LVwG V LVwG-411-102/2024-R11

LVwG-411-102/2024-R11Tribunal administratif régional22 janv. 2025

Regest

Führerscheinentzug, besonders gefährliche Verhältnisse, driften

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-411-102/2024-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.411.102.2024.R11

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des F C, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 14. Oktober 2024, Zahl X, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Nachschulung (Führerscheingesetz), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt III. der Ausdruck „Gemäß § 24 Abs. FSG“ ersetzt wird durch den Ausdruck „Gemäß § 24 Abs. 3 FSG“.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensverlauf

Angefochtener Bescheid

1. Der Beschwerdeführer besitzt eine Lenkberechtigung. Im angefochtenem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft.

die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B für die Dauer von sechs Monaten ab der Zustellung des Bescheides entzogen (Spruchpunkt I.; der Bescheid wurde am 17. Oktober 2024 zugestellt, sodass die Entziehung bis zum 17. April 2025 dauert);

die unverzügliche Abgabe des Führerscheines angeordnet (Spruchpunkt II.);

die Teilnahme an einer Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet und ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet (Spruchpunkt III.);

ausgesprochen, dass sich die Probezeit mit Anordnung einer Nachschulung um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2026 verlängert (Spruchpunkt IV.); und

die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt V.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt und bei einem Abbiegevorgang vorsätzlich derart beschleunigt habe, dass die Hinterreifen durchgedreht seien und er mit dem Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn gedriftet sei (Ausbruch ein Meter rechtsseitig). Er habe dadurch als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Rechtsvorschriften verstoßen.

Beschwerde

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin hat er im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Die Behauptung, dass er gedriftet sei (einen Meter Ausbruch) sei nicht richtig. An dem Tag sei das Wetter sehr schlecht gewesen und es habe stundenlange geregnet. Er hat zwar etwas mehr aufs Gas gedrückt, doch sein Ziel sei es nie gewesen zu driften oder sonst etwas in der Art. Er sei ausgerutscht und ihm werde vorgeworfen gedriftet zu haben. Er habe sofort probiert das Fahrzeug wieder in die Kontrolle zu halten und das habe er auch erfolgreich gemacht. Da auch niemand rundherum gewesen sei, habe er auch keinen Schaden machen können, da man meine, dass er rücksichtslos gefahren sei.

Weiters hätte er seinen Motor so hoch durchdrehen lassen, bis es zum Drehzahlbegrenzer hochgefahren sei. Diese Aussage stimme wieder nicht, da sein Auto sowieso etwas lauter sei und deswegen so von den Beamten wahrgenommen worden sei. Es sei weder sein Auto an dem Tag von den Beamten beachtet worden, ob es irgendwelche technischen Veränderung gebe, weder sei ein Dezibel Messer genutzt worden, um zu schauen, ob es denn wirklich zu laut sei.

Hätte er gewusst, dass, wenn er die Strafe zahle, zugebe, dass er diese Strafe gemacht habe, hätte er dort einen Einspruch gemacht. Er wolle nicht noch mehr Probleme haben. Mit der Entnahme seines Führerscheines werde es nicht leichter für ihn.

Sechs Monate sei eine lange Zeit. Zu bemerken sei, dass er niemandem geschadet habe noch rücksichtslos gewesen sei. Dazu werde ihm der Führerschein zum ersten Mal abgenommen und dies finde er extrem und sehr hart. Noch dazu habe er auch nicht das Tempolimit überschritten.

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Es wurde der Verwaltungsakt eingesehen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Strafverfügung vom 4. Juli 2024 vorgelegt, in welcher der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes bestraft wurde. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 30. Dezember 2024 eine Stellungnahme eingebracht.

In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft haben daran teilgenommen. Als Zeuge wurde jener Polizeibeamte (Abt.Insp. J S) befragt, der das Fahrmanöver des Beschwerdeführers beobachtet hat. Außerdem hat der Amtssachverständige C W, der bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft ein Gutachten erstellt hat, weitere Ausführungen gemacht.

Sachverhalt

5. Der Beschwerdeführer besitzt eine Lenkberechtigung der Klassen AM und B. Diese Lenkberechtigung unterliegt einer Probezeit, die bis zum 30. Juni 2025 dauert.

6. In R befindet sich unmittelbar neben der Tiefgarageneinfahrt des V (B x) eine Seitenstraße (mit Fahrverbot), die in die B einmündet.

Der Beschwerdeführer hat am 2. Juli 2024 um 23:18 Uhr auf dieser Seitenstraße einen Pkw gelenkt und ist nach links in die B eingefahren.

Beim Linksabbiegen hat er den Pkw so stark beschleunigt, dass das Heck des Pkws circa einen Meter nach rechts ausgebrochen ist. Der Beschwerdeführer hat dieses Fahrmanöver bewusst durchgeführt, damit der Pkw driftet; der Pkw ist auch circa zwei bis drei Sekunden gedriftet. Daraufhin hat der Beschwerdeführer gegengelenkt und der Pkw hat sich wieder eingependelt.

Als der Beschwerdeführer mit dem Pkw gedriftet ist, waren zahlreiche Fußgänger auf der linken und rechten Seite der B unterwegs; die Fußgänger haben die Übertragung eines Fußballspieles („Public Viewing“) verlassen. In dem Bereich der B, in dem der Driftvorgang stattgefunden hat, waren auf beiden Seiten circa 20 bis 30 Personen, die sich auf dem Gehsteig „aufgefädelt“ haben.

Unmittelbar nach jener Straßenstelle, an welcher der Beschwerdeführer in die B eingefahren ist, befindet sich auf der B ein Schutzweg und unmittelbar danach eine weitere Kreuzung (in Fahrtrichtung Bahnhof mündet dort von links die „R“ und von rechts die „S“ in die B ein). Der Driftvorgang hat sich auch auf dem Schutzweg ereignet. Im Kreuzungsbereich sind Fußgänger gestanden. Die Straße war nass.

7. Nach dem Einpendeln hat der Beschwerdeführer den Pkw stark beschleunigt und ist auf der B in Richtung Bahnhof gefahren. Danach hat der Beschwerdeführer ausgekuppelt und das Fahrzeug „hochgedreht“.

In weiterer Folge wurde er von der Polizei kontrolliert.

Beweiswürdigung

8. Die Feststellungen im Punkt 5 zur Lenkberechtigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

9. Zu den Feststellungen im Punkt 6 (Driften mit dem Pkw):

Der Beschwerdeführer wurde im Spruchpunkt 1. der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Juli 2024 rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 102 Abs 3 vierter Satz Kraftfahrgesetz in Verbindung mit § 102 Abs 3c Kraftfahrgesetz bestraft, weil er sich als Lenker des Kraftfahrzeuges im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten hat, da er vorsätzlich beim Abbiegevorgang derart beschleunigt hat, dass die Hinterreifen durchgedreht sind und er mit dem Pkw auf der Fahrbahn gedriftet ist (Ausbruch einen Meter rechtsseitig).

Das Landesverwaltungsgericht ist an diese rechtskräftige Strafverfügung insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH 10.05.2024, Ra 2024/01/0133).

Für das Landesverwaltungsgericht steht daher in diesem Verfahren fest, dass der Beschwerdevorgang beim Abbiegevorgang gedriftet ist.

Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die Angaben des Polizeibeamten in der Verhandlung. Die Angaben des Beamten waren glaubwürdig. Er hat von seinem Standort aus den Abbiegevorgang und die Verkehrssituation gut beobachten können. Es gibt auch keinen Grund, warum er falsche Angaben machen sollte.

Der Beamte hat glaubwürdig dargelegt, dass es sich um keinen Fahrfehler gehandelt hat, sondern dass das Fahrverhalten vom Beschwerdeführer bewusst herbeigeführt worden sei; auch der Amtssachverständige hat ausgeführt, dass bei einem Auto mit Stabilitätsprogramm ein Spurversatz nur möglich ist, wenn er bewusst herbeigeführt wird (bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw wird ein Stabilitätsprogramm ab dem Jahr 2001 serienmäßig verbaut und der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass er einen „Knopf im Auto“ hat, „auf dem DSC [Dynamic Stability Control] oben steht“). Der Beamte hat die Dauer des Driftvorganges auf etwa zwei bis drei Sekunden geschätzt.

Die Feststellungen zur Straßenstelle, an der sich der Vorfall ereignet hat, und zum Fußgängeraufkommen stützen sich ebenfalls auf die glaubwürdigen Angaben des Beamten in der Verhandlung (vgl. Seite 5, letzter Absatz, und Seite 6, letzter Absatz der Verhandlungsschrift).

10. Die Feststellungen im Punkt 7 ergeben sich aus dem Spruchpunkt 2. der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Juli 2024. Darin wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des im Sachverhalt festgestellten Verhaltens bestraft.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

11. Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 lautet auszugsweise wie folgt:

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4. […]

(3) […] Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

[…]

[…]

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) […]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…];

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

[…]

[…]

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

[…]

(2) […]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

[…].

[…] Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […] Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. […].

[(3a) bis (6) …]

[…]

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. […]

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]“

Rechtliche Beurteilung

12. Wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig ist, dann muss ihm die Lenkberechtigung entzogen werden. Als nicht mehr verkehrszuverlässig gilt, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder wer mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat (vgl. § 7 Abs 3 Z 3 FSG).

In einem solchen Fall muss die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate betragen (vgl. § 26 Abs 2a FSG).

13. Der Beschwerdeführer hat eine Verkehrsvorschrift, nämlich den § 102 Abs 3 und Abs 3c Kraftfahrgesetz, übertreten, weil er mit einem Pkw gedriftet ist und sich damit im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten hat.

Dieses Verhalten war besonders rücksichtslos, weil sich zu diesem Zeitpunkt am Tatort Fußgänger aufgehalten haben, was dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, hat doch zuvor die Übertragung eines Fußballspieles („Public Viewing“) geendet, weshalb mit abreisenden Fußgängern gerechnet werden musste.

Das Verhalten war auch an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen: Am Tatort hat sich ein Schutzweg befunden und es haben sich in diesem Bereich Fußgänger befunden. Die Straße war nass. Der Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass beim Driftvorgang nicht kontrolliert werden kann, wie weit das Fahrzeug ausbricht. Auch wenn kein Fußgänger konkret gefährdet wurde, waren die Verhältnisse besonders gefährlich, hätte doch bei einem Ausbrechen des Fahrzeuges ein Fußgänger getroffen werden können (vgl. VwGH 15.11.2018, Ra 2018/11/0220, wonach eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG nicht voraussetzt, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist).

Der Beschwerdeführer hat gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und sich dabei besonders rücksichtslos verhalten sowie besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt. Er gilt daher als verkehrsunzuverlässig und die Lenkberechtigung musste gemäß § 26 Abs 2a Führerscheingesetz für mindestens sechs Monate entzogen werden.

Die Bezirkshauptmannschaft hat daher zu Recht eine sechsmonatige Entziehung ausgesprochen und angeordnet, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein abliefern muss (vgl. die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides).

14. Da die Entziehung in der Probezeit erfolgt, hat die Bezirkshauptmannschaft zu Recht eine Nachschulung angeordnet (vgl. § 24 Abs 3 zweiter Satz Z. 1 FSG), und zu Recht ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet (vgl. § 24 Abs 3 sechster Satz FSG; vgl. den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides).

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich auch die Probezeit um ein weiteres Jahr (vgl. § 4 Abs 3 dritter Satz FSG). Die Probezeit wurde daher zu Recht um ein Jahr bis zum 30. Juni 2026 verlängert (vgl. den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides).

Da auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Recht ausgeschlossen wurde, konnte der Beschwerde keine Folge gegeben werden.

Unzulässigkeit der Revision

15. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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