LVwG V LVwG-411-43/2025-R12

LVwG-411-43/2025-R12Tribunal administratif régional16 sept. 2025

Regest

Führerscheinentzug, besonders gefährliche Verhältnisse, „Burnout“ der Reifen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-411-43/2025-R12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.411.43.2025.R12

Begründung

Zahl: LVwG-411-43/2025-R12

Bregenz, am 16.09.2025

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des A G, K, vertreten durch Dr. Günther Tarabochia Mag. Sascha Lumper Rechtsanwälte, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.06.2025, Zl X, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs 1 und 3 Z 3 iVm § 24 Abs 1 Z 1 und § 26 Abs 2a des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.04.2021, Nr X, für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Es wurde bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet (Spruchpunkt II.). Gemäß § 29 Abs 3 FSG wurde verfügt, dass der Führerschein nach der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides unverzüglich bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).

2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2025 um 15.15 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X in B auf der M HNr x gelenkt und dabei einen Burnout durchgeführt habe. Im Zuge des Durchdrehens der Antriebsräder im Stand (Burnout) sei eine große Rauchentwicklung herbeigeführt und ein deutlich sichtbarer Gummiabrieb auf der Straße zurückgelassen worden. Schlichtweg unrichtig sei es allerdings, dass aus dem im Akt erliegenden Lichtbild, das die Situation während der Durchführung des Burnouts wiedergebe, klar zu erkennen sei, dass sich im Nahbereich des Fahrzeuges Personen aufgehalten hätten. Der Burnout sei vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Hochzeitskonvois durchgeführt worden und seien vor sowie auch hinter dem Fahrzeug ebenfalls PKWs des Hochzeitskonvois gewesen, zu denen ein Sicherheitsabstand eingehalten worden sei. Im Nahbereich des Fahrzeuges des Beschwerdeführers hätten sich während der Durchführung des Hochzeitskonvois keine Personen befunden und gebe das Lichtbild die Situation verzerrt wieder – die auf dem Lichtbild befindliche Person stehe nämlich vor dem unmittelbar vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befindlichen PKW und sei mindestens 15 m entfernt gewesen. Für das Vorliegen von besonders gefährlichen Verhältnissen iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG sei es erforderlich, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgt sei, die das Verhalten des Lenkers sowie in den § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Fallbezogen sei in Anbetracht der vorliegenden konkreten Umstände (keine Personen im Nahbereich während der Durchführung des Burnouts, ausreichender Sicherheitsabstand zu den unmittelbar vor bzw hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers stehenden PKWs, stillstehender Hochzeitskonvoi) das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse iSv § 7 Abs 3 Z 3 FSG nicht gegeben. Die Durchführung eines Burnouts sei qualitativ nicht mit den demonstrativ als besonders gefährliche Verhältnisse herbeiführende Verhaltensweisen zu vergleichen. Bei der Durchführung eines Burnouts bestehe weder die Gefahr, dass das Auto ausbreche, sondern bleibe das Fahrzeug während der Durchführung des Burnouts stabil. Nachdem bei der Durchführung eines Burnouts die Bremse betätigt werden müsse, bestehe auch nicht die Gefahr, dass das Fahrzeug während der Durchführung losfahre. Auch die starke Rauchentwicklung habe niemanden behindert, da der Burnout in einem Hochzeitskonvoi durchgeführt worden sei und sich vor und hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers PKWs des Hochzeitskonvois befunden hätten, die ebenfalls stillgestanden seien. Auch mit entgegenkommendem Fließverkehr sei während der Durchführung des Burnouts nicht zu rechnen gewesen, zumal sich die Fahrzeuge des Hochzeitskonvois (auf der schmalen Straße) in der Mitte befunden hätten und ein Passieren gar nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Fahrverhalten weder sich noch andere Verkehrsteilnehmer konkret bzw abstrakt erheblich gefährdet und lägen daher die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei auch mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da die belangte Behörde das in der Stellungnahme vom 13.06.2025 beantragte verkehrstechnische Gutachten nicht eingeholt habe – mit diesem hätte der Beschwerdeführer nachweisen können, dass es sich bei der Durchführung eines Burnouts um ein „absolut sicheres Fahrmanöver“ handle, bei dem weder eine konkrete noch abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten sei, da das Fahrzeug während der Durchführung desselben stabil in der Stillstandposition bleibe und entgegen der Annahme der Behörde nicht ausbreche sowie der von der Behörde ins Treffen geführte „Reifenplatzer“ bewusst produziert werden müsse und ein „mehrminütiger Burnout“ hiezu erforderlich sei. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig. Es wurde die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens beantragt.

2.2. Am Tag nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.09.2025 unter gleichzeitiger Vorlage einer Videoaufnahme „Burnout vom 17.05.2025“ im Wesentlichen vorgebracht, dass eine gehörige Vorbereitung auf den Verhandlungstermin am 02.09.2025 nicht möglich gewesen sei, da der Rechtsvertretung die bereits am 28.08.2025, somit bereits 5 Tage vor dem Verhandlungstermin, vorliegende verkehrstechnische Stellungnahme nicht vorab übermittelt worden sei. Eine Kopie sei erst in der Verhandlung ausgehändigt worden. Eine Besprechung derselben sei in der Verhandlung mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen und habe umgehend die Gutachtenserörterung stattgefunden.

Der Sachverständige habe in der Stellungnahme ausgeführt, dass „während des Burnouts jedenfalls keine sichere Kontrolle des Fahrzeuges möglich sei“. Dem müsse widersprochen werden und werde diesbezüglich auf die nunmehr vorgelegte Videoaufnahme, welche den Burnout dokumentiere, verwiesen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe sich während des Burnouts weder vor- noch seitwärts bewegt, sodass während der Durchführung keine konkrete aber auch keine abstrakte Gefahr aufgetreten sei. Es habe sich um ein absolut sicheres Fahrmanöver gehandelt. Der Sicherheitsabstand zum unmittelbar vor ihm stehenden Fahrzeug sei ausreichend gewesen und ein plötzliches Losfahren des Fahrzeuges des Beschwerdeführers während des Burnouts nicht zu befürchten, da ein Losfahren bzw nach vorne Bewegen des Fahrzeuges nur möglich sei, soweit das dosiert gedrückte Bremspedal (vollständig) gelöst und weiterhin konstant Gas gegeben werde. Es sei derzeit nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, der bei der Durchführung eines Burnouts absolut sicher sei, ein solches Fahrmanöver (lösen der Bremse bei konstantem Gas) durchführen sollte, da er diesfalls in das vor ihm stillstehende Fahrzeug fahren würde. Ebenso sei ein abruptes (unvermitteltes) Seitwärtsbewegen des Hecks während der Durchführung des Burnouts weder abstrakt noch konkret zu befürchten, da ein solches vom Fahrer provoziert werden müsste (vorübergehende Lockerung der Bremse und Betätigung des Lenkeinschlages). Der Sachverständige bleibe in der verkehrstechnischen Stellungnahme jedwede Begründung dafür schuldig, weshalb während des Burnouts keine sichere Kontrolle des Fahrzeuges möglich sei. Durch die durchdrehenden Räder sei im Übrigen auch kein übermäßiger Lärm erzeugt worden, wie das Video eindeutig dokumentiere. Im Übrigen sei entgegen der Ansicht des Sachverständigen während der Durchführung des Burnouts bei drehenden Rädern auch keine (erhöhte) Motordrehzahl erforderlich und könne diese nach dem Durchdrehen der Räder sogar verringert werden. Es habe auch weder die konkrete noch die abstrakte Gefahr bestanden, dass „die Reifen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers während der Durchführung des Burnouts Feuer fangen“. Wie dem Sachverständigen sicherlich bekannt sei, würden die Reifen bei einem Burnout erst nach rund einer Minute oder mehr anfangen zu brennen, wobei auch eine entsprechend hohe Rotationsgeschwindigkeit der Reifen, welche gegenständlich nicht gegeben gewesen sei, erforderlich sei. Aus anwaltlicher Vorsicht werde daher die Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens beantragt.

Ergänzend möge der verkehrstechnische Sachverständige noch nachstehende Fragen beantworten:

„1.Hat sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers während der Durchführung des Burnouts nach vor bzw. seitwärts bewegt?

2. Ist der Beschwerdeführer auf der Lichtbildbeilage im Gutachten nach Durchführung des Burnouts nach vor gefahren und bejahendenfalls um wie viel?

3. Der Sachverständige möge auch beantworten, wie groß der Sicherheitsabstand des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zum unmittelbar vor diesem stehenden Fahrzeug während der Durchführung des Burnouts war – dies unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich im Akt erliegenden Videoaufnahme der Bodycam des Polizeibeamten sowie der Lichtbildbeilage (?).

4. Wann ist zu befürchten, dass das Fahrzeug während der Durchführung eines Burnouts (durch geübte Fahrer) nach vorne losfährt?

5. Handelt es sich beim Losfahren des Fahrzeuges während eines Burnouts bei konstantem Gas, um ein abruptes bzw. langsames Losfahren?

6. Soweit das Fahrzeug während eines Burnouts (bewusst durch den Fahrer durch Lösen der Bremse ausgelöst) losfährt, kann das Fahrzeug wiederum umgehend durch Betätigung des Bremspedals sowie Gaswegnahme gestoppt werden?

7. Wann ist bei einem Burnout mit einer Seitwärtsbewegung des Fahrzeuges zu rechnen?

8. Wie kann eine Seitwärtsbewegung des Fahrzeuges während eines Burnouts gestoppt werden (evtl. Gaswegnahme)?“

Es wurde ersucht, dem Beschwerdeführer bzw dessen rechtsfreundlichen Vertreter die ergänzende verkehrstechnische Stellungnahme vor der nächsten Verhandlung zur Durchsicht und Besprechung zu übermitteln. Abschließend wurden gestellt die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge das Verfahren wiedereröffnen, die verkehrstechnische Stellungnahme ergänzen sowie das beantragte brandschutztechnische Gutachten einholen und zur Erörterung derselben neuerlich einen Verhandlungstermin anberaumen.

3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

3.1. Der Beschwerdeführer ist Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.

3.2. Der Beschwerdeführer lenkte am 17.05.2025 um ca 15.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X im Rahmen eines Hochzeitskonvois auf der M Höhe HNr x in B in einem für den Gegenverkehr markierten Bereich. Dabei ließ er die Bereifung der Hinterachse seines PKWs beim stillstehendem Fahrzeug ca 17 Sekunden lang auf dem Asphalt kreisen (Burnout). Im Zuge des Durchdrehens der Antriebsräder kam es zu einer großen Rauchentwicklung und zu Lärm, auf der Straße wurde deutlich sichtbarer Gummiabrieb zurückgelassen.

3.3. Aufgrund des Hochzeitskonvois war die M in B, in der die Braut abgeholt wurde, überlastet, die Fahrbahn beidseitig zugeparkt. Entlang der Straße stiegen Personen aus ihren Fahrzeugen, begaben sich zum Haus der Braut bzw standen und liefen herum, es wurde Musik gespielt und auch Schüsse in die Luft abgegeben. Nach der Einfahrt vom Kreuzungsbereich in die M kam auch der Beschwerdeführer in der Fahrzeugkolonne zum Stillstand und die Fahrzeuge hinter dem Beschwerdeführer stauten zurück bis in die Kreuzung. Ein Durchkommen / Weiterkommen für PKW, auch für den Gegenverkehr, war nicht mehr möglich bzw zB für Radfahrer nur erschwert möglich. Der anzeigelegende Beamte war mit seinem Streifenwagen dem Konvoi bereits nachgefahren, nahm das im Akt liegende Lichtbild auf und aktivierte seine Bodycam, die neben der eigentlichen Kontrolle auch die Situation in der Umgebung festhielt.

4. Dieser Sachverhaltsfeststellung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

4.1. Die Durchführung des in Rede stehenden Burnouts durch den Beschwerdeführer im Rahmen eines Hochzeitskonvois (samt starker Rauchentwicklung, deutlich sichtbarem Gummiabrieb auf der Straße etc) wird vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten, es geht lediglich darum, ob der durchgeführte Burnout nun geeignet war besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG herbeizuführen.

4.2. Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall vom 17.05.2025 stützen sich im Wesentlichen auf den Behördenakt und die Zeugenangaben des Polizeibeamten Insp D F, der damals auch ein Lichtbild und per Bodycam ein Video aufgenommen hat sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, der den vorgeworfenen Burnout wie bereits erwähnt gar nicht bestreitet. Vom Beschwerdeführer selbst wurde eine Videoaufnahme des Burnouts zur Verfügung gestellt.

Der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ein, dass es einen Hochzeitskonvoi gegeben habe, es sei die Braut abgeholt worden, und sich das Ganze auch etwa vor dem Haus der Braut abgespielt habe. Er sei Teil dieses Hochzeitskonvois gewesen. Sie seien dann eben in die Straße hineingefahren und zwei, drei Autos vor ihm hätten auch Burnouts gemacht. Sein Kollege habe dann gesagt, er solle es doch auch machen, was er dann auch – nicht einmal 10 Sekunden lang – im Stehen getan habe. Dabei stehe man nur auf der Bremse und gebe Gas; wenn man aufhören will, gebe man das Gas weg. Sein Kollege habe ihm gesagt, er müsse das ESP komplett ausschalten, danach Bremse und Gas drücken. Er habe das zum ersten Mal gemacht, das Auto (Automatik) habe er gerade neu gehabt. Die Reifen würden bei so etwas kaputt gehen. Bei den schwarzen Spuren am Boden handle es sich um den Reifenabrieb. Das Fahrzeug habe sich während des Burnouts nicht bewegt, weder nach vorne und auch nicht seitlich. Es seien Minimum 5 m bis zum Fahrzeug vor ihm gewesen. Das Fahrzeug hinter ihm sei dann erst herangefahren als er mit dem Burnout aufgehört habe. Er denke er sei so eine Autolänge von ihm entfernt gewesen. Diese Person, die auf dem Lichtbild zu sehen sei, sei erst während des Burnouts auf sie zugelaufen oder auf sie zu gekommen. Während des Burnouts seien keine Personen in der Nähe gewesen.

Der Zeuge Insp D F hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgeführt, dass, es sich damals um einen Hochzeitskonvoi gehandelt habe, und zwar sei die Braut abgeholt worden. Sie seien zufällig dazu gekommen. Sie seien die ganze Zeit hinter dem Konvoi quasi als Schlussfahrzeug hinterhergefahren und zwar von der Autobahnabfahrt W kommend und dann beim F hinunter. An der ampelgeregelten Kreuzung zur M seien sie bei Rotlicht stehen geblieben, weil die anderen Fahrzeuge um die Kurve gestanden seien. Sie hätten ja die ganze Straße versperrt mit den PKWs. Als sie dann Schüsse wahrgenommen hätten, vermutlich aus einer Schreckschusspistole, hätten sie das Blaulicht eingeschaltet und seien in den Kreuzungsbereich eingefahren und hätten dort ihr Fahrzeug abgestellt. Sie hätten dann den ganzen Sachverhalt wahrgenommen. Die Straße sei verqualmt gewesen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei ihnen gleich ins Auge gestochen, es sei ja auch eins der ersten Fahrzeuge, das direkt vor ihnen gestanden sei, gewesen. Die Reifen hätten qualmt und unmittelbar hinter dem Fahrzeug seien auch diese Reifenabriebe gewesen.

Links und rechts an der Straße seien Fahrzeuge gewesen, dort wo normalerweise die Fahrspur sei, sei alles zugeparkt gewesen mit weiteren PKWs von Hochzeitsgästen, nehme er an. Dementsprechend seien auch Personen auf der Fahrbahn und am Gehsteigrand gelaufen. Ob währenddessen (Burnout) unmittelbar neben dem Fahrzeug eine Person gewesen sei, könne er jetzt nicht sagen. Er könne nur sagen, etwas weiter vorne, wo die Braut gewesen sei, sei alles voll mit Personen gewesen. Bei ihnen, wo sie gestanden seien, seien auf jeden Fall aber auch links und rechts am Gehsteig Personen gewesen. Über Fragen des Sachverständigen und des Rechtsvertreters, wie groß etwa der Abstand zum Vorderfahrzeug gewesen sei, führte der Zeuge aus, „sehr gering, ca eineinhalb Meter geschätzt“.

Die näheren Umstände betreffend die Ausführung des Burnouts (Dauer, Rauchentwicklung, Lärm, Reifen- bzw Gummiabrieb auf der Straße, Abstand zum Vorderfahrzeug (siehe nachstehendes Lichtbild), gesamte Kolonnen- und Verkehrssituation usw) ergeben sich zudem eindeutig aus dem im Akt erliegenden Lichtbild und insbesondere den Videoaufnahmen der Bodycam des Polizeibeamten sowie des Beschwerdeführers.

[Bild]

Auf dem Video des Beschwerdeführers ist nämlich die direkte Durchführung des Burnouts zu sehen. Er dauerte laut Videoaufzeichnung ca 17 Sekunden, und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben, längstens 10 Sekunden, und es gab eine starke Rauchentwicklung und auch Lärm. Er wurde im Stand ausgeführt und hinterließ entsprechende Abriebspuren auf dem Asphalt. Das Fahrzeug hat sich dabei aus dem Stand nicht bis unwesentlich bewegt. Aus dem Lichtbild und der Bodycam-Aufnahme geht hervor, dass, wie vom Beschwerdeführer näher erklärt, er in einem (Hochzeits)Konvoi unterwegs gewesen ist, man sieht beidseitig der Fahrbahn der M durchgängig abgestellte Fahrzeuge und auch auf der Fahrbahn selbst gab es kein Weiterkommen mehr (die Kolonne staute bis zurück in die Kreuzung), auch nicht für den Gegenverkehr. Für Radfahrer war ein Durchkommen nur erschwert möglich (s Bodycam). In der Kolonne befand sich ein Fahrzeug (weißer VW) sogar im direkten Nahbereich vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, das im Übrigen vollständig im für den Gegenverkehr markierten Kreuzungsbereich stand. Aufgrund des Hochzeitskonvois mit sehr vielen Fahrzeugen herrschte ein sehr hohes bis chaotisches Verkehrsaufkommen im gegenständlichen Bereich der M. Dem Bodycam-Video sind auch die vom Zeugen erwähnten Schussgeräusche zu entnehmen, auf dem Video des Beschwerdeführers sieht man diesbezüglich eine männliche Person auf der Fahrbahn vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, die Schüsse in die Luft abgibt, es ist laute Musik zu hören, Rauch aufgrund der Burnouts, (die nicht nur vom Beschwerdeführer ausgeführt wurden). Es sind viele Personen (Hochzeitsgäste, Passanten …) vor Ort, auf den Gehsteigen, teilweise auch auf der Fahrbahn.

4.3. Den nach der mündlichen Verhandlung am 03.09.2025 gestellten Anträgen auf Ergänzung des verkehrstechnischen Gutachtens bzw auf Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens, war mangels Relevanz nicht stattzugeben (siehe auch Punkt 6.). Es wird ohnehin davon ausgegangen, dass der Burnout im Stand durchgeführt wurde. Aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Video in Zusammenschau mit den Bodycam-Aufnahmen des Beamten steht der Sachverhalt zum Burnout, und auch die örtlichen Gegebenheiten, ausreichend geklärt und schlüssig dokumentiert fest. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens war nicht erforderlich. Ob es tatsächlich bzw konkret zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern gekommen ist, bildet im Übrigen keine Grundlage für die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung.

4.4. Zur Frage der Gefährlichkeit eines Burnouts wurde dennoch eine verkehrstechnische Stellungnahme eingeholt. Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28.08.2025 dazu auszugsweise aus wie folgt:

„Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVWG) hat den Unterfertigten beauftragt eine verkehrstechnische Stellungnahme dahingehend zu erstatten, ob die im Bericht der Polizeiinspektion B (PI-B) beschriebenen Fahrmanöver „besonders gefährliche Verhältnisse“ im Sinne des § 7 Abs 3 Zif 3 FSG darstellen. Ebenso ist die Frage zu klären, ob ein Verhalten gesetzt wurde, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen.

Zur Beurteilung der gegenständlichen Fragestellung der Bezirkshauptmannschaft B liegt dem Akt eine Anzeigenschrift der PI-B vom 18.05.2025; Zl: X bei. Ebenfalls wurde von den Beamten eine Lichtbildanlage bzw. eine sogenannte „Bodycam“ Aufzeichnung beigelegt.

Sachverhalt:

Laut Anzeigeschrift der PI-B beobachteten die Beamten, dass der Beschuldigte mit seinem Kraftfahrzeug der Marke X Type X VIN: X mit der Handelsbezeichnung X in xxxx B, M, Höhe Hausnummer x unmittelbar vor den Beamten sogenannte „Burnouts“ durchführte.

Ebenfalls konnte von den Beamten festgestellt werden, dass die hinteren Reifen an der Achse 2 stark erhitzt wurden.

Auch eine heftige Rauchentwicklung am Fahrzeug konnte festgestellt werden.

Hinter dem Fahrzeug konnte eine deutlich erkennbare Reifenabriebsspur links und rechts festgestellt werden. (ca 1,5m)

Die höchste zulässige Geschwindigkeit im gegenständlichen Bereich beträgt 30 km/h.

Beim gegenständlichen Kraftfahrzeug des Beschuldigten handelt es sich um einen roten X vom Type X mit dem polizeilichen Kennzeichen X.

Nach Maßgabe der Genehmigungsdatenbank weist das Fahrzeug eine Motorleistung von 190 kW bei 4000 Umdrehungen auf.

Die höchste erzielbare Geschwindigkeit beträgt 250 km/h.

Beim gegenständlichen Fahrzeug ist ein DSC-System (Dynamische Stabilitätskontrolle) der Marke X verbaut. Der zugehörige DSC-Schalter befindet sich gut sichtbar im Fahrerbereich. Durch kurzes Drücken des DSC-Knopfes wird die Funktion der Fahrstabilitätskontrolle lediglich eingeschränkt – dabei bleiben grundlegende Eingriffsmaßnahmen wie ABS und Motormomentregelung aktiv, während z. B. Traktionskontrolle (DTC) teilweise deaktiviert wird. Wird der Knopf hingegen für etwa drei Sekunden gedrückt gehalten, wird das DSC-System vollständig deaktiviert. In diesem Zustand ist die elektronische Fahrstabilitätskontrolle wirkungslos, wodurch das Fahrzeug in kritischen Fahrsituationen (z. B. beim Schleudern oder abruptem Lenkverhalten) keine unterstützenden Stabilisierungseingriffe mehr vornimmt.

Diese Funktion ist vor allem für den Einsatz auf abgesperrten Strecken (z. B. Rennbetrieb oder Drifttraining) vorgesehen und sollte im Straßenverkehr nur mit äußerster Vorsicht verwendet werden.

Nach Maßgabe der vorliegenden Anzeigenschrift soll der Beschuldigte sogenannte „Burnouts“ durchgeführt haben. Beim Burnout (ausbrennen) lässt der Fahrer die Räder einer Achse (bei betätigter Bremse für die andere Achse) durchdrehen. Eingesetzt wird dies vor allem bei Dragster-Rennen (Beschleunigungsrennen). Durch dieses Durchdrehen der Antriebsräder wird nicht nur sehr viel Kraftstoff verbraucht, sondern der gesamte Antriebsstrang eines Fahrzeuges extrem belastet. Die Reifen verscheißen sehr schnell und sind meist unbrauchbar nach einem Burnout. Getriebe und Antriebswellen sowie sämtliche torsionsbelastete Bauteile (insbesondere Hardyscheibe, Kupplung) erfahren erheblichen Verschleiß, sogar ein Versagen einzelner oder ganzer Baugruppen ist nicht auszuschließen. Während eines Burnouts wird aber nicht nur der Antriebsstrang auf die Probe gestellt, sondern auch der Motor muss dieser Belastung (meist hohe Drehzahlen und damit verbundene hohe Temperaturen ohne ausreichende Kühlung) standhalten.

Unterscheidung von zwei Arten von Burnouts:

•Ein Burnout entsteht, wenn ein Fahrzeug im Stand oder bei langsamer Geschwindigkeit stark beschleunigt wird, sodass die Antriebskräfte die Haftung der Reifen auf der Straße übersteigen. Dies führt dazu, dass die Hinterräder (bei Heckantrieb) oder Vorderräder (bei Frontantrieb) durchdrehen, während das Fahrzeug entweder stehen bleibt oder sich langsam vorwärtsbewegt. Der hohe Drehzahlbereich und die fehlende Traktion der Räder auf der Straße erzeugen Rauch und quietschende Reifen.

•Ein Driften entsteht hingegen, wenn ein Fahrzeug in einer Kurve beschleunigt und die Haftung der Reifen gezielt reduziert wird, sodass das Fahrzeug seitlich rutscht. Dabei wird das Heck des Fahrzeugs aus der Spur gezogen, während der Fahrer das Fahrzeug mit Gegenlenken und präziser Gasdosierung kontrolliert, um die Bewegung zu stabilisieren. Driften erfordert ein feines Zusammenspiel von Lenkung, Gas und Balance, um das Fahrzeug in der seitlichen Gleitbewegung zu halten, ohne die Kontrolle zu verlieren.

(…)

Während des Burnouts ist jedenfalls keine sichere Kontrolle des Fahrzeuges möglich. Laut Bericht der PI-B befanden sich zum Tatzeitpunkt auch mehrere fahrende Kraftfahrzeuge (Gegenfahrbahn) in der Nähe des gegenständlichen Kraftfahrzeugs, wobei diese weder durch Absperrgitter noch durch andere Betonleitwerke von diesem Fahrzeug abgesichert wurden. Ebenfalls wurden durch die Beamten mehrere Personen am Fahrbahnrand wahrgenommen.

Im Zuge von bewilligten Motorsportveranstaltungen ist es zum Schutze solcher Passanten jedenfalls notwendig, dementsprechende Absicherungen zu treffen. Dies ist im gegenständlichen jedenfalls nicht erfolgt. Zudem wurde durch die durchdrehenden Räder und die erhöhte Motordrehzahl auch übermäßiger Lärm erzeugt. Ein solcher Lärm bzw. eine solche Rauchentwicklung entsteht während eines normalen Anfahrvorganges mit Sicherheit nicht.

Zudem bestand die Gefahr, dass es bei länger anhaltendem Durchdrehen der Reifen („Burnout“) zu einem plötzlich auftretenden Brand der Gummireifen gekommen wäre. Der Kraftstofftank des gegenständlichen Kraftfahrzeuges befindet sich jedenfalls oberhalb des Reifens an der hinteren Achse. Ob durch einen brennenden Reifen auch der Kraftstofftank Feuer fangen kann, wird vom Unterfertigten jedenfalls für möglich gehalten. Ob es dadurch auch zu einer Explosion des Kraftstofftanks hätte kommen können, kann vom Unterfertigten nicht bestätigt werden; hierfür wäre jedenfalls das Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen einzuholen.

Der Beschuldigte hat durch die Durchführung von Burnouts die Verkehrsvorschriften deutlich missachtet. Solche Fahrmanöver sind völlig Rücksichtslos und stellen eine erhebliche Gefährdung für die Verkehrssicherheit dar, da sie nicht nur die Kontrolle über das Fahrzeug beeinträchtigen, sondern auch das Risiko von Unfällen und Schäden erhöhen. Das Ausführen von Burnouts widerspricht den geltenden Verkehrsregeln und zeigt ein grobes Fehlverhalten im Straßenverkehr.

(…)

[Bild]

In der mündlichen Verhandlung ergänzte der verkehrstechnische Amtssachverständige sein Gutachten über Fragen des Rechtsvertreters wie folgt:

„Der Rechtsvertreter ersucht bitte die Brösel bei der Beurteilung wegzulassen. Der Sachverständige gibt dazu an, vom Ende der Bröselspur, die der Herr Anwalt meint, bis ca Mitte Rad ca eineinhalb Meter. Der Herr Rechtsanwalt kreist auf seinem ihm vorliegenden Lichtbild die Stelle an: „erst in diesem Bereich haben sich die Reifen durchgedreht. Nur in diesem Bereich. Das dahinter sind der Abrieb von Reifen, den es weggehaut hat“. Der Sachverständige führt aus, dass das nichts zur Sache tut, dass der Abstand zum vorderen Fahrzeug immer noch zu gering ist. Auf Frage des Rechtsvertreters, wie viel das Fahrzeug nach vorne gefahren sei nach dem Burnout: Schätzungsweise 1 m. 1 bis 1,5 m, genau die Spur.

Wie weit war der Abstand des Burnouts aufgrund des Reifenabriebs auf dem Teer zum vorderen Fahrzeug: Wenn man davon ausgeht, dass das vordere Fahrzeug gestanden ist und die Reifenabriebspur 1,5 m waren und der Abstand zum Zeitpunkt der Kontrolle 1 m war, dann waren's noch 2,5 m ca bis zu 3 m. Das ist immer noch zu wenig Abstand für ein sicheres Fahrverhalten.

Wie weit hat sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers während des Burnouts nach vorne bewegt, mit den durchdrehenden Rädern: Das kann man pauschal nicht sagen. Normalerweise sind es 10-50 cm wie sich das Fahrzeug bewegt.

Ob es in dem Bereich wo die Reifen durchdrehen und das Burnout durchgeführt wird, ob es da einen massiven Abrieb gebe: Ja, dort gibt es einen massiven Abrieb. Sonst würde es auch keine Rauchentwicklung geben.

Wie lang ist dieser Bereich auf dem Lichtbild: Das sieht man hier nicht. Weil das Fahrzeug draufsteht.

Wie lang ist der Reifenabrieb auf dem Asphalt, wo sich die Räder durchgedreht haben und zwar genau die Stelle, wo die Räder durchgedreht haben, nicht mit dem Abrieb, den es hinten hinausgeschmissen hat: Auf dem Lichtbild schätze ich ca 30-40 cm, was der Anwalt meint. Bei meinem Gutachten ist gemeint die Gesamte inklusive der Reifenbrösel bzw Gummiabrieb. Was aber auch nichts zur Sache tut, weil wenn das Fahrzeug ausbricht, ist der Abstand des vorderen Fahrzeuges immer noch zu gering.

Wie lange ist denn der Abstand zum vorderen Fahrzeug, wenn er zu gering ist? Und zwar bei Ausführung des Burnouts: Ich kanns nur zum Zeitpunkt der Kontrolle sagen und dort ist es ca 1-1,5 m wie im Video der Bodycam ersichtlich ist.

(…)

Ist das Fahrzeug nach dem Burnout noch mit durchdrehenden Rädern nach vorne gefahren, in einer sicheren Fahrbewegung: Wo es fertig war? Das kann ich nicht beurteilen.

Über weitere Frage, wenn es vorgeschlittert wäre, ob da nicht noch einen Abrieb zu sehen wäre: Das kann man nicht genau beurteilen, weil es auf dem Lichtbild nicht genau zu sehen ist, weil da der Schatten des Fahrzeuges ist, wenn die Bremsen losgelassen werden, haben wir nicht mehr so einen Gummiabrieb wie bei der Burnout-Durchführung.

Kann sich das Auto nach vorne bewegen, wenn man auf der Bremse steht?

Schwierig, aber natürlich, wenn man von der Bremse herunter geht, kann es natürlich nach vorne gehen. Das Fahrzeug kann während des Burnouts nicht losfahren, wenn man auf der Bremse steht. Aber wenn der Beschwerdeführer einen Fahrfehler macht und die Bremse plötzlich loslässt, hat er eine Kollision mit dem vorderen Fahrzeug.

Über Frage, wie weit das Fahrzeug während dem Burnout seitlich ausbrechen kann: Je nach dem wie lange es durchgeführt wird und wie viel Dynamik bei der Durchführung ist.

Der Beschwerdeführer gibt an, er habe es ca zehn Sekunden durchgeführt. Der Sachverständige führt aus, dass es ca nach fünf bis sechs Sekunden zu qualmen anfängt. Also sind die zehn Sekunden nachvollziehbar.

Über weitere Frage, ob es der Fahrer merke, wenn das Fahrzeug ausbricht: Ja.

Über weitere Frage des Rechtsvertreters, ob man das stoppen kann, ob man dann vom Gas runtergehen kann: Wenn man vom Gas heruntergeht, dann ist der Burnout weniger.

Ob er dann nicht vorbei ist, wenn man von der Bremse runtergeht: Es ist schwierig zu beur-teilen.

Über Frage, wie man sich das Ausbrechen vorstellen kann, ob das nach links spickt plötzlich oder ob das langsam vonstattengeht: Wenn der Beschwerdeführer von der Bremse plötzlich runter geht, wenn es ein Fahrfehler ist, schießt das Auto mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach vor, hinten wird nicht möglich sein.

Und seitlich? Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, es wird nach vorne gehen das Fahrzeug, außer er hat eingelenkt.

Über Frage des Rechtsanwalts was passiert, wenn das Auto an der roten Ampel losfährt: Es fährt los. Was passiert, wenn man an der roten Ampel Vollgas gibt ohne Bremse: Ich sage dazu nichts, da kann man nichts sagen dazu. Nachdem der Sachverständige die Frage jetzt nicht mehr beantworten wollte, erklärt die Richterin, dass hier der gegenständliche Fall zu beurteilen ist.

(…)

Die Frage, was passiert, wenn ein Verkehrsteilnehmer als erstes Auto an der roten Ampel stehend Gas gibt und die Bremse nicht drückt?

Der Sachverständige wirft ein, dass das Fahrzeug dann losfährt. Der Rechtsanwalt fragt dann, ob das ein Fahrfehler ist: Wenn sie an der roten Ampel stehen und Gas geben, fährt das Auto los. Das ist aber nicht vergleichbar mit einem Burnout, weil er die Bremse drückt und ein Burnout bewusst herbeiführt. Wenn er an der roten Ampel steht und auch einen Burnout herbeigeführt, dann haben wir den gleichen Fall wie hier.“

4.5. Aus den obigen Angaben des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, denen der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ergibt sich in Zusammenschau mit den Videoaufnahmen schlüssig und nachvollziehbar, dass bei einem Fahrfehler des Beschwerdeführers, zB Abrutschen, plötzliches Loslassen der Bremse, das Fahrzeug nach vorne in den „Vordermann“ schießen würde. Aus der Bodycam-Aufnahme ergibt sich zweifellos, dass zB das Fahrzeug in der Kolonne vor dem Beschwerdeführer im direkten Nahbereich zu diesem sich befindet. Vom Zeugen Insp F und vom Sachverständigen wurde der Abstand mit etwa 1,5 m angegeben, was sich klar mit den Aufnahmen deckt. Wenn der Beschwerdeführer von einem „ausreichenden Sicherheitsabstand“ zum vorderen Fahrzeug spricht, entfernt er sich jedenfalls vom festgestellten Sachverhalt. Das Fahrzeug hätte außer Kontrolle geraten können und wäre nicht beherrschbar gewesen. Die Reifen verschleißen beim Burnout sehr schnell (siehe erhebliche Abriebspuren auf dem Asphalt), der gesamte Antriebsstrang des Fahrzeuges wird extrem belastet. Getriebe und Antriebswellen sowie sämtliche torsionsbelastete Bauteile würden laut dem Sachverständigen einen erheblichen Verschleiß erfahren, sogar ein Versagen einzelner oder ganzer Baugruppen sei nicht auszuschließen. Bei der folgenden Amtshandlung hat der Beschwerdeführer selbst gegenüber dem Beamten als erstes erwähnt, dass „sein Getriebe im A****“ sei. Bereits aus diesen vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass von einem sicheren Fahrbetrieb kann keine Rede sein. Eine Gutachtensergänzung oder die Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens waren somit nicht mehr erforderlich.

Soweit moniert wurde, dass die verkehrstechnische Stellungnahme nicht vorab (vor der Verhandlung) übermittelt wurde, wird angemerkt, dass dies aufgrund der Abwesenheit der Richterin bis zum Tag der Verhandlung nicht möglich war. In der mündlichen Verhandlung bestand jedoch die Gelegenheit, ausführlich Fragen zu stellen.

5.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, aufgrund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Gemäß Z 3 hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist.

5.2. Gemäß § 102 Abs 3 vierter Satz KFG 1967 hat sich der Lenker im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten.

Nach Abs 3c leg cit (Verbotene Fahrmanöver) gilt als nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten jedenfalls

1. die Durchführung einer nicht situationsbedingt ausgeführten Anfahrbeschleunigung, Abbremsung oder Schleuderbewegung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigem Schlupf an einem oder mehreren Rädern, insbesondere mit daraus resultierender Geräuschentwicklung,

2. […]

Im relativ neuen Abs 3c erfolgte eine demonstrative Aufzählung, was jedenfalls nicht als der „Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten“ angesehen wird, da festgestellt wurde, dass insbesondere in der Tuner-Szene Verhaltensweisen mit den Fahrzeugen an den Tag gelegt werden, die im normalen Straßenverkehr nichts verloren haben, wie zB die Durchführung von in motorsportähnlicher Art und Weise ausgeführten starken Anfahrbeschleunigungen, abrupten Abbremsungen, Schleuderbewegungen, Driften, oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand uä. Derartiges Verhalten entspricht nicht der Eigenart des Fahrzeuges, wie in § 102 Abs 3 gefordert. Es ist damit auch eine ungebührliche Lärmerregung, zB durch quietschende Reifen, verbunden und es kommt zu verstärktem Gummiabrieb und Rauchentwicklung, was wiederum zu erhöhter Umweltbelastung führt. Außerdem sind derartige Verhaltensweisen auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit äußerst bedenklich (vgl Nedbal-Bures, KFG12 § 102 (Stand 1.5.2023, rdb.at)).

Die Aufzählung der Verhaltensweisen ist demonstrativ (arg „jedenfalls“) und kann auch ein anderes Verhalten, das sich hinsichtlich seiner Auswirkungen jedenfalls an den Kriterien des § 102 Abs 3c leg cit zu orientieren hat, unter diese Vorschrift subsumiert werden.

6. Wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig ist, dann muss ihm die Lenkberechtigung entzogen werden (vgl § 24 Abs 1 FSG).

Der Besitzer einer Lenkberechtigung ist unter anderem dann nicht mehr verkehrszuverlässig, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung anzunehmen ist, dass er wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, gefährden wird (vgl § 7 Abs 1 FSG).

Als bestimmte Tatsache hat insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat (vgl § 7 Abs 3 Z 3 FSG).

Entgegen der offensichtlichen Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer im Konkreten andere Verkehrsteilnehmer (wie zB den PKW vor ihm in der Kolonne, Passanten) gefährdet hat. Entscheidend ist bzw genügt es, dass der Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl VwGH 25.01.2022, Ra 2020/11/0221).

Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer wie festgestellt im Rahmen eines Hochzeitskonvois nach dem Abbiegen in die M im markierten Kreuzungsbereich der Gegenfahrbahn ca 17 Sekunden lang einen Burnout (im Stand) mit erheblicher Rauchentwicklung, starkem Reifenabrieb und Lärm in der stillstehenden Kolonne durchgeführt.

Er hat damit gegen den § 102 Abs 3 vierter Satz KFG 1967 verstoßen, weil er sich im Verkehr nicht so verhalten hat, wie es der Eigenart des Kraftfahrzeuges entspricht. Während des Burnouts ist keine sichere Kontrolle des Fahrzeuges möglich, zB könnte durch einen Fahrfehler (Abrutschen von der Bremse oä) das Fahrzeug plötzlich nach vorne ausbrechen. Dazu war das Fahrzeug des Beschwerdeführers von anderen Fahrzeugen des Konvois quasi umgeben und waren aufgrund der Hochzeitsfeierlichkeiten auch sehr viele Personen unterwegs, am Gehsteig, teilweise sogar aber auch auf der Fahrbahn, was das Manöver noch gefährlicher gemacht hat. Das vom Beschwerdeführer unter den oben beschriebenen Gegebenheiten gesetzte Verhalten stellt ein krasses Fehlverhalten und einen schweren Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften dar.

Aufgrund dieser Umstände steht für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Insofern liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen geübten Fahrer handelt und ob „der Beschwerdeführer bei der Durchführung eines Burnouts absolut sicher sei“, weil die Gefährlichkeit des Burnouts nicht allein vom fahrerischen Können des Lenkers abhängt, sondern auch von Umständen, die der Lenker nicht beeinflussen kann. Dazu zählen insbesondere das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, plötzliches Auftreten eines Ereignisses, Fahrfehler udgl. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, damals zum ersten Mal einen Burnout durchgeführt zu haben.

Liegt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2a FSG – unter Entfall der im § 7 Abs 4 FSG ansonsten vorgesehenen Wertung – zwingend für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten zu entziehen, wenn das Entziehungsverfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet wurde (vgl zB VwGH 11.05.2016, Ra 2016/11/0062; 21.11.2017, Ra 2017/11/0261 mwN), was hier der Fall war.

7. Nach § 24 Abs 3 Z 1a FSG muss wegen einer in § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Übertretung auch eine Nachschulung angeordnet werden. Die Nachschulung wurde daher zu Recht angeordnet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.