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LVwG-343-3/2025-R19•LVwG V LVwG-343-3/2025-R19
LVwG-343-3/2025-R19Tribunal administratif régional23 mars 2026
Straßengesetz, Gemeingebrauch, nicht bei Benützung durch „Verfahren“
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde der A I, T, und des D I, T, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 22.10.2025, Zl, betreffend die Feststellung des Gemeingebrauchs nach dem Straßengesetz (StrG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 4 Abs 4 Straßengesetz, LGBl Nr 79/2012, idF LGBl Nr 10/2021, und § 30 Abs 1 Straßengesetz, LGBl Nr 79/2012, idF LGBl Nr 51/2024, wird festgestellt, dass die Zufahrtsstraße auf GST-NR AAA/AA, KG T, keine dem Gemeingebrauch gewidmete Straße darstellt und damit keine öffentliche Privatstraße ist.“
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde für die Zufahrtsstraße auf GST-NR AAA/AA, KG T, gemäß des § 4 Abs 4 Straßengesetz der Gemeingebrauch festgestellt. Somit handelt es sich bei der gegenständliche Zufahrt gemäß § 30 Abs 1 Straßengesetz um eine öffentliche Privatstraße.
2.1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass als Beschwerdegründe wesentliche Verfahrensfehler und Inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.
Wesentliche Verfahrensfehler:
Die belangte Behörde hätte im Rahmen dieses ordentlichen Beweisverfahrens alle relevanten Tatsachen erheben und ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen. Die belangte Behörde habe es beispielsweise gänzlich unterlassen, irgendwelche Ermittlungen dazu anzustellen, wann und wie die Eigentümer der gegenständlichen Privatstraße diese ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet haben sollen. Es seien von der belangten Behörde auch keinerlei Ermittlungen dahingehend angestellt worden, ob und gegebenenfalls welcher unbestimmte Adressatenkreis die verfahrensgegenständliche Privatstraße, welche auch ausdrücklich als solche gekennzeichnet sei, nutze oder genutzt habe. Hätte die belangte Behörde entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass es weder eine ausdrückliche Widmung zum Gemeingebrauch durch die Eigentümer des gegenständlichen Straßengrundstückes, noch eine stillschweigende Widmung dazu gebe - dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine einspurige Sackgasse ohne jegliche Umkehrmöglichkeit mit einem steil abfallenden Tobel an deren Ende handle, gar keinen unbestimmten Adressatenkreis gegeben habe oder gebe, der diese Privatstraße benütze, um irgendwo anders hinzukommen, als zu den daran angrenzenden Liegenschaften (deren Eigentümer auch Miteigentümer der gegenständlichen Privatstraße seien).
Den Beschwerdeführern sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die im angefochtenen Bescheid nunmehr ergänzend angeführten Stellungnahme der Eigentümer der Liegenschaft GST-NR AAA/BB nicht im Rahmen ihres Rechtes auf Parteiengehör übermittelt worden und hätten die Beschwerdeführer daher vor Bescheiderlassung dazu auch nicht Stellung nehmen können und im Zuge dessen etwa darlegen, dass es offensichtlich der Wunsch der meisten Miteigentümer sei, dass diese weiterhin ohne Einschränkung zu ihren Liegenschaften zufahren können.
Eine Erklärung von allen Miteigentümern der Privatstraße auf GST-NR AAA/AA dahingehend, dass zukünftig auch jeder Unbeteiligte, selbst wenn er nicht zu einem der Häuser zufahren möchte, die gegenständliche Privatstraße ohne jegliche Einschränkung benützen dürfe - was eine ausdrückliche Widmung zum Gemeingebrauch bedeuten würde -, gebe es sohin nach wie vor nicht.
Inhaltliche Rechtswidrigkeit:
Entgegen der verfehlten Rechtsauffassung der belangten Behörde sei die Straße auf der Liegenschaft GST-NR AAA/AA nicht dem Gemeingebrauch gewidmet – weder ausdrücklich noch stillschweigend durch die Duldung eines Gemeingebrauchs auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre, ohne dass durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben worden wäre, dass der Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend geduldet werde.
Über die auf der Liegenschaft GST-NR AAA/AA befindliche Privatstraße würden ausschließlich die an diese Liegenschaft angrenzenden Baugrundstücke erschlossen und seien die Eigentümer der an diese Straße angrenzenden Baugrundstücke auch die Miteigentümer der antragsgegenständlichen Liegenschaft.
Bei dieser Privatstraße handle es sich um eine Sackgasse ohne jegliche Umkehrmöglichkeit an deren Ende sich ein steil abfallendes Tobel befinde. Folglich könne über diese Liegenschaft lediglich zu den jeweiligen daran angrenzenden Baugrundstücken und den darauf errichteten Baulichkeiten zugefahren werden. Ein Umkehren ist lediglich auf den jeweiligen Vorplätzen der angrenzenden Liegenschaften möglich, wobei die Nutzung dieser Vorplätze zum Umkehren nur den jeweiligen Eigentümern und deren Zubringern gestattet sei.
Eine stillschweigende Widmung zum Gemeingebrauch durch eine Duldung desselben über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahre hindurch könne bereits deshalb nicht vorliegen, da selbst nach Angaben der belangten Behörde die gegenständliche Privatstraße erst in den Jahren 2011 bis 2014 errichtet worden sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Einfahrtstrichter im Bereich der Einmündung in die x allenfalls bereits in den 1980er Jahren errichtet worden sei, da sich der seither allenfalls geduldete Gemeingebrauch dann nur auf diesen Einfahrtstrichter beziehen könnte. Doch selbst hinsichtlich dieses Einfahrtstrichters bestehe keine stillschweigende Widmung zum Gemeingebrauch, da eine solche nur durch die Duldung eines überhaupt gegebenen Gemeingebrauchs hätte entstehen können. Einen solchen Gemeingebrauch, der von den Eigentümern hätte geduldet werden können, habe es jedoch auch im Bereich dieses Einfahrtstrichters und auf der daran anschließenden Privatstraße auf den Liegenschaften GST-NRN AAA/C, AAA/D und AAA/E nie gegeben, da es sich auch bei dieser Privatstraße um eine schmale Sackgasse ohne Umkehrmöglichkeit handle, die seit jeher ausschließlich der Zufahrt zu den daran angrenzenden Liegenschaften gedient habe.
Um überhaupt von einer öffentlichen Straße aufgrund stillschweigender Widmung sprechen zu können, setze voraus, dass die Benützung jedermann unter den gleichen Bedingungen zustehe. Es ergebe sich bereits aus einer teleologischen Auslegung des § 30 Abs 1 Straßengesetz, dass eine stillschweigende Widmung eines Grundstückes für den öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) nur dann vorliegen könne, wenn der oder die Eigentümer des Grundes die Benützung des Weges durch jedermann zugelassen hätten und der Weg auch tatsächlich der Allgemeinheit zur Befriedung eines Verkehrsbedürfnisses diene (VwSlg 8891/12, zitiert in Krzizek, Das öffentliche Wegerecht Wien 1967, S 108). Hauptmerkmal eines Weges als eines öffentlichen ist die allgemeine ungehinderte Benützung durch jedermann (VwSlg 1729/03, zitiert in Krzizek, aaO, S 109).
In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Weganrainer, die zivilrechtlich zur Benützung des gegenständlichen Weges berechtigt seien, bei der Beurteilung des Verkehrsbedürfnisses und somit auch des Gemeingebrauchs nicht zu berücksichtigen seien (VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092; VwGH 23.01.2001, 99/06/0103; VwGH 27.08.2013, 2011/06/0173). Diese würden durch ihre Benützung der Straße nicht das in § 4 Abs 1 Straßengesetz vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal „jede Person“ („jedermann“) erfüllen (vgl VwGH 27.02.2002, 99/05/0182, betreffend LStG NÖ1979). Demnach genüge das Befahren eines Weges durch die Besitzer der an demselben gelegenen Realitäten nicht, um auf die Öffentlichkeit des Weges als eines Fahrweges zu schließen (VwSlg 8979/12, zitiert in Krzizek, Das Öffentliche Wegerecht, Wien 1967, S109; vgl auch VwGH 27.02.2002, 99/05/0182, nach der unmittelbare Anrainer durch ihre Benützung nicht das Tatbestandsmerkmal „jedermann“ erfüllen).
Eine allgemeine Benützung sei nach der Judikatur zum Vorarlberger Straßengesetz nicht anzunehmen, wenn die Benützung nur durch den eingeschränkten Kreis der Servitutsberechtigten oder anderer auf Grund von Privatrechtstiteln zur Benützung Berechtigter erfolgt sei (vgl VwGH 22.11.2017, Ro 2014/06/0080 mwN). Soweit jedoch ein besonderes Benützungsrecht für Liegenschaften bestehe, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass davon nicht nur die Benützung durch die Liegenschaftseigentümer selbst, sondern auch durch mit der Verwendung der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Benutzungen durch andere Personen umfasst sind. Im Zusammenhang mit Wohnnutzungen seien das etwa auch die Benützung durch Verwandte, Bekannte und Besucher der Grundeigentümer, Professionisten, Ärzte, Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen, Stromversorger, Rauchfangkehrer, Zustelldienste etc (vgl VwGH 21.12.2000, 98/06/0137).
Sowohl die verfahrensgegenständliche Privatstraße auf GST-NR AAA/AA als auch die Privatstraße auf den Liegenschaften GST-NRN AAA/C, AAA/D und AAA/E würden nur von den Liegenschaftseigentümern selbst und von mit der Verwendung der Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Personen benutzt. Eine darüberhinausgehende Benutzung auch durch andere, fremde Personen sei nicht gegeben und gebe es auch keinerlei Verfahrensergebnisse, aus denen sich eine darüberhinausgehende Benutzung dieser Privatstraßen ergeben würde.
Die verfahrensgegenständliche Privatstraße als auch die Privatstraße auf den Liegenschaften GST-NRN AAA/C, AAA/D und AAA/E könnten auch aufgrund der Ausgestaltung als schmale Sackgasse ohne jegliches Weiterkommen und ohne jegliche Umkehrmöglichkeit nicht der Allgemeinheit zur Befriedung eines Verkehrsbedürfnisses dienen. Das Bestehen einer allgemeinen Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zu Verkehrszwecken bzw zu einem (zumindest gewissen) Verkehrsbedürfnis könne sohin ausgeschlossen werden.
Daran würden auch die Flächenwidmung und die Bezeichnung im Grundbuch nichts zu ändern vermögen, da diese für die Beurteilung der Frage, ob eine Widmung zum Gemeingebrauch gegeben sei nicht von Relevanz seien. Hinzu komme, dass die gegenständliche Privatstraße mittlerweile sogar ausdrücklich als solche gekennzeichnet sei. Auch eine ausdrückliche Widmung zum Gemeingebrauch sei nicht gegeben. Die gegenständliche Liegenschaft befinde sich im Miteigentum mehrerer Personen. Bei Miteigentum sei nicht die Sache, sondern das Recht geteilt. Eine ausdrückliche Widmung zum Gemeingebrauch iSd Vorarlberger Straßengesetzes stelle eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar und bedürfte sohin der Zustimmung aller Miteigentümer. Eine solche Zustimmung aller Miteigentümer für eine ausdrückliche Widmung zum Gemeingebrauch iSd Vorarlberger Straßengesetzes habe es jedoch bisher nicht gegeben und würden die einschreitenden Parteien und Antragsteller einer solchen ausdrücklichen Widmung zum Gemeingebrauch auch nicht zustimmen.
Es liege auch keine stillschweigende Zustimmung durch die Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Privatstraße gemäß § 863 AGBG vor. Es möge zwar grundsätzlich zutreffen, dass gemäß § 863 ABGB eine Willenserklärung nicht nur ausdrücklich durch Worte, sondern auch stillschweigend durch Handlungen erfolgen könne. An schlüssige Willenserklärungen lege § 863 ABGB jedoch einen strengen Maßstab an. Eine derartige ausschließlich schlüssige Willenserklärung setze zunächst ein Verhalten voraus, dem ein Erklärungswert zukomme der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen werden könne. Die Handlung oder Unterlassung müsse zudem nach der Verkehrssitte und den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen sein, sodass der zwingende Schluss zulässig sei, dass der oder die Handelnde auch tatsächlich bestimmte Rechtsfolgen herbeiführen habe wollen. Für die Empfänger dürfe kein vernünftiger Grund für Zweifel an einem bestimmten Rechtsfolgewillen des/der Erklärenden bestehen.
All das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder aus der Diskussion, ob und durch welche Tafel die gegenständliche Privatstraße als solche gekennzeichnet werden soll, noch aus der angebrachten Zusatztafel „Hier gilt die StVO“, noch aus der Befragung der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG im Verfahren zu Zl könne auch nur im Entferntesten abgeleitet werden, dass die Erstbeschwerdeführerin die gegenständliche Privatstraße ausdrücklich dem Gemeingebrauch widmen habe wollen.
Auch aus der Erklärung der Eigentümer der Liegenschaft GST-NR AAA/F und damit Miteigentümer der gegenständlichen Privatstraße im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens ergebe sich keine ausdrückliche Widmung zum Gemeingebrauch, da diese im Wesentlichen nur zum Ausdruck bringen haben wollen, dass sich an der Nutzung und an der Widmung der Privatstraße nichts ändern solle.
Es gebe für die Miteigentümer der gegenständlichen Privatstraße auf der Liegenschaft GST-NR AAA/AA auch keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb sie diese Privatstraße ausdrücklich dem Gemeingebrauch widmen sollten, da eine solche Widmung zum Gemeingebrauch für die Miteigentümer nicht den geringsten Vorteil, wohl aber durch einen potentiell ausgeweiteten Nutzerkreis eine höhere Belastung der Straße und ein höheres Haftungsrisiko mit sich bringen würde. Auch die ausdrückliche Beschilderung als „Privatstraße“ würde keinen Sinn machen, wenn die Miteigentümer dieser Privatstraße diese tatsächlich ausdrücklich dem Gemeingebrauch hätten widmen wollen.
Es sei in diesem Zusammenhang auch rechtlich verfehlt, die Begrifflichkeit „Straße mit öffentlichem Verkehr“ nach der StVO mit dem Begriff „öffentliche Privatstraße“ nach dem Straßengesetz gleichzusetzen. Nicht jede Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß StVO oder gar jede Straße, für die die StVO für anwendbar erklärt werde, stelle automatisch auch eine öffentliche Privatstraße nach dem Straßengesetz dar und sei dies insbesondere auch hinsichtlich der gegenständlichen Privatstraße gerade nicht der Fall.
2.2. Die Beschwerdeführer legten mit Schreiben vom 16.03.2026 Unterlagen vor und führten im Wesentlichen dazu aus:
1. Kaufvertrag vom 02.04.2011 betreffend u.a. die neu gebildeten GST-NRN AAA/F, AAA/BB, AAA/G und AAA/H, KG T:
Mit diesem Kaufvertrag seien die GST-NR AAA/AA als private Zufahrtsstraße und die daran angrenzenden einzelnen Baugrundstücke erst gebildet worden. Insbesondere aus den Punkten IV und V dieses Kaufvertrages ergebe sich, dass genau geregelt worden sei, wer wie die private Zufahrtsstraße auf GST-NR AAA/AA als auch die private Zufahrtsstraße auf GST-NR AAA/C nutzen dürfe und wie die anfallenden Kosten aufzuteilen seien.
Unter Punkt V.2. werde unmissverständlich vereinbart, dass die GST-NR AAA/AA „ausschließlich als Erschließungsfläche für die Grundstücke BBB/A, AAA/F, AAA/I, AAA/BB, AAA/G, AAA/H, AAA/J und AAA/K dienen“ solle. Aus diesem Grund sei auch eine realrechtliche Verbindung vereinbart worden.
Mit diesem Kaufvertrag seien im Übrigen die neu gebildeten GST-NRN AAA/F, AAA/BB, AAA/G und AAA/H als auch ein 4/8-Anteil an der GST-NR AAA/AA von der Gemeinde T erworben worden.
2. Kaufvertrag vom 14.05.2011 betreffend GST-NRN AAA/J und 1/8-Anteil an GST-NR AAA/AA, KG T:
Insbesondere aus den §§ 6 und 7 dieses Kaufvertrages ergebe sich klar, dass die Zufahrtsstraße auf GST-NR AAA/AA frei von bücherlichen und auch außerbücherlichen Lasten, insbesondere auch frei von Nutzungsrechten und sonstigen Rechten Dritter erworben worden sei und dass für bestimmte andere Nutzer entsprechende Dienstbarkeiten eingeräumt worden seien. Einen darüber hinaus bestehenden Nutzerkreis gebe es demnach nicht und habe es nie gegeben.
3. Kaufvertrag vom 27.09.2019 betreffend GST-NR AAA/H und 1/8-Anteil an GST-NR AAA/AA, KG T,
4. Kaufvertrag vom 07.10.2019 betreffend GST-NR AAA/G und 1/8-Anteil an GST-NR AAA/AA, KG T und
5. Kaufvertrag vom 15.01.2020 betreffend GST-NR AAA/BB und 1/8-Anteil an GST-NR AAA/AA, KG T:
Auch aus diesen drei im Wesentlichen gleichlautenden Kaufverträgen (Verkäuferin war jeweils die Gemeinde T) ergebe sich, dass die Miteigentümer der GST-NR AAA/AA eine Wegenachbarschaft bilden und die Käufer jeweils in die diesbezüglichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 03.02.2011 und dem Kaufvertrag vom 02.04.2011 eintreten würden (Punkt 2.).
Die Gemeinde T als Verkäuferin leiste gemäß Punkt 9. unter anderem Gewähr dafür, dass die Liegenschaft frei von in diesem Vertrag nicht angeführten bücherlich oder außerbücherlichen Lasten oder Rechten und frei von Nutzungsrechten Dritter sei. Würde es sich bei GST-NR AAA/AA tatsächlich um eine öffentliche Privatstraße handeln, würde dies solche Nutzungsrechte Dritter darstellen.
6. Protokoll Eigentümerversammlung Privatstraße 15.07.2022:
Punkt 6. dieses Protokolls könne entnommen werden, dass Sinn und Zweck der Anbringung der Tafel „Privatstraße“ (Fahrverbot) gewesen sei, dass für Dritte klar erkennbar sein solle, dass gerade nicht jeder diese Zufahrtsstraße ohne jegliche Einschränkung nutzen können solle und auch nicht nutzen dürfe. Daran ändere sich auch nichts durch die Zusatztafel „Hier gilt die StVO“. Damit werde lediglich klargestellt, dass sich jene, die berechtigt seien, die Straße zu benutzen (also die Miteigentümer und deren Zubringer und Besucher), bei der Benutzung der Straße an die StVO zu halten hätten. Eine ausdrückliche Widmung der Zufahrtsstraße zum Gemeingebrauch ergebe sich dadurch nicht im Entferntesten. Es würde abgesehen davon auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass die Miteigentümer der Zufahrtsstraße diese ohne jegliche Notwendigkeit und ohne jeglichen eigenen Vorteil daraus ausdrücklich dem Gemeingebrauch widmen und den potentiellen Benutzerkreis dadurch erweitern, obwohl sie weiterhin die Wegehalterhaftung und alle Räumungs-, Streu- und sonstigen Erhaltungskosten selber tragen müssten.
7. E-Mail DLZ B als Baurechtsverwaltung vom 14.09.2023:
Bei einem Bauvorhaben auf der Liegenschaft GST-NR AAA/H, welche nicht an die Liegenschaft GST-NR AAA/J im Eigentum der Beschwerdeführer angrenze, seien die Beschwerdeführer dem Bauverfahren als Parteien beigezogen worden. Diese Parteistellung ergebe sich einzig und allein aufgrund des Miteigentums an GST-NR AAA/AA. Auch bei den anderen Bauverfahren betreffend Bauvorhaben auf an GST-NR AAA/AA angrenzenden Liegenschaften seien die Beschwerdeführer und die anderen Miteigentümer der Liegenschaft GST-NR AAA/AA jeweils als Parteien dem Bauverfahren beigezogen worden. Auch die Gemeinde T bzw der Bürgermeister der Gemeinde T als Baubehörde sei sohin bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei der Liegenschaft GST-NR AAA/AA um keine öffentliche Privatstraße handle.
Stellungnahme
Auch aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich unmissverständlich, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Widmung der Zufahrtsstraße auf GST-NR AAA/AA zum Gemeingebrauch gegeben habe. Abgesehen davon, dass es bisher noch zu keinem Zeitpunkt einen öffentlichen Verkehr auf dieser Privatstraße gegeben habe und es einen solchen auch nicht geben werde, da es sich dabei um eine Sackgasse ohne jegliches Weiterkommen und ohne Wendemöglichkeit handle, hätte eine solche Widmung der Zufahrtsstraße auf GST-NR AAA/AA zum Gemeingebrauch auch die Zustimmung aller Miteigentümer dieser Liegenschaft erfordert. Eine solche habe es jedoch nie gegeben - weder in der (bisher einzigen) Miteigentümerversammlung vom 15.07.2022 noch sonst in irgendeiner Art und Weise, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Rein aus dem Umstand, dass die gegenständliche Privatstraße nicht durch eine Schranke abgesperrt sei, könne nicht abgeleitet werden, dass diese – ausdrücklich als solche gekennzeichnete – Privatstraße von deren Eigentümern dem Gemeingebrauch hätte gewidmet werden wollen. In diesem Sinne sei auch die Gemeinde T bisher bei sämtlichen Bauverfahren stets davon ausgegangen, dass den Miteigentümern der GST-NR AAA/AA Parteistellung zukomme.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgende GST-NRN beziehen sich auf die KG T):
3.1. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 21.02.2024 beantragt, der Bürgermeister der Gemeinde T als zuständige Behörde nach dem Straßengesetz wolle gemäß § 4 Abs 4 Straßengesetz mit Bescheid entscheiden, dass die Straße auf der Liegenschaft GST-NR AAA/AA aus näher angeführten Gründen nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist.
Das Grundstück GST-NR AAA/AA ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde T als „Verkehrsfläche“ iSd § 19 Raumplanungsgesetz gewidmet; die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Vorarlberger Landesregierung erfolgte im Juli 2011. Im Grundbuch ist hinsichtlich der Nutzung „Sonst (10); Sonstige (Straßenverkehrsanlagen)“ ausgewiesen.
Bei dieser Zufahrtsstraße handelt es sich weder um eine Bundes-, Landes-, Gemeinde- noch um eine Genossenschaftsstraße.
Die Zufahrtsstraße steht im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der acht über diese Zufahrtsstraße erschlossenen Baugrundstücke (GST-NRN AAA/F, AAA/I, AAA/BB, AAA/G, AAA/H, AAA/J, AAA/K und BBB/B). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der GST-NR AAA/J.
3.2. Bei der Zufahrtsstraße handelt sich um eine einspurige Sackgasse an deren Ende sich ein Tobel befindet. Diese Zufahrtsstraße mündet in die x ein. Die gegenständliche Zufahrtsstraße wurde – bis auf den Bereich der Einmündung in die x, welcher bereits in den 1980er Jahren errichtet wurde (s dazu Punkt 3.3.) – in den Jahren 2011 bis 2014 errichtet. Die Länge der Straße beträgt etwa 130 m.
Wendemöglichkeiten bestehen ausschließlich auf den Vorplätzen der angrenzenden Liegenschaften.
Im Herbst 2022 wurde im Bereich der Einmündung in die x am Beginn der Zufahrtsstraße eine Verkehrstafel mit der Aufschrift „Privatstraße“ samt Zusatztafel „Hier gilt die StVO“ angebracht. Weitere Beschilderungen oder Absperrungen bestanden zu keinem Zeitpunkt.
3.3. Im Bereich der Einmündung in die x dient die verfahrensgegenständliche Zufahrt teilweise auf einer Länge von etwa 30 m auch der Erschließung der nordseitig bebauten Grundstücke GST-NRN AAA/E, AAA/L, BBB/C, BBB/D und BBB/A sowie des unbebauten Grundstückes GST-NR AAA/M. Den jeweiligen Eigentümern wurde mit Dienstbarkeitsvertrag vom 03.02.2011 eine uneingeschränkte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts in diesem Bereich eingeräumt.
Diese Zufahrt, welche auch über die GST-NRN AAA/AA, AAA/C, AAA/D und AAA/E verläuft, ist ebenfalls als einspurige Sackgasse ausgebildet, an deren Ende sich ein T befindet; Wendemöglichkeiten bestehen auch hier lediglich auf den Vorplätzen der angrenzenden Liegenschaften. Diese Zufahrt wurde bereits in den 1980er Jahren errichtet. Auch diese Zufahrt ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde T als „Verkehrsfläche“ iSd § 19 Raumplanungsgesetz gewidmet.
Auf dem GST-NR AAA/D befindet sich eine Tafel mit der Aufschrift „Privatweg, Benutzen auf eigene Gefahr“.
3.4. Die verfahrensgegenständliche Zufahrt auf GST-NR AAA/AA wird ausschließlich von den Anrainern sowie Besuchern, Zustelldiensten und sonstigem Zielverkehr benützt. Darüber hinaus besteht zugunsten der Eigentümer Engelbert und Ida Konzett des GST-NR BBB/E eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über GST-NR AAA/AA gemäß Punkt IV(5) des Vertrages vom 02.04.2011 zur Bewirtschaftung des dort befindlichen Waldes; in Ausübung dieser Dienstbarkeit wird die Zufahrt fallweise benützt.
Eine Inanspruchnahme durch nicht zum Anlieger- oder Zielverkehr gehörende Verkehrsteilnehmer erfolgt nicht; lediglich vereinzelt kam es zu irrtümlichen Einfahrten ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer. Eine sachliche Veranlassung für eine Nutzung durch nicht zum Anlieger- oder Zielverkehr gehörende Verkehrsteilnehmer ist nicht ersichtlich.
Der im Bereich der Einmündung in die x gelegene Abschnitt, der – wie unter Punkt 3.3. dargestellt – der Erschließung der GST-NRN AAA/E, AAA/L, BBB/C BBB/D, BBB/A und AAA/M dient, wird darüber hinaus von den aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages vom 03.02.2011 Berechtigten sowie von deren Besuchern, Zustelldiensten und sonstigem Zielverkehr benützt. Auch in diesem Bereich erfolgt keine Inanspruchnahme durch nicht zum Anlieger- oder Zielverkehr gehörende Verkehrsteilnehmer; vereinzelt kam es lediglich zu irrtümlichen Einfahrten ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer. Eine sachliche Veranlassung für eine solche Nutzung ist auch insoweit nicht ersichtlich.
3.5. In der bislang einzigen Eigentümerversammlung vom 15.07.2022 beschlossen die Miteigentümer der gegenständlichen Zufahrtsstraße die Anbringung einer Verkehrstafel mit der Aufschrift „Privatstraße“ samt Zusatztafel „Hier gilt die StVO“.
Anlass für diese Maßnahme bildeten haftungsrechtliche Erwägungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Schneeräumung.
3.6. Im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde teilten die Eigentümer der GST-NRN AAA/I (D und G N), AAA/G (K H und S H) und BBB/B (Dr. A S und B S-M) mit Schreiben vom 07.04.2025 bzw 09.04.2025 mit, dass die verfahrensgegenständliche Zufahrtsstraße auch künftig uneingeschränkt benützt werden solle. Nach ihrer Ansicht sei die Zufahrtsstraße bereits zum Gemeingebrauch gewidmet und seien sie damit ausdrücklich einverstanden.
Die Eigentümer der GST-NR AAA/F (F B und S N) teilten mit Schreiben vom 11.04.2025 mit, dass aus ihrer Sicht kein Bedarf für eine Nutzungsänderung oder Umwidmung der Zufahrtsstraße bestehe. Sie sei bislang problemlos genutzt worden und sie sprächen sich ausdrücklich dafür aus, dass dies auch weiterhin in gleicher Weiße möglich sein solle.
Die Eigentümer der GST-NR AAA/K (M und D L) teilten mit Schreiben vom 26.03.2025 ua mit, dass die Zufahrtsstraße sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Sie würden auch zukünftig keine Einschränkungen bei der Nutzung der Zufahrtsstraße wollen und würden aus anwaltlicher Vorsicht daher hiermit nochmals ausdrücklich der Widmung der Zufahrtsstraße zum Gemeingebrauch zustimmen.
Die Eigentümer der GST-NR AAA/BB (E K, R B K und F H) teilten mit Schreiben vom 16.04.2025 mit, sie würden wollen, dass die Zufahrtsstraße auch zukünftig ohne Einschränkungen benutzt werden könne. Nach ihrer Ansicht sei die Zufahrtsstraße bereits zum Gemeingebrauch gewidmet und seien sie damit ausdrücklich einverstanden.
Im Beschwerdeverfahren teilte die Eigentümerin der GST-NR AAA/H (B S) mit Schreiben vom 15.12.2025 ua mit, dass für sie in all den Jahren völlig klar gewesen sei, dass diese Straße kein öffentliches Gut sei. Sie sei niemals öffentlich gewidmet worden und sie habe auch niemals eine Zustimmung zu einer solchen Widmung erteilt. Aus ihrer Sicht bestehe kein öffentliches Interesse an dieser Straße und sie werde ausschließlich von den Eigentümern und deren Besuchern genutzt. Sie lehne daher eine Widmung zum Gemeingut ab.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aus dem vorgelegten Behördenakt, den im Verfahren eingebrachten Schriftsätzen der Parteien sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 19.03.2026, als erwiesen angenommen. Er ist in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig.
4.1. Die Feststellungen zu Punkt 3.1. gründen sich auf den Inhalt des Behördenaktes, insbesondere den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer vom 21.02.2024 sowie die im Akt einliegenden Unterlagen zum Flächenwidmungsplan und zum Grundbuch. Diese Umstände wurden von keiner Partei bestritten und sind daher als erwiesen anzusehen.
4.2. Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten der verfahrensgegenständlichen Zufahrten (Punkte 3.2. und 3.3.) ergeben sich aus der in der mündlichen Verhandlung gemeinsam vorgenommenen Einsichtnahme in den Vorarlberg Atlas. Dabei wurde anhand der dort verfügbaren Luftbilder aus verschiedenen Jahren sowohl der Verlauf als auch die zeitliche Entwicklung und Errichtung der beiden Zufahrten nachvollzogen. Insbesondere konnte auf diese Weise die unterschiedliche Entstehungszeit des im Einmündungsbereich gelegenen Abschnittes einerseits und der weiterführenden Zufahrtsstraße andererseits festgestellt werden. Die so gewonnenen Feststellungen wurden von keiner Partei bestritten und sind daher als unstrittig anzusehen.
4.3. Auch der Benutzerkreis der beiden Zufahrten (Punkt 3.4.) wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Übereinstimmend wurde dargelegt, dass sowohl die verfahrensgegenständliche Zufahrt auf GST-NR AAA/AA als auch der im Einmündungsbereich gelegene weitere Zufahrtsabschnitt ausschließlich von den Anrainern und Servitutsberechtigten sowie von Besuchern, Zustelldiensten und sonstigem Zielverkehr benützt werden. Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende Nutzung durch nicht zum Anlieger- oder Zielverkehr gehörende Verkehrsteilnehmer haben sich nicht ergeben; vielmehr wurde übereinstimmend vorgebracht, dass lediglich vereinzelt irrtümliche Einfahrten ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer vorkommen. Diese Feststellungen blieben im Verfahren unbestritten.
4.4. Die Feststellungen zur Anbringung der Verkehrstafel im Jahr 2022 sowie zu deren Anlass (Punkt 3.5.) ergeben sich aus den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem vorgelegten Protokoll der Eigentümerversammlung vom 15.07.2022. Daraus geht hervor, dass die Anbringung der Tafel „Privatstraße“ samt Zusatztafel „Hier gilt die StVO“ auf einem entsprechenden Beschluss der Miteigentümer beruhte und aus haftungsrechtlichen Erwägungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Schneeräumung, erfolgte.
4.5. Die Feststellungen zu den im Verfahren abgegebenen Erklärungen der Miteigentümer (Punkt 3.6.) ergeben sich aus den im Behördenakt einliegenden Schreiben der jeweiligen Parteien sowie aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme. Soweit sich daraus unterschiedliche Auffassungen zur rechtlichen Qualifikation der Zufahrtsstraße ergeben, betrifft dies die rechtliche Beurteilung und nicht den festgestellten Sachverhalt.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass B S zwischenzeitlich Alleineigentümerin der GST-NR AAA/H ist und D S-G somit nicht (mehr) als Partei des Verfahrens anzusehen ist.
5.1. Nach § 30 Abs 1 des Vorarlberger Straßengesetz (StrG), LGBl Nr 79/2012, idF LGBl Nr 51/2024, sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.
Nach § 30 Abs 2 StrG finden auf die im Abs 1 genannten Straßen, die nach ihrer Art nur für den Fußgängerverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb benutzbar sind, die Bestimmungen des 7. und 8. Abschnittes keine Anwendung. Auf die im Abs 1 genannten Straßen, die nicht dem Gemeingebrauch durch Kraftfahrzeuge gewidmet sind, finden die Bestimmungen des 12. Abschnittes keine Anwendung.
Nach § 4 Abs 1 StrG, idF LGBl Nr 10/2021, versteht man unter Gemeingebrauch einer Straße die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.
Nach § 4 Abs 2 StrG darf der Gemeingebrauch – unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und des § 33 Abs 2 – nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden. Eine Beschränkung ist nur zulässig, soweit dies wegen des Zustandes der Straße zur Vermeidung oder Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig ist (lit a) oder im öffentlichen Interesse im Sinne der Grundsätze des § 3 liegt (lit b).
Nach § 4 Abs 3 StrG hat die Behörde, wenn der Gemeingebrauch beschränkt wird und weder die Voraussetzungen nach Abs 2 noch nach § 33 Abs 2 vorliegen, dem Straßenerhalter oder derjenigen Person, die die Beschränkung des Gemeingebrauchs zu verantworten hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid vorzuschreiben, diese Beschränkung des Gemeingebrauchs ganz oder teilweise rückgängig zu machen und künftig zu unterlassen. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes, diejenige Person, die die Beschränkung zu verantworten hat, sowie der Straßenerhalter bzw diejenige Person, die die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei.
Nach § 4 Abs 4 StrG hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und der Straßenerhalter bzw diejenige Person, die die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.
Nach § 2 Abs 1 StrG, LGBl Nr 79/2012, sind Straßen im Sinne dieses Gesetzes bauliche Anlagen, die mit dem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff der Straße.
Nach § 2 Abs 3 StrG sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes die dem Gemeingebrauch (§ 4 Abs 1) gewidmete Straßen. Sie gliedern sich in
a)Landesstraßen,
b)Gemeindestraßen,
c)Genossenschaftsstraßen und
d)Öffentliche Privatstraßen.
Nach § 31 Abs 1 StrG, idF LGBl Nr 10/2021, ist Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen der Eigentümer des Straßengrundes. Dadurch werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt.
Gemäß § 1 Abs 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können.
5.2. Voraussetzung für das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße nach § 30 Abs 1 StrG ist, dass die Straße vom Eigentümer entweder ausdrücklich als öffentliche Privatstraße erklärt (und somit ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet) oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Eine stillschweigende Widmung dem Gemeingebrauch liegt dann vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet (vgl die Regierungsvorlage, 36. Beilage im Jahre 1968 zu den Sitzungsberichten des XX. Vorarlberger Landtages zum inhaltsgleichen § 20 des (Vorarlberger) Gesetzes über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit, LGBl Nr 8/1969; s auch VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083).
Durch die Feststellung des Gemeingebrauches erfolgt ein Eingriff in das Eigentumsrecht, weshalb die Voraussetzungen für diese Feststellung restriktiv auszulegen sind (vgl VwGH 18.10.2012, 2010/06/0178, betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit aufgrund stillschweigender Widmung durch langjährige Übung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991).
5.3. Zunächst war zu prüfen, ob die Eigentümer der Straße die verfahrensgegenständliche Zufahrtsstraße ausdrücklich als öffentliche Privatstraße erklärt haben:
5.3.1. Bei der ausdrücklichen Erklärung trägt das Äußerungsmittel (Worte oder allgemein angenommene Zeichen) einen eigenen Erklärungssinn und hebt sich von den Begleitumständen deutlich ab, wohingegen sich die Bedeutung bei einer konkludenten Erklärung erst aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt. Wenn im ABGB eine "ausdrückliche Erklärung" verlangt wird (zB §§ 891, 901, 1170a), wird dies nur als "deutlich" oder "unzweifelhaft" interpretiert (vgl VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083).
Im Gegensatz zur Willenserklärung ist die Wissenserklärung eine bloße Nachricht über Tatsachen und ändert daher die Rechtslage nicht. Rechtsfolgen würde eine Wissenserklärung, ohne dass ein entsprechender Wille vorausgesetzt ist, nur dann nach sich ziehen, wenn das Gesetz welche anordnet. Nur unter besonderen Voraussetzungen können Wissenserklärungen wie Rechtsgeschäfte verpflichtend wirken, wie zum Beispiel bei der Anscheinsvollmacht (vgl VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083).
Eine Erklärung im Sinne des § 30 Abs 1 StrG muss – um die Rechtsfolgen der Bindung nach sich zu ziehen – auch mehr sein als eine bloße Wissenserklärung. Es muss sich um eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete, hinsichtlich ihres Inhaltes eindeutige, rechtsgestaltende Willenserklärung handeln (vgl VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083, mit Hinweis auf VwGH 12.12.1991, 91/06/0024).
5.3.2. Zu prüfen ist, ob durch die im Jahr 2022 erfolgte Anbringung einer Tafel mit der Aufschrift „Privatstraße“ samt Zusatztafel „Hier gilt die StVO“ eine ausdrückliche Widmung der verfahrensgegenständlichen Zufahrtsstraße zum Gemeingebrauch erfolgt ist.
Eine ausdrückliche Widmung setzt – wie oben ausgeführt – eine Willenserklärung voraus, die die Straße dem Gemeingebrauch widmet.
Die Bezeichnung „Privatstraße“ bringt nach ihrem objektiven Erklärungswert zunächst lediglich zum Ausdruck, dass die Straße im Privateigentum steht. Ein darüberhinausgehender, auf die Einräumung eines Gemeingebrauchs gerichteter Wille lässt sich dieser Bezeichnung nicht entnehmen. Insbesondere enthält sie keine eindeutige, rechtsgestaltende Aussage dahin, dass die Straße von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden darf.
Auch die Zusatztafel „Hier gilt die StVO“ vermag daran nichts zu ändern. Die Judikatur unterscheidet klar zwischen StVO-Geltung (verkehrsrechtlich) und Widmung zum Gemeingebrauch (straßenverwaltungsrechtlich). Eine Straße kann „Straße mit öffentlichem Verkehr“ im Sinne der StVO sein, ohne dass sie straßenrechtlich dem Gemeingebrauch gewidmet ist (vgl VwGH 31.01.2014 2013/02/0239). Selbst ein Schild mit der Aufschrift „Privatstraße“ hindert nicht die Qualifikation als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ nach § 1 Abs 1 StVO, wenn die Straße nicht abgeschrankt ist (vgl VwGH 31.01.2014 2013/02/0239). Der Hinweis auf die StVO-Geltung hat aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Aussagekraft für eine straßenrechtliche Widmung.
Die Aufstellung einer Tafel mit der Aufschrift „Privatstraße“ samt Zusatztafel „Hier gilt die StVO“ stellt somit keine ausdrückliche Widmung der Straße zum Gemeingebrauch im Sinne des § 30 Abs 1 StrG dar.
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch in der Eigentümerversammlung vom 15.07.2022, in der die Anbringung der genannten Tafel beschlossen wurde, kein Beschluss über eine Widmung der Straße zum Gemeingebrauch gefasst wurde. Anlass für die Maßnahme waren vielmehr haftungsrechtliche Erwägungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Schneeräumung.
5.3.3. Auch der Umstand, dass im behördlichen Verfahren mehrere Miteigentümer der Widmung der Zufahrtsstraße zum Gemeingebrauch ausdrücklich zugestimmt haben, vermag eine solche Widmung nicht zu begründen.
Die Widmung zum Gemeingebrauch ist nämlich eine Verfügung über die gemeinsame Sache, die das Eigentumsrecht der Miteigentümer wesentlich beschränkt uns somit der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Sachenrechts (§§ 828 ff ABGB) erfordert die außerordentliche Verwaltung grundsätzlich die Zustimmung aller Miteigentümer; eine einheitliche Willensbildung liegt nicht vor.
5.3.4. Das Ermittlungsverfahren hat keine weiteren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Straße ausdrücklich als öffentliche Privatstraße gewidmet worden wäre.
5.4. Nach dem Konzept des § 30 Abs 1 StrG bleibt somit zu prüfen, ob eine stillschweigende Widmung der verfahrensgegenständlichen Straße für den Gemeingebrauch angenommen werden kann.
5.4.1. Die stillschweigende Widmung tritt ohne Zutun des Straßeneigentümers ein, wenn dieser durch mindestens 20 Jahre hindurch keine die stillschweigende Widmung ausschließende Handlung gesetzt hat, also nicht durch Absperrungen, durch Aufschriften oder auf andere Art zu erkennen gegeben hat, dass die Straße nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist (36. Beilage im Jahre 1968 des XX. Vorarlberger Landtages, Erläuterungen zum inhaltsgleichen § 20 StrG, LGBl Nr 8/1969).
Da die gegenständliche Zufahrtsstraße auf GST-NR AAA/AA erst in den Jahren 2011 bis 2014 errichtet wurde, kommt eine stillschweigende Widmung gemäß § 30 Abs 1 StrG nur für jenen Teil des GST-NR AAA/AA im Bereich der Einmündung in die x im Betracht, da dieser Teil im Zusammenhang mit der Erschließung der GST-NRN AAA/E, AAA/L, BBB/C BBB/D, BBB/A und AAA/M bereits in den 80er Jahren errichtet wurde.
5.4.2. Zu prüfen bleibt somit, ob eine Benützung über zumindest 20 Jahre durch jede Person („jedermann“) ohne Behinderung oder Beschränkung vorgelegen hat, da es nach § 30 Abs 1 StrG auf eine Duldung des Gemeingebrauches auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre ankommt, was eine tatsächliche allgemeine Nutzung in zumindest 20-jähriger Übung voraussetzt.
Voraussetzung, um überhaupt von einer öffentlichen Straße aufgrund stillschweigender Widmung sprechen zu können ist, dass die Benützung jedermann unter den gleichen Bedingungen zusteht. Es ergibt sich bereits aus einer teleologischen Auslegung des § 30 Abs 1 StrG, dass eine stillschweigende Widmung eines Grundstückes für den öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) nur dann vorliegen kann, wenn der Eigentümer des Grundes die Benützung des Weges durch jedermann zugelassen hat und der Weg der Allgemeinheit auch zur Befriedung eines Verkehrsbedürfnisses dient (VwSlg 8891/12, zitiert in Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, Wien 1967, S 108). Hauptmerkmal eines Weges als eines öffentlichen ist die allgemeine ungehinderte Benützung durch jedermann (VwSlg 1729/03, zitiert in Krzizek, aaO, S 109).
Vergleicht man das Vorarlberger Straßengesetz (§ 30 Abs 1 StrG) mit den Straßengesetzen anderer Bundesländer, fällt insbesondere auf, dass dieses im Gegensatz zum Tiroler Straßengesetz (§ 34 Abs 1 lit b), dem Salzburger Landesstraßengesetz ( § 40 Abs 1 lit b LStG 1972), dem NÖ Straßengesetz ( § 7 Abs 1 NÖ StrG 1999), dem Kärntner Straßengesetz ( § 2 Abs 1 lit b Z 4 K-StrG 2017), dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz (§ 2 Abs 1 LSTVG 1964), sowie dem Burgenländischen Straßengesetz (§ 3 Abs 2), die für die Öffentlichkeitserklärung einer Straße allesamt ein dringendes Verkehrsbedürfnis voraussetzen, ein – allenfalls qualifiziertes – Verkehrsbedürfnis gerade nicht verlangt. Dass das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße durch stillschweigende Widmung ein gewisses Verkehrsbedürfnis voraussetzt, ergibt sich aus der Natur der Sache, weil sonst niemand die Straße benützen würde. Dass aber ein qualifiziertes (dringendes) Verkehrsbedürfnis erforderlich wäre, etwa in dem Sinn, dass das Frequentieren der Straße für die Benützer mit besonderen Vorteilen verbunden wäre, hingegen die Notwendigkeit, einen anderen Weg einzuschlagen erheblich nachteilig wäre, ist dem Vorarlberger Straßengesetz gerade nicht zu entnehmen (VwGH 21.06.2005, 2004/06/0098; VwGH 18.10.2012, 2010/06/0093). Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof in der zuletzt genannten Entscheidung ausführte, dass die Öffentlichkeitserklärung einer Privatstraße eine gewisse Verkehrsfrequenz und die Deckung eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses nicht voraussetze, ging dieser in jenem Fall dennoch in Übereinstimmung mit den Verwaltungsbehörden davon aus, dass die Weganlage der Befriedigung eines allgemeinen Verkehrsbedürfnisses einer – wenn auch geringen – Anzahl von Personen gedient habe. Daraus kann abgeleitet werden, dass das Fehlen eines Verkehrsbedürfnisses der Allgemeinheit dem Entstehen einer öffentlichen Privatstraße durch stillschweigende Widmung entgegensteht.
Hierbei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Weganrainer, die zivilrechtlich zur Benützung des gegenständlichen Weges berechtigt sind, bei der Beurteilung des Verkehrsbedürfnisses und somit auch des Gemeingebrauchs nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092; VwGH 23.01.2001, 99/06/0103; VwGH 27.08.2013, 2011/06/0173). Diese erfüllen durch ihre Benützung der Straße nicht das in § 4 Abs 1 StrG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal „jede Person“ („jedermann“) (vgl VwGH 27.02.2002, 99/05/0182, betreffend LStG NÖ 1979). Demnach genügt das Befahren eines Weges durch die Besitzer der an demselben gelegenen Realitäten nicht, um auf die Öffentlichkeit des Weges als eines Fahrweges zu schließen (VwSlg 8979/12, zitiert in Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, Wien 1967, S 109; vgl auch VwGH 27.02.2002, 99/05/0182 nach der unmittelbare Anrainer durch ihre Benützung nicht das Tatbestandsmerkmal „jedermann“ erfüllen). Der Umstand, dass eine Straße (bzw Straßenteil) nur die Funktion einer Zufahrtsstraße erfüllt, steht der Feststellung der Öffentlichkeit zwar nicht entgegen. Eine allgemeine Benützung ist nach der Judikatur zum Vorarlberger Straßengesetz jedoch nicht anzunehmen, wenn die Benützung nur durch den eingeschränkten Kreis der Servitutsberechtigten oder anderer auf Grund von Privatrechtstiteln zur Benützung Berechtigter erfolgt ist (vgl (VwGH 22.11.2017, Ro 2014/06/0080 mwN). Soweit jedoch ein besonderes Benützungsrecht für Liegenschaften besteht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass davon nicht nur die Benützung durch die Liegenschaftseigentümer selbst, sondern auch durch mit der Verwendung der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Benutzungen durch andere Personen umfasst sind. Im Zusammenhang mit Wohnnutzungen sind das etwa auch die Benützung durch Verwandte, Bekannte und Besucher der Grundeigentümer, Professionisten, Ärzte, Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen, Stromversorger, Rauchfangkehrer, Zustelldienste etc (vgl VwGH 21.12.2000, 98/06/0137).
Wie unter Punkt 3.4. festgestellt wurde, wird das das Teilstück der verfahrensgegenständlichen Straße – neben den Miteigentümern der GST-NR AAA/AA – von jenen Personen genutzt, die aufgrund einer Dienstbarkeit dazu berechtigt sind. Zusätzlich benutzen deren Besuchern, Zustelldienste und der sonstige Zielverkehr das Teilstück. Dieser Personenkreis ist zur Benützung aufgrund der Dienstbarkeit berechtigt und deshalb bei der Beurteilung, ob ein Gemeingebrauch vorliegt im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht zu berücksichtigen.
Dass Fremde das Teilstück der verfahrensgegenständlichen Straße zu Verkehrszwecken mindestens 20 Jahre lang genutzt hätten, hat das Verfahren nicht ergeben. Vereinzelt kam es lediglich zu irrtümlichen Einfahrten ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer. Bei einer solchen Nutzung aus Versehen kann nicht von einer allgemeinen (beabsichtigten) Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zu Verkehrszwecken bzw einem (gewissem) Verkehrsbedürfnis gesprochen werden.
Es hat sich daher im Verfahren nicht ergeben, dass die Eigentümer den Gemeingebrauch auf diesem Straßenstück durch mindestens 20 Jahre geduldet haben und war der Gemeingebrauch hinsichtlich des Teilstückes der verfahrensgegenständlichen Straße nicht festzustellen, da zu den festgestellten Nutzungen als Zufahrtstraße durch Anrainer privatrechtliche Rechtstitel vorliegen und die verbleibenden Benutzungen nicht aus einem Verkehrsbedürfnis erfolgt sind.
Wenn an einem Straßenteil ohnehin kein Verkehrsbedürfnis für die Allgemeinheit besteht, kann ein Gemeingebrauch an einer solchen auch nicht festgestellt werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch die Feststellung des Gemeingebrauchs das Eigentumsrecht am Straßengrund beschränkt wird (Legalservitut) und die Voraussetzungen für diese Feststellung demzufolge restriktiv auszulegen sind (vgl VwGH 18.12.2012, 2010/06/0178).
5.5. Aus all diesen Gründen steht fest, dass die Zufahrtsstraße auf GST-NR AAA/AA, KG T, keine dem Gemeingebrauch gewidmete Straße ist. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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