LVwG V LVwG-318-105/2024-R13

LVwG-318-105/2024-R13Tribunal administratif régional5 févr. 2025

Regest

Baurecht, Bauabstand zu Straße keine Bewilligungsvoraussetzung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-105/2024-R13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.318.105.2024.R13

Begründung

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde der C L, F, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 05.12.2024, Zl X, betreffend Versagung der Baubewilligung, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 2 und 3 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde F zurückverwiesen wird.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Baubewilligungsbescheid / Bauabstand Bescheid wurde am Standort GST-NR xxxx, KG X F, H x, xxxx F, die nachträgliche Baubewilligung für die Verglasung der Terrasse, die Verwendungsänderung Garage zu Werkstatt, den Vorbau Haustüre und den Schopf unter Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.) und die beantragte Baubewilligung für den südwestlich des Gebäudes zur Straße „H“ errichteten Schuppen mit 29,20 m2 bebauter Fläche wegen Nichterteilung des Bauabstandes gemäß § 43 StrG und der Abstandsnachsicht gemäß § 7 BauG versagt (Spruchpunkt II.).

Im Sachverhalt wird unter anderem festgestellt, dass aufgrund der erforderlichen Zustimmung des Bauabstandes gemäß § 43 StrG und der Abstandsnachsicht gemäß § 7 BauG im Gemeindevorstand die Behandlung erfolgt sei. Der Gemeindevorstand habe in der Sitzung vom 23.10.2024 beschlossen, dass die Gebäudefluchten eingehalten werden müssen und somit der Schuppen zu entfernen sei.

In der Begründung zu Spruchpunkt II. wird ausgeführt, dass wie bereits im Sachverhalt festgehalten die Zustimmung zum Bauabstand gemäß § 43 StrG erforderlich sei. Die Zustimmung vom Straßenerhalter Gemeinde F sei mit Beschluss des Gemeindevorstandes vom 23.10.2024 verweigert worden. Aus dem bautechnischen Gutachten würde sich schlüssig ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs 3 StrG für die ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes nicht gegeben seien (ungünstige Rückwirkungen für die Straßenbenutzer) und auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen erfüllt werden könnten und daher die Zustimmung zum Bauabstand zu versagen sei.

Wie bereits im Sachverhalt festgehalten sei die Zustimmung zur Abstandsnachsicht gemäß § 7 BauG erforderlich. Aufgrund der erforderlichen Zustimmung der Abstandsnachsicht gemäß § 7 BauG sei im Gemeindevorstand die Behandlung erfolgt. Der Gemeindevorstand habe in der Sitzung vom 23.10.2024 beschlossen, dass die Gebäudefluchten eingehalten werden müssen und somit der Schuppen zu entfernen sei. Mittels Gemeindevorstandsbeschluss seien die Gebäudefluchten zur öffentlichen Straße nicht eingehalten und somit würde der Schuppen nicht dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (§ 17 BauG) entsprechen. Das Gebäude Schuppen habe einen Abstand von der Außenwand zur Grundgrenze von 1,16 m, welcher deutlich unter der Gebäudeflucht entlang der öffentlichen Straße liege.

Da aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Gemeindevorstandes die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 1 und § 7 BauG für die ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes nicht gegeben seien und auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen erfüllt werden könnten, sei die Baubewilligung gemäß § 28 Abs 3 BauG zur versagen.

2. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihr die Baubewilligung für den Schuppen versagt worden sei, weil die Bauabstandsnachsicht nach § 43 StrG und § 7 BauG von der Gemeinde F als Straßenerhalterin der Gemeindestraße nicht erteilt worden seien.

Sie sei durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt, weil ihr nach dem Straßengesetz die Abstandsnachsicht von der Gemeinde als Straßenerhalterin erteilt hätte werden müssen. In weiterer Folge hätte ihr auch die Baubewilligung für den Schuppen erteilt werden müssen.

In weiterer Folge führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde näher aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abstandsnachsicht vorliegen würden, da durch den Schuppen die Sichtbeziehungen nicht gestört seien. Sollte es für eine Baubewilligung für den Schuppen notwendig sein, sei sie natürlich bereit, den Antrag dahingehend abzuändern, dass sie zusätzlich einen Verkehrsspiegel anbringen oder andere Maßnahmen treffen würde.

Zudem stelle sie hiermit den förmlich den Antrag auf Erteilung der Abstandsnachsicht zur Gemeindestraße H auf Grundstück yyyy.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Mit Antrag vom 28.02.2023, eingelangt am 14.04.2023, hat die Beschwerdeführerin um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Verglasung der Terrasse, eine Verwendungsänderung Garage zu Werkstatt, einen Vorbau Haustüre, für einen Schuppen und einen Schopf am Standort GST-NR xxxx, KG X F, H x, xxxx F (nachfolgend: Baugrundstück), angesucht.

3.2. Das Gebäude mit der Verwendung Schuppen mit den Abmessungen von 6,77 m x 4,35 m und einer Höhe von 2,34 m wurde an der südwestlichen Seite des Baugrundstückes in einem Abstand von 1,16 m zur Gemeindestraße „H“ errichtet.

3.3. Der Gemeindevorstand der Gemeinde F hat in der Sitzung vom 23.10.2024 folgenden Beschluss gefasst:

„3. Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung

a) Bauabstand L C

Die Hecke bis zur Grundgrenze und der Verschlag müssen entfernt und die Gebäudefluchten eingehalten werden. Die Abstandsnachsicht wird einstimmig abgelehnt, der rechtmäßige Zustand muss hergestellt werden.“

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

5.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBL I Nr 147/2024:

§ 28

Erkenntnisse

[…]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

5.2. Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023:

§ 6

Mindestabstände

(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:

a)ein Gebäude 3 m;

b)ein sonstiges Bauwerk 2 m.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:

a)kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;

b)Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:

a)Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;

b)unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:

a)Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;

b)ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.

(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.

§ 7

Abstandsnachsicht

(1) Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 6 sowie des § 6 Abs. 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies

[…]

(2) Soweit eine Abstandsnachsicht eine öffentliche Verkehrsfläche oder das Baugrundstück selbst (§ 5 Abs. 5 und 6) betrifft, kann sie auch ohne Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a bis g erteilt werden.

[…]

§ 28

Baubewilligung

[…]

(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

(3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.

[…]

5.3. Straßengesetz (StrG), LGBl Nr 79/2012, idF LGBl Nr 51/2024:

§ 43

Bauabstand

(1) Soweit im Bebauungsplan oder in einer Verordnung über die Art der Bebauung nichts anderes bestimmt ist, dürfen an Landesstraßen innerhalb einer Entfernung von 6 m und an den übrigen öffentlichen Straßen innerhalb einer Entfernung von 4 m keine Bauwerke oder sonstigen Anlagen errichtet werden. Diese Entfernung ist von der Grenze des Straßengrundstückes zu messen. Falls die Straße kein eigenes Grundstück bildet, ist die Entfernung vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante und mangels Gräben oder Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.

[…]

(3) Die Unterschreitung der im Abs. 1 angeführten Abstände bedarf der Zustimmung des Straßenerhalters. Diese ist zu erteilen, wenn sich dadurch keine ungünstigen Rückwirkungen für die Straßenbenützer ergeben; erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen. Wird die Zustimmung verweigert oder nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages, der alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen enthält, erteilt, entscheidet auf Antrag die Behörde mit Bescheid über die ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes.

[…]

6.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde (Bürgermeister) die beantragte Baubewilligung für den Schuppen wegen Nichterteilung des Bauabstandes gemäß § 43 StrG und der Abstandsnachsicht gemäß § 7 BauG versagt.

6.2. Dabei verkennt die belangte Behörde, dass die Zustimmung bzw die bescheidmäßige Zulassung zur Unterschreitung der im § 43 Abs 1 StrG angeführten Bauabstände nach § 43 Abs 3 StrG keine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist. Die Unterschreitung des nach § 43 Abs 1 StrG vorgeschriebenen Bauabstandes stellt keinen Versagungsgrund für die Baubewilligung dar.

6.3. Die Behörde kann nach § 7 Abs 1 iVm Abs 3 BauG eine Abstandsnachsicht zu einer öffentlichen Verkehrsfläche nach dem Baugesetz genehmigen, wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall erfolgte durch den Bürgermeister als zuständige Behörde (§ 50 Abs 1 BauG) keine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine baurechtliche Abstandsnachsicht vorliegen. In der Bescheidbegründung wird auf den Beschluss des Gemeindevorstandes verwiesen, wonach die Gebäudefluchten eingehalten werden müssen und somit der Schuppen zu entfernen ist. Weiters wird ausgeführt, dass mittels Gemeindevorstandsbeschluss die Gebäudefluchten zur öffentlichen Straße nicht eingehalten werden und somit der Schuppen nicht dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes entspricht.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der Gemeindevorstand nicht die zuständige Behörde nach dem BauG für die Erteilung einer Abstandsnachsicht ist (§ 50 Abs 1 BauG). Weiters stellt der Umstand, dass der Mindestabstand nicht eingehalten wird, nicht per se eine Verletzung des Schutzes des Orts- und Landschaftsbilds dar. Vielmehr müssen die Eingangsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 BauG (dass Interessen der Sicherheit - einschließlich Brandschutz-, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbilds nicht beeinträchtigt werden) vorliegen, damit eine Abstandsnachsicht erteilt werden darf.

Da der Bürgermeister als zuständige Behörde aufgrund der Verkennung der Rechtslage jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abstandsnachsicht nach dem BauG vorliegen, liegen gravierende Ermittlungslücken vor.

Da somit nicht nur lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes Aufgabe der belangten Behörde. Weil die Voraussetzung für eine kassatorische Entscheidung nach § 28 Abs 2 und 3 VwGVG vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 43 Abs 3 StrG im Fall der Verweigerung der Zustimmung des Straßenerhalters zur Unterschreitung des Mindestabstandes die Behörde auf Antrag mit Bescheid über die ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes zu entscheiden hat. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde einen ebensolchen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt („Zudem stelle ich hiermit förmlich nochmal den Antrag auf Erteilung der Abstandsnachsicht zur Gemeindestraße H auf Grundstück yyyy.“). Über diesen Antrag hat der Bürgermeister als zuständige Behörde nach dem StrG (§ 59 Abs 1 lit b StrG) mittels Bescheid abzusprechen.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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