LVwG V LVwG-1-143/2026-R13

LVwG-1-143/2026-R13Tribunal administratif régional19 mars 2026

Regest

Straßenverkehrsordnung, Hintereinanderfahren, Einfahren in Kreuzung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-143/2026-R13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.143.2026.R13

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde des B L, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.02.2026, Zl, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen:

„Spruch

1.

Datum/Zeit: 17.06.2025, 07:24 Uhr

Ort: G, B Str.km xx,xxx, H

Betroffenes Fahrzeug:

PKW, Kennzeichen: AAAAAA (A)

Sie haben trotz Rückstaus als Lenker/in eines nachkommenden Fahrzeuges nicht vor dieser Kreuzung angehalten, wodurch der Querverkehr behindert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 18 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1.

€ 50,00

0 Tag(e) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Nein

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 60,00“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er ordnungsgemäß in die Kreuzung eingefahren sei. Er sei bei fließendem Verkehr in die Kreuzung eingefahren. Eine Bushaltestelle bzw ein Anhalten des Busses könne beim Einfahren in die Kreuzung nicht wahrgenommen werden. Nachdem er den Kreuzungsmittelpunkt überquert habe, habe der Bus für ihn überraschend angehalten, sodass die Kreuzung blockiert worden sei. Ein Weiterfahren oder Verlassen der Kreuzung sei für ihn nicht möglich gewesen. Um eine Gefährdung von Fußgängern zu vermeiden, habe er vor dem Fußgängerübergang gehalten.

3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt sowie Einvernahme des Beschuldigten und der Zeugin GI B.

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschuldigte war am 17.06.2025 mit seinem Fahrzeug auf der L in G in Fahrtrichtung H unterwegs. Mehrere Fahrzeuge vor ihm befand sich ein Schulbus, welcher an der Haltestelle L – S stoppte. Unmittelbar hinter dem Bus mussten ca fünf Fahrzeuge verkehrsbedingt anhalten. Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug um 07.24 Uhr im Kreuzungsbereich bei Str.km xx,xxx vor einem Schutzweg angehalten. Es kann nicht festgestellt werden, ob die vor dem Beschuldigten befindlichen Fahrzeuge bereits angehalten haben oder ob sich die Kolonne noch in Bewegung befunden hat, als der Beschuldigte in die Kreuzung eingefahren ist.

5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund nachstehender Beweiswürdigung als erwiesen angenommen:

Der Beschuldigte hat im Wesentlichen angegeben, dass sich vor ihm ein Linienbus sowie 2-3 Pkw befunden hätten. Der Bus sowie das zweite und das dritte Auto hätten die Kreuzung verlassen. Er sei bei Grün bei fließendem Verkehr in die Kreuzung eingefahren. Es stimme nicht, dass er bei Stau in die Kreuzung eingefahren sei. Zum Zeitpunkt des Einfahrens in die Kreuzung sei die Ampel grün gewesen und es habe keine Möglichkeit gegeben die Bushaltestelle zu erkennen. Die Bushaltestelle sei nur durch einen kleinen gelben Balken gekennzeichnet. Dann sei der Bus stehen geblieben. Er sei dann vor dem Zebrastreifen stehen geblieben.

Die Zeugin GI B hat im Wesentlichen angegeben, dass es aufgrund des Anhaltens des Busses einen Rückstau gegeben habe. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie die Einfahrt des Beschuldigten in die Kreuzung gesehen habe. Es habe Kolonnenverkehr geherrscht. Sie könne nicht sagen, ob zu dem Zeitpunkt, als der Beschuldigten in die Kreuzung eingefahren sei, sich die Kolonne noch in Bewegung befunden habe oder ob sich die Kolonne bereits im Stillstand befunden habe. Sie könne nicht sagen, ob der Bus bereits gestanden sei als der Beschuldigten die Kreuzung eingefahren sei. Der Beschuldigte habe aber die Kreuzung nicht durchfahren können aufgrund des Kolonnenverkehrs, sonst hätte sie ihn nicht aufgeschrieben. Über Vorhalt der Angaben in der Anzeige, dass es bereits zum Rückstau kam bevor L mit seinem Pkw die Haltelinie an der Ampel überfuhr, gab die Zeugin an, dass es für sie einfach so ausgesehen habe, weil sich so viele Autos nach hinten verlagert hätten.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse kann nicht festgestellt werden, ob die vor dem Beschuldigten befindlichen Fahrzeuge bereits angehalten haben oder ob sich die Kolonne noch in Bewegung befunden hat, als der Beschuldigte in die Kreuzung eingefahren ist.

6. Nach § 18 Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl Nr 518/1994, müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.

Nach § 99 Abs 3 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

7. Zum Tatbestand des § 18 Abs 3 StVO gehört, dass die vor dem Lenker befindlichen Fahrzeuge bereits anhalten. Das Einfahren in eine Kreuzung, während sich die Kolonne noch in Bewegung befindet, die dann anhalten muss, ist nicht verboten, da der Kraftfahrer keine Prognosen stellen kann, wo der vor ihm Fahrende zum Stillstand kommen wird (Pürstl, StVO-ON16 § 18 [Stand 15.9.2023, rdb.at] Anmerkung 7).

Im Verwaltungsstrafverfahren ist der aus § 45 Abs 1 Z 1 VStG abgeleitete Grundsatz „in dubio

pro reo“ anzuwenden (VwGH 03.06.2024, Ra 2021/17/0075). Wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, kann nicht festgestellt werden, ob die vor dem Beschuldigten befindlichen Fahrzeuge bereits angehalten haben oder ob sich die Kolonne noch in Bewegung befunden hat, als der Beschuldigte in die Kreuzung eingefahren ist. Dementsprechend ist das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

8. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Im Erkenntnis wurde eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

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