Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-488-6/2026-R16
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.6.2026.R16
Begründung
Antrag
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg stellt in der Beschwerdesache des D R, R, vertreten durch die R GmbH, D, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde R vom 27.11.2025, Zl, betreffend die Gewährung des Zugangs zu Informationen durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B-VG sowie § 62 VfGG den
Antrag
der Verfassungsgerichtshof möge
1. § 11 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024 als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFG
verfassungswidrig war;
in eventu
3. § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG
verfassungswidrig war;
in eventu
5. § 11 Abs 2 IFG als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass
§ 11 Abs 2 IFG
verfassungswidrig war.
Begründung
I.
Sachverhalt
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde R vom 27.11.2025, Zl, wurde gemäß §§ 11 Abs 1 iVm 9 Abs 3 und 6 Abs 1 Z 7 IFG der Zugang zur Information entsprechend dem Informationsbegehren, eingelangt am 08.09.2025, hinsichtlich der zweiten Frage, welche wie folgt lautete:
„2. Zudem frage ich höflich an, mitzuteilen welchen Verkehrstechnikern/ Verkehrssachverständigen und verkehrstechnischen Sachverständigen die Marktgemeinde R in den letzten 10 Jahren Aufträge erteilt hat. Dies möge zugleich mit der Anzahl der Aufträge beantwortet werden. Es werden bestimmt noch zahlreiche weitere Fragen im Zusammenhang mit diesem Fall auftauchen und noch gestellt werden.“
nicht gewährt, da der Antrag diesbezüglich missbräuchlich erfolgt und die begehrte Information der Geheimhaltung unterliegt.
Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2025 nachweislich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25.12.2025 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erhoben. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Für die Erledigung der Beschwerde ist nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg die obgenannte Richterin zuständig.
II.
Präjudizialität
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ist gehalten, über die in Rede stehende Beschwerde lediglich dann inhaltlich zu entscheiden, wenn es zur Beschwerdebehandlung zuständig ist und hat es aus Anlass der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerdebehandlung die angefochtene Bestimmung des § 11 IFG, insbesondere auch bei Verneinung der sachlichen Zuständigkeit, anzuwenden.
III.
Bedenken
Rechtslage:
Nach Art 18 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 51/2012, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Nach Art 22a Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 5/2024, haben die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
Nach Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
Nach Art 22a Abs 3 B-VG hat jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
Nach Art 22a Abs 4 B-VG sind die näheren Regelungen
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Nach Art 83 Abs 2 B-VG, BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 14/2019, darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Nach Art 115 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 138/2017, sind, soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.
Nach Art 115 Abs 2 B-VG hat, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Nach Art 118 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 14/2019, ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
Nach Art 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich neben den im Art 116 Abs 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
Nach Art 118 Abs 3 B-VG sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutzpolizei;
6. örtliche Marktpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8. Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
Nach Art 118 Abs 4 B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.
Nach § 1 Z 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Nach § 2 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 5/2024, ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Nach § 2 Abs 2 IFG sind Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I Nr 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
Nach § 3 Abs 2 IFG, BGBl I Nr 5/2024, ist zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zuständig, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
Nach § 3 Abs 3 IFG ist die Information nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Nach § 7 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 5/2024, kann der Zugang zu Informationen schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
Nach § 7 Abs 2 IFG ist die Information möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
Nach § 7 Abs 3 IFG hat ein Organ den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen, wenn bei ihm ein Antrag einlangt, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist.
Nach § 7 Abs 4 IFG ist das Verfahren über einen Antrag auf Information ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr 87/2008.
Nach § 9 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 5/2024, ist die Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
Nach § 9 Abs 2 IFG ist, wenn das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil besteht, die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden.
Nach § 9 Abs 3 IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Nach § 11 Abs 1 IFG ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen, wird der Zugang zur Information nicht gewährt.
Nach § 11 Abs 2 IFG hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden, wenn gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben wird, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
Nach § 11 Abs 3 hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Nach § 16 Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz - GG), LGBl Nr 40/1985, ist der Wirkungsbereich der Gemeinde
a)ein eigener und
b)ein vom Land oder vom Bund übertragener.
Nach § 17 Abs 1 GG, LGBl Nr 40/1985, idF LGBl Nr 34/2018, umfasst der eigene Wirkungsbereich neben den im § 2 Abs 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Nach § 17 Abs 2 GG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Soweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt, zu deren Regelung das Land zuständig ist, besteht kein Instanzenzug.
Nach § 26 Abs 1 GG, LGBl Nr 40/1985, idF LGBl Nr 34/2018, sind Organe der Gemeinde
a)der Gemeinderat, der die Bezeichnung „Gemeindevertretung“ führt,
b)der Gemeindevorstand,
c)der Bürgermeister und
d)die Ausschüsse gemäß § 51 Abs 3.
Nach § 50 Abs 1 GG, LGBl 40/1985, idF LGBl Nr 44/2025, bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
a)in behördlichen Angelegenheiten:
1. Antrag auf vorläufige Verwaltung bei Grenzstreitigkeiten (§ 5 Abs 2),
2. Änderungen der Grenzen der Gemeinde (§ 6 Abs 1),
3. Vereinbarungen bei Bestandsänderungen (§ 7 Abs 2),
4. Verleihung und Widerruf des Rechtes zur Führung des Gemeindewappens (§ 10),
5. Führung sowie Festsetzen des Aussehens einer Fahne (§ 12),
6. Äußerung zur Änderung des Namens der Gemeinde (§ 14),
7. Bezeichnung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der Form der Gebäudebezeichnung (§ 15 Abs. 1, 3 und 5 erster Satz),
8. Antrag auf Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an eine staatliche Behörde (§ 17 Abs. 3),
9. Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 18),
10. Abschluss und Änderung von Vereinbarungen betreffend Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften, Äußerung zur Bildung eines Gemeindeverbandes, Beitritt der Gemeinde zu und Austritt aus einem Gemeindeverband, Abschluss und Änderung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§§ 93 bis 97),
11. Festsetzung des Monatsbezugs des Bürgermeisters und der Entschädigung der Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane (§§ 9 und 10 des Bezügegesetzes 1998),
12. Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, zu deren Regelung der Bund zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
13. Ausübung der in den verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse,
14. Anerkennung sowie Geltendmachung von Forderungen aus der Amtshaftung des Bürgermeisters oder der Mitglieder des Gemeindevorstandes,
15. Ausschreibung von Abgaben zur Deckung der Gemeindebedürfnisse sowie Festsetzung von gesetzlichen Steuerhebesätzen und von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, soweit die Einhebung gesetzlich der Gemeinde zusteht;
b)in anderen Angelegenheiten:
1. Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache, ausgenommen den Antritt einer Erbschaft sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung,
2. Leasinggeschäfte über unbewegliche Sachen,
3. Aufnahme von Darlehen einschließlich Krediten in laufender Rechnung, Wechselfinanzierung, ausgenommen Darlehen, für die das Land die Tilgung übernimmt, sowie Kassenkredite gemäß § 75 Abs 1,
4. Übernahme einer Haftung,
5. vertragsmäßige Verfügung über die Gemeindeabgaben und Gemeindeanteile an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben,
6. Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,
7. Beteiligung der Gemeinde an einer wirtschaftlichen Unternehmung,
8. Beitritt der Gemeinde zu und der Austritt aus einer Genossenschaft, einem Verein, einem Verband oder einer ähnlichen privatrechtlichen Einrichtung,
9. Entsendung von Gemeindevertretern oder von Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern in Organe von Gemeindeverbänden und von Vertretern der Gemeinde in Organe sonstiger juristischer Personen sowie Abberufung von diesen Funktionen,
10. Errichtung und Auflassung von Gemeindeanstalten, wirtschaftlichen Unternehmungen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen sowie Erlassung von Bestimmungen für deren Verwaltung und Benützung,
11. Errichtung oder Abbruch von Gemeindebauten,
12. Geltendmachung von privatrechtlichen Forderungen aus Schäden, für die der Bürgermeister oder Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde haften, und Verzicht auf ein der Gemeinde zustehendes Recht, es sei denn, dass einem Dritten ein Rechtsanspruch auf Aufhebung dieses Rechtes zusteht, ausgenommen Forderungsabschreibung,
13. Pachtung und Anmietung sowie Verpachtung und Vermietung von Liegenschaften der Gemeinde im Ausmaß von mehr als 1 ha sowie von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, ferner von Gebäuden oder Wohnungen auf mehr als fünf Jahre oder auf unbestimmte Zeit, ausgenommen Dienstwohnungen,
14. Antritt einer Erbschaft ohne die Rechtswohltat des Inventars oder Annahme eines mit einer Auflage beschwerten Vermächtnisses oder einer solchen Schenkung,
15. Ausstellung einer Vorrangseinräumungserklärung,
16. andere Geschäfte, deren Wert 1 % der Finanzkraft (§ 73 Abs. 3) übersteigt; beträgt 1 % der Finanzkraft weniger als 6.000 Euro, ist der Betrag von 6.000 Euro maßgeblich;
c)die ihr nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes und nach Bestimmungen anderer Gesetze ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.
Nach § 50 Abs 2 GG kann die Gemeindevertretung für bestimmte Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, die für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind, das Beschlussrecht an sich ziehen.
Nach § 50 Abs 3 GG kann die Gemeindevertretung, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, das ihr zustehende Beschlussrecht in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit b mit Ausnahme der Z 4 und 12 an den Gemeindevorstand abtreten. Bei finanziellen Verpflichtungen darf das Beschlussrecht für Geschäfte mit einem Wert im Einzelfall bis höchstens 10 % der Finanzkraft (§ 73 Abs 3) abgetreten werden.
Nach § 50 Abs 4 GG kann die Gemeindevertretung, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, den Bürgermeister allgemein oder fallweise ermächtigen, in ihrem Namen Zugang zu Informationen nach § 29 Abs 1 zu gewähren.
Nach § 60 Abs 1 GG, LGBl Nr 40/1985 idF LGBl Nr 44/2025, obliegen dem Gemeindevorstand alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
Nach § 60 Abs 2 GG kann der Gemeindevorstand die Berichterstattung oder Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten des Abs 1, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Bürgermeister übertragen. Hievon ausgenommen sind die Befugnis gemäß Abs. 4 sowie die Angelegenheiten des § 50 Abs. 3.
Nach § 60 Abs 3 GG kann der Gemeindevorstand, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, den Bürgermeister allgemein oder fallweise ermächtigen, in seinem Namen Zugang zu Informationen nach § 29 Abs 1 zu gewähren.
Nach § 60 Abs 4 GG ist der Gemeindevorstand berechtigt, namens der Gemeindevertretung tätig zu werden, wenn in dringenden Fällen der Beschluss der Gemeindevertretung nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden kann. Diese Ermächtigung gilt nicht für Entscheidungen über Rechtsmittel und jene Beschlüsse, die aufgrund der Landesverfassung der Gemeindevertretung vorbehalten sind, sowie für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde.
Nach § 60 Abs 5 GG sind Verfügungen gemäß Abs 4 unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Bürgermeister der Gemeindevertretung in der nächstfolgenden Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Berichte“ zur Kenntnis zu bringen.
Nach § 60 Abs 6 GG sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben der Gemeindevertretung verantwortlich.
Nach § 66 Abs 1 GG, LGBl Nr 40/1985, idF LGBl Nr 34/2018, obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde:
a)die Vertretung der Gemeinde nach außen;
b)die Besorgung der ihm durch dieses Gesetz oder andere Gesetze übertragenen Aufgaben;
c)die Besorgung der ihm vom Gemeindevorstand gemäß § 60 Abs. 2 übertragenen Aufgaben;
d)die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse;
e)die laufende Verwaltung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten sowie die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, insoweit diese Ausgaben im Einzelfall
1. 0,1 % der Finanzkraft nicht übersteigen; beträgt 0,1 % der Finanzkraft weniger als 6.000 Euro, ist der Betrag von 6.000 Euro maßgeblich oder
2. bei einer entsprechenden Ermächtigung durch den Gemeindevorstand höchstens 0,25 % der Finanzkraft nicht übersteigen;
f)die Leitung des Gemeindeamtes als dessen Vorstand.
Nach § 66 Abs 2 GG obliegen dem Bürgermeister als Vorstand des Gemeindeamtes
a)die notwendige personelle Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen des Beschäftigungsrahmenplanes;
b)die notwendige sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen der im Voranschlag bereitgestellten Kredite;
c)die dienstrechtliche Behandlung der Gemeindebediensteten, soweit in diesem Gesetz oder anderen Gesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist;
d)die Verfügung über die Verwendung der Gemeindebediensteten.
Nach § 66 Abs 3 GG umfasst die Zuständigkeit des Bürgermeisters gemäß Abs 1 lit a nicht die Vertretung der Gemeinde in Organen juristischer Personen.
Nach § 66 Abs 4 GG ist der Bürgermeister berechtigt, namens des Gemeindevorstandes tätig zu werden, wenn in dringenden Fällen der Beschluss des Gemeindevorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden kann. Dies gilt nicht für Angelegenheiten gemäß § 50 Abs. 3.
Nach § 66 Abs 5 GG sind Verfügungen gemäß Abs 4 unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Bürgermeister dem Gemeindevorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
Nach § 66 Abs 6 GG kann der Bürgermeister mit Verordnung ihm zustehende Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches an Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen. Hiebei sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
Nach § 66 Abs 7 GG ist der Bürgermeister für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben der Gemeindevertretung verantwortlich.
Rechtliche Beurteilung:
§ 11 IFG enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen, die das Vorgehen der Behörden bzw Gerichte in jenen Fällen regeln, in denen der Zugang zu Informationen auf ein Begehren hin (faktisch) nicht gewährt wurde bzw bereits bescheidmäßig über die Nichtgewährung des Zuganges entschieden wurde.
So normiert § 11 Abs 1 IFG in Bezug auf den Rechtsschutz, dass wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrages ein Bescheid zu erlassen ist. Daran anknüpfend regelt § 11 Abs 2 IFG, dass wenn gegen einen „solchen“ Bescheid Beschwerde erhoben wird, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden hat, wobei die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013) drei Wochen beträgt und § 16 Abs 1 VwGVG nicht anzuwenden ist; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen. In § 11 Abs 3 IFG ist normiert, dass im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Information das Verwaltungsgericht auszusprechen hat, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
§ 3 IFG setzt sich ua mit der Zuständigkeit hinsichtlich des Zuganges zu Informationen auseinander. So regelt § 3 Abs 3 IFG, dass die Information nach dem IFG soweit im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere der Gemeinden, zu besorgen ist, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Somit ist jenes Organ zur Veröffentlichung von Informationen zuständig, welches die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat (Ursprungsprinzip). Zuständig zur Gewährung des Zugangs zur Information ist jenes Organ, zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die Information gehört.
Gemäß Art 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, neben den in Art 116 Abs 2 B-VG angeführten Angelegenheiten, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wobei Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben. Art 118 Abs 3 B-VG zählt beispielsweise Angelegenheiten auf, welche gemeindeseitig im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Die verfassungsrechtliche Definition des eigenen Wirkungsbereiches ist auch dem Vorarlberger Gemeindegesetz, nämlich § 17 Abs 1 GG entnehmen.
Das im vorliegenden Fall in Rede stehende Informationsbegehren betrifft den Bereich „Beauftragung von Verkehrstechnikern bzw verkehrstechnischen Sachverständigen“ der Marktgemeinde R im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Im Hinblick auf den Wirkungskreis der Gemeindeorgane nach dem Vorarlberger Gemeindegesetz ist davon auszugehen, dass die Bürgermeisterin der Marktgemeinde R als Gemeindeorgan, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, den Zugang zu den diesbezüglichen Informationen in ihrem Wirkungsbereich zu gewährleisten hatte. Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde R erachtete sich als Gemeindeorgan auch zur Behandlung des Informationsbegehrens zuständig und gewährte mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 27.11.2025, Zl, den Zugang zur begehrten Information nicht. Seitens des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge mit Eingabe vom 25.12.2025 ausdrücklich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erhoben, sodass sich im Beschwerdeverfahren vorweg zunächst die Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg stellt.
Art 118 B-VG sieht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vor, dass die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen hat und in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug besteht, welcher gesetzlich ausgeschlossen werden kann (vgl Art 118 Abs 4 B-VG).
Mit der Novellierung des § 17 GG (Inkrafttretensdatum: 01.01.2019) wurde von der Möglichkeit nach Art 118 Abs 4 B-VG Gebrauch gemacht, den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde an sich bestehende gemeindeinternen Instanzenzug auszuschließen. Der Regierungsvorlage zur Novellierung des § 17 GG ist zu entnehmen, dass sich nach Art 115 Abs 2 B-VG die Zuständigkeit zum Ausschluss des gemeindeinternen Instanzenzuges nach der Sachmaterie richtet, weshalb der Ausschluss des Instanzenzuges landesgesetzlich nur für die in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Angelegenheiten vorgesehen werden kann (§ 17 Abs 2 GG). In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, zu deren Regelung der Bund zuständig ist, gibt es weiterhin einen gemeindeinternen Instanzenzug. Die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in derartigen Angelegenheiten fällt gemäß § 50 Abs 1 lit a Z 12 GG in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung (siehe dazu RV 27. LBlgNR 30. GP).
Wie bereits oben erwähnt, normiert das in Ausführung von Art 22a B-VG ergangene Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in § 11 IFG, bezogen auf den „Rechtsschutz“, dass wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrages ein Bescheid zu erlassen ist (vgl § 11 Abs 1 IFG) und, wenn gegen einen „solchen Bescheid“ Beschwerde erhoben wird, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden hat, wobei die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) drei Wochen beträgt und § 16 Abs 1 VwGVG nicht anzuwenden ist und die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat (vgl § 11 Abs 2 IFG). Nach § 11 Abs 3 IFG hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Bezogen auf private Informationspflichtige wurden im 4. Abschnitt des IFG separate Rechtsschutzregeln getroffen.
Vor dem Hintergrund des Art 118 Abs 4 B-VG, welcher in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Instanzenzug an den Gemeinderat (in Vorarlberg: Gemeindevertretung) vorsieht, sofern dieser gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, stellt sich bei Prüfung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg im vorliegenden Fall in Bezug auf den Instanzenzug im gemeindeeigenen Wirkungsbereich und der Formulierung von § 11 IFG die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht zuerst Berufung an die Gemeindevertretung der Marktgemeinde R erheben hätte müssen, da nach Art 132 Abs 5 B-VG in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges erhoben werden kann (sollte dieser bestehen) (vgl aus Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 15f (Stand 1.6.2025, rdb.at), Dworschak in Bußjäger/Dworschak, § 12 IFG Rz 16 ff; Miernicki, IFG, § 3 K19, § 11 K14 und § 12 K3). Die ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gerichtete Beschwerde vom 25.12.2025 würde sich demnach vor diesem Hintergrund als nicht zulässig erweisen; des Weiteren würde sich diesfalls die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides auch als unrichtig darstellen.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit im Einzelnen (§ 62 Abs 1 VfGG):
Verletzung von Art 118 Abs 4 B-VG:
Das Verhältnis der bundesverfassungsrechtlichen Regelung des Art 22a Abs 4 Z 1 B-VG zu § 11 Abs 2 IFG ist, bezogen auf Verfahrensregelungen, nicht abschließend geklärt. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg geht davon aus, dass Art 22a Abs 4 Z 1 B-VG den Bundesgesetzgeber dazu ermächtigt, innerhalb der Schranken des Art 22a B-VG nähere Regelungen, bezogen auf das Recht der Informationsfreiheit, zu erlassen, und auch, dass darunter nicht nur materienrechtliche Bestimmungen des Informationsfreiheitsrechts, sondern jedenfalls auch verfahrensrechtliche Regelungen zu verstehen sind (vgl im Schrifttum etwa Vašek in Grabenwarter/Holoubek/Leitl-Staudinger [Hrsg], Informationsfreiheit und Informationszugang zu journalistischen Zwecken, Bd 27 der Schriftenreihe Recht der elektronischen Massenmedien REM [2025] 241 [246 ff]). Der Bundesgesetzgeber hat innerhalb der Schranken des Art 22a B-VG also nähere Regelungen hinsichtlich des Informationsfreiheitsrechtes zu erlassen, wobei dieser nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes, soweit ein Bedürfnis nach einheitlicher Regelung als vorhanden erachtet wird, auch das anzuwendende Verfahrensrecht in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zustünde, regeln darf.
In der - hier verfahrensgegenständlichen - Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist nach Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG ein zweistufiger Instanzenzug bundesverfassungsgesetzlich vorgegeben, welcher durch (einfaches) Gesetz ausgeschlossen werden kann.
§ 11 Abs 2 IFG sieht nun vor, dass gegen einen Bescheid nach § 11 Abs 1 IFG, in welchem auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ der Zugang zur Information nicht gewährt wird, Beschwerde erhoben werden kann und, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten über die Beschwerde zu entscheiden hat. Überdies wurde die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung auch in § 11 Abs 2 IFG auf drei Wochen verkürzt und ist § 16 Abs 1 VwGVG nicht anzuwenden, wobei die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen hat und wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen rechtswidrig war, dieses auszusprechen hat, dass und in welchem Umfang der Zugang zur begehrten Information zu gewähren ist (vgl § 11 Abs 3 IFG). Ein verfassungsrechtlich dem Wortlaut von Art 118 Abs 4 Satz 2 B-VG nach gebotener – sollte ein solcher Instanzenzug nach dem Willen des Gesetzgebers des IFG nicht bestehen – verbalisierter „Ausschluss des Instanzenzuges“ im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wurde von Seiten des Bundesgesetzgebers positiv-rechtlich nicht ausdrücklich in § 11 Abs 1 und Abs 2 IFG verankert.
Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG bildet die Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit welchem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden. Für den hier verfahrensgegenständlichen eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden blieb der zweigliedrige Instanzenzug von Verfassungswegen ausdrücklich vorgesehen. Lediglich als Ausnahme hierzu ermächtigt Art 118 Abs 4 B-VG den (einfachen) Gesetzgeber dazu, diesen Instanzenzug auszuschließen. Den entsprechenden Erläuterungen zur Regelung des Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG (RV 1618 BlgNR. 24. GP, 12) ist hierzu Folgendes zu entnehmen:
„Nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Art. 118 Abs. 4 erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch die zuständige (Bundes oder Landes)Gesetzgebung (vgl. den vorgeschlagenen Art. 115 Abs. 2) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden.“
Ein solcher Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges kann nach Art 118 Abs 4 B-VG vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber vorgenommenen werden (vgl. VwGH am 13.10.2015, Ro 2015/01/0012) Aus Art 115 B-VG ergibt sich, dass ein derartiger Ausschluss des Instanzenzuges durch eine Regelung des zuständigen (Materien-) Gesetzgebers zu erfolgen hat (vgl. z.B. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050), was gegenständlich unter Zugrundelegung des Verständnisses des Art 22a Abs 4 Z 1 B-VG der Gesetzgeber des IFG, also der Bundesgesetzgeber, ist. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Bezug auf den Ausschluss eines Instanzenzuges, bedeutet laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der von Verfassungswegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl dazu VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Mit anderen Worten: Wird der innergemeindliche Instanzenzug für eine (mehrere oder alle) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegenden Angelegenheit vom zuständigen Gesetzgeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen, besteht der innergemeindliche Instanzenzug weiter, wobei ein bloß impliziter Ausschluss hingegen den Anforderungen von Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG nicht genügt.
Nichts anderes ergibt sich letztlich auch aus § 17 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 lit a Z 12 GG, wonach Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, zu deren Regelung der Bund zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen und somit eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen. Auch nach dieser (einfachgesetzlichen, daher keinen Maßstab für § 11 IFG bildenden) Bestimmung ist der innergemeindliche Instanzenzug nur dann ausgeschlossen, wenn dieser Ausschluss ausdrücklich erfolgt.
Da der Gemeinderat (in Vorarlberg: Gemeindevertretung) entsprechend der Regelung in Art 118 Abs 5 B-VG in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches als oberstes Organ der Gemeinde anzusehen ist und in der Rechtsschutzbestimmung des § 11 IFG der von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes geforderte ausdrückliche Ausschluss des Instanzenzugs im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (im vorliegenden Fall vom Bürgermeister an die Gemeindevertretung) nicht erfolgt ist, stellt sich für das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Frage, ob aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Grundlage des Art 22a Abs 4 Z 1 B-VG die Regelung des § 11 IFG , die – entgegen dem Wortlaut von Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012) – den ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nicht vorsieht, diesbezüglich hinreichend klar formuliert wurde. Art 22a B-VG trifft selbst keine Regelung zur Behördenzuständigkeit oder zu deren Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber. Art 22a Abs 4 Z 1 B-VG sieht vielmehr lediglich vor, dass auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch (einfaches) Bundesgesetz (auch verfahrensrechtliche) Regelungen getroffen werden können, soweit ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Regelung besteht. Damit wird lediglich eine Gesetzgebungskompetenz des (einfachen) Bundesgesetzgebers normiert, nicht aber eine Ausnahme zum Abweichen von sonstigen bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften eingeräumt. Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat daher mit Art 22a B-VG den einfachen Gesetzgeber nicht aus der Bindung an andere bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften bei der Regelung des Informationszugangs entlassen. Der einfache Bundesgesetzgeber hat daher die Regelungen, die er erlässt, auch konform zu Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG zu gestalten.
Gemäß § 11 Abs 1 IFG hat das informationspflichtige Organ bei Nichtgewährung des Zugangs zur begehrten Information auf Antrag hierüber einen Bescheid zu erlassen und der Wortlaut der Regelung des § 11 Abs 2 IFG ordnet unmittelbar daran anknüpfend an, dass das Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen „einen solchen Bescheid“ binnen zwei Monaten zu entscheiden hat, womit eine verbale Verknüpfung des den Zugang zur Information verweigernden Bescheides durch das informationspflichtige Organ mit einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nahelegt. Möglicherweise hat der einfache Gesetzgeber damit implizit den innergemeindlichen Instanzenzug ausschließen wollen. Sollte der Gesetzgeber aber mit § 11 Abs 1 bzw § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 bzw § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG ein Rechtsschutzsystem unter Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges vorgesehen haben, so hat er den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde somit nicht in der Art 118 Abs 4 B-VG und in der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung geforderten Ausdrücklichkeit geregelt und damit Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG, an den auch der Gesetzgeber des IFG gebunden ist, verletzt.
Ein bloß impliziter Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges, der diesen Bestimmungen möglicherweise zu unterstellen ist, genügt den Anforderungen von Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG, wonach dieser Ausschluss ausdrücklich zu erfolgen hat, auch nach der bisherigen Rechtsprechung, nicht.
Verletzung des Art 18 Abs 1 B-VG
Nach Art 18 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Art 18 Abs 1 B-VG verpflichtet demnach den Gesetzgeber, das Handeln der Verwaltung hinreichend zu determinieren, insbesondere, wenn Rechtsschutzbedürfnisse betroffen sind (vgl VfSlg. 19.448/2011, 13.785/1994 mwN).
Das Determinierungsgebot verlangt im Interesse der demokratischen Legitimation des Vollzugshandelns, seiner Vorhersehbarkeit für die Rechtsunterworfenen und seiner effektiven (verwaltungs)gerichtlichen Kontrolle, dass »alle wesentlichen Momente der beabsichtigten Regelung« (VfSlg 176/1923) schon im Gesetz selbst festgelegt sind. Der Gesetzgeber hat daher die Zuständigkeit der Behörde, den Inhalt des verwaltungsbehördlichen Handelns, insbesondere der zu erlassenden (generellen oder individuellen) Rechtsakte, und das Verfahren ihrer Erlassung mit der verfassungsrechtlich geforderten Genauigkeit zu regeln (Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 18 B-VG RZ 10 (Stand 1.1.2021, rdb.at). Zuständigkeitsregelungen müssen dahingehend präzise und eindeutig sein, dass der Rechtsunterworfene dem Gesetz die konkrete Zuständigkeit – allenfalls im Wege der Auslegung - eindeutig entnehmen kann (Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art 18 B-VG RZ 12 (Stand 1.1.2021, rdb.at). Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss die Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein (vgl dazu VfSlg 3130/1956; 9937/1983). Das Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung. Eine Zuständigkeitsregelung muss klar und unmissverständlich sein (VwGH 31.01.2018, Ra 2016/15/0040).
Das im Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Bestimmtheitsgebot für Gesetze gebietet, dass Gesetze einen Inhalt aufweisen müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Das Kriterium für die Beurteilung, ob eine Norm insofern ausreichend bestimmt ist, ist dabei stets die Frage, ob die getroffene behördliche Entscheidung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann.
Nach Rsp des VfGH ist für die Beurteilung der Frage, ob eine gesetzliche Vorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot gemäß Art 18 BVG entspricht, nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihre Entstehungsgeschichte sowie Inhalt und Zweck der Regelung maßgeblich. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art 18 BVG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (vgl dazu 16.12.2025, G68/2025). Heranzuziehen ist daher die Wortlautinterpretation, die subjektiv-historische Interpretation und die objektiv-teleologische Interpretation der angefochtenen Bestimmung(en).
Der innergemeindliche Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezüglich des IFG wurde in § 11 IFG nicht durch eine Verbalisierung des Ausschlusses unmittelbar ausgeschlossen. Gemäß § 11 Abs 1 IFG hat das informationspflichtige Organ bei Nichtgewährung des Zugangs zur begehrten Information auf Antrag hierüber einen Bescheid zu erlassen und der Wortlaut der Regelung des § 11 Abs 2 IFG ordnet auch unmittelbar daran anknüpfend an, dass das Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen „einen solchen Bescheid“ binnen zwei Monaten zu entscheiden hat, womit eine verbale Verknüpfung des den Zugang zur Information verweigernden Bescheides mit einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nahelegt, aber eben nicht unzweifelhaft festlegt, wobei noch hinzukommt, dass nach Art 118 Abs 4 B-VG (und der dazu ergangenen bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ein bloß impliziter Ausschluss den verfassungsgesetzlichen Anforderungen wie oben gezeigt, nicht genügt. Die Wortlautinterpretation (inklusive der systematischen und grammatikalischen Interpretation) von § 11 Abs 1 und § 11 Abs 2 IFG liefert daher kein eindeutiges Ergebnis, ob ein innergemeindlicher Instanzenzug nun besteht oder nicht.
Der Zweck von § 11 Abs 1 und § 11 Abs 2 IFG besteht in der Regelung des Rechtsschutzweges im Fall der Verweigerung der Gewährung von Information. Aus diesem Zweck lässt sich für die Frage, ob der innergemeindliche Instanzenzug nun ausgeschlossen wurde oder nicht, nichts gewinnen. Versteht man den Normzweck weiter und bezieht dafür das gesamte Gesetzeswerk des IFG ein, liegt der Normzweck in der Sicherstellung eines effektiven Zugangs zu "Informationen". Dabei ist es aber unerheblich, welche Behörde den Zugang zur Information bewirkt, solange er nur bewirkt wird. Im Gesamtzusammenhang des Gesetzeswerkes lässt sich als Normzweck auch noch eine kurze Verfahrensdauer gewinnen. Die normierten kurzen Fristen des § 11 Abs 1 und Abs 2 IFG intendieren wohl eine Verfahrensbeschleunigung. Allerdings sieht auch § 73 AVG für das Verwaltungsverfahren allgemein eine unverzügliche Entscheidung, also eine Entscheidung ohne jede unnötige Verzögerung auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor, sodass aus den Regelungen zur Entscheidungsfrist des IFG nicht ohne Weiteres auf den Normzweck der Verfahrensbeschleunigung geschlossen werden kann. Selbst wenn man ihn annimmt, ist aufgrund der für ein Berufungsverfahren vor dem Gemeinderat mangels anderer Regelung zur Anwendung gelangenden Regelung von § 73 Abs 1 AVG eine Entscheidung ohne unnötigen Aufschub angeordnet, sodass der Normzweck der Verfahrensbeschleunigung nicht eine Interpretation von § 11 Abs 2 bzw § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 bzw § 11 Abs 1, 2 und 3 IFG nach der der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen ist, zu tragen vermag. Auch eine objektiv-teleologische Interpretation schlagt daher weder für noch gegen den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges aus.
Den gesamten Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des IFG überhaupt im Entstehungsprozess des IFG angesprochen wurde. Weder lässt sich der Regierungsvorlage ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP, noch dem Ausschussbericht des Nationalrates AB 2420 BlgNR 27. GP, noch dem Ministerialentwurf 95/ME 27. GP eine Bezugnahme auf diese Frage entnehmen. Auch eine subjektiv-historische Interpretation schlagt daher weder für noch gegen den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges aus.
Da auch unter Anwendung sämtlicher Interpretationsmethoden kein eindeutiges Ergebnis zu erzielen ist, ob § 11 Abs 2 bzw. § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 bzw. § 11 Abs 1, 2 und 3 IFG den innergemeindlichen Instanzenzug ausschließt, sind § 11 Abs 2 bzw. § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 bzw § 11 Abs 1, 2 und 3 IFG nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg nicht gem. Art 18 Abs. 1 B-VG hinreichend determiniert.
Verletzung Art 83 Abs 2 B-VG
Nach Art 83 Abs 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Verfassungsnorm bindet auch die Gesetzgebung, sodass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst festgelegt sein muss (vgl. z.B. VfSlg. 3156/1957, 6675/1972). Art 83 Abs 2 B-VG verpflichtet (wie auch Art 18 Abs 1 B-VG) den Gesetzgeber zu einer – nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (z.B. VfSlg. 10.311/1984, 12.788/1991, 13.816/1994, 14.843/1997, 15.106/1998, 19.991/2015, 19.970/2015). Bezüglich des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG ist auch der Bundesgesetzgeber somit verpflichtet, die Behördenzuständigkeit präzise festzulegen (vgl VfGH am 12.03.2019, G 190/2018, unter Verweis auf VfSlg. 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 17.086/2003, 18.639/2008), wobei nach dieser Rechtsprechung bereits aufgrund des Gesetzes, die Frage zu beantworten sein muss, ob die Gerichte oder eine Verwaltungsbehörde zur Vollziehung einer Rechtsvorschrift berufen sind. Gerade in Fragen des Rechtsschutzes sind Regelungstechniken, die Unsicherheit in Zuständigkeitsfragen entstehen lassen, verfassungsgesetzlich nicht statthaft (vgl. z.B. VSlg. 9937/1984, 18.639/2008 und 20.221/2017).
Aus der gewählten Formulierung in § 11 Abs 2 bzw § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 IFG ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, wie dargelegt, nicht hinreichend klar, ob das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde im Anwendungsbereich des IFG nach dieser Bestimmung unter „Ausschluss des Instanzenzuges" nach Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG unmittelbar zuständig sein soll. Es bleibt nach der Formulierung von § 11 Abs 2 bzw § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2
IFG offen, ob ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht oder nicht. Die als „Zuständigkeitsnorm“ verankerte Gesetzesbestimmung ist aus Sicht des antragstellenden Gerichtes daher nicht hinreichend klar und eindeutig, sodass neben einer Verletzung von Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG und von Art 18 Abs 1 B-VG von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg in Bezug auf die genannten Regelungen des § 11 IFG auch verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art 83 Abs 2 B-VG gehegt werden.
Diese Erwägungen begründen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg Bedenken gegen die Bestimmung des § 11 IFG bzw § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG.
Aus diesem Grunde wird der oben ersichtliche Antrag gestellt.
Für das
Landesverwaltungsgericht
Vorarlberg
Mag.a Claudia Schuler