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LVwG-458-26/2024-R9•LVwG V LVwG-458-26/2024-R9
LVwG-458-26/2024-R9Tribunal administratif régional14 mai 2025
Niederlassungsrecht, Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", Beginn Gültigkeit Dokument
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über den Einspruch (gewertet als: Beschwerde) des S H (geb am xx.xx.xxxx; StA: S), B, gegen den Bescheid (Aufenthaltstitel in Kartenform) der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.10.2024, Zl X, betreffend die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ entsprechende Dokument für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Zustellung dieses Erkenntnisses ausgestellt wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Am 15.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Karte „Daueraufenthalt – EU“ mit der Gültigkeit bis zum 15.10.2029 ausgestellt.
2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Einspruch erhoben, der als Beschwerde iSd § 9 Abs 1 VwGVG gewertet wird. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, laut Gesetz habe er einen Anspruch, einen Aufenthaltstitel auf fünf Jahre (und nicht auf vier Jahre elf Monate und 14 Tage) zu bekommen. Er habe ja auch bezahlt für fünf Jahre.
Richtig wäre das Ausstellungsdatum 15.10.2024 – Gültigkeitsdatum 30.10.2029. Er hoffe, dass das jetzt richtiggestellt werde, sonst werde er rechtliche Maßnahmen ergreifen müssen.
Auf behördliche Nachfrage hat der Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. In weiterer Folge wurde der Gesetzestext des § 20 NAG wiedergegeben. Weiters meinte der Beschwerdeführer, er fordere die Richtigstellung seines Aufenthaltstitels ohne weitere Kosten. Wie gesagt, sei er hier geboren und habe einen österreichischen Vater. Darum müsse man das für ihn anders behandeln. Er werde weiterhin um sein Recht kämpfen und es so nicht auf ihm sitzen lassen. Er bitte jetzt letztmalig, die Karte neu und richtig auszustellen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer, welcher Angehöriger der S und somit Drittstaatsangehöriger ist, ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Zuvor wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft B am 31.10.2019 ein dem Aufenthaltstitel entsprechendes Dokument mit der Gültigkeitsdauer bis zum 30.10.2024 ausgestellt.
Am 15.10.2024 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft B einen Antrag auf Verlängerung eingebracht. In weiterer Folge wurde ihm am 15.10.2024 ein neues Dokument, gültig bis zum 15.10.2029, ausgestellt.
4. Der in Pkt 3. festgestellte Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen.
Der Sachverhalt ist unstrittig; der Beschwerdeführer wendet eine unrichtige rechtliche Beurteilung ein.
5.1. Gemäß § 20 Abs 2 erster Satz NAG beginnt die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
Gemäß § 20 Abs 3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen.
Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
5.2. Der Beschwerdeführer ist (dies wird zwar nicht direkt in der Beschwerde ausgeführt, ein entsprechendes Vorbringen im Behördenverfahren ist allerdings dem Akteninhalt zu entnehmen) der Meinung, da sein letztes Dokument bis zum 30.10.2024 gültig war, müsse die Gültigkeit des nun ausgestellten Dokumentes gemäß § 20 Abs 2 NAG mit dem auf den letzten Tag der Gültigkeit des letzten Dokumentes folgenden Tag, somit am 31.10.2024, beginnen (und nicht, wie von der belangten Behörde praktiziert, am 15.10.2024) und demzufolge fünf Jahre danach - am 31.10.2029 (und nicht am 15.10.2029) - enden.
5.3. Eine Zusammenschau der beiden in Pkt 5.1. auszugsweise zitierten Gesetzesstellen lässt jedoch erkennen, dass in § 20 Abs 3 NAG eine andere Formulierung als in § 20 Abs 2 NAG gewählt wurde.
Die Bestimmung des § 20 Abs 2 NAG spricht von einer Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels. Dass die entsprechenden Daten dann auch auf dem entsprechenden Dokument aufgedruckt sind, wird nicht ausdrücklich angeordnet, ist aber dennoch aus dem Gesetzeswortlaut zwingend ableitbar.
Abweichend von der Formulierung im § 20 Abs 2 NAG wird jedoch im § 20 Abs 3 NAG keine Gültigkeit eines Aufenthaltstitels normiert; ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ besteht nach dem Gesetzeswortlaut unbefristet. Der dortige Gesetzeswortlaut erwähnt nur die Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments, jedoch nicht des Aufenthaltstitels selbst (der ja - wie zuvor gesagt - unbefristet besteht). Es wird im § 20 Abs 3 zweiter Satz NAG lediglich normiert, dass dieses Dokument für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen ist.
Auch ist auffallend, dass im § 20 Abs 1 NAG und im § 20 Abs 1a NAG normiert ist, dass „die Aufenthaltstitel“ für eine bestimmte „Dauer (…) auszustellen sind“, während § 20 Abs 3 NAG von einem „Zeitraum“ spricht. Da unterschiedliche Worte verwendet werden, ist es naheliegend, dass damit auch Unterschiedliches geregelt wurde bzw werden sollte.
Der im § 20 Abs 1 und Abs 1a NAG verwendete Begriff der „Dauer“ ist somit so zu verstehen, dass entsprechend des § 20 Abs 2 NAG bei Verlängerungsverfahren grundsätzlich die Gültigkeitsdauer mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag beginnt, somit, wenn der Antrag schon vorher gestellt wird und der Aufenthaltstitel vorher ausgestellt wird, dessen Gültigkeit unabhängig vom Ausstellungsdatum erst mit dem in § 20 Abs 2 NAG normierten Tag beginnt und für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels die in § 20 Abs 1 NAG bzw die in § 20 Abs 1a NAG normierte zeitliche Dauer hinzuzurechnen ist.
Wenn jedoch im § 20 Abs 3 NAG der Begriff „Zeitraum“ verwendet wurde, so ist, da keine entsprechende Sonderregelung besteht, das entsprechende Dokument bis fünf Jahre nach dem Ausstellungszeitpunkt auszustellen, auch wenn für einen Teil dieses Zeitraums bereits ein anderes Dokument ausgestellt wurde (wie im vorliegenden Beschwerdefall für den Zeitraum vom 15.10. bis zum 30.10.2024 das am 31.10.2019 ausgestellte Dokument).
Rechtsnachteile entstehen dadurch keine, da ja unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Dokumentes der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ unbefristet besteht.
Auch die Materialien (RV 952 Blg Nr 22. GP) lassen darauf schließen. Demnach dient die gesetzliche Festlegung in § 20 Abs 2 NAG einerseits generell der Rechtssicherheit und andererseits der Vermeidung von Unterbrechungszeiträumen.
Unterbrechungszeiträume sind jedoch beim Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ irrelevant, da das Niederlassungsrecht unbefristet besteht und es somit zu keiner Unterbrechung kommt. Auch ist es für die Rechtssicherheit unerheblich, da ja auch mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel dokumentiert ist, dass ein Aufenthaltsrecht besteht.
Neben der Formulierung, wie oben ausgeführt, ist auch die Abfolge der Absätze in § 20 NAG ein Hinweis dafür, dass bei einem Dokument, das einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ entspricht, die Gültigkeitsdauer nicht an den Ablauf des zuletzt ausgestellten Dokumentes folgenden Tag anzuschließen ist, sondern dieses Dokument ab der Ausstellung gilt. Denn zunächst wird in § 20 Abs 1 NAG und in § 20 Abs 1a NAG normiert, für welche Dauer bestimmte Aufenthaltstitel auszustellen sind und dann wird in § 20 Abs 2 NAG normiert, wann die Gültigkeitsdauer beginnt. Erst in § 20 Abs 3 NAG folgt die Regelung über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Wenn § 20 Abs 2 NAG tatsächlich auch für die dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ entsprechenden Dokumente gelten hätte sollen, hätte der Gesetzgeber die Absätze 2 und 3 wohl abgetauscht, um klarzustellen, dass die entsprechende Regelung über die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels auch für die dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ entsprechenden Dokumente gelten sollte.
Somit ist festzuhalten, dass die dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ entsprechenden Dokumente für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ausstellungszeitpunkt auszustellen sind, auch wenn bereits ein entsprechendes Dokument besteht, das über das Ausstellungsdatum des neu beantragten Dokuments noch gültig wäre.
Die Ansicht der belangten Behörde, das Dokument mit einer Gültigkeit vom 15.10.2024 bis 15.10.2029 auszustellen, war somit grundsätzlich richtig.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die von der belangten Behörde mit Datum vom 15.10.2024 beabsichtigte Ausstellung des Dokuments noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, weil die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht wurde.
Da aber, wie oben ausgeführt wurde, der Zeitraum von fünf Jahren ab der Ausstellung beginnt und die Ausstellung des Dokumentes bis jetzt noch nicht rechtskräftig wurde, beginnt dieser Fünfjahreszeitraum mit dem Eintritt der Rechtskraft, also somit mit der Zustellung dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes. Auch wenn seit dem 15.10.2024 mittlerweile mehr als sechs Monate vergangen sind, war kein bescheidmäßiger Ausspruch nach § 20 Abs 2 NAG zu tätigen, da der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nicht abgelaufen ist und somit das Tatbestandsmerkmal „Ablauf des letzten Aufenthaltstitels“ nicht gegeben ist. Rechtsnachteile bestehen keine, da der Beschwerdeführer als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich gemäß § 20 Abs 3 NAG unbefristet niedergelassen ist.
5.4. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ war nicht mehr prüfen, da dieser Titel unbefristet ist und somit bei Ausstellung eines neuen Dokumentes das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr zu überprüfen ist (vgl dazu die Materialien zu § 20 Abs 3 NAG, RV 952 BlgNr 22. GP).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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