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LVwG-1-139/2025-R19; LVwG-1-140/2025-R19•LVwG V LVwG-1-139/2025-R19; LVwG-1-140/2025-R19
LVwG-1-139/2025-R19; LVwG-1-140/2025-R19Tribunal administratif régional3 juin 2025
Baurecht, Ausnahme für Bergwerke
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde der A K, A, vertreten durch die W. Blum Rechtsanwalts GmbH, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.01.2025, Zl X, betreffend eine Übertretung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) sowie eine Übertretung nach dem Baugesetz (BauG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 540 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 3.510 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft F bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Spruch
Datum/Zeit: jedenfalls 19.12.2024 - 08.01.2025
Ort: xxxx A, R x, GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz, GB A
Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen verantwortliche Person (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der K, A, zu verantworten, dass eine Überdachung eines LKW-Abstellplatzes (Fundamente östlich sowie südlich an die bestehende Betriebsanlage anschließend, eine Trennwand zwischen dem so geschaffenen Bereich und ein Flugdach) zum bestehenden Betriebsgebäude zugebaut wurde und mithin eine überbaute Fläche von mehr als 800 m² auf GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz, GB A, errichtet wurde, ohne im Besitz einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein.
Bis jedenfalls 08.01.2025 liegt immer noch keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor bzw. wurde das Bauwerk immer noch nicht entfernt.
Datum/Zeit: jedenfalls 19.12.2024 - 08.01.2025
Ort: xxxx A, R x, GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz, GB A
Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen verantwortliche Person (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der K, A, zu verantworten, dass ein nach § 18 Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Errichtung eines Gebäudes) ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, obwohl es sich dabei nicht um ein kleines Gebäude handelte, welches nach § 19 lit a bis c Baugesetz nur anzeigepflichtig ist. Sie haben eine Überdachung eines LKW-Abstellplatzes (Fundamente östlich sowie südlich an die bestehende Betriebsanlage anschließend, eine Trennwand zwischen dem so geschaffenen Bereich und ein Flugdach) errichtet und an das bestehende Betriebsgebäude zugebaut.
Eine Baubewilligung liegt bisher jedenfalls nicht vor und wurde das errichtete Bauwerk jedenfalls bis zum 08.01.2025 nicht entfernt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 57 Abs. 1 lit. a iVm. § 33 Abs. 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019
§ 55 Abs 1 lit a Baugesetz, LGBl Nr 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2017 iVm § 18 Abs 1 lit a Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 57 Abs. 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idF LGBI Nr 67/2019
0 Tage(n) 18 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 55 Abs 2 Baugesetz, LGBI Nr 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2017
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 270,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.970,00“
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass entgegen der Rechtsansicht der Behörde für die Errichtung des Flugdaches keine naturschutzrechtliche Bewilligung nötig sei. Die Behörde führe aus, dass das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs 1 lit a GNL bewilligungspflichtig sei, da die Errichtung/Änderung eines Bauvorhabens mit einer Gesamtfläche von mehr als 800 m² vorliege. Diese Annahme sei unzutreffend, da das Flugdach eine Gesamtfläche von weniger als 300 m³ aufweise. Es liege auch nach der Errichtung des Flugdachs kein „zusammenhängendes" Bauwerk vor (Betriebsanlage plus Flugdach), welches die Grenze von 800 m² überschreiten würde, was von der belangten Behörde jedoch verkannt werde.
Eine wesentliche Änderung eines Bauwerks liege im gegenständlichen Fall generell nicht vor. Bei dem beanstandeten Flugdach handle es sich um ein Bauwerk von untergeordneter Bedeutung, welches auch zu keiner „Erweiterung“ der Betriebsanlage führe. Vor der Errichtung des Flugdaches seien die LKW einfach im Freien geparkt worden. Um die LKW vor Witterungseinflüssen zu schützen, sei das Flugdach errichtet worden, um die Parkflächen zu überdachen. Die in Anspruch genommene Fläche werde dadurch nicht vergrößert und die Betriebsanlage werde weder in ihrem Wesen noch in ihrer Nutzung wesentlich verändert. Eine zusätzliche Belastung für die Natur und Umwelt sei keinesfalls gegeben.
Die Interessen des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes würden durch das Flugdach in keiner Weise beeinträchtigt. Eine Verletzung oder Gefährdung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung sei durch die Errichtung und den Betrieb des Flugdachs völlig ausgeschlossen. Eine Übertretung gemäß § 57 Abs 1 lit a iVm § 33 Abs 1 lit a GNL liege somit nicht vor.
Entgegen der Rechtsansicht der Behörde sei für die Errichtung des Flugdaches auch keine baurechtliche Bewilligung nötig. Gemäß § 1 Abs 1 lit b BauG seien Bergwerke vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Bei dem gegenständlichen Flugdach handle es sich um ein Bergwerk im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes, weshalb das Vorarlberger Baugesetz auf das Flugdach bzw dessen Errichtung nicht anzuwenden sei. Somit bestehe für das Flugdach keine Bewilligungspflicht nach dem Vorarlberger Baugesetz.
Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Versagung der bau- und gewerbebehördlichen Bewilligungen im Wesentlichen damit begründet worden sei, dass die betroffenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde A als „Freihaltegebiet“ und „Gewässer“ gewidmet seien. Diese Ansicht sei unzutreffend, da die gegenständlichen Flächen als „Sonderfläche Kieswerk“ gewidmet seien, wenngleich diese Widmung im „Vogis Atlas“ des Landes Vorarlberg nicht mehr aufscheine. Die Beschwerdeführerin habe sich – obwohl er der Ansicht sei, dass der Auftrag zum Abbruch des Flugdaches aufgrund inhaltlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft F GZ Y und GZ Z und des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2024, GZ LVwG-318-50/2024-R17, unrichtig sei, ernsthaft darum bemüht, eine fristgerechte Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verwirklichen. Bei laufendem Betrieb sei es jedoch nur schwer möglich, das Dach zu demontieren. Es sei der Beschwerdeführerin trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, ein geeignetes Fachunternehmen zu finden, welches die Demontage fristgerecht durchgeführt hätte. Es sei deshalb mit Schreiben vom 06.12.2024 um Verlängerung der Frist angesucht worden, was jedoch von der belangten Behörde abgelehnt worden sei.
Zusammenfassend sei das Bauvorhaben somit weder nach dem Vorarlberger Baugesetz noch nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bewilligungspflichtig. Die Verhängung der Strafen in Höhe von € 1.200,00 und € 1.500,00 - somit inklusive der zehnprozentigen Beteiligung an den Verfahrenskosten gesamt € 2.970,00 - wegen der Unterlassung der Einholung einer baurechtlichen, naturschutzrechtlichen und gewerberechtlichen Bewilligung sei somit rechtswidrig und sei die Beschwerdeführerin insoweit in ihren subjektiven Rechten verletzt.
Sollte eine Übertretung allerdings vorliegen, wären die Auswirkungen auf die gesetzlich geschützten Rechtsgüter von geringer Intensität. Das Verschulden sei auf jeden Fall gering, sodass die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vorlägen und an die Stelle der Bestrafung eine Ermahnung treten könne.
2.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 22.05.2025 wurde weiter vorgebracht, dass das Flugdach vor ca einer Woche zur Gänze entfernt worden sei. Man habe ihnen nie gesagt, dass sie auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung benötigen würden. Sie hätten 2017 sowohl einen Bauantrag als auch einen Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft F gestellt. Ihnen sei damals nicht gesagt worden, dass sie auch eine Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz brauchen würden. Alles bis auf das Betonwerk falle nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft unter das MinroG. Sie hätten für das Flugdach keine Bewilligung nach der Gewerbeordnung, sondern eine Bewilligung nach dem MinroG benötigt. Für sämtliche Anlagen, bis auf das Flugdach, gebe es eine Betriebsanlagengenehmigung. Sie seien der Meinung, dass sie aufgrund der Übergangsbestimmung eine Bewilligung nach dem MinroG für das Kieswerk nicht jedoch für das Betonwerk hätten. Das Flugdach sei sowohl für das Betonwerk als auch für das Kieswerk genutzt worden.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die K, A, betreibt auf den Liegenschaften GST-NRN xxxx, aaaa, zzzz und yyyy, GB A, einen mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.02.1998, Zl X, Y, Z, und vom 03.02.2000, Zl X, genehmigten Lager- und Aufbereitungsplatz.
Die K hat auf den Liegenschaften GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz, alle KG A, ein Flugdach zur Schaffung von fünf Lkw-Unterstellplätzen errichtet. Die Errichtung erfolgte im Jahr 2016/2017. Das Flugdach wurde direkt an das bestehende Betriebsgebäude (bestehend aus einem Kies- und Betonwerk) als Verlängerung angebaut. Das errichtete Flugdach hat eine Größe von 22 m x 13 m. Die Hauptkonstruktion der Wand besteht aus unverschieblichen Böschungssteinen der Abmessungen 180 cm x 60 cm x 60 cm (grauer Standardbeton). Diese Wand ist auf der Süd- und Ostseite als Stützwand ausgeführt. Auf der Westseite wurde das Flugdach auf die bestehende Wand des bestehenden Betriebsgebäudes aufgelegt. Auf der Nordseite ist der Unterstand für die Lkw offen. Als Dach wurde ein Trapezblech ausgeführt. Die Tragkonstruktion des Trapezblechdaches besteht aus feuerverzinkten Stahlträgern. Die Auflagerung der Stahlkonstruktion erfolgte 2-seitig auf die Wände aus Böschungssteinen und an der dritten Seite auf die bestehende Wand. Der Lkw-Unterstellplatz wurde mittels Kies verdichtet (Schüttung). Unter dem Flugdach wurden fünf Lkw-Abstellplätze errichtet.
Die auf diesen Unterstellplätzen abgestellten Lkws dienten sowohl dem Kies- als auch dem Betonwerk.
Das bestehende Betriebsgebäude samt Flugdach hat eine überbaute Fläche von ca 890 m². Das Betriebsgebäude samt Flugdach befindet sich nicht auf einer als Betriebsgebiet gewidmeten Fläche.
Die K hat nachträglich für das Flugdach einen Bauantrag bei der Bezirkshauptmannschaft F eingebracht (Bauantrag vom 17.07.2017). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.05.2024, Zl Y, wurde die nachträgliche Baubewilligung versagt. Die K hat dagegen Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 07.10.2024, Zl LVwG-318-50/2014-R17, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.05.2024, Zl Z, wurde der K gemäß § 40 Abs 1 lit b BauG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abbruch des konsenslos errichteten Zubaus aufgetragen. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 07.10.2024, Zl LVwG-318-49/2024-R17, keine Folge gegeben und die verfügte Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abbruch des konsenslos errichteten Bauwerkes bis zum 04.12.2024 bestätigt.
Mit Straferkenntnis vom 17.12.2024, Zl X, wurde die Beschuldigte wegen der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Zubaus bereits wegen Übertretungen nach
-§ 57 Abs 1 lit a iVm § 33 Abs 1 lit a GNL und
-§ 55 Abs 1 lit a iVm § 18 Abs 1 lit a BauG
rechtskräftig bestraft. Als Tatzeitraum ist im Straferkenntnis der 01.03.2017 bis 23.05.2024 angegeben. Das Straferkenntnis wurde der Beschuldigte am 18.12.2024 zugestellt.
Der verfahrensgegenständliche Zubau wurde jedenfalls bis zum 08.01.2025 nicht entfernt.
Im Tatzeitraum war die Beschuldigte handelsrechtliche Geschäftsführerin der K.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Er ist unstrittig.
Anzumerken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in seinen Erkenntnissen vom 07.10.2024, Zl LVwG-318-49/2024-R17 und LVwG-318-50/2024-R17, jeweils zum Ergebnis kam, dass die verfahrensgegenständliche Fläche als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmet ist. Die Beschuldigte führt in seiner Beschwerde wiederum an, dass die gegenständliche Fläche als „Sonderfläche Kieswerk“ gewidmet sei.
Da es sich bei einer Sondergebietswidmung (§ 18 Abs 4 des Raumplanungsgesetzes) nicht um eine Betriebsgebietswidmung (§ 14 Abs 5 und 6 des Raumplanungsgesetzes) handelt, ist jedenfalls unstrittig, dass sich das Betriebsgebäude samt Flugdach nicht auf einer als Betriebsgebiet gewidmeten Fläche befindet.
5.1. Der § 33 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, lautet auszugsweise:
„§ 33
Bewilligungspflichtige Vorhaben
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen – unbeschadet anderer Bewilligungspflichten nach Vorschriften dieses Gesetzes – die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von
a)Bauwerken (§ 2 lit. f Baugesetz) mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m², ausgenommen Bauwerke in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen
[...]“
Der § 57 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, lautet auszugsweise:
„§ 57
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt,
[...]
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b und e sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 29.000 Euro zu bestrafen, sonstige Übertretungen gemäß Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro.
[...]
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.“
5.2. Die K hat das Flugdach im Jahr 2016/2017 als Zubau (iSd § 2 Abs 1 lit q BauG) zu einem bestehenden Gebäude in der unter Punkt 3. festgestellten Art und Weise errichtet. Das bestehende Gebäude wurde in waagrechter Richtung erweitert, um einen Unterstellplatz für LKWs zu errichten. Das Betriebsgebäude samt Zubau befindet sich nicht auf einer als Betriebsgebiet gewidmeten Fläche.
Da das Gebäude durch den nunmehrigen Zubau eine überbaute Fläche von ca 890 m² hat, stellt diese Änderung eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 33 Abs 1 lit a GNL dar.
Nachdem diese Änderung ohne Bewilligung nach dem GNL durchgeführt wurde und der Zubau jedenfalls bis zum 08.01.2025 nicht entfernt wurde, hat die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der K und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
5.3. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Ungehorsamsdelikten ohne Weiteres anzunehmen, es sei denn der Täter macht glaubhaft, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl § 5 Abs 1 VStG). Es sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf hinweisen, dass die Beschuldigte kein Verschulden trifft.
Die Beschuldigte hat die Tat daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
6.1. Der § 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 42/2022, lautet auszugsweise:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bauvorhaben. Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend
[...]
b)Bergwerke;
[...]“
Der § 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, lautet auszugsweise:
„§ 2
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
[...]
o)wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage:
ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können;
[...]
q)Zubau: die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume;
[...]“
Der § 18 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019, lautet auszugsweise:
„§ 18
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Baubewilligung bedürfen
a)die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind;
[...]“
Der § 55 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 41/2022, lautet auszugsweise:
„§ 55
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
a)Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;
[...]
(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
[...]
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.“
6.2. Die K hat im Jahr 2016/2017 das Flugdach als Zubau (iSd § 2 Abs 1 lit q BauG) zu einem bestehenden Gebäude in der unter Punkt 3. festgestellten Art und Weise errichtet. Das bestehende Gebäude wurde in waagrechter Richtung erweitert, um einen Unterstellplatz für LKWs zu errichten. Es handelt sich um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme nach § 18 Abs 1 lit a BauG. Die nachträglich beantragte Baubewilligung wurde rechtskräftig versagt. Der verfahrensgegenständliche Zubau wurde jedenfalls bis zum 08.01.2025 nicht entfernt.
6.3. Zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach für die Errichtung des Flugdaches gemäß § 1 Abs 1 lit b BauG keine baurechtliche Bewilligung nötig sei, da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Flugadach um ein Bergwerk handle, ist Folgendes festzuhalten:
Im Erkenntnis VfSlg 2674/1954 stellte der VfGH ua fest, dass „gewisse Bauführungen im Bereiche des Bergwesens“ der Regelungskompetenz des Bundes unterliegen, im Erkenntnis VfSlg 5672/1968 entschied er, dass der Kompetenztatbestand „Bergwesen“ den Bund nicht ermächtige, die Bewilligung der Herstellung und des Betriebs von Bergbauanlagen „ausschließlich zu regeln“. Als Bergwerke im Sinne ders§ 1 Abs 1 lit b BauG sind nicht alle Bergbauanlagen im Sinne des § 118 MinroG zu verstehen, sondern nur jene Bergbauanlagen, für deren Errichtung fast ausschließlich bergbautechnische Kenntnisse, Mittel und Methoden Voraussetzung sind und die daher wegen ihres „unlöslichen Zusammenhangs“ unter den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ fallen (vgl Rill/Madner, ZfV 1996, 209 ff; VfSlg 13299/1992).
Für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Zubaus waren keine speziellen bergbautechnischen Kenntnisse, Mittel und Methoden erforderlich. Der Zubau fällt daher bereits aus diesem Grund nicht unter die Ausnahme nach § 1 Abs 1 lit b BauG.
Hinzu kommt im verfahrensgegenständlichen Fall, dass die im Werkverkehr eingesetzten und im Zubau abgestellten LKWs sowohl dem Kies- als auch dem Betonwerk dienten. Beim Betonwerk handelt es sich unstrittiger Weise um keine Bergbauanlage, sondern um eine Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung. Folglich diente der Zubau auch der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Auch aus diesem Grund fällt der verfahrensgegenständliche Zubau nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 1 lit b BauG.
6.4. Nachdem der Zubau ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, hat die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der K und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
6.5. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Ungehorsamsdelikten ohne Weiteres anzunehmen, es sei denn der Täter macht glaubhaft, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl § 5 Abs 1 VStG). Es sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf hinweisen, dass die Beschuldigte kein Verschulden trifft.
Die Beschuldigte hat die Tat daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
7.1. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck des § 33 Abs 1 GNL ist, die Errichtung von Bauwerken (§ 2 lit f Baugesetz) mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m² einer Prüfung, ob sie mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung vereinbar ist, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin hat diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt.
Schutzzweck der übertretenen Bestimmung des Baugesetzes ist es, die nach dem Baugesetz geschützten Interessen einer Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu unterziehen, um sicherzustellen, dass diese Schutzinteressen nicht verletzt werden. Welche Bedeutung der Gesetzgeber diesem Rechtsgut beimisst, zeigt sich auch am gesetzlichen Strafrahmen, der bis zu 28.000 Euro reicht (vgl § 55 Abs 2 BauG). Die Beschwerdeführerin hat diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt.
Als Verschuldensform wird jeweils von Vorsatz ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis davon, dass sie nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligungen ist.
Milderungsgründen liegen keine vor. Erschwerend war zu werten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Straferkenntnis vom 17.12.2024, Zl X, wegen des verfahrensgegenständlichen Zubaus wegen Übertretungen nach § 57 Abs 1 lit a iVm § 33 Abs 1 lit a GNL und § 55 Abs 1 lit a iVm § 18 Abs 1 lit a BauG rechtskräftig bestraft wurde.
Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind nicht bekannt. Es wird aber davon ausgegangen, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der K jedenfalls über ein regelmäßiges, (über)durchschnittliches Einkommen verfügt.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
7.2. Hinsichtlich des Vorbringens zur Erteilung einer Ermahnung ist Nachstehendes festzuhalten:
Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgeh-alt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).
Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bereits aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangt.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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