LVwG V LVwG-310-12/2025-R22

LVwG-310-12/2025-R22Tribunal administratif régional30 oct. 2025

Regest

Jagdrecht, Freihaltung, Hegegemeinschaft keine Parteistellung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-310-12/2025-R22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.310.12.2025.R22

Begründung

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde der Hegegemeinschaft X, vertreten durch den G G, vertreten durch Matt Smodics Anwälte OG, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.08.2025, Zlen X, Y, betreffend die Anordnung einer Freihaltung für Rot-, Reh- und Gamswild, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs 2 lit b und Abs 4 Vorarlberger Jagdgesetz sowie Artikel 14 und 16 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, für die im Lageplan ausgewiesene Teilfläche der Genossenschaftsjagd Z-N und Eigenjagd Z, die ganzjährige Freihaltung von Rot-, Reh- und Gamswild, unabhängig von Alter, Klasse und Geschlecht, befristet bis 31.07.2031, unter Bedingungen und Auflagen an.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und zur Parteistellung im Wesentlichen vorgebracht, dass die Hegegemeinschaft gemäß § 8 AVG iVm § 54 JagdG als Partei anzusehen sei, da ihr ein rechtliches Interesse an Maßnahmen zukomme, die in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich eingreifen würden. Eine Freihaltungszone, die auch das Rotwild erfasse, greife nach Ansicht der Beschwerdeführerin in diesen Aufgabenbereich ein, da sie jagdwirtschaftliche Koordinierungsmaßnahmen erforderlich mache, Auswirkungen auf die Abschussplanung habe und sich zudem auf die Finanzierung der Hegegemeinschaft – insbesondere im Hinblick auf Punktebeiträge – auswirken würde. Daher komme der Hegegemeinschaft im gegenständlichen Verfahren ein subjektiv-öffentliches Recht und damit Parteistellung zu.

Im Übrigen enthält die Beschwerde Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angeordneten Freihaltung (insbesondere zu § 41 Abs 4 JagdG, zu den Sachverhaltsfeststellungen und zur Beweiswürdigung).

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2025, Zl X, Y, wurde gemäß § 41 Abs 2 lit b und Abs 4 des Vorarlberger Jagdgesetzes, sowie der Art 14 und 16 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, für die im Lageplan ausgewiesene Teilfläche der Genossenschaftsjagd Z-N und Eigenjagd Z die ganzjährige Freihaltung von Rotwild, Rehwild und Gamswild, unabhängig von Alter, Klasse und Geschlecht, befristet bis 31.07.2031, unter folgenden Auflagen und Bedingungen angeordnet:

-Führende und beschlagene weibliche Stücke sind vom 16.02. bis 15.05. jeden Jahres von der Bejagung im Rahmen der Freihalteanordnung ausgenommen.

-Es dürfen im Jagdjahr maximal vier Gamsböcke, davon je zwei der Klasse I und zwei der Klasse II, erlegt werden.

-Jagdliche Infrastruktureinrichtungen, wie Schussschneisen und Ansitzeinrichtungen sind in einem solchen Umfang und an solchen Orten im festgesetzten Gebiet einzurichten, dass eine effektive Jagdausübung im Wald gewährleistet ist.

-Verbissanfällige Baumarten, insbesondere Weißtanne, sind durch zusätzliche mechanische und/oder chemische Schutzmaßnahmen derart zu schützen, dass eine standortgemäße Mischung der Baumarten ermöglicht wird.

-Die Jagdverfügungsberechtigten der Genossenschaftsjagd Z-N und der Eigenjagd Z haben im Frühjahr/Sommer 2030 eine Überprüfung der Ergebnisse der Freihaltungsumsetzung in Form einer Begehung mit den wesentlichen Nutzungsinteressenten sowie den Amtssachverständigen durchzuführen.

-Zur Dokumentation der Freihaltebejagung ist ein Bejagungsprotokoll zu führen, welches auf Aufforderung der Behörde zu übermitteln ist.

Die Hegegemeinschaft der betreffenden Wildregion x (K) erhielt den Bescheid vom 22.08.2025 nachrichtlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.09.2025 erhob die Hegegemeinschaft (K) gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist insoweit unstrittig.

5.1. Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG stellt klar, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Spricht § 132 Abs 1 Z 1 von Rechten, meint er subjektive-öffentliche Rechte, die aus den jeweiligen zugrundeliegenden Bestimmungen abzuleiten sind. Verfahrensrechte (also etwa die Beschwerdelegitimation) gehen nicht weiter als die jeweiligen materiellen Rechte (vgl etwa VwGH vom 18.11.2014, Ra 2014/05/0011).

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung ausdrücklich bestimmt. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften (vgl etwa VwGH 13.01.1988, 87/03/0251).

Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl etwa VwGH 28.02.1996, 93/03/0092; 30.05.2007, 2006/03/0058).

5.2. Im gegenständlichen Fall geht es darum, ob in einem Verwaltungsverfahren betreffend die Anordnung der Freihaltung eines bestimmten Gebietes von Wild der Hegegemeinschaft Parteistellung zukommt.

Die die Freihaltung eines Gebietes von Wild regelnde Bestimmung des Vorarlberger Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1988, zuletzt geändert durch LGBl Nr 37/2025, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 41

Abschuss von Schadwild

(…)

(2)Zur Verhütung von Schäden durch das Wild hat die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes

a)Abschussaufträge gemäß Abs 3 zu erteilen oder

b)die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Abs. 4 anzuordnen.

(…)

(4)Die Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Soweit der Schutzzweck nicht vereitelt wird, kann sich die Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes beschränken oder nach Geschlecht und Altersklassen unterscheiden; ansonsten hat sich die Anordnung auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.

(…)

(6)Im Verfahren nach Abs 4 hat auch der Jagdverfügungsberechtigte Parteistellung.

(7)Die Abs 1 bis 6 gelten nicht für nach Art 12 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten. Für nach Art 14 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten gelten sie nur, soweit sie mit der genannten Bestimmung vereinbar sind; ist dies nicht der Fall, so dürfen Maßnahmen gemäß Abs 2 betreffend eine solche Wildart nur erlassen werden, wenn sie mit § 27 Abs 4 vereinbar sind; § 27 Abs 6 gilt sinngemäß.“

(…)

Nach dieser Gesetzesbestimmung wird dem Jagdverfügungsberechtigten eine Parteistellung ausdrücklich eingeräumt (Legalpartei). Darüber hinaus regelt weder diese Bestimmung noch eine andere Bestimmung des Vorarlberger Jagdgesetzes ausdrücklich, welche(n) weitere(n) Person(en) im Verwaltungsverfahren betreffend die Anordnung der Freihaltung von Wild Partei(en) ist (sind).

5.3. Soweit die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung enthalten, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch – und damit eine Parteistellung – für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (VwGH 18.04.1994, 92/03/0259, mit Verweis auf Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, dritte Auflage, S 383f).

Der Landesgesetzgeber als Jagdrechtsgesetzgeber hat die aus Erfahrung typischerweise möglichen Schäden am Wald berücksichtigt und entsprechende jagdbehördliche Maßnahmen vorgesehen. Aus dem Wortlaut des § 41 Jagdgesetz und dem Systemzusammenhang ergibt sich eine Verpflichtung der Behörde zum amtswegigen Einschreiten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs 4 Jagdgesetz. Nach dieser Bestimmung liegt der Zweck der Anordnung der Freihaltung allein in der Wahrung öffentlicher Interessen, nämlich dass eine Schädigung von forstlichem Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in besonders gefährdeten Bereichen verhütet wird (vgl auch den Bericht zur Regierungsvorlage des Jagdgesetzes, Blg 3/1998, 24. LT, S 44). Die Bestimmung sieht aber nicht vor, dass in irgendeiner Weise bei der Anordnung der Freihaltung von Wild die Interessen der Hegegemeinschaft zu berücksichtigen wären. Sie räumt daher der Hegegemeinschaft kein subjektives Recht und somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Anordnung der Freihaltung von Wild oder das Unterlassen dieser Anordnung ein.

Es bestehen auch keine anderen materiell- oder formellrechtlichen Vorschriften, die der Hegegemeinschaft einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Anordnung der Freihaltung von Wild oder das Unterlassen dieser Anordnung einräumen.

Aus § 66a JagdG ergibt sich, dass eine anerkannte Umweltorganisation berechtigt ist, gegen einen Bescheid nach § 41 Abs 3 oder 4 betreffend eine nach FFH-Richtlinie geschützte Wildart (hier: Gamswild) Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht wegen der Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften zu erheben. Die Hegegemeinschaft erfüllt dieses Kriterium zweifelsohne nicht.

Auch nicht aus § 54 Abs 4 JagdG, auf den sich die Beschwerdeführerin stützt, oder aus den anderen Bestimmungen des Jagdgesetzes, in denen weitere Aufgaben der Hegegemeinschaft bezeichnet sind (etwa § 45 Abs 2), lassen sich subjektiv-öffentliche Rechte der Hegegemeinschaft in Bezug auf die Anordnung der Freihaltung von Wild ableiten. § 54 Abs 4 JagdG weist der Hegegemeinschaft zwar bestimmte Aufgaben im Bereich der Rotwildbewirtschaftung zu, räumt ihr jedoch keine subjektive Rechtsposition in Bezug auf die behördliche Anordnung einer Freihaltung gemäß § 41 JagdG ein. Auch die im § 3 JagdG festgelegten Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts vermitteln der Hegegemeinschaft keine subjektiv-öffentlichen Rechte.

Allfällige Interessen der Beschwerdeführerin an der Unterlassung der Anordnung der Freihaltung von Wild, wie sie in der Beschwerde dargelegt werden, sind daher als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden.

Bereits in einem Verfahren im Jahr 2008 wurde ausgesprochen, dass der Hegegemeinschaft im Zusammenhang mit einer behördlichen Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß § 41 des Vorarlberger Jagdgesetzes keine Parteistellung zukommt (Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27.11.2008, Zl UVS-310-002/E8-2008). Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2009, 2009/03/0014-3, abgelehnt.

Lediglich vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Beiziehung einer Person im erstinstanzlichen Verfahren nicht deren Parteistellung begründet (vgl VwGH 18.04.1994, 92/03/0259). Weiters wird durch die Zustellung eines Bescheides an eine Person, der keine Parteistellung im Verfahren zukommt, diese nicht zur Partei des Verfahrens (vgl VwGH 14.11.2001, 2000/03/0363).

Die Beschwerde war somit mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Auf das weitere Vorbringen zur Sache selbst war daher nicht mehr einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.