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LVwG-318-23/2026-R15•LVwG V LVwG-318-23/2026-R15
LVwG-318-23/2026-R15Tribunal administratif régional15 avr. 2026
Baurecht, Baugrundlagenbestimmung, fachliche Expertise erforderlich
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde 1. des J L, F, und 2. des C L, F, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 18.03.2026, Zl, betreffend Baugrundlagenbestimmung nach dem Baugesetz (BauG), den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde W zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurden gemäß § 3 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, idgF, iVm Punkt 1 des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Gemeinde W sowie der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde W vom 04.10.2017 über die Verpflichtung zur Einbringung von Anträgen auf Baugrundlagenbestimmung die Baugrundlagen für die Liegenschaften GST-NRN XXX/X und XXX/Y, KG AAAAA, G, W, wie folgt bestimmt:
„Baulinie: wird nicht bestimmt
Baugrenze: gemäß beiliegendem Lageplan Gemeinde W
Höhenlage: wird im Zuge der Baueingabe bestimmt
Dachform: Satteldach
Firstrichtung: wird nicht bestimmt
höchstzulässige Baunutzungszahl (BNZ):vorgegeben in Bebauungsplan
höchstzulässige Bauflächenzahl (BFZ):wird nicht bestimmt
höchstzulässige Geschoßzahl (HGZ):vorgegeben in Bebauungsplan
Gemäß § 3 Abs. 5 Baugesetz, LGBI. Nr. 52/2001, i.d.g.F., wird verfügt, dass die Oberfläche des Baugrundstückes - ausgenommen kleinere Anschüttungen oder Abgrabungen - erhalten werden muss, um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes oder Naturgefahren zu vermeiden.“
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden Gemeindeverwaltungsabgaben sowie Barauslagen vorgeschrieben.
2. Gegen die Baugrundlagenbestimmung, somit gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie vor, die im Spruch geforderte Dachform „Satteldach“ sei für sie nicht gerechtfertigt, zumal im Bebauungsplan der Gemeinde diesbezüglich keine Vorgaben genannt würden und die in jüngerer Zeit errichteten Gebäude in der Nachbarschaft alle ein Flachdach hätten.
Die Sachverhaltsdarstellung bringe zum Teil mehr Ungewissheit statt Klarheit. Klar sei, dass bei einer etwaigen Bebauung die Maßnahmen zur Hangsicherung, abhängig vom jeweiligen Bauprojekt, mit der Wildbach- und Lawinenverbauung abgestimmt werden müssten (Hinweis auf ein E-Mail vom 30.03.2026 der Wildbach- und Lawinenbebauung). Auf dieser Grundlage könne das geologische Detailprojekt des Büros K aus dem Jahre 2025 als Verweis angeführt werden.
Es sei völlig unklar, was mit den in der Sachverhaltsdarstellung „bereits getroffenen Maßnahmen und Entwässerungen“ gemeint sei. Sollten sie sich auf die Tagwasserleitungen W-G, Projekt AAAA, beziehen, so liege eine schriftliche Bestätigung der Gemeinde W vor, dass eine Verlegung auf Kosten der Gemeinde erfolgen würde (Zustimmungserklärung vom 09.10.1979).
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Mit Eingabe vom 01.12.2025 haben die Beschwerdeführer um Baugrundlagenbestimmung für das geplante Bauvorhaben „Wohngebäude“ auf den Liegenschaften GST-NRN XXX/X und XXX/Y, KG AAAAA W, angesucht.
Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) hat der Bürgermeister der Gemeinde W die Baugrundlagen ua dahingehend bestimmt, dass als Dachform „Satteldach“ festgelegt wurde.
3.2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde W hat mit Beschluss vom 04.10.2017 gemäß § 28 des Raumplanungsgesetzes (RPG), LGBl Nr 39/1996 idgF, eine Verordnung über die Erlassung eines Bebauungsplanes erlassen. Das Baugrundstück befindet sich in der Zone VI dieses Bebauungsplanes. Demnach ist das Maß der baulichen Nutzung (BNZ) mit 45 und die Höchstgeschosszahl (HGZ) mit 2 + 1 UG festgelegt.
Hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Bauwerke ist in § 4 dieser Verordnung festgelegt, dass Gliederung, Materialwahl und Farbe so zu erfolgen haben, dass die Bauwerke sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden. Insbesondere die Charakteristik des Orts- und Landschaftsteiles, dem die Bauwerke zuzuordnen sind, sowie erhaltenswertes Sichtbeziehungen mit anderen Orts- und Landschaftsteilen sind zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke kann die Baubehörde die Einreichung von Farb- und Materialmustern verlangen. Die fachliche Beurteilung erfolgt durch den Gestaltungsbeirat.
Hinsichtlich der Dachform enthält der Bebauungsplan der Gemeinde W keine Vorgaben.
3.3. Zur Vorgabe der Dachform „Satteldach“ hat die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
5.1. Der § 3 des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 34/2025, lautet wie folgt:
„§ 3 BauG
Baugrundlagenbestimmung
(1) Bevor ein Bauantrag für Bauvorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a oder c eingebracht wird, kann bei der Behörde der Antrag auf Bestimmung der Baulinie, der Baugrenze, der Höhenlage, der Dachform, der Firstrichtung für geneigte Dächer, der Höhe des Gebäudes, des Maßes der baulichen Nutzung, der Mindest- oder Höchstzahl der Stellplätze sowie des Anteils jener Stellplätze, die in Gebäuden mit mindestens zwei gleich großen Geschossen oder in unterirdischen Garagengeschossen zu errichten sind, gestellt werden (Baugrundlagenbestimmung).
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass in der Gemeinde oder in Teilen derselben – ausgenommen in den Fällen des Abs. 6 – vor jedem Bauantrag für Bauvorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a und c ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden muss. Eine entsprechende Verpflichtung kann auch nur für bestimmte Bauvorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a oder c, die aufgrund von Art, Lage, Größe, Form oder Verwendung die Interessen nach Abs. 4 besonders berühren, festgelegt werden.
(3) Der Antrag auf Baugrundlagenbestimmung hat die Art des beabsichtigten Bauvorhabens und die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes anzugeben. Dem Antrag sind anzuschließen
(3a) Antrag, Nachweise und Plan gemäß Abs. 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
(3b) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 3a lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(4) Die Behörde hat die beantragten Angaben nur soweit zu bestimmen, als es unter Bedachtnahme auf die Interessen der örtlichen Raumplanung, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes sowie des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz) erforderlich ist. Bei der Bestimmung der Höhenlage können auch Mindest- und Höchstmaße angegeben werden. Bei der Bestimmung der Mindest- oder Höchstzahl der Stellplätze gelten die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie 8 und 9. In der Baugrundlagenbestimmung ist auch festzustellen, welche beantragten Angaben nicht bestimmt wurden. Dem Antragsteller ist eine Planausfertigung auszufolgen, in der die beantragten Angaben, soweit sie bestimmt wurden, eingezeichnet sind. Ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung, der sich auf ein Baugrundstück bezieht, auf dem die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes voraussichtlich nicht bewilligt werden darf, ist zurückzuweisen.
(5) Die Behörde kann in der Baugrundlagenbestimmung auch verfügen, dass die Oberfläche des Baugrundstückes erhalten oder verändert werden muss, um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, um Naturgefahren zu vermeiden oder um die Oberfläche der Höhe einer Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
(6) Eine Baugrundlagenbestimmung ist insoweit nicht vorzunehmen, als die Baulinie, die Baugrenze, die Höhenlage, die Dachform, die Firstrichtung, die Höhe des Gebäudes, das Maß der baulichen Nutzung oder die Mindest- oder Höchstzahl der Stellplätze in einer Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz bestimmt sind oder als für das betreffende Gebiet eine Bausperre aufgrund des Raumplanungsgesetzes oder des Straßengesetzes besteht.
(7) Die Baugrundlagenbestimmung verliert nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ihre Gültigkeit. Die Wirksamkeit ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 erster bis dritter Satz vorliegen.“
5.2. Wie im Sachverhalt (Punkt 3. ff) festgestellt, sind im rechtsgültigen Bebauungsplan der Gemeinde W keine Bestimmungen über die Dachform enthalten. Zur vorgeschriebenen Dachform hat die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist dazu lediglich angeführt, dass die Angaben zur Baugrundlagenbestimmung gemäß § 3 Baugesetz und des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Gemeinde W sowie unter Beachtung der im Sachverhalt angeführten Gegebenheiten soweit vorgenommen worden seien, als es unter Bedachtnahme auf die Interessen der örtlichen Raumplanung sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes ua erforderlich gewesen sei. Eine weitere Begründung, insbesondere zur Frage weshalb die Festlegung der Dachform im Interesse der örtlichen Raumplanung sowie zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich sein soll, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Die Festlegung von Baugrundlagen in einem Bescheid erfordert eine fachliche Grundlage, auf die sie sich stützen kann, sowie eine entsprechende Begründung. Wie sich aus dem Bebauungsplan der Gemeinde W ergibt, können hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden Vorgaben aus öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der örtlichen Raumplanung sowie zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, festgelegt werden. Soweit diese dafür jedoch nicht bereits in einer Verordnung festgelegt sind – wie das beispielsweise im gegenständlichen Bebauungsplan hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung der Fall ist – erfordert die Festlegung von Vorgaben die Ermittlung entsprechender Grundlagen aufgrund einer sachverständigen Expertise. Vorgaben hinsichtlich der Dachform sind daher auf Grundlage eines Gutachtens bzw einer gutachterlichen Stellungnahme zum Orts- und Landschaftsbild bzw. hinsichtlich sonstiger öffentlicher Interessen vorzuschreiben. Es bedarf daher der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem die Grundlagen für diese Vorschreibung erhoben werden.
Die belangte Behörde hat die Dachform „Satteldach“ als Baugrundlage vorgegeben, ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und ohne die Vorschreibung durch eine fachliche Grundlage zu untermauern. Mangels entsprechender Begründung wurde die Entscheidung „willkürlich“ getroffen.
6.1. Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Das Verwaltungsgericht kann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
6.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 28 Abs 3 VwGVG zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
6.3. Die Baubehörde hat im Zuge der Baugrundlagenbestimmung die Dachform „Satteldach“ vorgegeben. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem sonstigen Akteninhalt ist erkennbar, dass die belangte Behörde diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine fachliche Expertise eingeholt hätte. Diesbezüglich wurde somit jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen.
6.4. Im Zuge der Neuerlassung des Bescheides ist auch auf die in der Beschwerde angesprochene unklare Sachverhaltsdarstellung einzugehen und sind dazu allenfalls erforderliche Konkretisierungen vorzunehmen.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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