LVwG V LVwG-488-4/2025-R16

LVwG-488-4/2025-R16Tribunal administratif régional23 févr. 2026

Regest

Informationsfreiheit, Datenschutz, Tierversuche, Abwägung, public watchdog

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-488-4/2025-R16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.4.2025.R16

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler über die Beschwerde des Vereins X, W, vertreten durch den Obmann DDr. M B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 21.11.2025, Zl, betreffend den Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a iVm 11 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetztes (IFG), BGBl I Nr 4/2024 idgF, und Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1990 idgF, festgestellt, dass betreffend die vom Verein X, W, begehrte Informationen über genehmigte Tierversuche hinsichtlich der Frage 3 ( In welchen Bezirken wurden die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche durchgeführt? Wie viele dieser Tierversuche wurden in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt?) und der Frage 4 (Welche Einrichtungen führten die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche durch? Wie viele Tierversuche wurden von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt) ein Recht auf Zugang zu Information nicht zukommt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe am 12.09.2025 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung den Antrag auf Zugang zu folgenden Informationen gestellt:

„1. Wie viele Anträge auf Genehmigung von Tierversuchen wurden seit Inkrafttreten des Tierversuchsgesetzes 2012 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung gestellt? Wie viele dieser beantragten Tierversuche wurden genehmigt und wie viele wurden abgelehnt?

2. Falls derartige Tierversuchsanträge abgelehnt wurden: Wie viele der seit 2012 abgelehnten Tierversuche wurden tatsächlich nicht durchführt – also auch nicht in abgeänderter Form oder nach neuerlichen, abgeänderten Antrag?

3. In welchen Bezirken wurden die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche durchgeführt? Wie viele dieser Tierversuche wurden in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt?

4. Welche Einrichtungen führten die seit 2012 durch durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche durch? Wie viele Tierversuche wurden von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt?

5. Welche Tierarten wurden für die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuchen verwendet? Wie viele Tiere je Tierart wurden jeweils verwendet (aufgeschlüsselt nach Jahren)?

6. Wurden seit 2006 Tierversuche durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigt, die an Primaten oder anderen Affen durchgeführt wurden? Wenn ja: In wie vielen Tierversuchen wurden Primaten oder andere Affen verwendet? In welchen Bezirken und von welchen Einrichtungen wurden solche Tierversuche durchgeführt? Wie viele Tiere je Tierart wurden in solchen Tierversuchen verwendet?

7. Ich bitte um Offenlegung aller die Fragen 1. bis 6. betreffenden Übersichten/Statistiken.“

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Informationsbegehrens angegeben, dass er die begehrten Informationen in seiner Funktion als watchdog benötige, da sie eine wesentliche Basis im Zuge von öffentlichen Debatten im öffentlichen Interesse darstellen würden.

Zudem habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, für den Fall der Nichterteilung, teilweisen Erteilung oder nicht antragsgemäßen Erteilung, ohne unnötigen Aufschub einen Bescheid hierüber zu erlassen.

Mit Antwortschreiben vom 10.10.2025 habe die Behörde auf die jährliche Tierversuchsstatistik sowie auf die Homepage der Europäischen Kommission und die frei zugängliche Datenbank (Alures) verwiesen. Hinsichtlich Frage 3 und Frage 4 habe die Behörde ausgeführt, dass der Beantwortung Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen würden, und habe eine entsprechende bescheidmäßige Erledigung angekündigt.

In ihrem Bescheid vom 21.11.2025 habe die belangte Behörde den Zugang zur in Frage 3 und Frage 4 begehrten Information verweigert. Dabei habe die Behörde vorgebracht, dass die begehrten Informationen zwar vorhanden und verfügbar seien, einem Zugang zu den begehrten Informationen aber der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG entgegenstehen würden. So würde das Interesse auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG gegenüber dem öffentlichen Interesse an Informationserteilung überwiegen.

Gegen diesen Bescheid erhebe der Beschwerdeführer hiermit eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht.

Beschwerdegründe

Die Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen durch die Behörde stelle eine unzulässige Einschränkung des verfassungsgesetzlich garantierten Informationszugangs nach Art 22a B-VG sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK dar. Die Behörde habe dabei die gesetzlich vorgeschriebene Interessenabwägung nach § 6 Abs 1 IFG nicht korrekt durchgeführt. Sie habe die Geheimhaltungsinteressen bzw das Datenschutzinteresse der betroffenen Einrichtungen bzw Personen, die Tierversuche durchführen würden, pauschal und ohne konkrete Prüfung der Umstände als überwiegend angesehen. Dabei habe sie der Rolle des Beschwerdeführers als watchdog keine zureichende Bedeutung zugeschrieben und zudem versäumt, in ihre Entscheidung miteinzubeziehen, dass es sich einerseits bei den begehrten Informationen auf Seiten des Beschwerdeführers um Informationen von allgemeinem Interesse handle und dass es sich andererseits auf Seiten der betroffenen Einrichtungen, die Tierversuche durchführen würden, - wenn überhaupt – lediglich um Geheimhaltungsinteressen handle, die sich auf weniger schutzwürdige Daten der Sozialsphäre beziehen würden.

§ 6 Abs 1 IFG verlange, dass die Geheimhaltung von Informationen erforderlich und verhältnismäßig sein müsse. Gleichzeitig schreibe der Paragraph vor, dass bei der Entscheidung über eine Geheimhaltung eine Interessensabwägung vorzunehmen sei: Die öffentlichen Interessen an der Herausgabe – insbesondere die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit – seien gegen die Schutzinteressen der betroffenen Personen oder Institutionen abzuwägen. Auch sonstige vom Informationswerber angeführte Gründe für die Informationserteilung, wie etwa das Vorliegen einer social watchdog Funktion, seien von der Behörde zu berücksichtigen (vgl Miernicki, G. (2024): Kommentar zu IFG, S 162-163).

Im Folgenden werde die Beschwerde im Detail begründet, wobei sich die Argumentation in erster Linie an der in § 6 Abs 1 IFG normierten Interessenabwägung orientiere, um zu zeigen, dass eine eben solche – entgegen der Ansicht der Behörde – sehr wohl zugunsten des Beschwerdeführers ausfalle.

Zunächst werde also geprüft, welcher Schaden den Einrichtungen bzw Personen, die Tierversuche durchführen würden, durch die Informationsgewährung drohe (harm test), und gezeigt, dass ein möglicher Schaden – wenn überhaupt gering ausfalle (Pkt 4.1.). In weiterer Folge werde die Rolle des Beschwerdeführers als social watchdog – die für eine Informationsgewährung spreche – thematisiert (Pkt 4.2.). In diesem Zusammenhang werde außerdem ein public interest test durchgeführt, aus dem sich ergebe, dass das überwiegende öffentliche Interesse trotz (möglicherweise) bestehender Geheimhaltungsinteressen gegenständlich für die Informationsgewährung spreche (Punkt 4.3).

Aus einer abschließenden Interessenabwägung ergebe sich schließlich, dass die Behörde dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers nachkommen hätte müssen (Pkt 4.4.). Das Gericht habe also zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer zu den beantragten Informationen in vollem Umfang Zugang zu gewähren sei.

Geringere Schutzwürdigkeit von Daten der Sozialsphäre – harm test

Zunächst sei festzuhalten, dass die Behörde in ihrer Beurteilung des Sachverhaltes ua vorbringe, dass die Veröffentlichung von Namen von Personen, die Tierversuche durchführen würden, zu einer öffentlichen Diskreditierung, Stigmatisierung und Diskriminierung eben dieser Personen oder dem Verlust weiterer Fördergelder führen könne (vgl etwa angefochtener Bescheid S 4). Dieser Einwand sei jedoch offenkundig gegenstandslos, da der Beschwerdeführer gerade nicht die Offenlegung von Namen von Personen, die Tierversuche durchführen würde, beantragt habe. Frage 3 und Frage 4 des Informationsbegehrens würden ausschließlich auf die Benennung von Einrichtungen, die Tierversuche durchführen würden, sowie die Angabe der Bezirke, in denen Tierversuche stattfinden würden, abzielen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde im Rahmen ihres Bescheides nur auf den konkreten Gegenstand des Antrages eingehen hätte dürfen. Jede darüberhinausgehende Ausweitung stelle eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Rahmens dar und mache den Bescheid rechtswidrig. Die Behörde hätte sich allein auf die tatsächlich begehrte Informationen zu den Einrichtungen und Bezirken beschränken müssen und dem Informationsantrag des Beschwerdeführers nicht – wie gegenständlich geschehen – einen anderen Inhalt unterstellen dürfen.

Anders als von der Behörde behauptet, seien gegenständlich unmittelbar keine schutzwürdigen personenbezogenen Daten betroffen und folglich liege auch kein Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG vor. Das Argument der Behörde, durch die Bekanntgabe von Bezirken, in denen Tierversuche durchgeführt werden würden, und von Einrichtungen, die Tierversuche durchführen würden, seien auch Rückschlüsse auf verantwortliche Personen möglich, sei rechtlich nicht tragfähig. Das Datenschutzrecht schütze keine abstrakten oder bloß theoretischen Identifizierungsrisiken. Erforderlich wäre vielmehr, dass eine Identifizierung mit vertretbarem Aufwand tatsächlich möglich sei. Die bloße Möglichkeit, dass unter Heranziehung weiterer – außerhalb der begehrten Information liegender – Kenntnisse Vermutungen angestellt werden könnten, genüge nicht, um eine Information als personenbezogen und ausreichend schutzwürdig zu qualifizieren.

Selbst wenn das Gericht annehmen solle, dass personenbezogene Daten zwar nicht unmittelbar aber mittelbar betroffen seien, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um mittelbar betroffene berufsbezogene Daten handeln könne. So betreffen die begehrten Informationen die Tätigkeit der betroffenen Personen in ihrer Funktion als Forschende bzw die Einrichtungen in ihrer Funktion als Forschungseinrichtung.

Berufsbezogene Daten seien der Sozialsphäre zuzuordnen, weshalb von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen sei (vlg Datenschutzbehörde 15.01.2029, DSB-D123.527/0004-DSB/2018). Die Durchführung von Tierversuchen stelle eine behördlich bewilligte und gesetzlich geregelte Tätigkeit dar. Personen und Einrichtungen, die im Rahmen eines solchen Verfahrens tätig werden würden, würden nicht im privaten, sondern im beruflichen Bereich handeln. Informationen über ihre Tätigkeit betreffen daher nicht die geschützte Privatsphäre, sondern die Ausübung einer öffentlich regulierten Funktion, die grundsätzlich einer öffentlichen Kontrolle zugänglich sei. Die geringe Schutzwürdigkeit der Daten ergebe sich gegenständlich aber nicht nur durch ihre Einordnung als berufsbezogene Daten, sondern auch aus einem laut den Materialien durchzuführenden harm test (vlg AB 2420 BlgNr XXVII. GP, 19):

Im Zuge des sogenannten harm tests werde überprüft, welcher Schaden dem legitimen Schutzgut (Schutz personenbezogener Daten) durch die Weitergabe der Information drohen könne. Hierbei sei insbesondere darauf Bezug zu nehmen, welcher Schaden (mit welcher Wahrscheinlichkeit) tatsächlich eintreten könne, wenn der Informationszugang gewährt werde (vlg Miernicki, G. 2024: Kommentar IFG, S 162 – 163).

Ein wesentlicher Schaden sei für die betroffenen Einrichtungen bzw natürlichen Personen gegenständlich nicht zu befürchten, da die begehrte Information lediglich ihre Tätigkeit im Bereich der Tierversuche betreffe. Eine bloße Offenlegung wahrer, sachlicher Informationen über die Ausübung einer rechtmäßigen Tätigkeit könne nicht als Ausgangspunkt einer Diskreditierung qualifiziert werden. Das Datenschutz- und Informationsfreiheitsrecht schütze nicht vor kritischer öffentlicher Auseinandersetzung, sondern lediglich vor ungerechtfertigten Eingriffen in die Privatsphäre. Eine etwaige gesellschaftliche oder ethische Kritik an Tierversuchen sei Teil einer legitimen öffentlichen Debatte und könne nicht dazu führen, gesetzlich vorgesehene Transparenz zu unterbinden.

Zudem sei etwa das Argument der Behörde, dass eine Einrichtung weniger Fördergelder erhalten könne, nur weil bekannt werde, dass sie Tierversuche durchführe, in keinster Weise nachvollziehbar. Tierversuche seien ein gesetzlich geregelter, bewilligter Teil der Forschung, deren Durchführung nicht rechtswidrig sei, solange sie den einschlägigen Vorschriften entspreche. Die Transparenz über bewilligte Tätigkeiten könne daher keinen rechtlich relevanten Nachteil für die Förderwürdigkeit begründen. Förderentscheidungen würden vielmehr auf Kriterien wie Forschungsqualität, Innovationspotenzial oder Einhaltung von Förderrichtlinien, nicht auf der Frage, ob bestimmte genehmigte Tierversuche öffentlich bekannt seien.

Außerdem sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass häufig ohnehin öffentlich bekannt sei, dass bestimmte Forschungseinrichtungen Tierversuche durchführen würden. Viele Einrichtungen würden ihre Forschungstätigkeit freiwillig auf Webseiten, in Jahresberichten oder in wissenschaftlichen Publikationen veröffentlichen. Auch in der Fachöffentlichkeit und den Medien sei weithin bekannt, welche Institute oder Universitäten Tierversuche im Rahmen genehmigter Projekte durchführen würden. Vor diesem Hintergrund sei das von der Behörde geltend gemachte Schutzinteresse praktisch nicht existent: Eine Offenlegung im Rahmen des IFG würde keine neuen, bislang unbekannten personenbezogenen Risiken schaffen, sondern lediglich bereits bekannte Informationen formell bestätigen. Die hypothetische Gefahr, dass durch IFG-Antrag Förderungen entfallen könnten oder Personen diskreditiert werden würden, sei daher rein spekulativ und könne nicht als Rechtfertigung für die Informationsverweigerung herangezogen werden.

Da der durchgeführte harm test ergebe, dass kein Schaden für die betroffenen Personen (im Bereich der Tierversuche tätige Einrichtungen und natürlichen Personen) zu befürchten sei, zeige sich schon an dieser Stelle, dass dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers stattzugeben sei.

Doch selbst bei Annahme eines (geringen) Schadens zeige sich im Folgenden, dass die Interessen des Beschwerdeführers jene der betroffenen Personen bzw Einrichtungen in hohe Maße übersteige und daher dem Beschwerdeführer die begehrte Information zu erteilen sei.

Zur Rolle des Beschwerdeführers als Social Watchdog:

Als Nichtregierungsorganisation (NGO) setze sich der Beschwerdeführer für die Förderung des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, sowie für die Förderung des Schutzes der Gesundheit und des Schutzes der Konsumennt:innen im Bereich des Tier-, Natur- und Umweltschutzes ein. Zudem widme sich der Beschwerdeführer ua der Förderung des demokratischen Staatswesens, in dem die verfassungsrechtlichen Grundsätze anerkannt und respektiert werden würden. Die eben beschriebenen Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers seien auch klar und eindeutig in seinen Statuten festgehalten.

Im Rahmen seiner Tätigkeitsbereiche übe der Beschwerdeführer eine Kontrollfunktion gegenüber staatlicher Macht aus, indem er Missstände aufzeige, Transparenz stattlichen Handels schaffe und öffentliche Debatten über Themen des öffentlichen Interesses ermögliche. Der Beschwerdeführer übe somit eine Funktion aus, die der eines public bzw social watchdogs iSd Rechtsprechung des EGMR entspreche:

Public watchdogs (Medien) und social watchdogs (NGOs) würden laut EGMR den besonderen Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK genießen. So sei nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR das Recht auf Informationszugang Teil der durch Art 10 EMRK geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit, wenn der Informationszugang für die Ausübung einer demokratischen Kontrollfunktion erforderlich sei.

In einem Urteil (Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary, 37374/05, 14.04.2009) aus dem Jahre 2009 habe der EGMR festgehalten, dass aus Art 10 EMRK ein Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen nicht nur für Medien, sondern auch für Nichtregierungsorganisationen abzuleiten sei.

Dieses Recht diene dazu, dass solche Akteure ihrer Funktion als gesellschaftliche Kontrolleure nachkommen und sich an der öffentlichen Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse beteiligen können würden (vgl.: Schneider, C. (2025): IFG : Informationsfreiheitsgesetz, S. 7). Diese Rechtsansicht bestätige der EGMR auch in seiner späteren Rechtsprechung; etwa in einer im Jahre 2016 ergangenen Entscheidung (Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary, 18030/11, 8. 11.2016), in der er erneut den besonderen Schutz von social watchdogs betone und festgehalten habe, dass NGOs wesentlich zum Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft beitragen würden, indem sie im öffentlichen Interesse stehende Informationen sammeln sowie verbreiten und so eine öffentliche Debatte ermöglichen würden. Damit ein Begehren auf Informationszugang unter den Schutzbereich des Art 10 EMRK falle, würden die begehrten Informationen ein öffentliches Interesse aufweisen müssen, das ihre Offenlegung erforderlich mache. Eine solche Erforderlichkeit liege insbesondere dann vor, wenn die Bekanntgabe der Information Transparenz über die Art und Weise der Führung öffentlicher Angelegenheiten schaffe oder Fragen betreffe, die für die Gesellschaft insgesamt von Bedeutung seien (vgl.: Council of Europe: THE RIGHT OF ACCESS TO INFORMATION, A KEY PREREQUISITE FOR THE FREEDOM OF EXPRESSION, Thematic factsheet 2018, S 1).

Die Rechtsprechung des EGMR zur public und social watchdogs habe ihren Niederschlag auch in der Rechtsprechung österreichischer Höchstgerichte gefunden: Sowohl der VwGH (zB VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; 28.6.2021, Ra 2019/11/0049) als auch der VfGH (VfSlg. 20.446/2021) würden die Auskunftspflichtgesetze so interpretierten, dass im Falle eines Informationsbegehrens eines watchdogs im Sinne des EGMR die Gründe für eine Verweigerung der Auskunft besonders streng zu prüfen seien (vgl. auch Schneider, C. (2025): IFG: Informationsfreiheitsgesetz, S. 7). Der OGH sei in einer Entscheidung aus dem Jahre 2022 sogar unter bestimmten Umständen von einem rechtlichen Interesse von watchdogs ausgegangen und habe entschieden, dass Journalist:innen als public watchdogs bei hinreichendem Interesse Anspruch auf Zugang zum Personenverzeichnis des Grundbuchs hätten (OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w, vgl. auch AB 2420 BlgNR XXVII. GP, S.19)

Auch aus den Materialien zum neuen Informationsfreiheitsgesetz lasse sich die besondere Rolle von public und social watchdogs erkennen: Aus diesen lasse sich ableiten, dass – wenn die Kriterien des EGMR zu public bzw social watchdogs erfüllt seien – die Informationsverweigerung nicht nur einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Information gemäß Art 22a Abs 2 und 3 B-VG, sondern zugleich auch einen Eingriff in die durch Art 10 EMRK geschützte Meinungsäußerungsfreiheit darstelle (vgl.: AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 19; Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S. 79)

Public Interest Test

Die belangte Behörde habe gegenständlich zwar die Funktion des Beschwerdeführers als watchdog bestätigt, die Bedeutung eben dieser aber verkannt.

Seien nachstehende Kriterien erfüllt, so bestehe zwar kein automatischer Anspruch auf Herausgabe der begehrten Informationen, im Rahmen der anschließend vorzunehmenden Interessenabwägung sei jedoch der besonderen Rolle der informationswerbenden Partei erhöhtes Gewicht beizumessen.

Die in Betracht kommenden Geheimhaltungsgründe – einschließlich des Datenschutzes – seien dabei restriktiv auszulegen, um eine unverhältnismäßige Beschränkung der Informationsfreiheit zu vermeiden (vgl.: Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S. 79-80).

(1) Der Antragssteller müsse im Rahmen einer Tätigkeit handeln, die typischerweise mit der Wahrnehmung öffentlicher Kontrollfunktionen verbunden sei – etwa als Nichtregierungsorganisation (social watchdog), deren Aktivitäten auf Angelegenheiten von allgemeinem Interesse gerichtet sind (vgl.: Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S. 79).

Der Beschwerdeführer sei eine Nichtregierungsorganisation, deren satzungsgemäße Aufgabe in der Förderung und dem Schutz von Tieren sowie der Kontrolle behördlicher Maßnahmen im Tierschutzbereich liege. Er agiere somit als social watchdog im Sinne der EGMR-Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung österreichischer Höchstgerichte. Durch seine Aufklärungsarbeit trage er wesentlich zur öffentlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns und zur Sensibilisierung der Bevölkerung für Missstände im Tierschutz bzw. Tierversuchswesens bei. Zweifelsohne sei dieses Kriterium somit im vorliegenden Fall erfüllt.

(2) Die begehrten Informationen würden Fragen von öffentlichem Interesse betreffen müssen. Eine Offenlegung sei insbesondere dann geboten, wenn sie Angelegenheiten betreffen würden, die für die Gesellschaft insgesamt von Bedeutung seien An dieser Stelle sei also ein public interest test durchzuführen (vgl. auch: AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 19).

Die im gegenständlichen Fall begehrte Information betreffe jedenfalls eine Angelegenheit von gesellschaftlicher Bedeutung. So sei eine Information beantragt worden, die den Tierschutz betreffe (Tierversuche), welcher 2013 durch § 2 BVG „Nachhaltigkeit“ zum Staatsziel im Verfassungsrang erhoben worden sei (BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl I 111/2013). Die Einhaltung eines verfassungsrechtlich festgelegten Staatsziels stelle eindeutig eine Angelegenheit erheblichen gesellschaftlichen Interesses dar. Zudem seien tierschutzbezogene Themen, wie die Durchführung von Tierversuchen, regelmäßig Gegenstand öffentlicher Diskussionen, nicht zuletzt weil zunehmend Alternativen zu klassischen Tierversuchen in der Forschung erarbeitet und von der Bevölkerung diskutiert werden würden.

(3) Das Begehren müsse zudem darauf gerichtet sein, Informationen zu beschaffen, die einen wesentlichen Vorbereitungsschritt für journalistische oder vergleichbare Tätigkeiten darstellen würde, welche ein Forum für öffentliche Debatten schaffen oder wesentlich zu solchen beitragen würde. Das Informationsersuchen müsse somit tatsächlich erforderlich sein, um die Meinungs- und Informationsfreiheit ausüben zu können (vgl.: Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S. 79).

Der Beschwerdeführer begehre gegenständlich Informationen dazu, welche Einrichtungen Tierversuche durchführen würden und in welchen Bezirken dies geschehe (zudem sei jeweils nach der Zahl der durchgeführten Tierversuche gefragt worden), um ua die Ausrichtung von Forschungsaktivitäten kritisch begleiten zu können.

Gerade weil etwa alternative, tierschonende Methoden zunehmend erforscht und entwickelt werden würden, sei Transparenz über bestehende Tierversuche notwendig, um vergleichende Bewertungen und öffentliche Debatten zu ermöglichen. Das Informationsersuchen stelle somit einen notwendigen Vorbereitungsschritt für die öffentliche Auseinandersetzung mit Fragen der Tierhaltungskontrolle dar und sei für die Ausübung der durch Art 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers erforderlich.

(4) Schließlich sei Voraussetzung, dass die begehrten Informationen tatsächlich vorhanden und verfügbar seien, also im Besitz oder unter der Kontrolle der betreffenden öffentlichen Stelle stehen würden (vgl.: Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S 80).

In ihrem Bescheid vom 21.11.2025 habe die belangte Behörde nicht angegeben, dass die begehrte Information nicht vorhanden oder nicht verfügbar sei. Demzufolge liege diese Voraussetzung im vorliegenden Fall jedenfalls vor.

Zusammenfassend könne also gesagt werden, dass gegenständlich alle oben genannten Voraussetzungen gegeben seien, woraus sich ergebe, dass die Behörde im Zuge der in weiterer Folge durchzuführenden Interessenabwägung die besondere Rolle der informationsbegehrenden Partei mit erhöhter Gewichtung zu berücksichtigen habe. Die gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen, insbesondere datenschutzrechtliche, seien in diesem Zusammenhang eng und verhältnismäßig zu interpretieren.

Interessenabwägung

Gegenständlich werde der Zugang zu den gewünschten Informationen verwehrt. Dies stelle nicht nur einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Information im Sinne des Art 22a Abs 2 und Abs 3 B-VG, sondern auch einen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art 10 EMKR dar. Ein solcher Eingriff dürfe nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen erfolgen. Die belangte Behörde nehme an, dass ein Eingriff durch das Vorhandensein von berechtigten Interessen Dritter gerechtfertigt sei. Wie dargelegt werde, entspreche dies aber nicht den Tatsachen und die Behörde verkenne die Rechtslage.

Der Beschwerdeführer handele in Wahrnehmung einer gesellschaftlich anerkannten Social-Watchdog-Funktion, die in der Rechtsprechung des EGMR und österreichischen Höchstgerichten als wesentlicher Bestandteil der demokratischen Kontrolle anerkannt worden sei. Seine Tätigkeit diene der Förderung von Transparenz im Bereich der Verwaltung und der Aufklärung über Missstände im Bereich des Tierschutzes sowie im Tierversuchswesen, was für die Allgemeinheit von erheblichem Interesse sei.

Demgegenüber betreffe das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Einrichtungen und Personen, die Tierversuche durchführen würden, ausschließlich berufsbezogene Daten, die sich auf ihre Tätigkeit im Bereich der Tierversuchsforschung beziehen und daher nur einen eingeschränkten Schutzanspruch genießen würden. Ein Eingriff in die Privatsphäre oder in besonders schutzwürdige persönliche Lebensbereiche liege nicht vor, vielmehr handele es sich um weniger schutzwürdige Daten der Sozialsphäre.

Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an Transparenz und Informationsfreiheit iSd Art 22a B-VG und Art 10 EMRK das private Geheimhaltungsinteresse bei weitem. Die Verweigerung des Informationszugangs stehe somit im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem IFG sowie der Rechtsprechung des EGMR und österreichischer Höchstgerichte und verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit.

Das Gericht habe also zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer zu den beantragten Informationen in vollem Umfang zu gewähren sei.

Abschließende rechtliche Beurteilung

Das Informationsfreiheitsgesetz verfolge das Ziel, die Transparenz staatlichen Handelns grundlegend zu stärken und eine demokratische Kontrolle zu ermöglichen. Mit der Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes hätte ein grundlegender Systemwechsel herbeigeführt werden sollen, indem das Amtsgeheimnis vollständig überwunden und staatliche Transparenz zum Regelfall, Geheimhaltung hingegen zur eng begrenzten Ausnahme erklärt worden sei. Aus den Materialien zum Informationsfreiheitsgesetz ergebe sich auch eindeutig, dass etwa das Abschneiden Österreichs in Transparenzrankings verbessert werden sollte (vlg AB 2420 BlgNr XXVII. GP, S 1).

Bringe die Behörde gegenständlich nun vor, dass „das öffentliche Interesse an Transparenz im Bereich der Tierversuche durch § 22 Abs 4 Tierversuchsgesetz (TVG) BGBl I Nr 114/2012, bereits umfassend gewährleistet“ (angefochtener Bescheid vom 21.11.2025, S. 5) sei, so steht dieses Argument im klaren Widerspruch zum Zweck des IFG, sollte durch dieses doch das bisher herrschende Maß an Transparenz erhöht werden. Vorhandene Transparenzinstrumente – wie etwa veröffentlichte Statistiken – würden den individuellen Informationsanspruch nach dem IFG nicht verdrängen oder ersetzen können. Würde man der Argumentation der Behörde folgen, würde das IFG in all jenen Bereichen ins Leere laufen, in denen bereits irgendeine Form von Veröffentlichung vorgesehen sei. Dies stünde im klaren Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen, Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme zu machen, sowie zur Funktion des IFG als eigenständiges, ergänzendes Transparenzinstrument. Die Verweigerung der begehrten Information stehe daher im klaren Widerspruch zum Zweck des IFG.

Zudem würden in anderen Rechtsbereichen, wie etwa im Bereich des Umweltrechts und insb. im Bezug auf das UVP-Verfahren, regelmäßig Informationen zu Projektwerbern öffentlich gemacht werden. Werde ein Zugang zu derartigen Informationen nun im Tierversuchs- bzw. Tierschutzbereich – der ebenfalls dem Schutz öffentlicher Interessen diene – verwehrt werde, so stelle dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

Die Verweigerung der Informationserteilung erweise sich somit gegenständlich als sachlich unbegründet und konterkariere den Kernzweck des IFG. Durch das Gericht sei somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer voller Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren sei.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass sich der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheids lediglich auf Frage 3 und 4 des Informationsbegehrens beziehe, aber auch die Beantwortung der übrigen Fragen durch die Behörde nicht gemäß des Informationsbegehrens erfolge. So habe die Behörde bezüglich Frage 1, 2, 5, 6 und 7 lediglich auf die jährliche Tierversuchsstatistik sowie auf die Homepage der Europäischen Kommission und die frei zugänglichen Datenbanken (Alures) verwiesen. Aus den Daten, auf die damit verwiesen worden sei, ergebe sich aber etwa nicht, wie viele Anträge auf Genehmigung von Tierversuchen seit Inkrafttreten des Tierversuchsgesetzes 2012 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung gestellt worden seien und wie viele dieser Anträge abgelehnt worden seien. Zudem habe die Behörde in ihrem Schreiben vom 10.10.2025 etwa auch nicht beantwortet, welche Tierarten für die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche verwendet worden seien.

Da somit nicht nur in Bezug auf Frage 3 und 4 keine antragsgemäße Erteilung von Informationen erfolgt sei, sondern auch in Bezug auf die übrigen Fragen, sei ergänzend festzuhalten, dass die Behörde auch in Bezug auf diese Fragen einen Bescheid erlassen hätte müssen (§ 11 Abs 1 IFG). Die Behörde habe es somit unterlassen, eine anfechtbare Entscheidung zu treffen, und der Beschwerdeführerin dadurch den Zugang zu effektivem Rechtsschutz verwehrt. Dieses Vorgehen widerspreche den Grundsätzen eines geordneten Verwaltungsverfahrens sowie dem Zweck des IFG, einen klaren, überprüfbaren Umgang mit Informationsbegehren sicherzustellen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, über sämtliche Teile des Informationsbegehrens ausdrücklich zu entscheiden, sei es durch antragsgemäße Informationsgewährung oder durch einen entsprechenden Abweisungsbescheid. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich Frage 1, 2, 5, 6 und 7 voller Informationszugang gewährt hätte werden müssen, wobei sinngemäß auf die in dieser Beschwerde vorgebrachten Argumente bezüglich Frage 3 und 4 zu verweisen sei.

Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen richte der Beschwerdeführer an das zuständige Verwaltungsgericht die Anträge,

-eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei eine solche auch entfallen könne, sollte der Beschwerde auch so bereits vollinhaltlich stattgegeben werden, und

-in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass zu den beantragten Informationen in vollem Umfang Zugang zu gewähren sei.

-in eventu

den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschwerdeführer ist eine Nichtregierungsorganisation (NGO) mit Sitz in W, die sich zur Förderung des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, sowie für die Förderung des Schutzes der Gesundheit und des Schutzes der Konsument:innen im Bereich des Tier-, Natur- und Umweltschutzes einsetzt. Die beantragte Information wird zur Ausübung einer Kontrollfunktion gegenüber staatlicher Macht, sowie zur Ermöglichung einer öffentlichen Debatte zu Themen des öffentlichen Interesses benötigt.

3.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 12.09.2025 den Zugang zu nachfolgenden Informationen:

„1. Wie viele Anträge auf Genehmigung von Tierversuchen wurden seit Inkrafttreten des Tierversuchsgesetzes 2012 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung gestellt? Wie viele dieser beantragten Tierversuche wurden genehmigt und wie viele wurden abgelehnt?

2. Falls derartige Tierversuchsanträge abgelehnt wurden: Wie viele der seit 2012 abgelehnten Tierversuche wurden tatsächlich nicht durchführt – also auch nicht in abgeänderter Form oder nach neuerlichen, abgeänderten Antrag?

3. In welchen Bezirken wurden die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche durchgeführt? Wie viele dieser Tierversuche wurden in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt?

4. Welche Einrichtungen führten die seit 2012 durch durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuche durch? Wie viele Tierversuche wurden von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt?

5. Welche Tierarten wurden für die seit 2012 durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Tierversuchen verwendet? Wie viele Tiere je Tierart wurden jeweils verwendet (aufgeschlüsselt nach Jahren)?

6. Wurden seit 2006 Tierversuche durch Mitarbeiter:innen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung genehmigt, die an Primaten oder anderen Affen durchgeführt wurden? Wenn ja: In wie vielen Tierversuchen wurden Primaten oder andere Affen verwendet? In welchen Bezirken und von welchen Einrichtungen wurden solche Tierversuche durchgeführt? Wie viele Tiere je Tierart wurden in solchen Tierversuchen verwendet?

7. Ich bitte um Offenlegung aller die Fragen 1. bis 6. betreffenden Übersichten/Statistiken.“

3.3. Mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 10.10.2025, Zl, wurde dem Beschwerdeführer ua mitgeteilt, dass hinsichtlich der Frage 3 und Frage 4 die in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der Information einerseits und an der Geheimhaltung der Information andererseits abgewogen worden seien, wobei die Interessen an der Geheimhaltung überwiegen würden, weshalb die Information nicht erteilt werde.

3.4. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 21.11.2025, Zl, festgestellt, dass betreffend die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen über genehmigte Tierversuche hinsichtlich der Frage 3 und Frage 4 ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht zukommt.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

5.1. Nach Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 5/2024, hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

5.2. Nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,

4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie

5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.

Nach § 2 Abs 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Nach § 3 Abs 2 IFG ist zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

Nach § 6 Abs 1 Z 7 IFG sind Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl Nr 532/1993),

d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl Nr 314/1981) oder

e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

5.3. Nach § 1 Abs 1 Tierversuchsgesetz (TVG), BGBl I Nr 114/2012 idF BGBl. I Nr. 31/2018, ist Gegenstand dieses Bundesgesetzes der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:

1. lebende Wirbeltiere einschließlich

a) selbständig Nahrung aufnehmender Larven und

b) Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,

2. Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Z 1 lit a oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie

3. lebende Kopffüßer.

Nach § 1 Abs 3 TVG sind Ziele diese dieses Bundesgesetzes:

1. die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen,

2. die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen,

3. die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie

4. die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere.

Nach § 2 Z 2 TVG, BGBl I Nr 114/2012 idF BGBl I Nr 76/2020, bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes „Projekt“ ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß § 5 ausreichend genau beschrieben werden.

Nach § 2 Z 3 TVG bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes „Einrichtungen“ Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind.

Nach § 2 Z 8 TVG bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes „zuständige Behörde“ bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, ansonsten die zuständige Landeshauptfrau bzw der zuständige Landeshauptmann.

Nach § 26 Abs 1 TVG, BGBl I Nr 114/2012 idF BGBl I Nr 76/2020, dürfen Projekte nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

Nach § 26 Abs 2 TVG sind Anträge auf Genehmigung eines Projekts vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest

1. den Verwender, der das Projekt durchführt,

2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),

3. die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,

4. den Projektvorschlag,

5. eine nichttechnische Projektzusammenfassung,

6. die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5,

7. eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie

8. den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4

zu enthalten haben.

Nach § 26 Abs 6 TVG haben Genehmigungen zu enthalten

1. den Verwender, der das Projekt durchführt,

2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),

3. die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie

4. alle sich aus der Projektbeurteilung (§ 29) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (§ 30) des Projekts stattfindet.

6.1. Wie im Sachverhalt festgestellt, begehrt der Beschwerdeführer Information hinsichtlich dessen, in welchen Bezirken die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, wie viele dieser Tierversuche in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt wurden, welche Einrichtungen die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchführten sowie wie viele Tierversuche von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt wurden.

6.2. In § 2 Abs 1 IFG ist die Legaldefinition des Begriffes „Information“ normiert. Information iSd IFG ist demnach jede amtliche bzw unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw Geschäftsbereich. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar („ready and available“) sein.

Gemäß des Tierversuchsgesetzes dürfen Tierversuche nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde durchgeführt werden. Die Genehmigung bezieht sich jedoch nicht auf einzelne Tierversuche, sondern auf das Projekt, in dessen Rahmen dieser stattfinden soll. Nach § 2 Z 8 TVG ist bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sachlich zuständige Behörde. Ansonsten ist der zuständige Landeshauptmann, nämlich im vorliegenden Fall der Vorarlberger Landeshauptmann, sachlich zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung für Projekte, in dessen Rahmen Tierversuche stattfinden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begehrte Information ist somit der Vorarlberger Landeshauptmann das informationspflichtige Organ iSd IFG.

Nachdem § 26 TVG die Genehmigung von Projekten normiert und insbesondere § 26 Abs 6 TVG regelt, dass Genehmigungen ua die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird (Z 3), zu enthalten haben, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer begehrten Information (Frage 3 und Frage 4) um eine Information iSd § 2 Abs 1 IFG, die vorhanden und auch verfügbar ist. Gegenteiliges wurde seitens der belangten Behörde nicht dargelegt. Vielmehr führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass der Kreis jener Einrichtungen, die in Frage kommen würden, sehr überschaubar sei.

6.3. Das Recht auf Information ist nicht unbeschränkt, sondern durch die in § 6 IFG normierten Geheimhaltungsgründe begrenzt, weshalb zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrte Information (Frage 3 und Frage 4) einem Ausnahmetatbestand gemäß § 6 IFG unterliegt. Dazu ist folgendes darzulegen:

Im vorliegenden Fall ist insbesondere § 6 Abs 1 Z 7 IFG von Relevanz. § 6 Abs 1 Z 7 IFG nennt das überwiegende berechtigte Interesse eines anderen als Geheimhaltungsgrund. Demonstrativ werden in den lit a bis e berechtigte Interessen aufgezählt. § 6 Abs 1 Z 7 IFG bildet daher auch einen generellen Geheimhaltungsgrund und damit einen Auffangtatbestand für sämtliche berechtigte Interessen, die sich nicht in den lit a bis e finden (vgl dazu Mirnicki, IFG Informationsfreiheitsgesetz (2024) S 141). § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG legt fest, dass ein Informationsrecht soweit und solange nicht besteht, als dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (vgl dazu DSB Datenschutzbehörde, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz (2025) S 63). Der andere« iSd § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG kann eine in- oder ausländische natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein, es muss sich aber jedenfalls um ein Rechtssubjekt handeln (vgl dazu Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 Rz 9 (Stand 1.4.2024, rdb.at).

§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG nennt die Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten als ein berechtigtes Interesse. Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gilt aufgrund des § 1 DSG sowohl für natürliche, als auch für juristische Personen, während für natürliche Personen überdies die DSGVO anzuwenden ist. Personenbezogene Daten sind iSd Art 4 Z 1 DSGVO und auch iSd § 1 DSG Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Als identifizierbar gemäß Art 4 Z 1 DSGVO wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann. So auch zB die Adresse. (Mirnicki, IFG Informationsfreiheitsgesetz (2024) S 145).

6.4. Hinsichtlich Frage 4 des Beschwerdeführers:

Wie bereits erwähnt, begehrt der Beschwerdeführer Zugang zur Information, welche Einrichtungen die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchführen bzw wie viel Tierversuche von den einzelnen Einrichtungen durchgeführt wurden bzw werden.

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm verwendeten Begriff „Einrichtungen“ Einrichtungen iSd § 2 Z 3 TVG meint, begehrt der Beschwerdeführer somit Information darüber in welchen Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexen oder anderen Räumlichkeiten ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind, in Vorarlberg von einem Verwender die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt werden bzw durchgeführt wurden. In der Praxis handelt es sich dabei zumeist um Universitäten, universitäre Forschungseinrichtungen, private Forschungslabore, etc. Bei der vom Beschwerdeführer begehrten Information handelt es sich somit um Adressen, die zweifelsohne sehr leicht Rückschlüsse auf den Verwender, der das Projekt (im Rahmen dessen genehmigte Tierversuche durchgeführt werden) durchführt, und somit auf (natürliche bzw juristische) Personen, ermöglicht. Die vom Beschwerdeführer begehrte Information enthält somit zweifelsohne personenbezogene Daten iSd obigen Ausführungen, die der Geheimhaltung bzw dem Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG unterliegen.

6.5. Eine Information über personenbezogene Daten soll nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde (Erl RV 2238 BlgNr 17. GP 9).

6.6. Nachdem laut Aktenlage die im vorliegenden Fall datenschutzrechtlich Betroffenen in die Bekanntgabe der begehrten Information an den Beschwerdeführer nicht eingewilligt haben, ist im konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw notwendig ist. Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle. Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechtes gemäß den Vorgaben des Art 10 MRK und der dazu ergangenen Rsp des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzung von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption) vgl dazu Erl RV 2238 BlgNr 17. GP 8).

Im Falle der Offenlegung personenbezogener Daten (hier: Adresse jener Einrichtungen, in denen das Projekt in dessen Rahmen Tierversuche stattfinden, durchgeführt wird) an den Beschwerdeführer, sohin an einen Dritten, liegt ein tatsächlicher Schaden (im Sinne einer tatsächlichen Beeinträchtigung) des berechtigten Interesses auf Schutz personenbezogener Daten vor, da es sich beim Recht auf Schutz personenbezogener Daten zum Ersten um ein höchstpersönliches Recht handelt, zum Zweiten jede Übermittlung in einem Kontrollverlust ihrer Daten für die betroffene(n) (juristischen bzw natürlichen) Person(en) mündet und zudem die Offenlegung schließlich unumkehrbar ist. Dies geht somit per se mit einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Schutzguts einher (vgl dazu auch DSB Datenschutzbehörde, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz (2025) S 81). Darüber hinaus besteht, aufgrund dessen, dass die öffentliche Meinung zu Tierversuchen generell gespalten, komplex und stark kontextabhängig ist, für den Verwender durch die Offenlegung der begehrten Adresse jedenfalls die Gefahr einer Diskriminierung bzw Andersbehandlung durch die Öffentlichkeit, aber auch durch Kunden, etc. Die öffentliche Meinung zur Durchführung von Tierversuchen im Allgemeinen bewegt sich in der Regel in einem Spannungsfeld zwischen der Ablehnung aus ethischen Gründen und der Akzeptanz, wenn sie als notwendig für den medizinischen Fortschritt angesehen wird. Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid zu diesem Thema im Wesentlichen dar, dass die Veröffentlichung der vom Beschwerdeführer begehrten Information (die personenbezogene Daten des Verwenders enthält) geeignet ist, das Ansehen und die gesellschaftliche Stellung des Verwenders nachhaltig zu beeinträchtigen. Weiters wird ausgeführt, dass durch die Veröffentlichung der begehrten Information es zu einer deutlichen Verschlechterung der öffentlichen Wahrnehmung und Reputation des Verwenders kommen kann, die bis zur Stigmatisierung und Diskriminierung reicht. Eine derart negative Reputation kann das berufliche und soziale Umfeld nachhaltig belasten. Das Landesverwaltungsgericht folgt dieser Argumentationslinie. Die Veröffentlichung der begehrten Adressen kann zudem dazu führen, dass laufende oder geplante Forschungsarbeiten am jeweiligen Standort der Einrichtung zB durch Anfeindungen, Beschimpfungen, etc erheblich beeinträchtigt oder sogar verhindert werden. So sind vielfach auch Personen, die in Einrichtungen beschäftigt sind, in denen Tierversuche durchgeführt werden, mit Belästigung, Drohungen oder auch (gewalttätigen) Anfeindungen konfrontiert.

6.7. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Stellung als „public watchdog“ und begründet sein Informationsbegehren vom 12.09.2025 damit, dass er die Informationen benötige, um einen Beitrag zu einer Debatte im öffentlichen Interesse leisten zu können. Im Rahmen der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass er sich als Nichtregierungsorganisation (NGO) für die Förderung des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, sowie für die Förderung des Schutzes der Gesundheit und des Schutzes der Konsument:innen im Bereich des Tier-, Natur- und Umweltschutzes einsetze. Weiters legt der Beschwerdeführer dar, dass er im Rahmen seiner Tätigkeitsbereiche eine Kontrollfunktion gegenüber staatlicher Macht ausübe, indem er Missstände aufzeige, Transparenz staatlichen Handelns schaffe und öffentliche Debatten über Themen des öffentlichen Interesses zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer begehre die Information dazu, um ua die Ausrichtung von Forschungsaktivitäten kritisch begleiten zu können. Gerade weil etwa alternative, tierschonende Tierversuche zunehmend erforscht und entwickelt werden würden, sei Transparenz über bestehende Tierversuche notwendig, um vergleichende Bewertungen und öffentliche Debatten zu ermöglichen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR gewährleistet Art 10 Abs 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen. Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Information für die Ausübung der Meinungsfreiheit insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl VfGH 7.10.2025, G26/2025-18)

Es bestehen grundsätzlich seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Zweifel daran, dass am Thema „Tierversuch“ bzw an der Durchführung von Tierversuchen per se ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit besteht. Im Zuge der gegenständlichen Interessensabwägung ist jedenfalls zu berücksichtigen, ob die vom Beschwerdeführer begehrte Information, die personenbezogenen Daten enthält, den so genannten Kernbereich der geschützten Privatsphäre oder die Sozialsphäre betreffen. Die Sozialsphäre ist dadurch gekennzeichnet, dass die betroffene Person mit Außenstehenden interagiert bzw in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, wie dies etwa bei der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Dritten der Fall ist (ein bedeutender Unterfall der Sozialsphäre ist die sogenannte Berufssphäre). Ein Eingriff in das Recht auf Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten ist daher grundsätzlich weniger eingriffsintensiv, wenn personenbezogene Daten, die der Sozialsphäre einer Person zuzuordnen sind, verarbeitet werden (vgl dazu auch DSB Datenschutzbehörde, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz (2025) S 75f). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er darlegt, dass die von ihm begehrte Information, die personenbezogene Daten enthält, nicht dem privaten, sondern dem beruflichen Bereich und somit der Sozialsphäre des Verwenders zuzuordnen ist und diesen daher grundsätzlich ein verringertes Schutzgewicht zukommt. Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Information der Sozialsphäre des Verwenders zuzuordnen ist, bedeutet jedoch nicht, dass diese Daten per se offengelegt werden dürfen. Es kommt auch hier auf die Umstände des Einzelfalles und den Kontext an.

Im vorliegenden Fall, ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches für die Zurverfügungstellung der begehrten Information, nämlich der Adresse jener Einrichtungen in denen Tierversuche durchgeführt werden, obwohl – wie oben dargelegt – jedenfalls gerechtfertigte Geheimhaltungsgründe dagegenstehen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der möglichen Konsequenzen für den Verwender an sich bzw für jene Personen, die in den Einrichtungen beschäftigt sind, nicht erkennbar und ändert der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sogenannten „public watchdog“, nämlich um eine NGO handelt, nichts an der Beurteilung.

6.8. Zusammengefasst ist zu Frage 4 des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers festzuhalten, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Information der Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG gegeben ist und dass die Nichterteilung der begehrten Information aufgrund der obigen Ausführungen – auch unter Mitberücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer sich auf seine Stellung als „public watchdog“ beruft - erforderlich und verhältnismäßig ist.

7. Hinsichtlich der Frage 3 des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begehrt unter Pkt 3 seines Informationsbegehrens Zugang zur Information, in welchen Bezirken die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden und wie viele dieser Tierversuche in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt wurden. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Bekanntgabe jener Bezirke, in denen genehmigte Tierversuche durchgeführt werden bzw wurden, eine Information darstellt, die personenbezogene Daten enthält und die dem Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG unterliegt.

7.1. § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG dient dem Schutz personenbezogener Daten, also Daten, die sich überhaupt auf eine Person beziehen lassen. Selbst Daten, deren Inhalt nicht per se personenbezogen ist, können über sonstiges Zusatzwissen mit einer Person in Verbindung gebracht werden, was zur Folge hat, dass alle diese für sich nicht personenbezogenen Daten durch ihre Verknüpfung nun einen Personenbezug aufweisen und daher insgesamt personenbezogen Daten iSd DSGVO darstellen (siehe dazu Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO Rz 7 (Stand 1.12.2020, rdb.at); EuGH 19.10.2016, C-582/14 (Breyer). Vor diesem Hintergrund handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht bei der vom Beschwerdeführer unter Frage 3 begehrten Information um eine Information, die personenbezogene Daten enthält, da die Offenlegung jener Bezirke in denen in Vorarlberg genehmigte Tierversuche durchgeführt werden, mit Zusatzwissen jedenfalls Rückschlüsse auf den Verwender, der Projekte iSd TVG durchführt, und somit auf (natürliche bzw juristische Personen) ermöglicht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund dessen, dass – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausführt – der Kreis jener Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, in Vorarlberg sehr überschaubar ist. Die vom Beschwerdeführer begehrte Information enthält somit zweifelsohne personenbezogene Daten, die dem Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG unterliegen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des sogenannten „harm test“ und der Interessensabwägung auf die obigen Ausführungen (Pkt 6.5. ff) verwiesen.

7.2. Zusammengefasst ist zu Frage 3 des Informationsbegehrens des Beschwerdeführers festzuhalten, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Information der Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG gegeben ist und dass die Nichterteilung der begehrten Information aufgrund der obigen Ausführungen – wiederum unter Mitberücksichtigung dessen, dass sich der Beschwerdeführer auf seine Stellung als „public watchdog“ beruft - erforderlich und verhältnismäßig ist.

8. Bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Beantwortung der Fragen 1, 2, 5, 6 und 7 nicht gemäß des Informationsbegehrens erfolgt sei, wird darauf hingewiesen, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren Anträge, über die die Behörde nicht entschieden hat, keinesfalls Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind (VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.11.2025, Zl, über den Zugang zur Information hinsichtlich Frage 3 und Frage 4 des Informationsbegehrens entschieden, weshalb Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens somit das Informationsbegehren hinsichtlich Frage 3 und Frage 4 ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu klären, ob hinsichtlich der Frage 3 und Frage 4 des Informationsbegehrens Zugang zur Information zu gewähren ist.

8. Zur mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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