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LVwG-318-42/2024-R8•LVwG V LVwG-318-42/2024-R8
LVwG-318-42/2024-R8Tribunal administratif régional15 juil. 2024
Baurecht, Raumplanung, Einfriedung, Widmungskonformität
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seinen Richter Dr. Ellensohn über die Beschwerde der I, B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 02.04.2024, Zl X, betreffend die Untersagung der Errichtung eines Zaunes als Absicherung des Kraftwerkes L in T-L auf den GST-NRN xxx, yyy und zzz, jeweils KG T, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde T zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtene Bescheid hat der Bürgermeister der Gemeinde T das von der I angezeigte Bauvorhaben zur Errichtung eines Zaunes zur Absicherung des Kraftwerks L in T-L auf den GST-NRN xxx, yyy und zzz, KG T, untersagt. Im Wesentlichen wurde diese Untersagung darauf gestützt, dass die Errichtung des Zaunes im Widerspruch zur Flächenwidmung (Freifläche Landwirtschaft) steht. Im Vorlageschreiben an das Verwaltungsgericht wurde darauf hingewiesen, dass der Zaun an öffentliche Verkehrsflächen angrenze und das Bauvorhaben anzeigepflichtig sei, zumal dieser mehr als 1,80 m hoch sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass bereits in der Anzeige zum Bauvorhaben auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1986, Zl 86/05/0028, hingewiesen worden sei, wonach eine Grundstückseinfriedung nicht widmungswidrig sein könne, weil sie an sich keiner bestimmten Widmung entspreche. Im bekämpften Bescheid erfolge dennoch die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens, da das Vorhaben nach Auffassung der Baubehörde mit der bestimmten Widmung (Freifläche Landwirtschaft) nicht vereinbar sei. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 16.12.1986, 86/05/0028, die Auffassung vertreten, dass Einfriedungen von Grundstücken nicht widmungswidrig sein könnten, da sie an sich keiner bestimmten Widmung entsprechen würden. Die gegenteilige Rechtsauffassung entspreche nicht dem Gesetz und der dortige Berufungsbescheid sei wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. In seinem Erkenntnis vom 14.05.1991, 90/05/0067, führe der VwGH aus, dass die Errichtung einer Einfriedung auf einer als „Grünland-Trenngrün“ gewidmeten Fläche nicht widmungswidrig sei. Die Einfriedung widerspreche also dort der gegebenen Widmung nicht, denn der angestrebte Trenneffekt werde durch die Einfriedung eher unterstützt, keinesfalls aber konterkariert. Die Rechtsauffassung der Baubehörde, die ersichtlich davon geleitet werde, dass die Einfriedung nur dann freigegeben werden könne, wenn eine Bauflächenwidmung oder eine entsprechende Unterkategorie der Freifläche vorliege, sei verfehlt. Aufgrund der Widmungsneutralität einer Umzäunung sei die Widmung im Anzeigeverfahren unbeachtlich. Alternativ dazu werde vorgebracht, dass die Einfriedung jedenfalls in keinem Widerspruch zur aktuellen Widmung Freifläche Landwirtschaft stehe. Es werde auch auf § 41 Abs 2 lit i TROG und § 33 Abs 5 Z 7 StROG hingewiesen, die diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz ausdrücklich positivieren würden. Sohin sei die Errichtung einer Einfriedung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit der Widmung „Freifläche Landwirtschaftsgebiet“ widmungskonform.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die I hat mit Eingabe vom 11.03.2024 die Errichtung eines Zaunes zur Absicherung des Kraftwerks L in T-L auf den GST-NRN xxx, yyy und zzz, KG T, angezeigt.
Der Zaun soll über die Nord-, West- und Südseite um die Kraftwerks-Anlage geführt werden und weist eine Höhe von 2,08 m (Zauntypen A und B) bzw 2,65 m (Zauntypen C und D), jeweils gemessen ab dem Gelände bis zur Oberkante des Zauns, auf. Die punktuellen Zaunsteher überragen den Zaun aus Doppelstegmatten um 5 cm. Vereinzelt sind Toranlagen vorgesehen - einzelne Teile sollen demontierbar ausgeführt werden. Die Gesamtlänge der Zaunanlage beträgt ca 600 m und soll in drei Abschnitten 2 x 125 m und 1 x 350 m hergestellt werden. Im Zuge der Ausführung der neuen Zaunanlage soll der bestehende, über die West- und Südseite verlaufende Zaun auf einer Länge von ca 270 m abgebrochen werden.
Das Kraftwerk L weist keine Sonderwidmung, sondern die Widmung Freifläche Landwirtschaft (FL) auf. Es ist nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde T beabsichtigt, die Zaunanlage zur Sicherung des Kraftwerkes L zur Gänze auf einer als Freifläche Landwirtschaft (FL) gewidmeten Fläche zu errichten. Ein Katasterplan, aus welchem hervorgeht, in welchem Bereich welcher Grundstücke und im Nahbereich welcher Grundstücke die Zaunanalage konkret errichtet werden soll, liegt nicht vor.
Im behördlichen Verfahren wurde nicht überprüft, ob die beantragten Zaunanlagen tatsächlich Einfriedungen iSd § 19 lit e BauG darstellen. Insbesondere wurde auch kein Ermittlungsverfahren dazu durchgeführt, ob (alle) beantragten Zaunanlagen an und gegebenenfalls an welchen „öffentlichen Verkehrsflächen“ errichtet werden sollen oder ob diese Zaunanlagen sonstige Einfriedungen darstellen, die ein Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragen.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist insoweit unstrittig.
5.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffe
(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist
a) …..
e) Bauvorhaben: die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch eines Bauwerks; …
f)Bauwerk: eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.
§ 6
Mindestabstände
(1)Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
a)ein Gebäude 3 m;
b)ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2)….
(4)Abweichend von Abs 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für
a)Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b)ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
(5) ….
(1) Einer Baubewilligung bedürfen
…
f)andere Bauvorhaben, wenn für sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist.
§ 19
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:
….
e)die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach § 18 Abs 1 lit c bewilligungspflichtig sind;
f)die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragen.
§ 33
Erledigung
(1)Ist das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig, so hat die Behörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
(2)Die Behörde hat das anzeigepflichtige Bauvorhaben mit schriftlichem Bescheid freizugeben, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen. Auflagen nach § 29 Abs 5 sind zulässig.
(3)Erfüllt das anzeigepflichtige Bauvorhaben die im Abs 2 genannten Voraussetzungen nicht, ist es mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Anstelle einer Untersagung kann die Behörde auch bloß schriftlich mitteilen, dass und weshalb das Bauvorhaben die Voraussetzungen für eine Freigabe nicht erfüllt.
(4)Bescheide nach den Abs 1 bis 3 sowie eine Mitteilung nach Abs 3 müssen spätestens sechs Wochen, bei Bauvorhaben nach § 19 lit d spätestens drei Monate nach Vorliegen einer vollständigen Bauanzeige nachweisbar abgefertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergeben werden. Später abgefertigte Bescheide nach den Abs 2 und 3 sind rechtswidrig, eine verspätete Mitteilung wirkungslos (Abs 4).
(5)….
5.1.2. Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
5.2. Der Zweck eines Ermittlungsverfahrens besteht darin, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dies betrifft insbesondere schon das Verfahren bei den Behörden. Damit sollen insbesondere bereits im behördlichen Verfahren die Verfahrensparteien umfassend in die Lage versetzt werden, hinsichtlich des Tatsachenbereiches entsprechende Beweise anzubieten. Nur wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt umfassend festgestellt wurde, ist eine rechtliche Beurteilung überhaupt erst möglich und die Parteien des Verfahrens können sich bestmöglich auf die Feststellungen der Behörde verlassen. Die erforderliche umfassende Ermittlung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden. Dadurch soll bestmöglich sichergestellt werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits bei der ersten zur Entscheidung befugten Instanz umfassend und nachvollziehbar ermittelt wird sowie dieser somit nicht erst im gerichtlichen Verfahren erhoben und den Parteien – nachdem diese zusätzlich dazu angehalten waren, zusätzliche Verfahrensschritte in Form eines Rechtsmittels zu setzen – vorgehalten wird. Diese Vorgehensweise entspricht den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie und der Kostenersparnis. Widrigenfalls würde das behördliche Verfahren ad absurdum geführt und ein Vertrauensverlust in die behördliche Tätigkeit wäre unausweichlich.
5.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt, angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems, die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige oder unliebsame) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
5.4. Soweit Einfriedungen Bauwerke sind, ist § 19 lit f BauG als eine Spezialregelung gegenüber der lit e anzusehen, dh dass sich die Anzeigepflicht auch für solche Einfriedungen ausschließlich nach der lit f (und nicht nach der lit e) richtet.
Eine Einfriedung wird primär durch ihre Funktion bestimmt. Sie dient der Abgrenzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils, insbesondere auch der Absicherung gegen das Betreten, um eine ungestörte Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten. Als Einfriedung kommen zB Holzzäune in Betracht (vgl BlgNr 45/2001 27. LT, 31.).
Unter einer Einfriedung ist eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, dh schützend umgeben soll (vgl VwGH 23.02.1995, Zl 94/06/0246). Die Aufgabe einer Einfriedung ist es, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewährleisten, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage, wie eine Einrichtung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert werden kann (vgl VwGH 27.01.2011, Zl 2009/06/008). Bei einer Einfriedung muss die grundsätzliche Eignung gegeben sein, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Es liegt eine Einfriedung auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahbereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt (vgl VwGH 21.09.2023, Ra 2023/06/0156).
Anhand des behördlichen Verfahrens kann nicht beurteilt werden, ob die beantragten Zaunanlagen überhaupt Einfriedungen im Sinn des § 19 lit f BauG darstellen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob die geplanten Zaunanlagen im Nahbereich einer Grundgrenze liegen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem behördlichen Verfahren auch nicht, ob die Zaunanlagen an „öffentlichen Verkehrsflächen“ errichtet werden sollen und ob sie ein Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragen.
Der Hinweis dazu im Vorlageschreiben an das Verwaltungsgericht, wonach der Zaun an öffentliche Verkehrsflächen angrenze und das Bauvorhaben anzeigepflichtig sei, zumal er mehr als 1,80 m hoch sei, mag die erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen.
Die Errichtung einer Einfriedung stellt nur dann ein freies Bauvorhaben iSd § 20 BauG dar, wenn diese eine ortsübliche Einfriedung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke darstellt oder wenn eine sonstige Einfriedung bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück errichtet werden soll, das keine öffentliche Verkehrsfläche ist.
Nur bei einem freien Bauvorhaben erfolgt keine Prüfung der Widmungskonformität.
Sofern ein anzeige- oder bewilligungsplichtiges Vorhaben vorliegt, ist ex lege auf bau- und raumplanungsrechtliche Vorschriften Bedacht zu nehmen (vgl § 28 Abs 2 und § 33 Abs 2 BauG). Das Beschwerdevorbringen, wonach im gegenständlich Fall einer Widmungsneutralität auszugehen sei und die Widmung im Anzeigeverfahren unbeachtlich sei, ist mit dem Vorarlberger BauG nicht in Einklang zu bringen. Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall keine Sonderwidmung vor.
Laut dem Motivenbericht Beilage 45/2001 27. LT (abgedruckt in Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz4, S 199) umfassen die raumplanungsrechtlichen Vorschriften das Raumplanungsgesetz, die hiezu ergangenen Verordnungen (zB Bausperren, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Verordnungen nach den §§ 31 bis 34 RPG) sowie Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen nach dem RPG, die für die Zulässigkeit des Bauvorhabens unmittelbar von Bedeutung sind (vgl zB §§ 7 Abs 2, 22 Abs 2, 35 Abs 2 RPG).
Sofern sich im fortgesetzten Verfahren ergeben sollte, dass die Spezialbestimmung nach § 19 lit f BauG mangels Vorliegen einer Einfriedung im oben dargestellten Sinne nicht zur Anwendung gelangen kann, ist von Seiten der Baubehörde weiteres zu überprüfen, ob der Anzeigetatbestand nach § 19 lit e BauG vorliegt.
5.5. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Räumung des verfahrensgegenständlichen Objektes zu beurteilen und liegt in diesem konkreten Fall zudem insbesondere auch im Interesse der Raschheit und ist auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Widrigenfalls wäre das Landesverwaltungsgericht dazu angehalten, mit der Umgebung nicht vertraute (Amts-)Sachverständige zur Beurteilung der offenen Fragen zu bestellen, obwohl diese Fragen von Seiten der Baubehörde und der ihr beigestellten Sachverständigen, die bereits über einen räumlichen Bezug verfügen und mit den regionalen Gepflogenheiten vertraut sind, auf einfachste und schnellste Art geklärt werden können. Insbesondere verfügt die Baurechtsverwaltung M über entsprechende fachkundige Personen aus dem Bereich des Bauwesens. Die Zurückverweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist im konkreten Fall insbesondere im Hinblick auf einen ökonomischen Verfahrensablauf sinnvoll und setzt die Antragsteller pflichtgemäß bereits im behördlichen Verfahren in die Lage, am Sachverhalt mitzuwirken und diesen betreffende Beweise anzubieten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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