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LVwG-1-573/2025-R1; LVwG-1-574/2025-R1•LVwG V LVwG-1-573/2025-R1; LVwG-1-574/2025-R1
LVwG-1-573/2025-R1; LVwG-1-574/2025-R1Tribunal administratif régional15 oct. 2025
Abfallwirtschaftsgesetz, Meldepflicht, Jahresabfallbilanz, Dauerdelikt
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde der K T, F, vertreten durch Doshi Partner Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14.07.2025, Zl X, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen,
den Beschluss gefasst:
Gemäß § 50 iVm § 31 und § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. zurückgewiesen.
und zu Recht erkannt:
gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt;
gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkt 2., 3, 5. und 6. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnormen zu lauten haben wie folgt:
Spruchpunkt 2.: § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 200/2021 iVm § 17 Abs 1 und 5 AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 200/2021
Spruchpunkt 3.: § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 200/2021 iVm § 17 Abs 1 AWG 2002 BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 200/2021, iVm § 21 Abs 1 und 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 200/2021
Spruchpunkt 5.: § 44 Abs 1 Z 3 lit c Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl I Nr 127/2013, iVm § 11a Abs 1 und Abs 5 AVV, BGBl II Nr 389/2002 idF BGBl II Nr 118/2024
Spruchpunkt 6.: § 44 Abs 1 Z 3 lit c Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl I Nr 127/2013, iVm § 15 AVV, BGBl II Nr 389/2002, idF BGBl II Nr 118/2024,
und dass in Spruchpunkt 2. Die Wortfolge „bzw überhaupt angelegt hat“ zu entfallen hat.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 150 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 1.140 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft F bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
Datum/Zeit: 20.10.2022
Ort: xxxx F, I x
Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde bei einer Überprüfung des Biomasseheizwerks in F, I x, durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die T, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher Sie sind, die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers von nicht gefährlichem Abfall ausgeübt hat, ohne vorher eine Erlaubnis vom Landeshauptmann erlangt zu haben, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf. Konkret werden von der T am genannten Standort Holzabfälle von Dritten entgegengenommen (somit gesammelt im Sinne des § 2 Abs 5 Z 9 AWG) und im Biomasseheizwerk verbrannt (somit verwertet im Sinne des § 2 Abs 5 Z 5 AWG). Um eine hierfür notwendige Bewilligung des Landeshauptmannes wurde durch die T nicht angesucht.
Datum/Zeit: 20.10.2022
Ort: xxxx F, I x
Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde bei einer Überprüfung des Biomasseheizwerks in F, I x, durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die T, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher Sie sind, entgegen den gesetzlichen Anforderungen an Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) keine getrennt für jedes Jahr zu führenden fortlaufenden Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen vorlegen konnte bzw. überhaupt angelegt hat.
Datum/Zeit: 20.10.2022
Ort: xxxx F, I x
Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde bei einer Überprüfung des Biomasseheizwerks in F, I x, durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die T, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher Sie sind, entgegen den gesetzlichen Anforderungen an Abfallsammler und -behandler keine entsprechenden Meldungen über das EDM-Portal bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Jahresabfallbilanz erstattet hat.
Datum/Zeit: 20.10.2022
Ort: xxxx F, I x
Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde bei einer Überprüfung des Biomasseheizwerks in F, I x, durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die T, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher Sie sind, entgegen den gesetzlichen Anforderungen an Anlageninhaber von (Mit-)verbrennungsanlagen keine Eingangskontrolle der übernommenen Abfälle hinsichtlich derer Abfallarten vorgenommen und keine entsprechenden Beurteilungsnachweise für die thermisch verwerteten Abfälle vorgelegt hat.
Datum/Zeit: 20.10.2022
Ort: xxxx F, I x
Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde bei einer Überprüfung des Biomasseheizwerks in F, I x, durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die T, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher Sie sind, entgegen den gesetzlichen Anforderungen an Anlageninhaber von (Mit-)verbrennungsanlagen keine Beurteilungsnachweise für die thermisch verwerteten Abfälle vorlegen konnte, die verbrannt wurden, obwohl nur solche Abfälle in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden dürfen, für die ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt.
Datum/Zeit: 20.10.2022
Ort: xxxx F, I x
Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde bei einer Überprüfung des Biomasseheizwerks in F, I x, durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die T, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher Sie sind, entgegen den gesetzlichen Anforderungen an Anlageninhaber von (Mit-)verbrennungsanlagen keine schriftlichen Befunde zumindest der letzten drei Jahre über die verpflichtend jährlich durchzuführenden Mängel-Prüfungen durch eine befugte Fachperson oder eine befugte Fachanstalt zur Einsichtnahme durch die Behörde am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
eingestellt
§§ 79 Abs 3 Z 1 iVm 17 Abs 1 AWG 2002
§§ 79 Abs 3 Z 1 iVm 21 Abs 1 u 3 AWG 2002
§ 44 Abs. 1 Z 3 lit. c Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, idgF, iVm § 6 Abs. 2 AVV
§ 44 Abs. 1 Z 3 lit c Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, idgF, iVm § 11a Abs. 1 AVV
§ 44 Abs. 1 Z 3 lit. c Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, idgF, iVm § 15 Abs. 2 AVV
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
eingestellt
Einstellen § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
0 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 79 Abs 3 AWG 2002
0 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 79 Abs 3 AWG 2002
0 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 44 Abs. 1 Z 3 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, idgF
0 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 44 Abs. 1 Z 3 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, idgF
0 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 44 Abs. 1 Z 3 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, idgF“
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin und seine Geschwister hätten im Zuge der Pensionierung ihres Vaters dessen Betrieb, das Biomasseheizwerk in F, in Form einer Offenen Gesellschaft übernommen. Der Vater sei weiterhin als technische Fachkraft im Betrieb tätig gewesen und habe faktisch alle operativen Aufgaben weitergeführt.
Die Abwicklung des Heizbetriebes – insbesondere die Kontrolle der angelieferten Materialien, die Überwachung der Verbrennungsvorgänge, die Führung von Aufzeichnungen und die Kommunikation mit Behörden – sei zur Gänze durch den Vater erfolgt. Dieser sei über 40 Jahre Tischlermeister gewesen und habe das Heizwerk seit 2009 mit entsprechender Genehmigung geleitet. Es liege ein Genehmigungsbescheid vom 10.09.2009 vor.
Die Kinder hätten sich mit gutem Grund auf seine fachliche Kompetenz, Erfahrung und auch auf den bestehenden rechtlichen Rahmen verlassen. Aus ihrer Sicht habe kein Anlass bestanden, eine Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen zu vermuten. Die technische Durchführung sei unverändert geblieben, ebenso der Standort, die Kundenstruktur und die Art der Abfälle (ausschließlich Holzreste aus der Tischlerei sowie regionale Holzabfälle). Es habe sich um eine rein formelle Änderung der Rechtsform, nicht jedoch um eine betriebliche Umstrukturierung gehandelt. Insofern fehle es an jedem subjektiven Tatbestand.
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung könne sich nur auf einen objektiven und subjektiven Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften stützen. Zwar möge formal die Meldepflicht via EDM nicht erfüllt worden sein, doch sei in guter Absicht gehandelt worden, da die bisherigen Excel-Meldungen per E-Mail - wie sie auch der Vater bereits über Jahre hinweg verwendet habe - weiterhin in gleicher Weise erfolgt seien. Die Pflicht zur elektronischen XML-Meldung über das EDM-Portal sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen und sei auch von ihrem Vater als weiterhin fachlich Zuständigem nicht erkannt worden, was ihre Entschuldbarkeit nochmals unterstreiche.
Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt betont, dass bei sog Ungehorsamsdelikten die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend sei, um eine Bestrafung zu vermeiden. Die Beschwerdeführer seien erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und hätten stets kooperativ agiert, nach Aufforderung Aufzeichnungen vorgelegt und nachtäglich eine EDM-Registrierung beantragt.
Zwar seien die OG-Gesellschafter grundsätzlich nach § 9 VStG zur Einhaltung verwaltungsrechtlicher Pflichten verpflichtet, doch liege hier ein atypischer Sachverhalt vor:
-die Geschäfte seien praktisch vom Vater geführt worden,
-dieser habe als Errichter und langjähriger Betreiber die vollständige technische Zuständigkeit innegehabt,
-ein Verstoß gegen § 9 VStG liege nur dann vor, wenn das Verschulden nicht auf eine andere Person ausgelagert sei.
Die Beschwerdeführer seien nicht in technische Abläufe involviert gewesen. Deshalb habe sie kein eigenes Organisations- oder Überwachungsverschulden getroffen.
Für den Fall, dass das Gericht zum Ergebnis komme, dass eine Verwaltungsübertretung vorliege, werde eventualiter beantragt, die Geldstrafen unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, der Unbescholtenheit, des kooperativen Verhaltens sowie des fehlenden Verschuldens auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen.
2.2. In der mündlichen Verhandlung am 08.10.2025 wurde ergänzend zur Beschwerde vorgebracht, die Bezirkshauptmannschaft führe in ihrem Straferkenntnis jeweils den 20.10.2022 als Tatzeitpunkt an. Tatsächlich seien allfällige Straftatbestände allerdings schon wesentlich früher verwirklicht worden. Die Jahresabfallbilanzen seien jeweils bis zum 15. März zu melden. Damit wäre der Tatbestand am 16. März verwirklicht. Dies im Jahr 2022, sofern hier von einer Säumigkeit ausgegangen werde. Somit wäre ein etwaiger Straftatbestand verjährt. Hinsichtlich der Beurteilungsnachweise, die laut Bezirkshauptmannschaft nicht übermittelt worden seien, sei ebenfalls nicht der 20.10.2022 als Tatzeitpunkt heranzuziehen, sondern jener Zeitpunkt, in dem die Nachweise übermittelt werden hätten müssen. Hinsichtlich der Verletzung der Prüf- bzw der Beurteilungspflicht sei jedenfalls nicht vom 20.10.2022 auszugehen, sondern von jenem Zeitpunkt, in dem Abfall gesammelt bzw Brennmaterial gesammelt geprüft werden hätten müssen. Hinsichtlich der Prüfpflicht werde ferner auf die Gegebenheit vor Ort verwiesen. Die in der Tischlerei entstehenden Holzabfälle seien von einer Sauganlage direkt übernommen und in ein Silo gesaugt und dann verbrannt worden. Eine Prüfung sei schlichtweg faktisch nicht möglich.
Weiters werde die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt. Die gegenständliche Betriebsanlage sei genehmigt worden. Es sei im Genehmigungsverfahren bereits klar gewesen, dass aufgrund der dortigen technischen Lösungen diese Abfälle nicht noch gesondert geprüft werden könnten.
Beim Fremdmaterial sei wiederum nicht der 22.10.2022 der Tatzeitpunkt, sondern jener Zeitpunkt, an welchem Fremdmaterial angeliefert worden sei. Zuletzt seien Holzabfälle von der M übernommen worden, das sei am 11.10.2022 der Fall gewesen. Der Rechtsvertreter gab diesbezügliche Aufzeichnungen zur Verhandlungsschrift.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die hier gegenständliche Anlage wurde im Tatzeitpunkt (Kontrolle am 20.10.2022) von der T betrieben. Die Beschwerdeführerin ist unbeschränkt haftender Gesellschafter dieses Unternehmens.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.05.2010 wurde die Baubewilligung und die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der bereits bestehenden Hackgut-Kesselanlage und die Errichtung eines Nahwärme-Leitungsnetzes, eines neuen Technikraumes sowie der Betrieb eines Hackers/Zerkleinerers bei der bestehenden Betriebsanlage auf den Grundstücken GST-NRN xxxx und yyyy, KG F, I x, bewilligt.
Am 20.10.2022 hat der abfalltechnische Amtssachverständige eine Überprüfung der Anlage durchgeführt. Dem Sachverständigen wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich der übernommenen Menge an Abfall keine exakten Angaben gemacht werden könnten bzw keine Aufzeichnungen vorlägen, es seien allerdings mit Sicherheit mehr als 25 t pro Jahr.
Bei der Kontrolle am 20.10.2022 wurden dem abfalltechnischen Amtssachverständigen keine getrennt für jedes Jahr zu führenden fortlaufenden Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen vorgelegt.
Bei der Kontrolle am 20.10.2022 wurde vom abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass keine Meldungen über das EDM-Portal bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Jahresabfallbilanz erstattet wurde.
Im Zuge der Kontrolle am 20.10.2022 wurden keine Beurteilungsnachweise für die thermisch verwerteten Abfälle vorgelegt.
Anlässlich der Kontrolle am 20.10.2022 wurden dem abfalltechnischen Amtssachverständigen keine Unterlagen über Mängelprüfungen durch eine befugte Fachperson oder durch eine befugte Fachanstalt zur Einsicht vorgelegt.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der Zeugenaussage des Vaters der Geschäftsführer:innen sowie aufgrund eine Einsichtnahme ins Firmenbuch, als erwiesen angenommen.
Dass die im Sachverhalt genannten Aufzeichnungen, die Einmeldung, die Beurteilungsnachweise bzw die Unterlagen betreffend die Mängel-Prüfungen durch eine befugte Fachperson oder eine befugte Fachanstalt nicht vorgelegt wurden bzw nicht eingemeldet worden waren, ist unstrittig.
Der als Zeuge einvernommene Vater der Geschäftsführer:innen hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angegeben, er habe das Biomasseheizwerk im Jänner 2020 an seine Kinder übergeben. Er habe weiterhin in seiner Freizeit die operativen Aufgaben für das Biomasseheizwerk erledigt. Grundbücherlicher Eigentümer und Eigentümer der Gebäude sei nach wie vor er. Abfallbilanzen habe er einem Beamten der Landesregierung übermittelt, sobald diese angefragt worden seien. Er habe sie aber nicht über das elektronische Tool eingemeldet. Die Bilanzen seien jederzeit vorhanden gewesen. Diese seien zwischenzeitlich auch übermittelt worden. Dies sofort nach der Kontrolle am 20.10.2022. Es habe davor jedes Jahr zwei Abgasprüfungen betreffend den Ofen gegeben. Die Überprüfungen seien alle negativ gewesen. Die Überprüfung der Heizanlagen sei alle zwei Jahre erfolgt. Dafür gebe es Prüfberichte. Der Zeuge übergab als Beilage C die Prüfberichte und ein Foto der Plakette am Heizofen betreffend die Überprüfungen. Der Ofen sei wöchentlich von ihm überprüft worden. Auch der Kaminkehrer führe eine jährliche Überprüfung durch. Er habe die Mängel dokumentiert, für diese Mängeldokumentation habe sich der Sachverständige jedoch nicht interessiert. Betreffend das EDM-Portal habe er im Mai 2017 ein Schreiben an den abfalltechnischen Amtssachverständigen geschickt. Bis im Jahr 2022 habe er von diesem nichts mehr gehört. Er sei mit dem Programm nicht zugange gekommen. Aus diesem Grund habe er das Mail an den Amtssachverständigen geschickt und angefragt, ob man das irgendwie anders lösen könne. Erst in der Folge sei eine Lösung unter Mithilfe des Entwicklers des Programmes möglich gewesen.
Beweiswürdigend ist festzustellen, dass sich die auf den Sachverhalt bezogenen Angaben der Beschuldigten und des als Zeugen einvernommenen Vaters nicht mit den Feststellungen des Amtssachverständigen widersprechen. Was die Unterlagen betreffend die Heizüberprüfung anlangt (durch das Umweltinstitut Vorarlberg) ist anzumerken, dass sich aus den Unterlagen (Beilage C) ergibt, dass vor dem hier relevanten Tatzeitraum im Dezember 2019 eine Überprüfung stattgefunden hat. Die nächste Überprüfung ist dann erst wieder im November 2023 erfolgt.
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass auch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (nicht vorhandene Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24 Abfallwirtschaftsgesetz 2002) bekämpft ist.
Dazu ist auszuführen, dass die Bezirkshauptmannschaft F betreffend diesen Vorwurf das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt hat. Da somit keine Beschwer gegeben ist, ist die Beschwerde, soweit sie Spruchpunkt 1. betrifft, als unzulässig zurückzuweisen.
Nach § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 200/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.400 Euro zu bestrafen ist, wer ua entgegen § 17 Abs 1 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts-oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Benachrichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt.
§ 17 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 200/2021, lautet:
§ 17. (1) Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach § 23 Abs. 3. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine gemäß § 18 Abs. 1 oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register gemäß § 22 Abs. 1 als erfüllt.
(2) Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen
2. nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe [§ 125 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961] hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
a)gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des § 24a Abs. 2 Z 5 übergeben werden, und
b)nicht gefährlichen Abfälle und Problemstoffe,
3. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. a von der Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, und
4. Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.
(3) Inhaber einer Deponie haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler), das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und die gemäß den Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Inhaber einer Deponie haben bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihnen die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen.
(4) Bei elektronischer Aufzeichnung ist nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 zur Identifikation von Abfallbesitzern und Standorten, sofern diese bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1 enthalten sind, für Anlagentypen, Behandlungsverfahren und Abfallarten die entsprechende Identifikationsnummer der Register und der Zuordnungstabellen gemäß § 22 Abs. 1 zu verwenden. Es sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 im elektronischen Aufzeichnungssystem Schnittstellen einzurichten, sodass unverzüglich ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann. Hiermit ist kein Zugriff auf das elektronische Aufzeichnungssystem des Abfallbesitzers durch die Behörden und die beauftragten Dienstleister gemäß § 22 Abs. 1 verbunden.
(5) Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Den Behörden ist zum Zweck der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen Auskunft über Art, Menge, Herkunft und Verbleib einzelner Abfallarten oder der gesamten Abfälle zu erteilen; dem Verlangen nach Summenbildungen über Art, Herkunft oder Verbleib ist zu entsprechen. Für die innerbetrieblichen Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 4 besteht hinsichtlich der Identifikation von Abfallersterzeugern und Standorten keine Verpflichtung, diese an das elektronische Register gemäß § 22 zu übermitteln. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber.
(6) Die Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, Vorgaben für POPAbfälle für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen im Register zu erlassen.“
Da die T, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin und damit strafrechtlich Verantwortliche die Beschwerdeführerin ist, die fortlaufenden Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der verbrannten Abfälle bei der Kontrolle am 20.10.2022 nicht vorgelegt hat, wozu sie nach § 17 Abs 5 AWG 2002 verpflichtet gewesen wäre, hat sie gegen die oben genannten Bestimmungen verstoßen, weshalb die Beschuldigte nach diesen Bestimmungen zu bestrafen. Der Strafvorwurf war insofern einzuschränken, als davon auszugehen ist, dass die T, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, allgemeine Aufzeichnungen zum Jahr 2022 geführt hat. Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. damit teilweise Folge gegeben wurde, entfällt der Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich diesem Spruchpunkt.
Nach § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 200/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.400 Euro zu bestrafen ist, wer ua entgegen § 17 Abs 1 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts-oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Benachrichti-gungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt.
§ 21 Abs 1 und 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 200/2021, lauten:
§ 21. (1) Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren:
[…]
(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b – mit Ausnahme von Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden. Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.“
Da die T, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die Beschuldigte ist, entgegen § 21 Abs 1 und 3 AWG 2002 keine entsprechenden Meldungen erstattet hat, ist sie nach den oben angeführten Bestimmungen zu bestrafen. Zum Vorbringen, es sei Verjährung eingetreten, weil die Meldungen schon zu einem früheren Zeitpunkt erstattet werden hätten müssen ist auszuführen, dass die fortgesetzte Unterlassung einer Meldung ein Dauerdelikt darstellt (vgl etwa VwGH 22.07.2019, Ra 2019/02/0130). Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (vgl VwGH 24.04.2014, Ro 2014/09/0014). Somit hat das strafbare Verhalten bis zur Einmeldung der Daten entsprechend den oben genannten Bestimmungen angedauert, die Verjährung hat erst nach dem Zeitpunkt der Einmeldung zu laufen begonnen. Dieser Zeitpunkt liegt unstrittig nach dem Tatzeitpunkt.
Nach § 44 Abs 1 Z 3 lit c Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl I Nr 127/2013, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8.000 Euro zu bestrafen, wer Gebote oder Verbote der gemäß § 4 Abs 4 und § 6 Abs 10 erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Bei der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024) handelt es sich um eine nach den §§ 4 Abs 4 und 6 Abs 10 EG-K 2013 erlassenen Verordnung.
Nach § 6 Abs 2 AVV 2020, BGBl II Nr 118/2024, muss der Anlageninhaber durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallarten bestimmen. Diese Eingangskontrolle umfasst insbesondere eine visuelle Kontrolle, die Überprüfung der relevanten Dokumente und stichprobenartige Identitätskontrollen.
Unter Spruchpunkt 4. wurde vorgeworfen, dass der Anlageninhaber, der Mitverbrennungsanlage keine Eingangskontrolle der übernommenen Abfälle hinsichtlich der Abfallarten vorgenommen und keine entsprechende Beurteilungsnachweise für die thermisch verwertbaren Abfälle vorgelegt habe. Dazu ist auszuführen, dass, wie richtig vorgebracht wurde, die Eingangskontrolle der Abfälle jedenfalls vor dem 02.10.2022 stattfinden hätte müssen. Somit liegt der Tatzeitpunkt entsprechend den vorgelegten allgemeinen Aufzeichnungen über das Jahr 2022 am 11.10.2022 und davor. Hinsichtlich dieses Tatbestandes ist deshalb von Strafbarkeitsverjährung auszugehen. Deshalb ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 4. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
Angemerkt wird, dass im Tatvorwurf auch vorgeworfen wurde, dass der Anlageninhaber „keine entsprechenden Beurteilungsnachweise für die thermisch verwerteten Abfälle vorgelegt hat“. Eine solche Verpflichtung ist in § 6 Abs 2 AVV 2024 jedoch nicht normiert.
Nach § 44 Abs 1 Z 3 lit c Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl I Nr 127/2013, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8.000 Euro zu bestrafen, wer Gebote oder Verbote der gemäß § 4 Abs 4 und § 6 Abs 10 erlassenen Verordnungen nicht einhält.
§ 11a Abs 1 und Abs 5 AVV, BGBl II Nr 389/2002 idF BGBl II Nr 118/2024, lautet:
§ 11a. (1) Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage darf Abfälle nur verbrennen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 vorliegt; Kapitel 2.6 der Anlage 8 bleibt unberührt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellen. Diese Personen können sich dazu einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 2.12 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.
[…]
(5) Den Behörden muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Behörde müssen sie vorgelegt werden.“
Da die T, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die Beschuldigte ist, als Anlageninhaberin keine Beurteilungsnachweise für die thermisch verwerteten Abfälle bei der Kontrolle vor Ort am 20.10.2022 vorgelegt hat, hat sie gegen die oben angeführten Bestimmungen verstoßen, weshalb die Beschwerdeführerin nach den oben angeführten Bestimmungen zu bestrafen ist.
Nach § 44 Abs 1 Z 3 lit c Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl I Nr 127/2013, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8.000 Euro zu bestrafen, wer Gebote oder Verbote der gemäß § 4 Abs 4 und § 6 Abs 10 erlassenen Verordnungen nicht einhält.
§ 15 AVV, BGBl II Nr 389/2002, idF BGBl II Nr 118/2024, lautet:
§ 15. (1) Der Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres zu umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Messstellen, der automatisch registrierenden Messgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Messwerte und des Betriebstagebuches beinhalten. Werden Abfälle verbrannt, die § 6a Abs. 1 unterliegen, muss die Prüfung zusätzlich die Punkte gemäß Anlage 8 Kapitel 2.14 enthalten, sofern die Untersuchungen gemäß Anlage 8 Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 nicht zur Gänze von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
(2) Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis einen schriftlichen Befund ausstellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Anlageninhaber mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden muss.
(3) Werden im Rahmen der Prüfungstätigkeit Abweichungen vom konsensgemäßen Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgestellt und kann der konsensgemäße Betrieb nicht sofort hergestellt werden, so muss die Behörde unverzüglich unterrichtet werden.“
Da die T, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die Beschuldigte ist, entgegen den oben genanntem Bestimmungen bei der Kontrolle am 20.10.2022 vor Ort keine schriftlichen Befunde der verpflichtend jährlich durchzuführenden Mängel-Prüfungen durch eine befugte Fachperson oder eine befugte Fachanstalt am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt hat, ist die Beschuldigte nach den oben genannten Bestimmungen zu bestrafen.
5.6. Zum Vorbringen, es liege keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten vor, ist auszuführen, was das nach § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die Beschwerdeführerin ist zur Vertretung nach außen Berufene der T, die die Anlage im Tatzeitpunkt betrieben hat. Da die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und da kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt war, ist die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und somit zu bestrafen. Daran ändert nichts, dass die Anlage faktisch vom Vater der Beschwerdeführerin geführt wurde, solange dieser nicht gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt ist.
5.7. Soweit die Beschwerde mangelndes Verschulden einwendet ist auszuführen, dass es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Somit hätte die Beschuldigte gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Zwar ist es dem strafrechtlich Verantwortlichen zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es trifft ihn aber die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hat, kann aber nur dann gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den dargestellten Anforderungen nicht (VwGH 26.04.2010, 2008/10/0169 und VwGH 03.09.2008, 2005/03/0108).
Dass ein den obigen Ausführungen entsprechendes Kontrollsystem bestanden hat, ist nicht zu erkennen und wurde auch nicht dargetan. Es ist somit von einem Verschulden in Form von Fahrlässigkeit auszugehen.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Normen ist, dass die zum Schutz der Umwelt erlassenen Verpflichtungen des AWG 2002 und des EG-K 2013, die eine Überprüfung der Anlage bzw des verwerteten Abfalls ermöglichen, eingehalten werden. Diesem Schutzzweck wurde erheblich zuwidergehandelt. Zum einen wurden bei der Kontrolle am 20.10.2022 keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, welche Abfälle thermisch verwertet wurden, zum anderen konnten Unterlagen betreffend die Überprüfung der Anlage nicht vorgelegt werden.
Als Verschuldensform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen (im gegenständlichen Fall 3.800 Euro nach dem AWG 2002 bzw 8.000 Euro nach dem EG-K 2013) sind die von der Behörde verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich (Ausschöpfung von weniger als 4 %) des Strafrahmens bewegen, nicht überhöht. Auch der Umstand, dass betreffend Spruchpunkt 2. der Tatvorwurf geringfügig eingeschränkt werden musste, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die persönlichen Verhältnisse wurden zwar nicht bekannt gegeben, doch wäre die Geldstrafe auch dann nicht überhöht, wenn diese ungünstig wären (wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen).
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ist die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
7. Die Änderung der Tatumschreibung in Spruchpunkt 2. erfolgte, weil der Tatvorwurf einzuschränken war.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
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