LVwG V LVwG-352-2/2025-R12

LVwG-352-2/2025-R12Tribunal administratif régional9 oct. 2025

Regest

Datenschutz, Adressen Standorte Wahlplakat, sensible Daten, offensichtlich öffentlich gemacht, nicht bei Wahlplakaten, Verarbeitung aufgrund Rechtes des Mitgliedstaates, Auskunftsgesetz, keine ausreichende gesetzliche Grundlage, Auskunftspflicht, Journalist, Standorte von Wahlplakaten, Erhebung erforderlich

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-352-2/2025-R12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.352.2.2025.R12

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des Mag. M M, D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 25.02.2025, Zl X, betreffend Nichterteilung einer Auskunft nach dem Auskunftsgesetz (AuskunftsG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.1. Mit E-Mail vom 23.08.2024 an die Landespressestelle Vorarlberg im Amt der Vorarlberger Landesregierung begehrte der Beschwerdeführer die Übermittlung der in § 1c Abs 2 Parteienförderungsgesetz (PFG) vorgesehenen PDF mit den Standorten der Wahlplakate der Wahlparteien (gemäß § 1c Abs 1 PFG).

1.2. Mit E-Mail vom 29.08.2024 teilte die Landespressestelle Vorarlberg im Amt der Vorarlberger Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, dass dem Ansuchen des Beschwerdeführers aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nachgekommen werden könne. Die von den Parteien an die Landesregierung zu übermittelnden Darstellungen würden personenbezogene Daten enthalten, aus denen die Ableitung einer politischen Meinung von Grundeigentümern hervorgehen könne, weshalb diese Daten als besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 DSGVO einzustufen seien und eine Übermittlung mangels Rechtsgrundlage für die Verarbeitung unzulässig sei.

1.3. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit E-Mail vom 29.08.2024 die bescheidmäßige Absprache der Auskunftsverweigerung nach dem Auskunftsgesetz.

1.4. Mit dem nun angefochtenem (Auskunftsverweigerungs-)Bescheid verweigerte die belangte Behörde gemäß § 4 Abs 1 und 4 AuskunftsG die auf Grundlage des Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 23.08.2024 begehrte Übermittlung der Standorte von Wahlplakaten der Wahlparteien und wies den Antrag auf Erteilung einer Auskunft als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Auskunft dann nicht erteilt werden dürfe, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung entgegenstehe. Als einer Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten würden insbesondere die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht kommen. Sowohl die planliche Darstellung der Standorte von Wahlplakaten als auch deren örtliche Beschreibung enthaltenen Adressen würden personenbezogene Daten iSd § 1 DSG bzw Art 4 Z 1 DSGVO enthalten. Darüber hinaus handle es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art 9 Abs 1 DSGVO, da aus diesen personenbezogenen Daten die politische Meinung der zu den jeweiligen Adressen gehörenden Grundeigentümer hervorgehen könne. Bereits eine vermutete politische Meinung könne negative Folgen für die betroffene Person auslösen, vor der Art 9 DSGVO schützen möchte. Art 9 Abs 1 DSGVO sehe ein generelles Verarbeitungsverbot für besondere Kategorien personenbezogener Daten vor. Ausnahmetatbestände von diesem Verarbeitungsverbot enthalte der taxative Katalog gemäß Art 9 Abs 2 DSGVO. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege im vorliegenden Fall nicht vor.

Ein Auskunftsbegehren betreffend besondere Kategorien personenbezogener Daten eröffne dem auskunftspflichtigen Organ keinen Spielraum, um das öffentliche Interesse an einer Auskunftserteilung gegenüber dem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten abzuwägen. Werde diesbezüglich eine gegenteilige Ansicht vertreten, so sei im Sinne der Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich Art 10 EMRK im Ergebnis nach Durchführung einer Interessensabwägung von einem Überwiegen des Interesses an der Geheimhaltung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten mangels Notwendigkeit der vom Auskunftswerber verlangten Informationen für die Ausübung der Meinungsfreiheit auszugehen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen (auszugsweise) vor:

„[…]

3. Beschwerdegründe

Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Gründen:

3.1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer begehrte am 23. August 2024 per E-Mail (…) bei der Vorarlberger Landesregierung (in der Folge: die Behörde oder die belangte Behörde) Auskunft über die Standorte der Wahlplakate und digitalen Wahlwerbeanlagen für die Landtagswahl am 13. Oktober 2024 (Beilage 1), sobald diese vorlägen. Die Wahlparteien sind, wie oben erwähnt, gesetzlich verpflichtet, die angefragten Informationen an die Landesregierung zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer und weitere Redakteure des O dokumentierten während des Wahlkampfes verschiedene Plakatstandorte fotografisch, um einen Abgleich mit den gemeldeten Standorten zu ermöglichen. Dafür war eine vollständige Beauskunftung der von den Parteien an die Landesregierung übermittelten Standortdaten unerlässlich.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am 29. August 2024 per E-Mail mit, sie könne die angefragten Informationen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht übermitteln. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache nach § 4 Abs 4 Auskunftsgesetz. Dem kam die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. Feber 2025 nach.

3.2. Zu den datenschutzrechtlichen Bedenken der Behörde

Die belangte Behörde geht in ihrer Bescheidbegründung zusammengefasst davon aus, dass es sich bei diesen Standortdaten um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten handle. Diese könnten nicht beauskunftet werden, da ansonsten Rückschlüsse auf die politische Gesinnung der Grundeigentümer möglich wären. Diese hätten einer solchen Datenübermittlung auch nicht zugestimmt. Die belangte Behörde stützt ihre Argumentation im Wesentlichen auf das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG und auf Art 9 Abs 1 DSGVO.

Die belangte Behörde bringt vor, es sei inhaltlich nicht relevant, ob die getroffene politische Zuordnung einer Person auch zutreffend sei, um unter das Verarbeitungsverbot des Art 9 Abs 1 DSGVO zu fallen. Sie verweist dabei auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2020 (BVwG 26.11.2020, W258 2217446-1). In diesem Fall hatte die Österreichische Post AG Personen und Haushalten vermeintliche politische Haltungen zugeschrieben und diese Informationen an Werbetreibende verkauft. Die Entscheidung erfolgte also vor dem Hintergrund, dass die hypothetische und oftmals unzutreffende Parteiaffinität von Personen vom Datenverarbeiter selbst widerrechtlich erfunden und verarbeitet worden war. Die im hier gegenständlichen Fall angefragten Informationen enthalten solche Zuordnungen jedoch nicht. Die belangte Behörde befürchtet vielmehr, dass solche getroffen werden könnten, und baut ihre Auskunftsverweigerung auf dieser Vermutung auf. Sie versucht, mit Verweis auf einen möglichen datenschutzrechtlichen Verstoß durch den Beschwerdeführer eine generelle Unzulässigkeit der Informationsübermittlung zu argumentieren. Die pauschale Behauptung, bei den angefragten Plakatstandorten handle es sich um besonders geschützte, personenbezogene Daten, soll demnach grundrechtlich verpönte Vermutungen über die politische Einstellung der Grundeigentümer a priori verhindern.

Um ihren Standpunkt zu unterstreichen, konstruiert die belangte Behörde in der Bescheidbegründung fortlaufend hypothetische datenschutzrechtliche Aspekte, ohne diese im Einzelnen tatsächlich geprüft zu haben. So geht sie unter anderem davon aus, dass die Übermittlung der angefragten Informationen - völlig unabhängig vom tatsächlichen Standort der Wahlplakate, der Verfügungsberechtigung über die betroffenen Grundstücke und dem Inhalt der Wahlwerbung - den Antragsteller dazu verleiten müssten, hunderte Grundeigentümer kostenpflichtig aus dem Grundbuch abzufragen, um diesen schließlich eine bestimmte weltanschauliche Einstellung zuzuschreiben. Dieser Versuch, die Beauskunftung sogar teilweise fehlerhafter Standortdaten (siehe Punkt 3.1.1., S.6 unten im Bescheid) mit vermuteten weltanschaulichen Zuschreibungen zu mitunter nicht einmal konkret involvierten natürlichen und juristischen Personen zu verweigern, erweist sich insgesamt als unsachlich und vermag den Spruch des Bescheides rechtlich nicht zu tragen.

Die Behörde unterstellt im Bescheid nicht nur ein Geheimhaltungsinteresse an öffentlich sichtbaren Tatsachen - nämlich, dass an einem bestimmten Ort ein bestimmtes Plakat steht-, sondern geht auch pauschal davon aus, dass bereits die Aufstellung von Wahlplakaten durch Grundpächter ein politisches Naheverhältnis der Grundeigentümer „lediglich suggerieren“ könnte - weswegen die Auskunft zu verweigern sei. Konsequent zu Ende gedacht wäre dann auch die Aufstellung eines Wahlplakates oder einer digitalen Wahlwerbeanlage durch einen Pächter datenschutzrechtlich unzulässig, da er so den Verpächter in den, vom Amt der Vorarlberger Landesregierung konstruierten, hypothetischen, politischen Anscheinszusammenhang brächte. Offengelassen wird, welcher Anschein einer Parteiaffinität aus Sicht der belangten Behörde den Vorzug zu genießen hätte, wenn Plakate mehrerer Wahlparteien auf einem Grundstück aufgestellt würden.

Die belangte Behörde unterstellt den angefragten Informationen einen pauschalen, rechtlichen Gehalt, von dem sie abschließend selbst einräumt, ihn aufgrund der vorgeblichen Datenmenge nicht im Einzelfall geprüft zu haben. Zuletzt (Punkt 3.2.) wird auf eine mögliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde durch eine ausführliche rechtliche Bewertung des Auskunftsbegehrens rekurriert, allerdings ohne weitere Begründung und mit der Einschränkung, diese eigentlich gar nicht ins Feld führen zu wollen.

Bei den angefragten Informationen handelt es sich um keine besonders geschützten Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO. Allein vom Standort eines Wahlplakates oder einer digitalen Wahlwerbeanlage lässt sich nicht hinreichend auf ein parteipolitisches Naheverhältnis des Grundeigentümers schließen. Viele Argumente, die aus Sicht eines objektiven Beobachters gegen diese Annahme sprechen, führt die Behörde selbst an: Eines davon ist die mögliche Verpachtung, ein weiteres die Aufstellung von Wahlwerbung gegen Entgelt.

Folgte man der Argumentation der belangten Behörde konsequent, ergäben sich daraus unionsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Berichtspflicht der Wahlparteien nach § 1c PFG, enthält die Bestimmung doch keine Maßnahmen und Garantien nach Art 9 Abs 2 lit g DSGVO. Nicht zuletzt dürften die Parteien selbst die angefragten Daten nicht sammeln und verarbeiten, da das Gesetz keine Ermächtigung dazu enthält.

Die in der Bescheidbegründung angeführten Argumente bleiben jedoch unkonkret und sind insgesamt nicht mit der Rechtslage in Einklang zu bringen. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist es geradezu offensichtlich, dass der Auskunftsverweigerung keine ernstzunehmenden juristischen Bedenken, sondern ausschließlich politische Erwägungen zugrunde lagen - was wiederum das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung bestärkt.

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keineswegs vor, die angefragten Informationen dazu zu nutzen, natürlichen oder juristischen Personen wahllos politische Gesinnungen zuzuschreiben - wogegen sich diese medienrechtlich zur Wehr setzen könnten. Sehr wohl zulässig wäre aber beispielsweise die Thematisierung einer Häufung von Plakatstandorten auf Grundstücken, die im Eigentum von Landesunternehmen stehen. Die mögliche Berichterstattung darüber wird durch die Entscheidung der belangten Behörde aber verhindert.

3.3. Fehlende Abwägung einer Teilbeantwortung

Die belangte Behörde hat es im Wesentlichen unterlassen, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. So wird im Bescheid an keiner Stelle geprüft, ob auch nur Teilinformationen - etwa über Plakatstandorte auf öffentlichen Verkehrsflächen - zu beauskunften wären. Dazu wäre die belangte Behörde auch ohne Antrag des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen. Schon allein deshalb ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass Wahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen an belebten Orten aufgestellt werden, wo sie von Wahlberechtigten in hoher Frequenz wahrgenommen werden können. Bei solchen Orten handelt es sich wiederum vorwiegend um Straßen und andere öffentliche Verkehrsflächen, die wiederum zum überwiegenden Teil im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen - auf deren allfälliges Recht an der Geheimhaltung ihrer politischen Einstellung nicht näher einzugehen sein wird.

Darauf, dass Wahlplakate gemeinhin überwiegend auf öffentlichem Grund aufgestellt werden, und einer Beauskunftung dieser Standorte selbst nach der datenschutzrechtlich überschießenden Position der belangten Behörde nichts entgegenstünde, geht diese in ihren sonst so hypothesenreichen Ausführungen jedoch nicht einmal ansatzweise ein.

3.4. Mangelnde Abwägung des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit

Eine ernsthafte Abwägung des Grundrechts des Beschwerdeführers nach Art 10 EMRK mit den vorgeblich entgegenstehenden Rechten der Grundeigentümer nach Art 9 Abs 1 DSGVO ist in der Bescheidbeschwerde unterblieben.

Die belangte Behörde prüft im Bescheid zwar das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen der DSGVO, unterlässt es dabei aber, die datenschutzrechtlichen Aspekte „mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken [...] in Einklang“ zu bringen (Art 85 Abs 1 DSGVO). Im Wesentlichen lässt die belangte Behörde Rechtsvorschriften, wie das Auskunftsgesetz, Art 20 Abs 4 B-VG und Art 10 EMRK außer Acht und beschränkt sich auf eine insulare datenschutzrechtliche Betrachtung nach der DSGVO. Unter Punkt 3.1.2.1 wird argumentiert, das PFG sähe eine Übermittlung an Einzelpersonen nicht vor, im folgenden Punkt schließt die Behörde das Auskunftsgesetz als Grundlage für eine Datenverarbeitung aus. Letztlich kommt sie zum Schluss, ihr sei keine weitere gesetzliche Grundlage bekannt, „welche die Übermittlung der vom Auskunftswerber geforderten Standorte von Wahlplakaten als zulässig erscheinen ließe“.

Mit der rechtlich nicht haltbaren Behauptung, es handle sich bei den angefragten Informationen um besonders schützenswerte personenbezogene Daten nach Art 9 Abs 1 DSGVO, versucht die Behörde, sich aus einer auskunfts- und verfassungsrechtlich gebotenen Rechteabwägung zu diskulpieren. Sie hat ihren Bescheid dadurch mit Willkür behaftet und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK verletzt.

5. Zum öffentlichen Interesse

In der höchstgerichtlichen Judikatur ist im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes und den inhaltlich vergleichbaren Auskunftsgesetzen der Länder wiederholt festgestellt worden, dass, insbesondere bei Anfragen sogenannter „public watchdogs“, bei der Auskunftserteilung eine rechtliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse einerseits und den Interessen betroffener Dritter andererseits geboten ist (vgl. VfSlg. 20446/2021 oder VwGH 20.05.2015, Ra 2013/04/0139). Dabei ist insbesondere zu klären, ob im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung überwiegt. Aber auch bei gleich zu gewichtenden Interessenslagen hat „in dubio pro libertate“ eine Beauskunftung zu erfolgen. Eine solche Abwägung hat die belangte Behörde nur rudimentär vorgenommen und dabei lediglich angeführt, der Beschwerdeführer könne seine beabsichtigte Berichterstattung auch ausschließlich mit nummerischen Angaben der Behörde zu Plakatstandorten bestreiten. Auf diese Behauptung wird im Folgenden noch weiter eingegangen.

Aus Sicht des Beschwerdeführers ist die Auskunftsverweigerung auch mit dem, verfassungsrechtlich verpönten Ziel erfolgt, einen „chilling effekt“ (vgl. EGMR Jersild v. Denmark, 23.09.1994 und Goodwin v. The United Kingdom, 27.03.1996) zu erzeugen, indem, durch die Auferlegung von Verfahrensfristen und einer Beschwerdegebühr, eine politisch unliebsame Berichterstattung über den Auskunftsgegenstand im zeitlichen Naheverhältnis zur Landtagswahl verhindert werden sollte.

Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich die Vorarlberger Landesregierung als belangte Behörde in der Bescheidbegründung dazu versteigt, angesichts der im PFG normierten Kontrollmechanismen das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung grundsätzlich infrage zu stellen (Punkt 3.1.3. S10). Schließlich, so der Sukkus, würden die dem Auskunftsbegehren zugrundeliegenden Vorgänge bereits ausreichend durch staatliche Institutionen geprüft. Mit dieser Geisteshaltung aus dem Vormärz könnte auch die investigative Berichterstattung über jede rechnungshofgeprüfte Institution abgewiegelt werden.

Die Behörde verkennt, dass sich das öffentliche Interesse an den angefragten Informationen nicht auf die bloße Einhaltung der Bestimmungen des PFG oder die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungshandelns beschränkt. Die freie Presse ist, anders als staatliche Kontrollinstanzen, nicht dem Legalitätsprinzip verpflichtet, sondern soll durch ihre Berichterstattung über nicht nur juristisch, sondern mitunter auch ausschließlich politisch relevante Fakten, öffentliche Debatten ermöglichen, die für eine demokratische Gesellschaft konstitutiv sind. Das öffentliche Interesse an politischen Vorgängen erschöpft sich daher nicht in der bloßen Berichterstattung über die Ergebnisse staatlicher Selbstkontrolle. Die beabsichtigte Berichterstattung geht auch deutlich über das hinaus, was an veröffentlichten Prüfergebnissen durch den Landes-Rechnungshof und den Landes-Parteien-Transparenz-Senat zu erwarten ist.

Dass die belangte Behörde die Aufgabe von Medien(-vertretern) im Gesamtsystem des Auskunftsrechts missdeutet, zeigt sich auch, wenn in der Bescheidbegründung mehrfach implizit moniert wird, der Beschwerdeführer habe keine Auskunft über die bloße Anzahl der aufgestellten Wahlplakate verlangt, die zu erteilen man ja geneigt gewesen wäre. Das Interesse des Beschwerdeführers geht bewusst über eine bloße numerische Berichterstattung hinaus. Wie eingangs erwähnt, beabsichtigt er, die von den Wahlparteien eingemeldeten Standorte der Plakate mit einer von mehreren Redakteuren des O angefertigten fotografischen Dokumentation tatsächlicher Plakatstandorte abzugleichen. Dass die belangte Behörde im Bescheid eingeräumt hat, die eingemeldeten Standorte würden sich nicht immer mit dem tatsächlichen Standort decken, unterstreicht aus Sicht des Beschwerdeführers die Notwendigkeit einer öffentlichen Debatte über die Sinnhaftigkeit und Effizienz der bestehenden gesetzlichen Regelung.

Aus den Plakatstandorten lässt sich unter anderem auch der geografische Schwerpunkt der Wahlwerbung ableiten. Für die Öffentlichkeit ist es durchaus von Interesse, welche Partei an welchen konkreten Orten verstärkt Wählerinnen und Wähler ansprechen möchte. Durch die bloße Bekanntgabe der Zahl der Plakatstandorte im ganzen Land, einem Verwaltungsbezirk oder einer Gemeinde, ließe sich außerdem nicht feststellen, ob die Plakatzahlbeschränkung am Standort („Pro Standort dürfen höchstens drei Wahlplakate bzw. digitale Wahlwerbeanlagen oder zwei Großplakate bzw. große digitale Wahlwerbeanlagen verwendet werden.“, § 1c Abs 1 2. Satz PFG) eingehalten wurde.

Anzumerken ist, dass Auskünfte nach dem Auskunftsgesetz nicht nur dann zu erteilen sind, wenn ein hinreichend begründetes öffentliches Interesse besteht. Dieses ist lediglich bei der Interessensabwägung der Behörde zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Interesse an den angefragten Informationen aber aus den oben angeführten Gründen immanent und überwiegend. Da dies von der belangten Behörde nicht hinreichend gewürdigt wurde, ist der bekämpfte Bescheid auch aus diesem Grund mit Willkür behaftet und rechtswidrig. […]“

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschwerdeführer ist beim Ö als Redakteur tätig und benötigt die begehrte Auskunft für seine journalistische Tätigkeit.

3.2. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 23.09.2024 an die Landespressestelle des Amtes der Vorarlberger Landesregierung folgendes Auskunftsbegehren:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte um die Übermittlung der in § 1c Abs 2 Parteienförderungsgesetz vorgesehenen PDF mit den Standorten der Wahlplakate der Wahlparteien (gem. § 1c Abs 1 PFG) bitten, sobald diese dem Amt der Landesregierung vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen und Dank im Voraus

(…)“

3.3. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Auskunft vom 23.09.2024 ab.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird als erwiesen angenommen. Er ist auch nicht strittig.

5. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs 1 AuskunftsG, LGBl Nr 17/1989, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu er-teilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß Abs 2 leg cit sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.

Gemäß § 2 Abs 1 AuskunftsG, LGBl Nr 17/1989, hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.

Gemäß § 4 Abs 1 AuskunftsG, LGBl Nr 17/1989, idF LGBl Nr 44/2013, dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

Gemäß Abs 2 leg cit sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird, und dürfen Auskünfte verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.

Gemäß Abs 4 leg cit ist die Verweigerung einer Auskunft dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

Gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG), BGBl I Nr 165/1999, idF BGBl I Nr 51/2012, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten in Folge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Gemäß § 1 Abs 2 dieser Bestimmung sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen wer-den.

Gemäß Art 9 Abs 1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung [im Folgenden: DSGVO]), ABl L 119 vom 04.05.2016, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politischen Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt.

Gemäß Abs 2 leg cit gilt Absatz 1 nicht in folgenden Fällen:

a)Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

b)die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,

c)die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,

d)die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,

e)die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

f)die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,

g)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,

h)die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,

i)die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder

j)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

Gemäß Art 10 Abs 1 EMRK, BGBl Nr 210/1958, idF BGBl III Nr 30/1998, hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.

6. Rechtliche Würdigung:

Vorwegzunehmen ist, dass am 01.09.2025 anhängige Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes und der Länder aufgrund der ausdrücklichen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen sind (§ 151 Abs 68 B-VG). Sie „kippen“ folglich nicht in das neue Informationserteilungsverfahren. Auf diese Verfahren ist die bisherige Rechtslage, sohin in kompetenz-, materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht anzuwenden. Insbesondere bleibt auch die frühere Verfassungsrechtslage (Art 20 Abs 3 und 4 B-VG) unverändert. Ein Verfahren ist am 01.09.2025 anhängig, wenn vor diesem Tag bereits ein Auskunftsersuchen beim auskunftspflichtigen Organ eingelangt ist. Auf den Tag der Absendung kommt es (bei schriftlichen Auskunftsbegehren) nicht an (Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz in der Schriftenreihe Recht und Finanzierungspraxis der Gemeinde [RFG], S 93).

Das gegenständliche Auskunftsbegehren wurde vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.09.2024 gestellt und ist somit nach der bis zum 01.09.2025 gültigen Rechtslage weiterzuführen.

6.1. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rechtssatznummer 5).

Jede wahlwerbende Partei muss der Landesregierung gemäß § 1c Abs 2 PFG die zur Verwendung gelangenden Standorte für Wahlplakate oder digitale Werbeanlagen in einer planlichen Darstellung im PDF-Format auf elektronischem Wege in eindeutig bestimmbarer Weise bekanntgeben.

Der Beschwerdeführer begehrte die Übermittlung der in § 1c Abs 2 PFG vorgesehenen PDF-Dateien mit den Standorten der Wahlplakate der Wahlparteien. Der Beschwerdeführer begehrt damit die Weitergabe von Informationen, wie sie dem auskunftspflichtigen Organ vorliegen.

Im Hinblick auf die der belangten Behörde vorliegenden Informationen sind die Auskünfte nach § 1 AuskunftsG zu erteilen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

6.2. Zur Verweigerung der begehrten Auskunft:

Gemäß § 4 Abs 1 Auskunftsgesetz dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommen sowohl die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch (eigenständig) die Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG, Art 1 Abs 2 DSGVO) in Betracht (VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010).

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen als Begründung für die Auskunftsverweigerung an, dass es sich bei den angefragten Adressen der Wahlplakatstandorte sowohl um personenbezogene Daten im Sinne des § 1 DSG bzw Art 4 Z 1 DSGVO handle, als auch um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art 9 Abs 1 DSGVO. Mit einer Offenlegung dieser Daten werde in den Schutzzweck des Art 9 Abs 1 DSGVO eingegriffen, da bereits eine vermutete politische Meinung jene negativen Folgen für die betroffenen Personen auslösen könne, vor der diese Bestimmung schützen wolle, und zwar vor einer Diskriminierung auf Grund einer (unterstellten) politischen Meinung. Ein Ausnahmetatbestand für das generelle Verarbeitungsverbot für besondere Kategorien personenbezogener Daten sei nicht erkennbar. Ein Auskunftsbegehren betreffend besondere Kategorien personenbezogener Daten würde dem auskunftspflichtigen Organ kein Spielraum eröffnen, um das öffentliche Interesse an einer Auskunftserteilung gegenüber dem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten abzuwägen.

6.2.1. Datenschutz; Interesse der Grundstückseigentümer an der Geheimhaltung der Daten:

Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen. Grundrechtsträger können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden. Das DSG ist alleine auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtet.

Nach § 1 Abs 1 und 2 DSG genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftsgesetz gestellten Auskunftsbegehren verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigte Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Aufgrund des so ermittelten Sachverhaltes ist dann zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 und 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099).

Sowohl die planliche Darstellung der Standorte von Wahlplakaten als auch deren örtliche Beschreibung enthaltenen Adressen stellen personenbezogene Daten dar, die jedenfalls dem Schutzbereich des § 1 DSG unterfallen und – soweit natürliche Personen betroffen sind – zusätzlich dem Anwendungsbereich des Art 4 Z 1 DSGVO unterliegen (vgl VwGH 18.09.2023, Ra 2022/10/0133, zur Mitteilung von Grundstücksadressen).

Ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung dieser relevanten personenbezogenen Daten ist grundsätzlich zu bejahen (vgl VfSlg 12.166/1989).

Eine Weitergabe bzw Veröffentlichung dieser Daten durch die belangte Behörde verwirklicht demnach einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung bzw auf Datenschutz nach der DSGVO, der nur nach den Kriterien des § 1 Abs 2 DSG bzw Art 6 DSGVO gerechtfertigt sein kann. Es wäre daher zu prüfen, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

Über die in § 1 DSG sowie in Art 4 Z 1 DSGVO definierten personenbezogenen Daten normiert Art 9 Abs 1 DSGVO besondere Kategorien personenbezogener Daten. Es handelt sich dabei um Daten, deren Verarbeitung für die betroffene Person mit besonders hohen Risiken verbunden ist, was die Einhaltung der Grund- und Freiheitsrechte betrifft. Gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO ist davon die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.

Eine Definition des Begriffs politische Meinungen ist in der DSGVO nicht zu finden. Allgemein ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (darunter auch der politischen) insbesondere durch Art 11 GRC, Art 10 EMRK und Art 13 StGG geschützt. Als sensibel anzusehen sind insbesondere Mitgliederlisten von politischen Parteien, Teilnahmelisten von Parteitagen, Unterschriftenlisten im Rahmen eines Volksbegehrens und Namen von Spendern zugunsten politischer Organisationen. Insgesamt ist wegen des Schutzzwecks der Begriff der politischen Meinung weit auszulegen, im Einzelfall wird es darauf ankommen, ob aus der konkreten Verarbeitung die politische Meinung der betroffenen Person hervorgeht (vgl Jahnel, DSGVO, Art 9, Rz 36).

Ein Hervorgehen (der politischen Meinung) soll bereits dann vorliegen, wenn „in Ansehung des betroffenen Datums die politische Meinung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann“. Die sensiblen Informationen müssen also nicht sofort und unmittelbar aus dem Kontext erkennbar sein. Dies darf nicht so weit gehen, dass schon jede theoretische Ableitung einer sensiblen Information die Zuordnung zur besonderen Datenkategorie nach sich zieht, vielmehr muss sich die sensible Information aus den vorliegenden Daten aus objektiver Sicht mit hinlänglicher Sicherheit folgen lassen. Ob die getroffene Einschätzung letztlich zutreffend ist, spielt keine Rolle (vgl Jahnel, DSGVO, Art 9, Rz 21).

Werden von wahlwerbenden Parteien die Standorte ihrer Wahlplakate in Form von Plänen als auch deren örtliche Beschreibung enthaltenen Adressen übermittelt, so handelt es sich dabei – soweit diese Daten natürliche Personen betreffen – um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art 9 Abs 1 DSGVO. Aus den übermittelten Informationen kann mit hinlänglicher Sicherheit auf die politische Meinung der jeweiligen Grundstückseigentümer geschlossen werden. Es entspricht in der Regel nicht der Lebenserfahrung, dass ein Grundstückseigentümer der Aufstellung eines Wahlplakates einer Partei zustimmt, zu der er keine zumindest positive politische Affinität hat. Bereits nach der Rechtsprechung genügt es für die Einstufung als Angabe über die politische Meinung, wenn aus den Daten ein entsprechender Schluss gezogen oder auch nur eine entsprechende Vermutung gebildet werden kann. Somit ist die Verarbeitung der Standortdaten von Wahlplakaten politischer Parteien als Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art 9 DSGVO zu qualifizieren.

Hinsichtlich der Zuordnung der Daten zu den verschiedenen Kategorien (normale Daten, besondere Kategorien von Daten oder strafrechtlich relevante Daten) ist ergänzend anzumerken, dass die subjektive Intention des Verantwortlichen niemals als zulässiges Kriterium herangezogen werden darf. Es kann demnach nicht darauf ankommen, ob es dem Verantwortlichen darum geht, sensible Daten zu verarbeiten oder nicht. Für diese Sichtweise spricht schon das Zielanliegen der DSGVO, ein hohes Schutzniveau für betroffene Personen zu gewährleisten (vgl Jahnel, DSGVO, Art 9, Rz 14). Es kommt daher gerade nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer, wie er in seinem Beschwerdevorbringen ausführt, nicht vorhabe, die angefragten Informationen dazu zu nutzen, natürlichen oder juristischen Personen wahllos politische Gesinnungen zuzuschreiben.

Zusammengefasst handelt es sich bei den angefragten Daten, sofern es sich bei den betroffenen Personen um natürliche Personen handelt, um besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO.

In einem weiteren Schritt ist zu klären, unter welchen Umständen die besonderen Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden dürfen.

Für besondere Kategorien personenbezogener Daten sieht Art 9 Abs 1 DSGVO zunächst ein generelles Verarbeitungsverbot vor. In Art 9 Abs 2 DSGVO wird anschließend ein taxativer Katalog von zehn Ausnahmetatbestände von diesem Verarbeitungsverbot aufgelistet (Jahnel, DSGVO, Art 9, Rz 4). Ein Rückgriff auf Art 6 Abs 1 DSGVO ist ausgeschlossen, würde dieser doch die hohen Hürden des Art 9 Abs 2 DSGVO umgehen. Im Vergleich zu Art 6 Abs 1 DSGVO fehlen in Art 9 Abs 2 DSGVO insbesondere die Zulässigkeitstatbestände der „Verarbeitung im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten“ und jener der „Verarbeitung zur Vertragserfüllung“, was zu einem restriktiveren Zulässigkeitsregime führt (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm, Art 9 DSGVO, Rz 30 [Stand 07.05.2020, rdb.at]).

Im vorliegenden Fall kommen von den in Betracht zu ziehenden Ausnahmetatbeständen lediglich der Tatbestand der offensichtlich von der betroffenen Person selbst öffentlich gemachten Daten gemäß Art 9 Abs 2 lit e DSGVO sowie jener des erheblichen öffentlichen Interesses gemäß Art 9 Abs 2 lit g DSGVO in Betracht; diese sind im Weiteren näher zu prüfen.

Das Verarbeitungsverbot des Art 9 Abs 1 DSGVO gilt gemäß Art 9 Abs 2 lit e DSGVO nicht, wenn die betroffene Person selbst besondere Kategorien personenbezogener Daten „offensichtlich öffentlich gemacht hat“. Dadurch, dass die betroffene Person sensible Daten über sich selbst öffentlich macht, verlieren diese ihre absolute Schutzwürdigkeit. In der DSGVO findet sich keine Definition des Begriffs des „Öffentlichmachens“. Darunter fallen jedenfalls frei im Internet zugängliche oder über Medien verbreitete Daten, ebenso kommen der Öffentlichkeit zugängliche Verlautbarungen, Pressemitteilungen oder Interviews der betroffenen Person mit Medienvertretern in Betracht (vgl Jahnel, DSGVO, Art 9, Rz 79f). Das bloße „Dasein“ im öffentlichen Raum fällt nicht unter den Begriff der Veröffentlichung in diesem Sinne. Denn der entäußernde Charakter eines Willensaktes, bestimmte Daten einem unbestimmten Personenkreis zugänglich zu machen, kann nicht mit dem Bewegen im öffentlichen Raum gleichgesetzt werden (Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Art 9, Rz 41).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Grundstückseigentümer weder die Wahlplakate selbst aufgestellt noch die entsprechende planliche Darstellung der Standorte der Wahlplakate erstellt und an die Landesregierung übermittelt haben. Allein aus der Tatsache, dass die Wahlplakate im öffentlichen Raum und damit grundsätzlich für jedermann sichtbar angebracht wurden, kann nicht abgeleitet werden, dass die betroffenen Grundstückseigentümer die sensiblen Daten, welche einen (vermuteten) Rückschluss auf ihre politische Meinung zulassen, im Sinne der DSGVO offensichtlich öffentlich gemacht haben. Der Ausnahmetatbestand für die Verarbeitung der sensiblen Daten nach Art 9 Abs 2 lit e DSGVO kommt daher nicht in Betracht.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des Art 9 Abs 2 lit g DSGVO zur Anwendung gelangt und eine Verarbeitung der besonderen Kategorie personenbezogener Daten im vorliegenden Fall zulässig macht. Vorwegzunehmen ist, dass Art 9 Abs 2 lit g DSGVO keinen eigenständigen Ausnahmetatbestand darstellt, sondern eine Öffnungsklausel, die es auf Grundlage von nationalem Recht oder Unionsrecht ermöglicht, für besondere Kategorien personenbezogener Daten unter Einhaltung mehrerer Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot vorzusehen:

Es muss eine gesetzliche Grundlage bestehen,

diese muss in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen,

den Wesensgehalt des Datenschutzrechtes wahren und

angemessene sowie spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen und Grundrechte der betroffenen Person vorsehen;

zusätzlich muss die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich sein (Jahnel, DSGVO, Art 9, Rz 92).

Für die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz sind die Bedingungen des § 1 Abs 2 DSG sinngemäß anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten durch Eingriffe einer staatlichen Behörde wegen Gesetzesvorbehalt nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlungen bzw die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist. Der jeweilige Gesetzgeber muss somit eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (vgl VfSlg 16.369/2001, 18643/2008).

Das nationale Recht oder anderweitige Unionsrecht, das die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sensibler Daten bildet, muss zudem in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Demnach ist eine Verhältnismäßigkeitsabwägung durchzuführen, bei welcher der Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person mit dem angestrebten Verarbeitungszwecken abgewogen werden muss. Weiters muss der Wesensgehalt des Datenschutzrechtes gewahrt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass das Recht auf Datenschutz bzw Privatsphäre durch gesetzgeberische Maßnahmen auf Basis dieses Ausnahmetatbestandes gewissermaßen ausgehöhlt wird (Jahnel, DSGVO, Art 9, Rz 94).

Als gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung der angefragten besonderen Kategorien personenbezogener Daten kommt im gegenständlichen Fall nur das Parteienförderungsgesetz und das Auskunftsgesetz in Betracht.

§ 1c Abs 2 PFG sieht vor, dass die entsprechenden (angefragten) Informationen an den Landes-Rechnungshof und die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten sind, da es – neben der Landesregierung – diese beiden öffentlichen Stellen sind, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer gesetzeskonformen Verwendung der den politischen Parteien gewährten finanziellen Förderung mit der Prüfung bzw Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betraut sind. Eine weiterreichende Weiterleitung bzw Verarbeitung ist nicht vorgesehen.

Das Auskunftsgesetz stellt mangels hinreichender Bestimmtheit keine taugliche gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten dar. Nach der dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedürfen solche Eingriffe einer gesetzlichen Regelung, die – im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK – aus den dort genannten Gründen erforderlich ist und die Voraussetzungen eines Eingriffs für den Betroffenen ausreichend präzise und vorhersehbar festlegt. Eine derartige materienspezifische Konkretisierung enthält das Auskunftsgesetz nicht.

Eine weitere gesetzliche Grundlage, welche die Übermittlung der vom Beschwerdeführer geforderten Standorte von Wahlplakaten als zulässig erscheinen ließe, ist nicht erkennbar, weshalb auch der Ausnahmetatbestand des Art 9 Abs 2 lit g DSGVO nicht zur Anwendung gelangen kann.

Die Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestandes für die Verarbeitung der angefragten Daten nach Art 9 Abs 2 DSGVO ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

6.2.2. Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Information:

Der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, dh dem Interesse der Grundstückseigentümer – sofern es sich dabei um natürliche Personen handelt – an der Geheimhaltung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, steht das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Informationsinteresse gegenüber, insbesondere das Bestreben, die von den Wahlparteien gemeldeten Plakatstandorte mit einer von mehreren O-Redakteuren erstellten fotografischen Dokumentation tatsächlicher Plakatstandorte abzugleichen und daraus den geografischen Schwerpunkt der Wahlwerbung zu ermitteln.

Dass der Beschwerdeführer als Redakteur beim Ö tätig ist und er damit die gesellschaftliche Rolle eines „public watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH zu Fragen der Meinungs- und Informationsfreiheit erfüllt, ist nicht weiter strittig und wird der nachfolgenden Interessensabwägung zugrunde gelegt.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Art 10 Abs 1 EMRK dahingehend auszulegen, dass dieser – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt (vgl dazu und zum Folgenden EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen wurde vom EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in § 1 AuskunftsG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft der Fall ist). Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt.

Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art 10 EMRK relevant sind:

den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?),

die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit,

den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind),

die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw als „social watchdog“ („gesellschaftlicher Wachhund“) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beziehen),

und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.

Der Umfang des durch das Auskunftsgesetz eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist – ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens – aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen.

Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten (Art 9 Abs 1 DSGVO) der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art 10 Abs 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind.

Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann – wie sich aus der oben zitierten neueren Rechtsprechung des EGMR ergibt – nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist.

Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Der Beschwerdeführer gibt als Zweck seines Informationsansuchens an, die von den Wahlparteien eingemeldeten Standorte der Plakate mit einer von mehreren Redakteuren des O angefertigten fotografischen Dokumentation tatsächlicher Plakatstandorte abzugleichen. Zudem sei gewollt aus den Plakatstandorten der geografische Schwerpunkt der Wahlwerbung abzuleiten. Für die Öffentlichkeit sei von Interesse, welche Partei an welchen konkreten Orten verstärkt Wählerinnen und Wähler ansprechen möchte.

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht nachvollziehbar darzulegen, worin ein öffentliches Interesse an der Erteilung der begehrten Informationen über die Übereinstimmung der gemeldeten Plakatstandorte mit der von ihm bzw von Mitarbeitenden des O erstellten Liste liegen soll. Unzweifelhaft besteht zwar ein öffentliches Interesse daran, dass wahlwerbende Parteien mit finanziellen Förderungen gesetzeskonform umgehen. Dieses Interesse wird jedoch bereits durch die Bestimmungen des PFG gewährleistet, wonach die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie der Landes-Rechnungshof mit der Überwachung der gesetzlichen Vorgaben betraut sind. Nach den Gesetzesmaterialien dient § 1c Abs 2 PFG insbesondere der Kontrolle der mengenmäßigen Beschränkung von Wahlplakaten. Zu diesem Zweck sind die bei der Landesregierung eingelangten Informationen dem Landes-Rechnungshof sowie den Bezirkshauptmannschaften zur Verfügung zu stellen (BlgNr 82/2022 des XXXI. Vorarlberger Landtags, 5). Etwaige Verstöße sind dem Landes-Parteien-Transparent-Senat zu melden. Wird die höchstzulässige Anzahl an Standorten oder Wahlplakaten je Standort überschritten, hat dies gemäß § 12 Abs 1 lit b PFG die Rückzahlung der Parteienförderung in Höhe von bis zu 10 % der Förderung zur Folge. Das öffentliche Interesse an der zeitlichen und mengenmäßigen Begrenzung der Wahlwerbung ist daher durch die im PFG vorgesehenen Kontrollmechanismen hinreichend abgesichert.

Auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse, zu erfahren, an welchen konkreten Standorten eine wahlwerbende Partei verstärkt durch Wahlplakate Wählerinnen und Wähler ansprechen möchte, stellt kein überwiegendes öffentliches Interesse dar. Die Platzierung von Wahlwerbung durch Parteien fällt in den Bereich ihrer strategischen Planung und dient primär der gezielten Ansprache potenzieller Wähler. Die Bekanntgabe solcher Standortinformationen würde die Parteien in ihrer Wahlwerbestrategie beeinträchtigen, ohne dass dadurch ein relevanter Beitrag zur Wahrnehmung demokratischer Kontrollrechte oder zur Transparenz der politischen Willensbildung geschaffen würde. Die demokratische Kontrolle der Parteien und ihres Wahlkampfs ist bereits durch gesetzlich vorgeschriebene Berichtspflichten und öffentlich zugängliche Informationen gewährleistet.

Dazu kommt, dass es sich bei den begehrten Informationen – soweit natürliche Personen betroffen sind – um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt (vgl ausführlich Pkt 6.2.1.). Ein Eingriff in die gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflicht (Art 9 Abs 1 DSGVO) durch das Recht auf Information nach Art 10 EMRK ist dementsprechend besonders streng zu prüfen. Da die Funktionsfähigkeit der demokratischen Kontrolle bereits durch die vorgesehenen Berichtspflichten gewährleistet ist, besteht vor dem Hintergrund der dargelegten Auskunftsgründe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der konkreten Standortdaten der Parteien, das dem Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz vorgehen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6.3. Hinsichtlich des Vorbringens einer etwaigen Teilbeantwortung

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass im Bescheid an keiner Stelle geprüft worden sei, ob auch nur eine Teilinformation – etwa über Plakatstandorte auf öffentlichen Verkehrsflächen, die wiederrum zum überwiegenden Teil im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen würden – zu beauskunften gewesen wäre.

Entsprechend dem oben ausgeführten (Pkt 6.2.1.) steht fest, dass es sich bei den angefragten Daten – soweit diese Daten natürliche Personen betreffen – um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art 9 Abs 1 DSGVO handelt, die einem erhöhten Schutz unterliegen und für deren Verarbeitung kein Ausnahmetatbestand gegeben ist.

Soweit die verarbeiteten Daten juristische Personen betreffen, ist zwar ein Personenbezug gegeben; ihre Verarbeitung kann jedoch gemäß § 1 Abs 2 DSG zulässig sein, sofern im Rahmen einer Interessenabwägung festgestellt wird, dass das Informationsinteresse des Auskunftswerbers das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen überwiegt.

Von der Vornahme einer Interessenabwägung – und damit einer Beurteilung der allfälligen Zulässigkeit einer Teilbeantwortung der begehrten Daten – ist aus den nachstehend dargelegten Gründen abzusehen:

Es gilt, wie unter Punkt 6.1. bereits ausgeführt, dass „Auskünfte“ Wissenserklärungen über Angelegenheiten umfassen, die dem auskunftspflichtigen Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind. Dabei setzt die Auskunft die tatsächliche Existenz und Verfügbarkeit der betreffenden Informationen voraus. In diesem Zusammenhang verweist auch die einschlägige Kommentarliteratur auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art 10 EMRK („ready and available“), vgl EGMR 14.04.2009, 37374/05 (Társaság a Szabadságjogokért); EGMR 08.11.2016, 18030/11 (Magyar Helsinki Bizottság); EGMR 30.01.2020, 44920/09 (Studio Monitori ua.).

Nach § 1c Abs 2 PFG ist die wahlwerbende Partei verpflichtet, die Standorte von Wahlplakaten oder digitalen Wahlwerbeanlagen in einer planlichen Darstellung im PDF-Format der Landesregierung mitzuteilen. Wie die belangte Behörde im Abweisungsbescheid ausgeführt hat, haben im Rahmen der Landtagswahl 2024 insgesamt neun wahlwerbende Parteien jeweils maximal 300 Standorte übermittelt, sodass insgesamt 2.700 Adressen bekanntgegeben wurden. Der Landesregierung liegen jedoch keine Angaben darüber vor, welche dieser Adressen natürlichen oder juristischen Personen zuzuordnen sind. Die betreffenden Daten sind daher weder bekannt noch verfügbar („ready and available“) und müssten erst erhoben werden. Ferner hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass eine derartige Zuordnung die Verwaltung an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben hindern würde (vgl § 4 Abs 2 AuskunftsG). Eine Teilbeantwortung, bei der dem Beschwerdeführer lediglich die Adressen übermittelt würden, die juristischen Personen zuzurechnen sind, kommt daher bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.

Bezüglich einer weitergehenden Einschränkung der angefragten Daten – etwa hinsichtlich der Anzahl der von jeder wahlwerbenden Partei verwendeten Standorte für Wahlplakate – ist auf die bestehende Verpflichtung der wahlwerbenden Parteien gemäß § 1a Abs 3 PFG hinzuweisen, einen Wahlwerbungsbericht über die Wahlwerbungsaufwendungen zu erstellen. Dieser Bericht ist der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen. Aus diesem Wahlwerbungsbericht sind ua die Aufwendungen für Wahlplakate und digitale Wahlwerbeanlagen, aber auch die jeweils verwendete Anzahl der Standorte zu entnehmen. Diese Daten wären demnach bereits öffentlich zugänglich.

Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren mit der Absicht begründet hat, die gemeldeten Standorte mit den von ihm selbst ermittelten Standorten von Wahlplakaten abzugleichen. Darüber hinaus will der Beschwerdeführer erfahren, welche Partei an welchen konkreten Örtlichkeiten verstärkt Wählerinnen und Wähler anzusprechen beabsichtigt. Eine Beschränkung der Auskunftserteilung auf Grundstücke im Eigentum juristischer Personen wäre – selbst nach positiver Interessensabwägung – jedenfalls nicht geeignet, den angestrebten Abgleich vorzunehmen oder ein vollständiges Bild der tatsächlichen Standorte der Wahlplakate zu vermitteln. Eine eingeschränkte Teilbeantwortung würde dem vom Antragsteller geltend gemachten Auskunftsinteresse somit nicht gerecht werden.

7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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