LVwG V LVwG-460-1/2026-R16

LVwG-460-1/2026-R16Tribunal administratif régional24 mars 2026

Regest

Rechtsanwaltsordnung, Umbestellung Verfahrenshelfer, Rechtschutzinteresse nach Abschluss vom Verfahren

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-460-1/2026-R16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.460.1.2026.R16

Begründung

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler über die Beschwerde des J S, B, gegen den Bescheid des Gesamtausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 08.10.2025, Zl, betreffend die Umbestellung eines Verfahrenshelfers nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO), den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag vom 04.09.2025 bzw die Vorstellung gegen den Bescheid vom 19.08.2025 gemäß § 45 Abs 4 RAO, RGBl Nr 96/1868 idgF, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er nachfolgendes vor:

„[…] Ich verlange bitte Herrn S A als mein Verfahrenshelfer zu entheben und mache einen Antrag auf Bestellung eines anderes Verfahrenshelfers als Rechtsanwalt MMag. S A.

Am liebsten wäre mir, dass mein neuer Verfahrenshelfer Rechtsanwalt Mag. S H in B werden könnte. Der ist immer sehr nett und freundlich und ist auch wirklich interessiert. Bin aber nicht sicher ob er Zeit hat.

Begründung:

Bei S A sind Hinweise an Befangenheit und ist mit mir in eine Interessenkonflikt.

Eine wirksame Vertretung ist nicht gegeben.

S A ist feindlich.

Ich habe eine Beschwerde gegen S A gemacht wegen einre Beleidigung.

Die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer versucht dies zu ignorieren, habe ich doch nicht mal eine Antwort erhalten.

Ich halte an meiner Beschwerde fest.

Für der Fall, dass die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer keine Stellungnahme zu meiner

Beschwerde hat, dann verlange ich hiermit von der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer innert 10 Tage nach Zustellung meiner Beschwerde die Ausstellung von einer anfechtbaren Verfügung.

Ich bin nach Feldkirch gefahren und war bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, um die Sache zu besprechen. Sie haben mir dort gesagt, dass ich den Anwalt nicht wechseln kann. Zu der Sache haben Sie mich gar nichts gefragt. Es war kein Schriftwechsel eingeordnet.

Da bin zu der Kanzlei S A gegangen, die nicht mal x Minuten zu Fuss von der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg liegt. Ich habe dort Herrn A nicht erreicht.

Das was S A geschrieben hat könnte vorher nicht lesen. Ich war erst nachträglich informiert mit einem E-Mail. Das was er macht ist nicht fair.

Im Dokument, das er geschrieben hat sind mehrere Fehler. Ich wollte mich mit Ihm treffen, um das zu besprechen und die Fehler gemeinsam zu korrigieren. Er hat mir in einem E-Mail geantwortet, dass er meine Ausführungen zurückweist und von der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer habe er keine Post erhalten, was nicht möglich ist.

Dann habe ich S A noch ein E-Mail mit Beispielen von den Fehlern, die er gemacht hat geschrieben, und er hat mir nicht geantwortet.

Die Kanzlei hat keine Öffnungszeiten und er hat auch keine feste Assistentin.

Einmal habe ich mit Frau D telefoniert und ich musste mein Name buchstabieren. Dann hat mich ein anderer Herr am Telefon gefragt, welche Aktenzeichen ich vom Anwalt erhalten habe. Ich hab nie so etwas von S A bekommen.

Beispiele einiger Fehler:

Ich bin kein Schweizer, wie er geschrieben hat. Ich heisse nicht J, ich bin J. Auch habe ich nie eine mündliche Anhörung verlangt, das und andere Sachen hat er auch falsch geschrieben.

S A hat die ganze Akte sicher nicht gelesen.

Die Gebühr von 40 € habe ich bitte noch nicht bezahlt, weil mir nicht klar ist, ob ich nicht davon befreit bin? Mein Einkommen im Jahr 2025 ist 0.

Ich habe von der Behörde von der Behörde 2 Bussen bekommen, weil ich in B in eine andere Wohnung übernachten habe, als dort wo ich gemeldet bin. Es ist auch möglich, dass ich nicht alles erfahren habe.

Ich habe einen neuen Antrag auf Sozialhilfe gemacht. Die Sache ist schon ziemlich lange in Bearbeitung. Die Behörde haben mir viele Fragen zu meinem privaten Leben gestellt.

[…]“

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2025, Zl, wurde der Beschwerde des J S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.01.2025, Zl, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.07.2025, Ra, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 61 VwGG für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 07.05.2025, Zl, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung einer Unterstützung nach dem Sozialleistungsgesetz, die Verfahrenshilfe ua insofern bewilligt, dass die Beigebung einer Rechtsanwältin/ eines Rechtsanwaltes gewährt wurde.

Mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 17.07.2025, Zl, wurde gemäß § 45 RAO in der bezeichneten Rechtssache Ra des Verwaltungsgerichtshofes Wien für den Beschwerdeführer Herrn Rechtsanwalt MMag. S A, F, zum Verfahrenshelfer nach § 61 VwGG im Rahmen der Beigebung bestellt.

Mit Eingabe vom 05.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes oder Rechtsanwältin als Verfahrenshelfer.

Mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 19.08.2025, Zl, wurde der Antrag vom 05.08.2025 auf Umbestellung gemäß § 45 Abs 4 RAO, RGBl Nr 96/1868 idgF, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2025 per E-Mail und am 03.09.2025 mittels RS-Ausland nachweislich zugestellt.

Mit Eingabe vom 04.09.2025 brachte der Beschwerdeführer gegen den angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung ein.

Mit Bescheid des Gesamtausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 08.10.2025, Zl, wurde der Antrag vom 04.09.2025 bzw die Vorstellung gegen den Bescheid vom 19.08.2025 gemäß § 45 Abs 4 RAO, RGBl Nr 96/1868 idgF, abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2026, Ra, wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 07.05.2025, Zl, betreffend Sozialleistungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und ausgesprochen, dass das Land Vorarlberg dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten hat. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

5.1. Gemäß § 45 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl Nr 96/1868, idF BGBl I Nr 19/2020, hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen hat oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung einschließt.

Nach § 45 Abs 4 RAO ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen, wenn der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der in § 10 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründen oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen kann.

Nach § 26 Abs 5 RAO, RGBl Nr 96/1868 idF BGBl I Nr 19/2020, kann gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden.

5.2. Nach § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 57/2018, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

5.3. Nach § 33 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 2/2021, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.

5.4. § 33 Abs 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl B 30. Jänner 2013, 2011/03/0228; B 23. Oktober 2013, 2013/03/0111; B 9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden (vgl. E 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027; VwGH 30.01.2025, Ra 2024/08/0005).

Demnach ist Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung ua das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl dazu VwGH 15.01.2026, Ra 2025/19/0068).

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes erfolgt stets nur für ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren (vgl dazu VwGH 28.02.2013, 2012/21/0127).

Wie im Sachverhalt festgestellt, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2025, Zl, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.01.2025, Zl, eingebrachten Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verfahrenshelfer, Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2026, Ra, wurde aufgrund der durch den Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers eingebrachten Revision das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Nachdem jenes Verfahren, für welches MMag. S A als Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer bestellt wurde, nämlich das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl Ra, zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen wurde und zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht erkennbar, welchen objektiven Nutzen eine allfällige Umbestellung nach § 45 Abs 4 RAO für den Beschwerdeführer noch hätte, da über die durch den Verfahrenshelfer eingebrachte Revision im Verfahren zur Zl Ra bereits entschieden wurde. Die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage besitzt somit nur noch theoretische Bedeutung. Nachdem seitens des Beschwerdeführers das Rechtsschutzinteresse an der Erledigung der Beschwerde nachträglich weggefallen ist, ist spruchgemäß zu entscheiden und das Beschwerdeverfahren für gegenstandslos zu erklären.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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