt I Abs 3 der Vereinbarung) und C (zu Punkt I Abs 4 der Vereinbarung) sowie A2 bis A7 und B2 bis B6 (bei denen es sich um Plandokumente verschiedener Räumlichkeiten (Einsatzleiträume, Technikräume, Mast- und Antennenaufteilung usw) handelt).
Die Vereinbarung gliedert sich in folgende Punkte:
I.Gegenstand der Vereinbarung
II.Benützungsrecht
III.Benützungsentgelt
IV.Betrieb
V.Wartung und Instandhaltung
VI.Haftung
VII.Leitstellenbeirat
VIII.Schlussbestimmungen
Gegenstand der Vereinbarung (Punkt I.) ist das Funk- und Leitstellensystem des Landes (FLS) bestehend aus:
a)der Rettungs- und Feuerwehrleitstelle (RFL),
b)der Landeswarnzentrale (LWZ) und
c)den externen Funkanlagen.
Weiters wird unter Punkt I. angeführt, wo sich die RFL befindet und dass diese aus den in den Anlagen A1 bis A7 näher umschriebenen Räumlichkeiten und Einrichtungen besteht. Ebenso wird festgehalten, wo die LWZ eingerichtet ist und dass diese aus den in den Anlagen B1 bis B6 näher beschriebenen Räumlichkeiten und Einrichtungen besteht. Weiters ist angeführt, dass die externen Funkanlagen aus Relaisstationen und den Alarmumsetzern an den in der Anlage C angeführten Standorten bestehen.
Im Wesentlichen geht es in der Vereinbarung im Folgenden um die Einräumung von Benützungsrechten (RFL, LWZ), um die Festlegung eines Benützungsentgeltes, Verpflichtungen hinsichtlich des Betriebes, der Wartung und Instandhaltung und den Haftungsausschluss. Weiters beinhaltet die Vereinbarung die Einrichtung eines Leitstellenbeirates. Abschließend enthält die Vereinbarung Schlussbestimmungen (Vertragsdauer, Kündigung, Kosten der Vertragserrichtung uä).
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere auch aufgrund der von der belangten Behörde übermittelten Vereinbarung vom 22.10.1996 betreffend den Betrieb und die Nutzung des Funk- und Leitstellensystems samt Anlagen, als e r w i e s e n angenommen. Er ist auch nicht strittig.
5. M a ß g e b l i c h e R e c h t s v o r s c h r i f t e n:
5.1. Nach Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 5/2024, hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
5.2. Nach § 1 Z 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 4/2024, regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Nach § 2 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 4/2024, ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Nach § 2 Abs 2 IFG, BGBl I Nr 4/2024, sind Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I Nr 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
Nach § 6 Abs 1 Z 4 IFG, BGBl I Nr 4/2024, sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen Informationen, soweit und solange dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Treffen die Voraussetzungen des Abs 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung (Abs 2 leg cit).
Gemäß § 11 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 4/2024, ist, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist (Abs 3 leg cit).
6. R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g:
6.1. Der Beschwerdeführer verlangte – gestützt auf Art 22a Abs 2 B-VG und das IFG – von der belangten Behörde Zugang zu Informationen im Bereich des Rettungswesens. Hinsichtlich der abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Land Vorarlberg und dem Österreichischen Roten Kreuz vom 22.10.1996 wurde der Zugang zur begehrten Information nicht gewährt. Den Zugang zu diesen Informationen verweigerte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wegen dem Geheimhaltungsgrund der „öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG).
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist.
6.2. In § 2 Abs 1 IFG ist die Legaldefinition des Begriffes „Information“ normiert. Information iSd IFG ist demnach jede amtliche bzw unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw Geschäftsbereich. Aufzeichnung bedeutet, dass die Information auf einem Medium bzw Informationsträger festgehalten oder gespeichert ist (Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 17). Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein.
Im vorliegenden Fall ist informationspflichtiges Organ die Vorarlberger Landesregierung.
Die gegenständliche Vereinbarung vom 22.10.1996 wurde zwischen dem Land Vorarlberg und dem Österreichischen Roten Kreuz betreffend den Betrieb und die Nutzung des Funk- und Leitstellensystems für die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle (RFL) abgeschlossen. Zur RFL wird noch bemerkt, dass sie seit 1995 die gemeinsame Alarm, Notruf und Einsatzleitstelle für alle anerkannten Rettungsorganisationen sowie alle Orts und Betriebsfeuerwehren in Vorarlberg ist. Es wurden quasi alle Alarm- und Notrufe (Rettungsdienst, Feuerwehr, Berg- und Wasserrettung etc) in einer gemeinsamen Leitstelle „unter einem Dach“ zusammengeführt, wobei Landesinfrastruktur dafür zur Verfügung gestellt bzw vermietet wird. Es handelt sich also bei der vom Beschwerdeführer begehrten Information um eine Information iSd § 2 Abs 1 IFG, welche vorhanden und auch verfügbar („ready and available“) ist.
Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Art 22a Abs 2 BVG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Dieses Recht besteht jedoch insbesondere dann nicht, soweit die Geheimhaltung zur Aufrechterhaltung „der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ (Z 4) erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Das Recht auf Information besteht also nicht unbeschränkt, sondern ist durch die in § 6 IFG normierten Geheimhaltungsgründe begrenzt.
Nach § 6 Abs 1 Z 4 IFG sind Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (siehe obiger Punkt 5.2.).
§ 6 Abs 1 Z 4 IFG legt demnach fest, wann iSd Art 22a Abs 2 B-VG die Geheimhaltung einer Information zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehört aus verfassungsrechtlicher Sicht zweifellos zu den Kernaufgaben des Staates. Die Bestimmung zielt darauf ab, dass Störungen der öffentlichen Ordnung (Original: „to prevent public disorder“) verhindert werden (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 15 (Stand 01.06.2025, rdb.at). Unter den Geheimhaltungsgrund fallen sohin Informationen, deren Preisgabe der Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, sowie der öffentlichen Ordnung zuwiderliefe. Zur öffentlichen Sicherheit gehört die Gefahrenabwehr ieS, dh die Verbrechensverhütung (vgl Art 10 Abs 2 EMRK: „to prevent [. . .] crime“) und der vorbeugende Schutz von Rechtsgütern (vgl insb die in § 22 Abs 1 und 2 SPG aufgelisteten Rechtsgüter; vgl Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 16 (Stand 01.06.2025, rdb.at)). Wie sich aus den Materialien zu § 6 Abs 1 Z 4 IFG ergibt, ist unter öffentliche Sicherheit weiters auch der notwendige Schutz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und der kritischen Infrastruktur (KRITIS) zu subsumieren (vgl AB 2420 BGBlNr 27. GP 20).
Erfasst sind also zB sicherheitskritische Informationen, bei denen die Preisgabe geeignet wäre, Störungen der öffentlichen Ordnung oder Risiken für die öffentliche Sicherheit zu verursachen. Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind lebenswichtige Einrichtungen und Systeme, deren Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche Folgen für die Versorgung und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit hätte. Sie umfassen Sektoren wie Energie, Wasser, ITK, Verkehr und natürlich auch Gesundheit. Das Gesundheitswesen und die Notfallversorgung zählen ausdrücklich zu den kritischen Sektoren, dazu gehört auch das Rettungswesen / der Rettungsdienst. Konkret betrifft dies wie hier relevant insbesondere Gebäude, Stützpunkte und Leitstellen des Rettungsdienstes (einschließlich räumlicher Infrastruktur/Raumpläne, IT-Systeme, Leitstellensoftware, Standorte externer Funkanlagen usw), deren Schutz im KRITIS-Kontext relevant ist. Mögliche Bedrohungen stellen hier insbesondere Cyberangriffe (IT-Sicherheit) aber auch physische Sabotage udgl dar.
Im vorliegenden Fall ist abzuwägen, ob eine Herausgabe der begehrten (sicherheitskritischen) Information, nämlich die bezughabende Vereinbarung vom 22.10.1996 betreffend den Betrieb und die Nutzung des Funk- und Leitstellensystems für die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle samt Anhängen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Die Information ist dann tendenziell geheimzuhalten, wenn sie kritische Infrastruktur wie hier betrifft. Die begehrten Informationen unterliegen demnach grundsätzlich der Geheimhaltung bzw dem Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs 1 Z 4 IFG.
6.4. Interessenabwägung („harm test“ und „public interest test“)
Das informationspflichtige Organ hat im Einzelfall zu begründen, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw notwendig ist (vgl auch Erläuterungen zu Art 1 Z 2 [Art 22a Abs 2 B-VG]). Es sind in einem weiteren Schritt nun die in Betracht kommenden Interessen an der Geheimhaltung der Information auf der einen Seite und die an der Erteilung der Information auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen.
Wie die Behörde konstatiert, ist die Geheimhaltung der begehrten Information, nämlich die Vereinbarung vom 22.10.1996 betreffend den Betrieb und die Nutzung des Funk- und Leitstellensystems für die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle samt Anhängen, sowohl als geeignet als auch als erforderlich zu erachten, um den im gewichtigen öffentlichen Interesse gelegenen Schutz der Sicherung von kritischer Infrastruktur zu wahren. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren. Das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut, hier der Sicherung von kritischer Infrastruktur (Rettungs- und Feuerwehrleitstelle), durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohen würde. Zusätzlich ist mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzung von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption); vgl dazu Erl RV 2238 BlgNr 17. GP 8.
Der Beschwerdeführer begründet sein Informationsbegehren bzw das Bestehen eines starken öffentlichen Interesses im Kern damit, dass es um Transparenz, Qualität und den Einsatz öffentlicher Mittel im Rettungswesen gehe und gerade nicht um sicherheitsrelevante technische Details, insbesondere habe die Bevölkerung ein legitimes Interesse daran zu erfahren:
-wie Hilfsfristen definiert seien
-wie Dispositionsentscheidungen getroffen würden,
-ob die Leitstelle für interne Zwecke des Betreibers genutzt werde,
-wie die Qualitätssicherung erfolge,
-wie öffentliche Mittel eingesetzt würden.
Demgegenüber vertritt die belangte Behörde zusammengefasst den Rechtsstandpunkt, dass die Geheimhaltung der gegenständlichen Vereinbarung dem Schutz wesentlicher Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie der kritischen Infrastruktur diene, wozu insbesondere Informationen über Leitstellen, Alarmierungswege, Einsatzdispositionen sowie über die zugrunde liegende technische Infrastruktur des Funk- und Leitstellensystems zählen. Eine Veröffentlichung solcher Daten würde ein potenzielles Sicherheitsrisiko für Einsatzkräfte und die Allgemeinheit bergen, da sie im Missbrauchsfall geeignet wären, Einsatzabläufe zu stören, Rettungsmaßnahmen zu verzögern oder sicherheitsrelevante Systeme zu kompromittieren.
Damit ist die belangte Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes grundsätzlich sehr wohl im Recht. Auch angesichts aktueller Entwicklungen (Kriege, Terroranschläge, Cyberangriffe etc) wurden in Europa die (Sicherheits-)Anforderungen an Träger kritischer Infrastruktur zuletzt deutlich erhöht (zB NIS-2-RL oder RKE-RL). Der Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist weit und bei der Anwendung des IFG ist sicherzustellen, dass diese unionsrechtlichen Vorgaben zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Minimierung von Schwachstellen kritischer Infrastruktur nicht unterlaufen werden (s auch Cudlik/Petschinka, Ausgewählte Fragen der Geheimhaltung im IFG, ecolex 2025, 460). Wenn also Informationsbegehren die Funktionsfähigkeit, Sicherheitsstruktur oder Schwachstellen von KRITIS betreffen, so ist daher eine Geheimhaltung der Informationen prinzipiell geboten.
Die gegenständliche Vereinbarung enthält Angaben zur kritischen Infrastruktur des Rettungswesens und dient somit dem Schutz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Allerdings trifft dies nach näherer Prüfung der Vereinbarung vom 22.10.1996 im Wesentlichen vor allem auf die Anhänge zur Vereinbarung zu. Dort werden die Räumlichkeiten der RFL und LWZ, auch Ausstattung und IT etc, detailliert beschrieben und planlich dargestellt. Weiters sind die Standorte der externen Funkanlangen (Relaisstationen und Alarmumsetzer), die in Notfällen für zuverlässige Alarmierung und Kommunikation sorgen, aufgelistet.
Die Vereinbarung selbst enthält jedoch tatsächlich Angaben, die durchwegs allgemein gehalten sind und keine spezifischen sicherheitskritischen Informationen enthalten. Es geht im Wesentlichen um organisatorische und finanzielle Strukturen und Regelungen udgl.
Im Rahmen des „public interest tests“ ist sodann zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung einer Information vorliegt, das den potenziellen Schaden („harm test“) überwiegt. Es ist abzuwägen, ob die Herausgabe für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist, als der Schutz des betroffenen Interesses (hier: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit).
Der Beschwerdeführer hat das Informationsbegehren als Privatperson gestellt. Es besteht jedenfalls neben einem allgemeinen Informationsinteresse, das auf dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationszugangsrecht fußt, ein erhöhtes öffentliches Interesse an Transparenz im Bereich des Gesundheitswesens als Teil der Daseinsvorsorge, das gilt insbesondere auch für die Organisation des Rettungswesens bzw des FLS. Auch hat die Allgemeinheit ein schützwürdiges Interesse daran zu erfahren, in welcher Weise öffentliche Mittel eingesetzt werden (siehe auch § 2 Abs 2 Satz 1 IFG). Das öffentliche Interesse an der Offenlegung wächst dabei regelmäßig mit der Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel. Gegenständlich ist in der Vereinbarung auch ein Benützungsentgelt festgelegt worden, das eine Summe von 100.000 Euro übersteigt, womit hier das Transparenzinteresse das Geheimhaltungsinteresse als überwiegend anzusehen ist.
Bei Überwiegen der öffentlichen Interessen, ist die begehrte Information (teilweise) herauszugegeben.
Das Landesverwaltungsgericht kommt somit hinsichtlich der Vereinbarung vom 22.10.1996 zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der begehrte Zugang zu dieser zu gewähren ist, allenfalls unter Schwärzung do aus Sicht der Behörde bestehender sicherheitsrelevanter Passagen, bei denen das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. Eine Frist von vier Wochen ist dafür angemessen.
Anders verhält es sich jedoch mit den angeführten Anhängen zur Vereinbarung. Diese bestehen aus Raumplänen zu den Räumlichkeiten der RFL und des LWZ, Darstellung anderer sicherheitskritischer (IT-)Infrastruktur und Auflistung der Standorte von externen Funkanlagen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse das im Ergebnis für das Zugänglichmachen dieser Informationen sprechen würde, ist hier nicht anzunehmen, da wie beschrieben hier kritische Infrastruktur bzw der Schutz von IT-Infrastruktur betroffen ist. Pläne, sonstige Darstellungen von Gebäuden, Stützpunkten und anderer kritischer Infrastruktur, Alarmierungswege usw sind geheimzuhalten. Eine Offenlegung könnte zweifelsohne zu Missbrauch führen bzw diesen erleichtern (insbesondere besteht die Gefahr von Anschlägen, Sabotage, Störung von Einsätzen, Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen etc).
Nach dem obigen Ergebnis kann zusammenfassend festgehalten werden, dass nachdem die Information in diesem Fall teilbar ist, der Zugang zur begehrten Information teilweise, also zur Vereinbarung vom 22.10.1996 (allenfalls unter Schwärzung sicherheitsrelevanter Stellen), zu gewähren ist. Eine Herausgabe der Anlagen zur Vereinbarung (insbesondere Raumpläne, Darstellungen kritischer (IT-)Infrastruktur, Standorte Funkanlagen) darf jedoch aus den oben genannten Gründen zum Schutz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit nicht erfolgen (Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 4 IFG). Hier gilt, je näher die Information an sicherheitsrelevante Abläufe (zB Einsatz‑, Schutz‑, Krisen-, Alarmierungspläne) heranreicht, desto höher ist ihr Geheimhaltungsgewicht. Die Nichterteilung der begehrten Information ist diesbezüglich erforderlich und auch verhältnismäßig. Der prognostizierte Sicherheitsnachteil ist in diesem Fall so gewichtig, dass er das Transparenzinteresse eindeutig überwiegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
6.5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 22.12.2025 beruft, in dem bei einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt die vollständige Offenlegung von Rettungsdienstverträgen mit dem Roten Kreuz angeordnet und klargestellt worden sei, dass Rettungsdienstverträge, Leistungsstandards, Dispositionskriterien sowie finanzielle Vereinbarungen grundsätzlich offenzulegen seien, pauschale Geheimhaltungsbehauptungen unzulässig seien und eine konkrete Trennbarkeitsprüfung vorzunehmen sei, wird Folgendes festgehalten:
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt im erwähnten Tiroler Fall nicht gleich gelagert, die Entscheidung betrifft nämlich eine Anfrage zu den abgeschlossenen Verträgen zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH aus den Jahren 2010 (vergaberechtliche Ausschreibung) und 2020 (Direktvergabe) betreffend den öffentlichen bodengebunden Rettungsdienst und Krankentransporte in Tirol inklusive aller Anhänge etc – vor einem wettbewerbs- und vergaberechtlichen Hintergrund. Dort ging es um die Ausschreibung der Dienstleistung des Rettungsdienstes und Krankentransports in Tirol für jeweils 10 Jahre mit einer Vergütung durch die öffentliche Hand (monetärer Gesamtumfang der Verträge in einen Wert von mehreren hundert Millionen Euro), und nicht wie hier um die Vermietung von (Landes-)Infrastruktur (nämlich des FLS) an das ÖRK. Das do Landesverwaltungsgericht wies die Argumente nach § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG (Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) zurück, wonach eine Offenlegung wirtschaftlichen Schaden oder Wettbewerbsnachteile verursachen würde. Im gegenständlichen Fall wurde der Zugang zu den begehrten Informationen aufgrund des Geheimhaltungsgrundes gemäß § 6 Abs 1 Z 4 IFG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) nicht gewährt.
Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit beizupflichten, dass pauschale Geheimhaltungsbehauptungen unzulässig sind und auch eine konkrete Prüfung, ob die Information teilbar ist, vorzunehmen ist.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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