LVwG V LVwG-1-863/2023-R13

LVwG-1-863/2023-R13Tribunal administratif régional21 oct. 2024

Regest

Versammlungsgesetz, Bannmeile Tagung gesetzgebende Körperschaft, Zeit vor Sitzungsbeginn, Analogieverbot, Wortlaut, Sinn

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-863/2023-R13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.863.2023.R13

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M. über die Beschwerde der A S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.11.2023, Zl X, betreffend Übertretungen des Versammlungsgesetzes (VersammlungsG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen

Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt;

Spruchpunkt 2. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie zu Spruchpunkt 2. verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 130 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen:

„Spruch

1.

Datum/Zeit: 06.07.2023, 08:25 Uhr – 08:45 Uhr

Ort: xxxx B, R x, Vorplatz des Landhauses

Sie haben unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtages entfernt, an einer allgemein zugänglichen Versammlung mit dem Thema "S" teilgenommen, obwohl sich der Landtag ab 09.00 Uhr im Landhaus versammelte und während der Landtag versammelt ist im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden darf.

2.

Datum/Zeit: 06.07.2023, 08:45 Uhr – 08:51 Uhr

Ort: xxxx B, R x, Vorplatz des Landhauses

Sie haben es als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema "S" unterlassen, die Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:45 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 08:51 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 7 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. Nr. 392/1968

2.

§ 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

5 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. I Nr. 50/2012

2. € 100,00

5 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. I Nr. 50/2012

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 220,00“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, ihre Zusammenkunft sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Vorarlberger Landtag bzw. die gewählten Volksvertreter ihre Pflichten, die in der Landesverfassung in Art 7 festgeschrieben seien, seit Jahren missachten würden. Keine der anwesenden Personen, ebenso wie sie, habe die Arbeit der Abgeordneten zum Landtag stören wollen, im Gegenteil hätten sie die gewählten Volksvertreter nachdrücklich an den laut Landesverfassung festgeschriebenen Schutz des Lebens und den dort ebenfalls festgehaltenen Klimaschutz erinnern wollen. Die Bundesregierung habe zudem bereits am 26.09.2019 den climate emergency ausgerufen. Trotzdem würden die Bundesregierung und die Vorarlberger Landesregierung bzw. die gewählten Vertreter im Landtag § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung nachhaltig nicht einhalten. Die Republik Österreich bekenne sich zum umfassenden Umweltschutz. Umfassender Umweltschutz sei die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen.

Im Übrigen werde von der Bezirksverwaltungsbehörde mit zweierlei Maß gemessen. Bei der Landtagssitzung am 11. April 2015 habe ab ca 18:30 Uhr ein Protestkonzert des Blasmusikverbandes für die Beibehaltung der Militärmusik stattgefunden, obwohl gleichzeitig noch der Landtag bis 18:52 Uhr getagt habe. Der Protest der über 1.000 Menschen sei bis in den Sitzungssaal hörbar gewesen, dieser Protest sei, obwohl er innerhalb der aufrechten Bannmeile stattgefunden habe, nicht behördlich aufgelöst worden, im Gegenteil, laut Foto hätten der Landtagspräsident S, die damaligen Landesräte S und R sowie der Landeshauptmann W eine Petition von W B vom Blasmusikverein entgegengenommen.

Der Bau weiterer Straßen ziehe neben der während der Bauphase entstehenden Klimaschäden und nachhaltiger Zerstörung weiteren Verkehr nach sich. Seit Jahrzehnten liefere die Wissenschaft den Beweis, dass neue Straßen keine Mittel gegen Staus seien und keinesfalls den Verkehr eindämmen würden. Im Gegenteil, Schnellstraßen und Untertunnelungen würden den Komfort beim Autofahren erhöhen. Es gehe schneller und bequemer. Aber nicht lange, denn neue Straßen würden neue Autos/neuen Schwerverkehr anziehen. Es handle sich dabei um wenige Wochen oder höchstens Monate, dann würden dort, wo neu gebaut worden sei, dieselben Staus und das gleiche Verkehrsaufkommen wie vor dem Ausbau entstehen. Werde die Tunnelspinne in Feldkirch gebaut, gebe es innerhalb kürzester Zeit dieselben Staus, noch mehr Emissionen, noch mehr CO²-Belastung, noch mehr Naturvernichtung. Auf diesen Umstand hätten sie die verantwortlichen Politiker nochmals und nachdrücklich hinweisen wollen. Sie dürften keine Zeit mehr verlieren, die Klimakatastrophe sei bereits eingetreten. Die Extremwetterereignisse der letzten Monate, zurzeit Somalia – hier seien Hunderttausende Menschen aktuell auf der Flucht – würden dies mehr als deutlich zeigen.

Ob die Auflösung der Versammlung rechtmäßig gewesen sei, sei mangels Angabe der belangten Behörde zur Begründung der Auflösung nicht nachvollziehbar und keiner konkreten Argumentation zugänglich. An dieser Stelle werde auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Nicht jeder Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, andere Gesetze und auch nicht jede Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, würden eine Auflösung rechtfertigen, vielmehr sei sie als einschneidender Eingriff in die Versammlungsfreiheit nur zulässig, wenn sie zur Wahrung eines der in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter unerlässlich sei. Die Ausübung dieser Rechte dürfe keiner anderen Einschränkung unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig seien. In seiner Rechtsprechung zur Untersagung von Versammlungen habe der Verfassungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass beispielsweise nicht unbeträchtliche Verkehrsbehinderungen im Interesse der Versammlungsfreiheit in Kauf zu nehmen seien. Ein friedliches Erinnern der gewählten Landesmandatare an die dringlichste und existenziell wichtigste Aufgabe - den Schutz der Lebensgrundlagen - endlich zu veranlassen, gefährde weder die innere noch die äußere Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der Ordnung. Vielmehr gefährde die Untätigkeit der Politik ihrer aller Lebensgrundlagen nachhaltig. Die Versammlung sei überdies ruhig und friedfertig verlaufen, alle Personen hätten ungehindert passieren können. Im Lichte dessen und vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung sei hier nicht nachvollziehbar, inwiefern die Versammlung, an der teilgenommen worden sei, eine so schwerwiegende Gefahr oder Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles hervorgerufen hätte, dass die Auflösung gemäß § 11 Abs 2 EMRK berechtigt gewesen wäre.

Unprofessionelle und nichthörbare Auflösung der Versammlung:

Die Auflösung der Versammlung sei für den Großteil der Anwesenden, wie auch für sie nicht wahrnehmbar (hörbar) gewesen, es sei kein Megafon zum Einsatz gekommen. Die Auflösung der Versammlung sei unprofessionell gewesen und habe den Anwesenden nicht die Chance gegeben, sich zu entfernen.

Rechtfertigender Notstand:

Abgesehen davon, dass die Versammlung unrechtmäßig aufgelöst worden sei, mangle es den Handlungen auch deswegen an der Rechtswidrigkeit, weil diese durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt seien. Das Europäische Parlament habe explizit den Klimanotstand ausgerufen und damit, wie zahlreiche weitere Institutionen weltweit, signalisiert, dass es die eindringlichen Warnungen seitens der Wissenschaft bemerkt habe. In der Schweiz habe ein Bezirksgericht Klimaaktivisten wegen rechtfertigenden Notstandes freigesprochen, nachdem sie sich trotz Aufforderung nicht aus einer Bankfiliale entfernt hätten, wo sie auf klimaschädliche Investitionen aufmerksam gemacht hätten. Am 05.04.2023 hätten sich Österreichs Universitäten hinter die Klimabewegung gestellt. Warnungen der Wissenschaft und Anliegen friedlicher Formen des zivilen Protests müssten ernstgenommen werden. In der Aussendung habe es geheißen, als PionierInnen einer nachhaltigen Entwicklung stellen sich die österreichischen Universitäten angesichts der geringen Ambitionen der österreichischen Regierung bei der Umsetzung der Klimaziele bzw Ignoranz wissenschaftlicher Evidenz solidarisch hinter die große Gruppe führender Wissenschaftler, die disziplinen- und universitätsübergreifend nicht müde werde, auf die dramatische Folge der Klima- und Biodiversitätskrise hinzuweisen. Die österreichische Universitätskonferenz richte daher erneut einen dringenden Appell an die Bundesregierung. Am Freitag, den 21.04.2023 hätten sich 1.400 Fachleute hinter die Klimaproteste gestellt und bestätigt, dass der Protest als letztes Mittel legitim sei. Der Appell an die Behörden und die Regierung laute: „Handeln statt Kriminalisierung“. Die Behörde und das Verwaltungsgericht würden ersucht, dass man auf die Universitäten und 1.400 Fachleute höre. Durch die eskalierende Klimakatastrophe, die sie jetzt gerade beobachten könnten, würden unmittelbar drohenden Nachteile und eine existenzielle Gefahr für das menschliche Leben entstehen. Das sei nicht die Meinung von „fehlgeleiteten Klimaaktivisten“, diese Feststellung basiere auf wissenschaftlich erhobenen Messtatsachen. Vielfach durchgeführte Studien würden dies belegen. Klimaschutz sei kein Hobby, es sei Menschenschutz. Auch die EU habe diese Tatsache bereits 2019 anerkannt. In einem Zukunftsbericht heiße es in der Einleitung: „An increase of 1.5 degrees is the maximum the planet can tolerate; should temperatures increase further beyond 2030, we will face even more droughts, floods, extreme heat an poverty for hundreds of millions of people. The likely demise of the most vulnerable populations – and at worst, the extinction of humandkind altogether.“

Bereits 2021 habe der renommierte Klimaforscher Professor Hans-Joachim Schellenhuber gesagt: „Ich sage Ihnen, dass wir unsere Kinder in einen globalen Schulbus hineinschieben, der mit 98 % Wahrscheinlichkeit tödlich verunglückt“. Er versuche alles Friedliche in seiner Macht Stehende zu tun, um die Regierung an ihre Verantwortung für den Schutz der Menschen in Österreich zu erinnern. Dieser Protest sei Teil davon. Die Güterabwägung sei klar. Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes sei es erforderlich, dass das zu rettende Gut höherwertiger sei als das verletzte Gut. Die voranschreitende Klimakrise gefährde die Lebensbedingungen nachhaltig und stelle eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Menschen dar. Durch die Handlungen solle bewirkt werden, dass politische Entscheidungsträger endlich die notwendigen Schritte setzen würden, um einem weiteren Voranschreiten der Erderhitzung entgegenzuwirken, sodass schwerwiegende Schäden an Menschen und Umwelt noch verhindert werden können. Die Rechtsgüter Leib und Leben sowie das Allgemeinrechtsgut Umwelt seien jedenfalls höherwertig als die Nachteile, die aus einer vermeintlichen Beeinträchtigung durch 15 Minuten Sitzungsverzögerung entstehen würden. Sofortige Systemübergänge seien notwendig. Erst kürzlich sei der neueste Synthesebericht des Weltklimarates vorgestellt worden. Die Wissenschaftler hätten betont, dass es jetzt dramatische Änderungen in den bestehenden ökonomischen Strukturen brauche. Jede weitere Verzögerung berge brachiale Risiken. Antonio Guterres, der UN Präsident, kommentiere den Bericht mit „Verzögerung bedeutet Tod“. Trotzdem handle unsere Regierung nicht. Sie hätten kein Klimaschutzgesetz in Österreich. Nicht einmal einfachste Schutzmaßnahmen, wie zB eine Temporeduktion, würden umgesetzt. Der Bau neuer Straßen, wie das Großprojekt Tunnelspinne, befeuere den CO²Ausstoß noch einmal maßlos. Die Notstandshandlung müsse des Weiteren das angemessenste Mittel darstellen, um die Gefahr von dem bedrohten Rechtsgut abzuwenden, bzw. dürfe kein anderer schonenderer Weg zur Rettung des höherwertigen Guts zur Verfügung stehen. Ziviler Ungehorsam sei in dieser Notsituation ein angemessenes Mittel. Alle Klimaschutzaktivitäten und jeder Klimaaktivismus inklusive zivilem friedlichen Ungehorsams seien unabdingbar zur Abwehr der Klimakatastrophe. Friedlicher ziviler Ungehorsam als erfolgreichste Protestform der Geschichte sei geeignet, um auf gesellschaftliche Missstände hinzuweisen und die Regierung zum Handeln zu bewegen. Die Forschung von Erica Chenoweth, Professorin an der Stanford University, belege das. Die Angemessenheit könnte verneint werden, wenn politische Entscheidungsträger bereits hinreichende Maßnahmen setzen würden, um schwerwiegende Schäden, die aus der Erderhitzung resultieren, abzuwenden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei die Klimakatastrophe durch die aktuellen Maßnahmen gefördert, in dem Steuergeld zur Finanzierung der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Verfügung gestellt worden sei und werde. Zuletzt sei gar das Erdgasbevorratungsgesetz verabschiedet worden und die Landesregierung in Vorarlberg wolle weiterhin fossile Megaprojekte wie die Tunnelspinne oder die S18 bauen. So warnte der Weltklimarat im März 2023, dass sich das Fenster schließe und man dringend globale Maßnahmen brauche, um den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Die Emissionen würden weiter steigen. Mit der aktuellen Politik werde der Temperaturanstieg bis zum Ende des Jahrhunderts auf 2,8 Grad Celsius festgesetzt. Sie müssten mehr tun, um Emissionen zu reduzieren und sich an ein geändertes Klima anzupassen. Alle anderen friedlichen Mittel seien bereits in den letzten 30 Jahren ausgeschöpft worden: Petitionen, angemeldete Massendemonstrationen oder symbolisierter Aktionismus. Keine der Aktionen habe Wirkung gezeigt, es seien keine bzw. nur völlig unzureichende Klimaschutzmaßnahmen getroffen worden, obwohl sie diese zur Vermeidung fortführender Umweltschäden dringend benötigen würden, aber auch, um den sozialen Frieden und ihre Demokratie zu erhalten. Die Politiker, die Regierung in Österreich, auch die Politiker in Vorarlberg, hätten ihre Versuche weitestgehend ignoriert. Die Beteiligung an diesen Protesten erfolge aus purer Verzweiflung. Es gehe um das mittelfristige Überleben der Menschheit. Das Gericht werde sehr eindringlich gebeten, festzustellen, dass der Protest legitim und notwendig gewesen sei. Ihnen würde keine Zeit mehr bleiben. Alle Institutionen des Staates müssten ihr Überleben ebenso wie ihre demokratische Grundordnung schützen. Ihre Handlungen seien in Anbetracht der geschilderten Umstände und der Zwecklosigkeit anderer Maßnahmen somit das einzig verbliebene Mittel, um eine notwendige Auseinandersetzung der Landesregierung mit dem drohenden Klimakollaps herbeizuführen, sodass weiterführende Schäden verhindert bzw. zumindest verzögert werden könnten. Selbst wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint würde, wäre zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen, da aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem daraus resultierenden dringenden Handlungsbedarf ein angeblich rechtmäßiges Verhalten - unnötiges Abwarten bis zum unumkehrbaren Klimakollaps - nicht mehr zugemutet werden könne. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass weder rechtfertigender noch entschuldigender Notstand vorgelegen habe, so liege jedenfalls ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne des Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor. Aufgrund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrates sowie auch des Klimanotstandsbeschlusses des Landtages Vorarlberg vom 04.07.2019 könne man zu Recht davon ausgehen, dass eine Notsituation vorliege.

Da diesen Beschlüssen jedoch keine entsprechenden Gesetze und Verordnungen zur Eindämmung der Klimakatastrophe gefolgt seien, sondern im Gegenteil Steuergeld zur Finanzierung der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Verfügung gestellt worden sei und fossile Megaprojekte wie die Tunnelspinne und die S18 weiterverfolgt würden, bestehe Handlungsbedarf und man gehe begründet davon aus, aufgrund der Notsituation gerechtfertigt zu handeln. Im Falle eines Irrtums, wäre dieser Irrtum vom österreichischen Nationalrat und vom Land Vorarlberg veranlasst und daher nicht vorwerfbar.

Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das Straferkenntnis der BH als nichtig aufzuheben, in eventu das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen auf 20 Euro herabzusetzen, wobei die finanzielle Lage und die tristen Vermögensverhältnisse sowie das Motiv der Handlungen zu berücksichtigen sei. Aufgrund des äußerst geringen Schuldgehalts der Tat und den unbedeutenden Folgen wäre mehr als die Verhängung einer bloß symbolischen Strafe unangemessen. Es seien ausschließlich selbstlose, ehrenhafte und dringende Beweggründe Anlass für das Verhalten gewesen, im Weiteren werde der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB (achtenswerte Beweggründe) geltend gemacht.

In der mündlichen Verhandlung legte der Vertreter der Beschuldigten noch einmal ausführlich die Beweggründe der Beschuldigten dar, legte Lohnzettel vor und verwies auf ihre Unbescholtenheit und brachte vor, dass das Berechnungsverhältnis für die Ersatzfreiheitsstrafe unrechtmäßig sei.

3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt, Einholung einer Stellungnahme der Landtagsdirektorin, Einsichtnahme in das im Internet abrufbare Videoarchiv des Vorarlberger Landtages sowie Einvernahme des Zeugen Hofrat Mag. A D.

4. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die Beschuldigte hat am 06.07.2023 in der Zeit von 08.25 Uhr bis 08.45 Uhr in xxxx B, R x, Vorplatz des Landhauses, unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtages (Landhaus in xxxx B, R x) entfernt, an einer allgemein zugänglichen Versammlung zum Thema „S“ teilgenommen. Sie war Teil einer Sitzkette bestehend aus 10 bis 12 Personen, welche sich an den Händen hielten (einige waren an den Händen zusammengeklebt) vor dem Eingang des Landhauses. Vor der Sitzkette lag ein Plakat mit der Aufschrift „TUNNELSPINNE NEIN!“.

Um 08.45 Uhr wurde die Versammlung vom Behördenvertreter für aufgelöst erklärt. Der Behördenvertreter stellte sich in einem Abstand von wenigen Metern vor die Versammlungsteilnehmer und erklärte sinngemäß, dass er Behördenvertreter sei, dass sie an einer verbotenen Versammlung teilnehmen würden, die Versammlung hiermit durch ihn aufgelöst werde und sie den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen hätten. Die Auflösung war für die Versammlungsteilnehmer hörbar. Trotz Auflösung der Versammlung hat sich die Beschuldigte bis zumindest 08.51 Uhr am Versammlungsort (xxxx B, R x, Vorplatz des Landhauses) aufgehalten.

Um 09.01 Uhr wurde die Sitzung des Vorarlberger Landtages im Landtagssaal des Landhauses, R x in xxxx B durch den Landtagspräsidenten eröffnet.

5. Der festgestellte Sachverhalt fußt auf den unter Punkt 3. aufgezählten Beweismitteln und ist – bis auf die Hörbarkeit der Auflösung – unstrittig.

Die Beschuldigte bringt vor, dass die Auflösung der Versammlung für den Großteil der Teilnehmenden wie auch für sie nicht wahrnehmbar (hörbar) gewesen. Es sei kein Megafon zum Einsatz gekommen.

Zu diesem Beweisthema wurde der Behördenvertreter Hofrat Mag. A D als Zeuge einvernommen. Dieser hat angegeben, dass ca 10 bis 12 Personen vor Ort gewesen seien. Aufgrund der Größe der Gruppe habe er beschlossen, kein Megaphon zu verwenden. Es wäre ihm überschießend vorgekommen. Er habe sich ca in drei Meter Abstand zu den Versammlungsteilnehmen befunden. Seines Wissens habe er gesagt: „Können Sie mich verstehen?“. Seitens der Versammlungsteilnehmer sei genickt worden. Der Zeuge machte einen glaubwürdigen Eindruck und hat überdies ein Lichtbild von der Situation vorgelegt (Anlage B der Verhandlungsschrift), welches in Einklang mit seinen Angaben steht.

Dass die Auflösung der Versammlung für die Beschuldigte nicht wahrnehmbar (hörbar) war, war für das Verwaltungsgericht aufgrund des geringen Abstandes zwischen Behördenvertreter und Versammlungsteilnehmern und der Situation (der Behördenvertreter stellt sich vor die Teilnehmer, fragt ob er verstanden wird und verkündet nach Bejahung die Auflösung) nicht glaubwürdig.

6. Spruchpunkt 1.:

6.1. Gemäß § 7 VersammlungsG 1953, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl Nr 392/1968, darf während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

Gemäß § 19 VersammlungsG, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl I Nr 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

6.2. Die belangte Behörde wirft der Beschuldigten vor, dass sie am 06.07.2023 in der Zeit von 08.25 Uhr bis 08.45 Uhr an einer Versammlung in der Verbotszone („Bannmeile“) teilgenommen hat, obwohl sich der Landtag ab 09.00 Uhr im Landhaus versammelte.

6.3. Zur Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 7 VersammlungsG (Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht) führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Zweck dieser Bestimmung ist, dass die Sitzungen eines gesetzgebenden Organs durch eine Versammlung unter freiem Himmel nicht beeinträchtigt werden sollen (Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht, 20133, Kommentar zu § 7 des Versammlungsgesetzes).

Eigner/Keplinger (Versammlungsrecht, 2012, Anmerkung 1.2. ,zu § 7 des Versammlungsgesetzes) führen dazu aus, dass § 7 des Versammlungsgesetzes die Sitzung eines gesetzgebenden Organs vor Beeinträchtigungen durch eine Versammlung unter freiem Himmel bewahren insbesondere einen durch die Versammlung ausgeübten Druck auf die Abgeordneten verhindern soll; dabei soll nicht nur die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaft geschützt, sondern auch der Zugang zu den Tagungsgebäuden gewährleistet werden. Dieser Auffassung hat sich auch die Parlamentsdirektion in einer Stellungnahme zu einem beim Landesverwaltungsgericht Wien im Jahr 2020 anhängigen Verfahren, Zahl V WG -001/042/129/2020 - 5) angeschlossen.

Auch wenn in § 7 des Versammlungsgesetzes davon die Rede ist, dass während einer Versammlung des Landtages im Umkreis von 300 m keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden darf, ist aufgrund des Zwecks der Bestimmung, dass eine Sitzung des Landtages nicht beeinträchtigt werden soll und daher auch der Zugang zum Landtag gewährleistet sein muss, davon auszugehen, dass das gesetzliche Versammlungsverbot nicht erst ab Beginn der Landtagssitzung gilt, sondern bereits davor, da ansonsten das Zusammentreten des Landtages durch eine Versammlung unter Umständen überhaupt verhindert werden könnte.

Würde dagegen die Auffassung vertreten, dass das in Rede stehende Verbot nur während der Landtagssitzung gilt, könnte durch eine Versammlung das Zusammentreten des Landtags verhindert werden, was zur Folge hätte, dass das Verbot überhaupt nicht zur Anwendung gelangt.“

6.4. Die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung wird aus folgenden Überlegungen nicht geteilt:

6.4.1. Gemäß § 1 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

§ 1 Abs 1 VStG enthält die Verankerung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips in Bezug auf „Strafen“, welches verfassungsrechtlich (Art 7 EMRK, Art 18 B-VG) abgesichert ist. Danach kann als Verwaltungsübertretung nur eine solche Tat bestraft werden, die bereits „vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war“ (nullum crimen sine lege – „kein Verbrechen ohne Gesetz“). Der Inhalt dieser Garantie ist mehrgliedrig und enthält ua ein Rückwirkungsverbot und ein Verbot einer nachträglichen Strafverschärfung („nulla poena sine lege“; siehe dazu näher Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 1 [Stand 1.7.2023, rdb.at]), sowie ein Analogieverbot.

Es besteht also das Erfordernis einer – die Tatbegehung als solche erfassenden – einschlägigen Strafvorschrift. Auch wenn § 1 Abs 1 VStG nicht davon spricht, dass die Tat „ausdrücklich“ mit Strafe bedroht sein muss, so ergibt sich dieses Erfordernis doch aus dem teleologischen Gesamtzusammenhang der Regelung (sog „Orientierungsfunktion der Strafgesetze“): Schon der Sprachkundige, nicht erst der Rechtskundige soll die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen – und damit umgekehrt die Grenzen der bürgerlichen Freiheit – verlässlich bestimmen können (vgl schon VfSlg 3207/1957, 4037/1961, 9187/1981).

Auch im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung („Analogieverbot“). Es gilt das Verbot der analogen Anwendung der Strafgesetze zum Nachteil des Täters (VfSlg 4280/1962; VwSlg 6956 A/1966; VwSlg 7181 A/1967). Genauso unzulässig ist jede sonstige (allenfalls methodisch nicht einmal als Analogie im technischen Sinn darstellbare) – den äußerst möglichen Wortsinn einer Strafnorm überschreitende – Auslegung zu Lasten des Täters (vgl zuletzt VwGH Ra 16.02.2023, 2021/02/0170 und 0236).

Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (VwGH 26.1.2023, Ro 2020/01/0002).

Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).

Erbringt bereits die objektive Auslegung nach dem Wortlaut (Wortsinn) ein klares und eindeutiges Ergebnis, besteht für eine weitergehende Interpretation nach anderen Methoden grundsätzlich kein Raum mehr (VwGH 20.12.2022, Ro 2018/08/0001).

6.4.2. Die in § 7 VersammlungsG genannte „Bannmeile“ besteht dem Wortlaut zufolge, „während […] ein Landtag [am Sitze] versammelt ist“.

Der Gesetzestext bezieht sich auf den Zeitraum, in dem das Organ Landtag am Sitz versammelt ist. Nach dem Duden (www.duden.de) ist eine Versammlung a) das Versammeln, Sichversammeln, Zusammenkommen, b) Zusammenkunft, Beisammensein mehrerer, meist einer größeren Anzahl von Personen zu einem bestimmten Zweck und c) mehrere, meist eine größere Anzahl von Personen, die sich zu einem bestimmten Zweck versammelt haben. Der Landtag ist begrifflich erst versammelt, wenn die Abgeordneten am Sitz des Landtages (Landhaus in xxxx B, R x) zur Landtagssitzung zusammenkommen (tagen), nicht jedoch, wenn die einzelnen Abgeordneten zum Sitz des Landtages anreisen.

Die Wort „während“ leitetet einen Gliedsatz ein, der die Gleichzeitigkeit mit dem im Hauptsatz beschriebenen Vorgang bezeichnet; in der Zeit, als… (www.duden.de). Durch die Verwendung des Begriffs „während“ ergibt sich, dass das Versammlungsverbot auf den tagenden Landtag abstellt und zeitlich nur für die Dauer der Sitzungen gilt (vgl. im Gegensatz dazu die Formulierung bei der konstituierenden Sitzung des Landtages in § 16 Abs 2 Vorarlberger Landesverfassung: Die Landtagsperiode beginnt mit dem Tag, an dem sich der neugewählte Landtag zu seiner ersten Sitzung versammelt.).

Ebenso stehen die Materialien im Einklang mit der am eindeutigen Gesetzeswortlaut orientierten Interpretation. Die Erläuternden Bemerkungen zu der die VersammlungsG-Novelle 1968, BGBl 392, mit welcher die ursprünglich 38 km betragende sogenannte „Bannmeile“ auf 300 m herabgesetzt wurde, betreffenden Regierungsvorlage (874 BlgNR, 11. GP) führen hiezu aus:

„...Es besteht aber keinerlei praktisches Bedürfnis, Versammlungen unter freiem Himmel in einem so weiten Umkreis (sc. 38 km) vom Sitz eines gesetzgebenden Organs zu verbieten. Der dem §7 leg. cit. zugrunde liegenden ratio, daß die Sitzungen eines gesetzgebenden Organs durch eine Versammlung unter freiem Himmel nicht beeinträchtigt werden sollen, wird vollauf Genüge getan, wenn derartige Versammlungen in einem Umkreis von 500 m (diese Grenze wurde durch die vom Verfassungsausschuß beschlossenen Abänderungen - s. 995 BlgNR, 11. GP - auf 300 m reduziert) vom Sitz des jeweils in Betracht kommenden gesetzgebenden Organs verboten werden.

Um dieser Auffassung Rechnung zu tragen, müssen aber auch die Worte 'an dem Ort ihres Sitzes' eliminiert werden, da unter dem Begriff des Ortes im Hinblick auf §16 leg.cit. das Gebiet der Ortsgemeinde, in dem das gesetzgebende Organ versammelt ist, zu verstehen ist oder doch verstanden werden kann. Wenn die Worte 'an dem Ort ihres Sitzes' aufrechterhalten würden, würde daher die beabsichtigte Einschränkung der Verbotszone wenigstens teilweise illusorisch werden.

Eine völlige Auflassung der Verbotszone erscheint aus dem Grunde nicht tunlich, weil der ungestörte Verlauf der Sitzungen der gesetzgebenden Organe nur dann voll gewährleistet werden kann, wenn während der Dauer der Sitzung in der unmittelbaren Umgebung des Tagungsortes keine öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden. Die durch §6 des Versammlungsgesetzes gebotene Möglichkeit, eine Versammlung, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, zu untersagen, reicht schon aus dem Grunde nicht aus, weil erfahrungsgemäß Versammlungen, gegen deren Abhaltung nach dem Inhalt der Anzeige keine begründeten Bedenken bestehen, innerhalb kürzester Zeit einen unfriedlichen Charakter annehmen können.

Findet eine solche Versammlung in der unmittelbaren Nähe eines gesetzgebenden Organs statt, dann erscheint es zweifelhaft, ob im Ernstfall Sicherheitsorgane in entsprechender Anzahl so zeitgerecht herbeigeführt werden können, um ein Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs zu verhindern. ...“.

Aus dem sich aus den soeben zitierten Erläuternden Bemerkungen ergebenden Sinn des § 7 VersammlungsG geht hervor, dass die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaften durch einen ungestörten Verlauf der Sitzungen geschützt werden soll, indem während der Dauer der Sitzungen in der Verbotszone ein Versammlungsverbot besteht. Dass der Gesetzgeber etwas Anderes gewollt hat, als er durch die Verwendung der Formulierung „während der Landtag [am Sitze] versammelt ist“ zum Ausdruck gebracht hat, nämlich, dass der Zeitraum vor den Sitzungen vom Versammlungsverbot umfasst sein soll, ergibt sich aus den Materialen nicht.

Die von der belangten Behörde und in der Literatur vertretene Auffassung, dass durch § 7 VersammlungsG auch der Zugang zu den Tagungsgebäuden gewährleistet werden soll und das gesetzliche Versammlungsverbot daher bereits vor Beginn der Landtagssitzung gilt, findet im Gesetz („während der Landtag [am Sitze] versammelt ist“) - sowie auch in den Gesetzesmaterialien („ungestörte Verlauf der Sitzungen“, „während der Dauer der Sitzung“) - keine Grundlage. Wie oben dargelegt, ist dem Gesetzeswortlaut wie auch den Materialien nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, ein Versammlungsverbot bereits vor Beginn der Sitzungen einzuführen (vgl. dazu wiederum den oben zitierten § 16 Abs 2 Vorarlberger Landesverfassung, bei welchem der Gesetzgeber klarstellt, dass er nicht auf die Dauer der Sitzung, sondern auf den Tag der Sitzung abstellt).

Wenn die belangte Behörde den § 7 VersammlungsG teleologisch interpretiert auf den gegenständlichen Fall anwenden möchte, ist ihr der klare Wortlaut der Bestimmung entgegenzuhalten. Die von der Behörde vorgenommene Auslegung des § 7 VersammlungsG überschreitet den äußerst möglichen Wortsinn („während“ versus „vor“) zulasten der Beschuldigten und ist unzulässig. Auch führt eine solche Auslegung des § 7 VersammlungsG zu dem Ergebnis, dass die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen nicht verlässlich bestimmt werden können. Es ist unklar, welcher Zeitraum vor der Landtagssitzung vom Versammlungsverbot umfasst sein soll: Gilt das Versammlungsverbot nur für den Zeitraum, in welchem die Abgeordneten üblicherweise anreisen oder gilt es im Einzelfall auch davor (Stichwort: „Early Bird“)? So ergibt sich aus einer Stellungnahme der Landtagsdirektion des Vorarlberger Landtages vom 03.05.2024, LTD-01.06-350, dass die Anreise der Abgeordneten individuell, jedoch meist im Zeitraum zwischen 07.45 Uhr bis kurz vor 09.00 Uhr erfolgt; manchmal auch schon vor 07.45 Uhr.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.11.1995, B1495/94 zum Ausdruck gebracht, dass er bei einer Übertretung des § 7 VersammlungsG auf den Sitzungsbeginn abstellt. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Behörde nicht ordnungsgemäß ermittelt habe, ob damals (Tatzeitpunkt 26. Mai 1993 von 11.00 Uhr bis 11.25 Uhr) überhaupt eine Sitzung des Nationalrates stattgefunden habe, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass feststehe, dass der Nationalrat am 26. Mai 1993 ab 11.00 Uhr getagt habe. Weiters nimmt der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung bei der Prüfung, ob der Gesetzesinhalt in Einklang mit Art 11 Abs 2 EMRK steht Bezug auf die (bereits) zusammengetretene gesetzgebende Körperschaft. So führt er in dem Zusammenhang wie folgt aus: „Jede Versammlung unter freiem Himmel, die in unmittelbarer Nähe einer zusammengetretenen gesetzgebenden Körperschaft stattfindet, widerstreitet zumindest den Interessen der nationalen und öffentlichen Sicherheit und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer.“

6.5. Da die Beschuldigte den Tatbestand in objektiver Hinsicht nicht erfüllt hat, wurde sie zu Unrecht nach § 7 VersammlungsG bestraft. Aus diesem Grund ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. Folge zu geben.

7. Spruchpunkt 2.:

7.1. Gemäß § 14 Abs 1 VersammlungsG, BGBl Nr 98/1953, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.

Gemäß § 19 VersammlungsG, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl I Nr 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

7.2. Die Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (vgl. VfGH 3.12.2013, B 1573/2012).

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 VersammlungsG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).

Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersammlungsG stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg.: „Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist“). Die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung wird vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216, mwN; VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).

7.3. Wie sich aus dem unter Punkt 4. festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde die Versammlung, an welcher die Beschuldigte teilgenommen hat um 08.45 Uhr für aufgelöst erklärt. Die Beschuldigte hat den Versammlungsort bis zumindest um 08.51 Uhr nicht verlassen.

Die Beschuldigte hat nicht geltend gemacht und gab es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie physische oder sonstige Umstände an einem sofortigen Verlassen der aufgelösten Versammlung hinderten. Ein sofortiges Verlassen des Versammlungsortes wäre ihr möglich gewesen. Es sind somit in objektiver Hinsicht alle Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs 1 VersammlungsG erfüllt.

In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte absichtlich gehandelt. Aus dem Verhalten der Beschuldigten kann der Schluss gezogen werden, dass es ihr gerade darauf ankam, den Versammlungsort trotz Versammlungsauflösung nicht zu verlassen, um die Versammlung fortzusetzen und weiterhin als Teil der Sitzkette zu fungieren und den Landtag an den Klimaschutz und seine damit verbundene Verantwortung zu erinnern.

7.4. Rechtfertigender und entschuldigender Notstand sowie Verbotsirrtum:

Die Beschuldigte bringt vor, dass es ihren Handlungen auch deswegen an Rechtswidrigkeit mangle, weil diese durch einen rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt seien. Zur Notstandssituation wird ausgeführt, dass das Europäische Parlament explizit den „Klimanotstand“ ausgerufen habe und durch die eskalierende Klimakatastrophe unmittelbar drohende Nachteile und eine existenzielle Gefahr für die menschliche Zivilisation entstehen würden. Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes sei es erforderlich, dass das zu rettende Gut höherwertiger als das verletzte Gut sei. Die voranschreitende Klimakrise gefährde die Lebensbedingungen nachhaltig und stelle eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Menschen dar, weshalb sofortige Systemübergänge notwendig seien. Durch die Handlungen wolle man bewirken, dass man seitens der politischen Entscheidungsträger endlich die notwendigen Schritte zur Verhinderung schwerwiegender Schäden an Menschen und Umwelt setze. Die Rechtsgüter Leib und Leben sowie das Allgemeinrechtsgut Umwelt seien jedenfalls höherwertiger als die Nachteile, die aus einer vermeintlichen 15-minütigen Beeinträchtigung einer Sitzung entstehen würden. Ziviler Ungehorsam sei zudem in dieser Notsituation ein angemessenes Mittel. Alle anderen friedlichen Mittel seien bereits in den letzten 30 Jahren ausgeschöpft worden. Selbst wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands verneint werde, sei zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen, da auf Grund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem dringenden Handlungsbedarf ein angeblich rechtmäßiges Verhalten nicht mehr zugemutet werden könne. Wenn das Gericht davon ausgehe, dass weder rechtfertigender noch entschuldigender Notstand vorliege, so läge jedenfalls ein entschuldigender „Verbotsirrtum“ im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor. Auf Grund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrates wie auch des Vorarlberg Landtags könne man zurecht von einer Notsituation ausgehen. Dieser Irrtum sei also durch den Klimanotstandsbeschluss des Nationalrats und des Vorarlberger Landtags veranlasst worden.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Der Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mittel ist das relativ Schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6, RZ 6 [Stand 1.7.2023, rdb.at]). Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0119, mwN). Es gehört zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/03/0161). Das gerettete Rechtsgut muss im Verhältnis zum geopferten eindeutig höherwertig sein (zB VwGH 11.05.1998, 94/10/0073). Dieses Erfordernis ist (jedenfalls) immer dann gewahrt, wenn sich eine Gefahr für die Rechtsgüter Leben/körperliche Unversehrtheit nicht anders als durch Verletzung eines verwaltungsrechtlichen Handlungsgebots abwenden lässt. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (zB VwGH 30.03.1993, 92/04/0241).

§ 6 VStG regelt den entschuldigenden Notstand nicht, sondern setzt diesen voraus. Eine Notstandssituation erfordert – so wie beim rechtfertigenden Notstand – das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Gemäß § 10 StGB ist der Täter diesfalls entschuldigt, „wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie [die Tat] abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war“ (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6, RZ 11 [Stand 1.7.2023, rdb.at]). Zum entschuldigten Notstand führt der VwGH aus, dass ein solcher dann nicht angenommen werden kann, wenn es dem Beschuldigten anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich wäre, die behauptete unmittelbar und schwere Gefahr abzuwehren (vgl dazu VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0123). Bei einem entschuldigenden Notstand ist einer handelnden Person ein rechtmäßiges Verhalten nicht zuzumuten (VwGH 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).

Bei Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes bleibt im Gegensatz zu einem Rechtfertigungsgrund, der das tatbestandsmäßige Verhalten rechtfertigt, somit als rechtmäßig erscheinen lässt, die Tat rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe wirken somit sachlich, Schuldausschließungs- gründe nur persönlich.

Im gegenständlichen Fall kann aus folgenden Gründen weder vom Vorliegen eines rechtfertigenden noch eines entschuldigenden Notstandes ausgegangen werden:

Bei dem Rechtsgut Umwelt oder Klima handelt es sich nicht um ein Individualrechtsgut, die Rechtfertigung durch Notstand ist aber auf Individualrechtsgüter beschränkt, sodass der Erhalt der Umwelt und die Rettung des Klimas keine notstandsfähigen Rechtsgüter sind. Auch eine allgemeine Gefahr für die Existenz der Zivilisation begründet keine Notstandssituation, weil es sich lediglich um eine abstrakte Gefahr handelt, die sich zudem aktuell wissenschaftlich nicht vorhersagen lässt und damit zu vage ist. Nur die Folgen des Klimawandels (etwa Dürren, Hitzewellen, Überschwemmungen) können zumindest in manchen Gegenden durchaus eine unmittelbar drohende Gefahr für Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Eigentum darstellen, zumal sich diese Gefahren jederzeit realisieren können (Kert, Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Klimaaktivisten, ÖJZ 2023/45).

Selbst unter der Annahme, dass aufgrund der Konsequenzen des Klimawandels von einer Notstandsituation auszugehen ist, sind die Anforderungen an eine Notstandshandlung nicht erfüllt. Wie oben dargelegt, muss das angewendete Mittel das einzige und angemessene Mittel zur Gefahrenabwehr darstellen.

Das Verhalten der Beschuldigten war nicht geeignet, die durch den Klimawandel verursachten Gefahren abzuwenden. Die von der Beschuldigten und den anderen Versammlungseilnehmern durchgeführte Protestaktion lenkte zwar, wie intendiert, die mediale Aufmerksamkeit auf ihr Anliegen. Jedoch wird durch die Protestaktion selbst sowie den Verbleib am Versammlungsort trotz Versammlungsauflösung kein Einfluss auf die Klimakrise genommen. Das Verbleiben (ua ein Fixieren) am Versammlungsort trotz Auflösung der Versammlung stellt – bei theoretischer Annahme einer tatsächlichen Notstandssituation – kein geeignetes Mittel dar, die drohenden Folgen der globalen Erwärmung auch nur in geringster Weise zu minimieren. Nichts Anderes ergibt sich im Zusammenhang mit dem Thema der illegalen Versammlung „S“. Auch wären der Beschuldigten abseits des strafbaren Verhaltens eine Reihe alternativer Möglichkeiten zur Äußerung politischen Protests (zB Teilnahme an einer im Vorfeld angezeigten Versammlung, Werbung, Durchführung von Veranstaltungen, Engagement in politischen Organisationen, Gespräche mit politischen Parteien) zur Verfügung gestanden. Es existieren zahlreiche – schonendere – Möglichkeiten des legalen Protests, um (medien-)wirksam die zweifelsohne gewichtigen, die Allgemeinheit betreffenden Interessen, aufzuzeigen.

Die Beschuldigte macht weiters einen „entschuldigenden Verbotsirrtum“ geltend. Auf Grund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrats und des Vorarlberger Landtags sei sie zu Recht davon ausgegangen, dass eine Notstandssituation vorliege. Sollte sie sich geirrt haben, so sei dieser Irrtum vom Nationalrat und vom Land Vorarlberg veranlasst worden.

Der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (dazu siehe VwGH 21.06.2017, Ro 2016/03/0011).

Zunächst wird dazu auf die obigen Ausführungen hingewiesen, wonach die Handlungen der Beschuldigten selbst bei Vorliegen einer Notstandssituation nicht gerechtfertigt wären. Dazu hat die Beschuldigte nicht dargelegt, dass sie selbst von der Geeignetheit ihrer Handlungen ausgegangen ist. Vielmehr hat man sich zum Ziel gesetzt, die politischen Entscheidungsträger auf die Notwendigkeit zur Setzung von wirksamen Maßnahmen gegen den Klimawandel hinzuweisen, anstatt, wie bei einer Notstandssituation erforderlich wäre, eine unmittelbar drohende Gefahr gegen Individualrechtsgüter abwenden zu wollen. Festzuhalten ist auch, dass der im politischen Kontext verwendete Terminus des „Klimanotstandes“ nicht im Sinne eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes im rechtlichen Sinne zu verstehen ist.

Des Weiteren wäre der Beschuldigten wohl zumutbar gewesen, sich im vorliegenden Falle vor Teilnahme an der gegenständlichen Versammlung bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ob denn ihrer Rechtsauffassung gefolgt werden könnte. Sich in diesem Zusammenhang auf Beschlüsse des Nationalrates bzw. Landtages als Schuldausschließungsgrund berufen zu wollen, oder dass gar die genannten Beschlüsse den Irrtum der Beschuldigten bedingt haben könnten, kann nicht nachvollzogen werden. Bei den Beschlüssen handelt es sich einerseits um eine symbolische Forderung an die Regierungen, sich auf jeder Ebene zur Erreichung der Klimaziele einzusetzen, andererseits beinhalten sie auch konkrete Handlungsaufforderungen an die Regierungen. Eine Verbindlichkeit für oder (direkte) Auswirkungen auf die einzelnen Bürger haben diese Beschlüsse jedoch nicht. Die Beschuldigte hätte sich zuvor bei der zuständigen Behörde über ihre Rechtsauffassung erkundigen müssen, worin ein Verschulden liegt, welches die Annahme eines Verbotsirrtums ausschließt.

Im Ergebnis kann sich die Beschuldigte daher weder auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand noch auf einen Rechtsirrtum berufen. Ergänzend wird bzgl. des darüberhinausgehenden Vorbringens auf die vorherigen Ausführungen in dieser Entscheidung verwiesen.

7.5. Weiteres Beschwerdevorbringen:

Die Beschuldigte führt ins Treffen, dass nicht jeder Verstoß gegen das VersammlungsG oder andere Gesetze und auch nicht jede Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung eine Auflösung rechtfertige, sondern eine Auflösung als einschneidender Eingriff in die Versammlungsfreiheit vielmehr nur dann zulässig sei, wenn sie zur Wahrung eines der in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter zulässig sei.

Die von der Beschuldigten aufgeworfene Frage, ob die Versammlung von der Behörde rechtmäßig aufgelöst wurde, ist im gegebenen Zusammenhang nicht zur prüfen, sondern Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens (siehe Punkt 7.2.).

Sodann bringt die Beschuldigte vor, dass bei einer Landtagssitzung am 11.04.2015 eine Protestaktion durch den Blasmusikverband stattgefunden habe und kommt in diesem Zusammenhang zum Schluss, dass die belangte Behörde hier mit zweierlei Maß messen würde. Dazu ist die Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn im vorgetragenen Sachverhalt eine damals rechtswidrige (Nicht-)Anwendung des VersammlungsG liegen könnte, niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung („im Unrecht“) zukommt (dazu siehe VwGH 22.02.2008, 2007/17/0074).

7.6. Durch das Verhalten der Beschuldigten wurde § 14 Abs 1 VersammlungsG somit in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die Bestrafung erweist sich aus dem Grund als rechtmäßig.

7.7. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck des § 14 VersammlungsG bezweckt die rasche Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung. Es soll zudem sichergestellt werden, dass Versammlungen nach Maßgabe der Bestimmungen des VersammlungsG stattfinden. Die Beschuldigte hat durch ihr Verhalten dem Schutzzweck des § 14 VersammlungsG in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Beschuldigten zu Gute. Als Verschuldensform wird von Absichtlichkeit ausgegangen, was erschwerend zu werten war.

Bezüglich ihrer Einkommensverhältnissen hat die Beschuldigte eine Brutto/Netto Abrechnung für die Monate Mai, Juni und Juli 2024 vorgelegt. Aus dieser Abrechnung ergibt sich, dass der Netto-Verdienst in diesen drei Monaten gesamthaft 2.031,84 Euro betragen hat. Darüber hinaus hat die Beschuldigte keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht.

Des Weiteren bringt die Beschuldigte in Zusammenhang mit der Strafbemessung vor, dass die Strafe schuld- und tatangemessen auf 20 Euro herabzusetzen sei, wobei die hehren Motive ihrer Handlungen zu beachten seien. Auf Grund des äußerst geringen Schuldgehalts der Tat und den unbedeutenden Folgen sei mehr als die Verhängung einer bloß symbolischen Strafe unangemessen. Es seien ausschließlich selbstlose, ehrenhafte und dringende Beweggründe Anlass für ihr Verhalten gewesen. Sie mache deshalb den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB geltend.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Zusammenschau mit § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Dass das Tatmotiv bloß „menschlich begreiflich“ ist, wie im vorliegenden Falle (dazu siehe Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 56), macht es noch nicht in jedem Fall „achtenswert“ iSd § 34 Z 3 StGB (dazu siehe Leukauf- Steininger, Kommentar zum StGB4, § 34 Rz 8). Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang übersehen, dass im Schutzbereich des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit nicht zwischen der Bekundung achtenswerter Anliegen und weniger bzw. gar nicht anerkannter Meinungen oder gesellschaftspolitischen strittigen Anliegen, sofern diese nicht als gesetzwidrig einzustufen wären, zu unterscheiden ist. Schützenswert ist nämlich die Bekundung der freien Meinung im öffentlichen Raum an sich, somit eben nicht auf den (konkreten) Inhalt des in einer Versammlung zu verlautbaren Anliegens abzustellen ist.

Sieht man nun die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung – in Zusammenschau mit der Intensität ihrer Beeinträchtigungen durch die Tat – Erschwerung des Zuganges zum Landtagsgebäude vor der Landtagssitzung – so wird klar, dass eine Herabsetzung der gegenständlich verhängten Strafe nicht in Frage kommt. Darüber hinaus erreicht die verhängte Strafe von 100 Euro nicht einmal 15 Prozent des zur Anwendung kommenden Strafrahmens von bis zu 720 Euro.

Wenn die Beschuldigte das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 16.05.2023, Zl LVwG-1-14/2023-R16 dazu zitiert, ist zu sagen, dass seit dem Vorfall, der zum von der Beschuldigten zitierten Erkenntnis geführt hat, sich die Situation bei der Durchführung von Versammlungen verändert hat. Mittlerweile erfolgen diese Versammlungen in bewusster Missachtung der für die Durchführung einer Versammlung aufgestellten Regeln, um das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß zu stören, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, sodass eine solche Versammlung jedoch nur einen eingeschränkteren Schutz genießt (siehe ausdrücklich EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 97, Rz 156 ff.; 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 52; so auch VfSlg. 18.483/2008: „wäre vor allem darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ob die Beschwerdeführerin als Versammlungsteilnehmerin [...] wusste oder wissen musste, dass die Versammlung nicht (ordnungsgemäß) angezeigt wurde“). Dies gilt auch dann, wenn der Versammlungsort, wie hier, eine symbolische Bedeutung für die Protestierenden aufweist (siehe EGMR 22.5.2018, 27.585/13, United Civil Aviation Trade Union and Csorba, Rz 28). Das Vorgehen der Versammlungsteilnehmer verfolgte ohne Zweifel auch den Zweck, möglichst hohe Aufmerksamkeit für die eigenen Anliegen zu erzeugen. Dadurch wurde auch die Öffentlichkeit gravierend gestört, insbesondere auch damit, dass durch das Verharren am Versammlungsort viele Einsatzkräfte gebunden waren, die vielleicht andernorts vonnöten gewesen wären. Des Weiteren teilt das Landesverwaltungsgericht die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis im Zusammenhang mit den achtenswerten Beweggründen im Sinne des § 34 StGB.

Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten können im Zusammenhang mit dem Sachverhalt und der dadurch verwirklichten vorliegenden Übertretung keine (weiteren) berücksichtigungswürdigen Milderungsgründe erkannt werden.

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes würde das Landesverwaltungsgericht die gegenständlich gegenüber der Beschuldigten verhängte Strafe auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen.

Zu dem Vorbringen der Beschuldigten, dass das Berechnungsverhältnis für die Ersatzfreiheitsstrafe unrechtmäßig sei, ist auszuführen, dass es keine festen „Umrechnungsschlüssel“ von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 16 [Stand 1.7.2023, rdb.at]). Ungeachtet dessen korrespondieren die Geldstrafe (Strafe: 100 Euro; Strafrahmen: 720 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe (Strafe: 5 Tage, 20 Stunden; Strafrahmen: 6 Wochen). Jeweils wurde nicht ganz 15 Prozent des Strafrahmens ausgeschöpft.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zwar besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ab welchem Zeitpunkt das Versammlungsverbot nach § 7 VersammlungsG gilt (Spruchpunkt 1.). Wenn jedoch die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl etwa VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188 mwN). Es wird darauf hingewiesen, dass die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die in diesem Zusammenhang ergangenen und teilweise im RIS veröffentlichten Erkenntnisse wird verwiesen. Das Bestehen von Divergenzen innerhalb der Judikatur von Verwaltungsgerichten reicht aber für die Zulässigkeit der Revision nicht aus (Muzak, B-VG6 Art 133 [Stand 1.10.2020, rdb.at]; vgl zB VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133 betreffend Divergenzen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichtes; 10.12.2019, Ra 2016/15/004).

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