LVwG V LVwG-327-10/2024-R1

LVwG-327-10/2024-R1Tribunal administratif régional27 mai 2025

Regest

Naturschutz, Uferschutz, Fließgewässer

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-327-10/2024-R1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.327.10.2024.R1

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des Dr. MMag. M S, H, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.08.2024, Zl X, betreffend die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-die Wortfolge „sowie 33 Abs 1 lit m“ zu entfallen hat;

-die Fristen für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in den Punkten 1., 2. und 3. mit sechs Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt werden;

-die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in Punkt 4. mit zwölf Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs 1 lit b iVm §§ 24 Abs 2, 25 Abs 2 sowie 33 Abs 1 lit m des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf der im Lageplan rot eingezeichneten Eingriffsfläche auf den GST-NRN xxxx, yyyy sowie zzzz, GB T aufgetragen, nachstehende Maßnahmen umzusetzen:

1. Sämtliche errichtete Wasserableitungen bis zum 31.10.2024 zu entfernen.

2. Das gesamte abgelagerte Material sowie die gesamte Gerinneverrohrung bis zum ursprünglich vorhandenen organischen Oberboden vollständig bis zum 31.10.2024 zu entfernen.

3. Das offene Gerinne bis zum 31.10.2024 naturähnlich auszuformen und nur so weit wie technisch unbedingt notwendig mit Wasserbausteinen gegen Erosion zu sichern.

4. Die Vegetation auf der gesamten nach Entfernung des Materials offenen Fläche mittels einer Heugrassaat von einer hochstaudenreichen Magerwiese der Umgebung bis zum 30.09.2025 wiederherzustellen. Hierzu ist eine hochstaudenreiche Magerwiese der unmittelbaren Umgebung zum Zeitpunkt der Vollblüte zu mähen und das noch frische Mähgut im Flächenverhältnis 2:1 der gleichmäßig auf die zu begrünenden Flächen verteilt und locker ausgebreitet als Samenquelle und Erosionsschutz auszubringen (pro zu begrünendem Quadratmeter ist also das frische Mähgut von zwei Quadratmetern Magerwiese zu verwenden.) Anschließend ist die Wiese einmal jährlich zu mähen und darf nicht gedüngt werden.

5. Sämtliche so wiederhergestellten Flächen sind für die Dauer von drei Jahren auf das Vor-handensein von Exemplaren der invasiven Neophyten-Arten Japanknöterich (Fallopia japonica), Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum), Späte Goldrute (Solidago gigantea), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Lupine (Lupinus polyphyllos), Drüsen-Springkraut (Impatiens glandulifera), Sommer-Flieder (Buddleja davidii), Robinie (Robinia pseudacacia) sowie Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa) hin zu kontrollieren. Sollten bei diesen Kontrollen Exemplare dieser Pflanzenarten nachgewiesen werden, sind diese ehestmöglich wirksam zu entfernen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Bestände des Japanknöterichs sind nicht nur während dieses Zeitraumes, sondern so lange wirksam zu bekämpfen (z.B. durch Abdecken mit einer lichtdichten Teichfolie), bis das Vorkommen vollkommen erloschen ist. (Hinweis: Die Broschüren-Reihe „Neophyten" der Umweltabteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung enthält wertvolle Informationen über die Biologie und Möglichkeit der Bekämpfung der genannten Pflanzenarten. Diese Broschüren sind im pdf-Format auf der internet-Seite http://neophyten.net/ abrufbar.)

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass eine Wiederherstellung des vorhergehenden Zustandes während des Bewilligungsverfahrens nicht zulässig sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024 brachte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Beschwerdevorbringen zusammengefasst vor, Teile des Lagerplatzes seien nicht vom ihm errichtet worden, sondern hätten schon in der Natur bestanden. Darüber hinaus sei das verrohrte Gerinne nicht dauerhaft wasserführend. Dieses sei zudem auch schon zuvor verrohrt gewesen. Die gegenständlichen Maßnahmen seien nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nicht bewilligungspflichtig. Die Punkte 4. und 5. des angefochtenen Bescheides seien an sich schon erfüllt, da die Wiese wieder angesät worden sei. Es sei die komplette Oberfläche mit Gras und Wildblumen begrünt worden.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaften GST-NRN xxxx, yyyy und zzzz, GB T.

3.2. Der Beschwerdeführer hat im Bereich der stark nach Nordwesten geneigten Liegenschaften GST-NRN xxxx und yyyy, GB T eine Aufschüttung mit einem Flächenausmaß von mehr als 100 m² vorgenommen, durch welche eine geschotterte Verebnung ausgeformt wurde.

Bei der von der Aufschüttung betroffenen Fläche handelt es sich ursprünglich um eine einschürige, hochstaudenreiche, schattige, frisch-feuchte Magerwiese mit einer Fläche von mehr als 100 m2, welche von einem Gerinne gequert wurde.

Durch die Aufschüttung wurde die dortige Magerwiesenfläche im selben Ausmaß zerstört.

Etwa in der Mitte des aufgeschütteten Bereiches wurde das (namenlose) Gerinne auf einer Länge von ca 15 m verrohrt und unter dem Schüttmaterial durchgeleitet, was zur Zerstörung des offenen Bachlaufes mitsamt seinem Uferschutzbereich führte. Bei diesem Gerinne handelt es sich um ein Fließgewässer.

Talseits wurde die Böschung im Bereich des Endes der Verrohrung mit einer Grobsteinschlichtung stabilisiert. Im offenen Bereich oberhalb der Aufschüttung wurde vom Beschwerdeführer eine Wasserableitung mittels eines Schlauches errichtet. Außerdem wurden auch im orthografisch linken Uferschutzbereich des (namenlosen) Gerinnes Geländeveränderungen im Bereich der dort vorhandenen mageren Böschungen auf der Liegenschaft GST-NR zzzz, GB T zwischen Bach und Gebäude vorgenommen und wurde ebenfalls eine Wasserableitung installiert.

3.3. Für die angeführten Maßnahmen liegt keine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung vor.

4.1. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024 sowie des Überprüfungsberichtes vom 13.08.2024 und des ergänzenden naturschutzfachlichen Gutachtens vom 25.11.2024 des Amtssachverständigen für Naturschutz, Dipl.-Natw. (ETH) R S, als erwiesen angenommen.

4.2. Die Eigentumsverhältnisse der betroffenen Grundstücke ergeben sich aus dem Grundbuch.

4.3. Die Feststellung hinsichtlich des Flächenausmaßes der Aufschüttung ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz in der Stellungnahme vom 18.03.2025, wonach für das Abschätzen der Fläche – welche vom Amtssachverständigen mit 320 m2 angegeben wurde – ein im QGIS zur Verfügung stehendes Luftbild aus dem Jahr 2023 herangezogen wurde, welches in weiterer Folge mithilfe einer Applikation ausgemessen wurde.

Der Beschwerdeführer hat die flächenmäßige Einschätzung des Amtssachverständigen nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich ausgeführt, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar seien und die Aufschüttung nach subjektiven Schätzungen des Beschwerdeführers lediglich 100 m² betrage. Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht, weshalb er zu der Annahme gelangt, dass die Fläche lediglich 100 m² groß sei, noch hat er konkret dargelegt, weshalb die Ausführungen des Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar seien. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, selbst eine Messung der aufgeschütteten Fläche vor Ort vorzunehmen, war die Einholung des beantragten vermessungstechnischen Sachbefundes nicht erforderlich.

4.3. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Magerwiese im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist, ob sich auf den betreffenden Grundflächen die für Magerwiesen typische, ihre Schutzwürdigkeit begründende Tier- und Pflanzenartenvielfalt etabliert hat. Anhand deren Bestandes ist daher zu beurteilen, ob im konkreten Fall eine Magerwiese vorliegt (vgl VwGH 18.04.2012, 2010/10/0114).

Der Amtssachverständige für Naturschutz hat auf der gegenständlichen Fläche Kohl-Kratzdistel, Behaarter Kälberkropf, Wald-Stochschnabel, Bach-Nelkenwurz, Giersch, Frauenmantel, Wald-Sternmiere sowie Wald-Erdbeere festgestellt. Da somit eine für Magerwiesen typische Vegetation auf der betreffenden Fläche vorliegt, handelt es sich um eine Magerwiese im Sinne des GNL. Das ergänzende naturschutzfachliche Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 25.11.2024 sowie seine Ausführungen im Überprüfungsbericht vom 13.08.2024 sind in Zusammenschau schlüssig und nachvollziehbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt, der Zweifel an der ausreichenden Begründung der Ausführung des Amtssachverständigen zulassen würde.

4.4. Die Feststellung hinsichtlich der ursprünglichen Fläche der Magerwiese ergibt sich aus dem Umstand, dass die Aufschüttung selbst ein Flächenausmaß von mehr als 100 m2 umfasst und wurde zudem vom Amtssachverständigen für Naturschutz ausgeführt, dass am Rande der aufgeschütteten Fläche Magerwiesen-Vegetation bestehen blieb.

4.5. Der Amtssachverständige für Naturschutz hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem gegenständlichen Gerinne um ein fließendes Gewässer handelt und dies ua damit begründet, dass sowohl das Vorkommen der Pflanzenart Bach-Nelkenwurz, welche nahezu ausschließlich an ständig nassen Standorten vorkommt, als auch das Vorhandensein von Grünalgen, welche nur bei überwiegender Wasserführung heranwachsen, auf ein fließendes Gerinne hinweisen.

4.6. Auf die seitens des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13.01.2025 vorgebrachten Fragen, war mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht näher einzugehen und vermochten diese darüber hinaus keine Zweifel an den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Amtssachverständigen aufkommen zu lassen.

5.1. Gemäß § 24 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 72/2012, bedürfen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (§ 33 Abs 5), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Nicht als fließende Gewässer gelten Gerinne, die nur unter besonderen Umständen, wie in der Periode der Schneeschmelze, Wasser führen, sofern dies nicht auf bestehende Eingriffe in den Haushalt dieses Gerinnes, wie durch Kraftwerksnutzungen und dgl, zurückzuführen ist.

Nach § 24 Abs 3 GNL gelten als Veränderungen insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, oder die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, die nachhaltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.

Gemäß § 25 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, bedürfen im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und Magerwiesen feuchter und trockener Prägung, soweit sie größer als 100 m² sind, die Vornahme von Kulturumwandlungen und Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen und Aufforstungen einer Bewilligung.

Gemäß § 33 Abs 1 lit m GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, bedürfen – unbeschadet anderer Bewilligungspflichten nach Vorschriften dieses Gesetzes – einer Bewilligung der Behörde, die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Lagerplätzen außerhalb bebauter Bereiche mit einer Grundfläche von über 400 m², ausgenommen solcher, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, sowie Ablagerungsplätzen außerhalb bebauter Bereiche mit einer Grundfläche von über 100 m2.

Gemäß § 41 Abs 1 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, hat die Behörde gegenüber demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, alternativ nach lit a oder nach lit b vorzugehen:

a)Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung oder im Falle des § 36 eine Anzeige einzubringen; oder

b)sofortige Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid. Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft aufzutragen. Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs 3 auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen sind angemessene Fristen festzusetzen. Falls derjenige, der das Vorhaben ausgeführt hat, nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an den Grundeigentümer ergehen; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Grundeigentümer nachweist, dass er dem Vorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.

5.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt handelte es sich bei der aufgeschütteten Fläche auf den Liegenschaften GST-NRN xxxx und yyyy, GB T ursprünglich um eine Magerwiese mit einer Fläche von mehr als 100 m2. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Aufschüttung wurde eine Geländeveränderung im Bereich der Magerwiesenfläche durchgeführt, weshalb die Aufschüttung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 25 Abs 2 GNL bedurfte.

5.3. Der Begriff des fließenden Gewässers iSd § 24 Abs 2 GNL setzt nicht voraus, dass es sich um ein ganzjährig wasserführendes Gerinne handelt; vielmehr ist ein Oberflächengerinne auch dann als fließendes Gewässer zu qualifizieren, wenn es zB während einer Trockenperiode austrocknet (VwGH 28.02.2000, 98/10/0149). Dies, weil durch den Begriff des fließenden Gewässers lediglich der Gegensatz zum stehenden Gewässer hergestellt, nicht aber verlangt wird, dass das – vom Begriff des Gewässers mitumfasste – Gewässerbett dauernd oder auch nur den überwiegenden Teil des Jahres unter Wasser stehen müsste (VwGH 17.12.1984, 84/10/0193; 29.06.1998, 96/10/0258; 29.04.2009, 2007/10/0309).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt handelt es sich bei dem in Rede stehenden Gerinne um ein fließendes Gewässer iSd § 24 Abs 2 GNL.

Nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen sind Maßnahmen im Uferschutzbereich dann bewilligungspflichtig, wenn es sich um Veränderungen handelt, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können. Die Bestimmung des § 24 Abs 3 GNL enthält eine demonstrative Aufzählung davon, was eine Veränderung iSd § 24 Abs 2 GNL darstellt.

Die Verrohrung eines Gerinnes samt Errichtung von Wasserableitungen sowie die Durchführung von Geländeveränderungen im Nahbereich des dort befindlichen Gerinnes, dh eines Fließgewässers, stellt eine Veränderung iSd § 24 Abs 2 GNL dar, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung eine wesentliche Beeinträchtigung des Uferschutzbereichs des namenlosen Gerinnes darstellen kann. Dies ergibt sich aus den detaillierten Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz sowie dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, zumal die Maßnahmen ua zur Zerstörung des offenen Bachlaufes mitsamt seinem Uferschutzbereich geführt haben. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen waren daher gemäß § 24 Abs 2 GNL bewilligungspflichtig.

Soweit der Beschwerdeführer meint, dass die Verrohrung des Gerinnes nicht bewilligungspflichtig sei, da schon ein Bestand vorhanden gewesen sei, ist auszuführen, dass selbst unter der Annahme, dass ein Teil des Gerinnes bereits verrohrt gewesen wäre, der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgenommene (darüberhinausgehende) Verrohrung eine Maßnahme durchgeführt hat, die als Veränderung iSd § 24 Abs 2 GNL anzusehen ist. Die Bewilligungspflicht liegt sohin ungeachtet eines allfälligen Bestandes vor.

5.4. Ob durch die Aufschüttung ein Ablagerungsplatz bzw Lagerplatz iSd § 33 Abs 1 lit m GNL errichtet wurde, kann dahingestellt bleiben, zumal zweifelsohne feststeht, dass die angeführten Maßnahmen im Uferschutzbereich des (namenlosen) Gerinnes sowie im Bereich einer Magerwiese vorgenommen wurden.

Nachdem eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die durchgeführten bewilligungspflichtigen Maßnahmen nicht vorliegt, war dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bereits aus den zuvor angeführten Gründen aufzutragen.

5. 5Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Punkte 4. und 5. des gegenständlichen Bescheides an sich schon erfüllt seien, zumal die Wiese wieder angesät worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es zur Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ausreicht, dass die Fläche mit Gras und Wildblumen begrünt wurde.

5.6. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes während des Bewilligungsverfahrens nicht zulässig sei und der Wiederherstellungsauftrag daher verfrüht ergangen sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jederzeit berechtigt ist, einen Antrag auf Bewilligung bei der zuständigen Behörde einzubringen. Ein anhängiger, jedoch noch nicht entschiedener Antrag steht dabei der Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nicht entgegen; auf einen derartigen Antrag ist im gegenständlichen Verfahren kein Bedacht zu nehmen (vgl Oberdanner in Bußjäger, Das Vorarlberger Naturschutzrecht 268).

6. Die Änderung des Spruches erfolgte, da der Bewilligungstatbestand des § 33 Abs 1 lit m GNL zu entfallen hatte und die Fristen zur Umsetzung der verfügten Maßnahmen entsprechend anzupassen waren.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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