LVwG V LVwG-310-1/2024-R22

LVwG-310-1/2024-R22Tribunal administratif régional20 mars 2024

Regest

Jagdrecht, Abschussbescheid Wolf

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-310-1/2024-R22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.310.1.2024.R22

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerden des 1. A, D (Erstbeschwerdeführer), und des 2. W, V, vertreten durch RA Mag. Stefan Traxler, Mödling (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.01.2024, Zl x, betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Entnahme eines Wolfsindividuums nach dem Vorarlberger Jagdgesetz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.01.2024, Zl x, wurde in Spruchpunkt I den Jagdnutzungsberechtigten und Jagdschutzorganen der Jagdgebiete GJ B I (F) in der Wildregion x.x, GJ N I (T) in der Wildregion y.x, GJ N II in der Wildregion y.y und GJ B in der Wildregion x.y, für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf (Canis Iupus) eine bis 31.03.2024 befristete Ausnahmebewilligung von den Schonvorschriften unter Auflagen sowie unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen und von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischen Bildverstärker erteilt. Die Entnahme bezieht sich auf jenes Tier der Art Wolf (Canis Iupus), das durch mangelnde Scheu vor Menschen und einen ataktischen Gang (schwankend, durch Gleichgewichtsstörungen) individuell zu erkennen ist.

Die Bewilligung erfolgte gemäß den §§ 27 Abs 3, Abs 4 lit c sowie Abs 6 und 36 Abs 3 des Vorarlberger Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1988 idgF, iVm den §§ 20 lit f und h, 21a, 26 Abs 1 lit b, 27a Abs 1 und Abs 2 sowie 27b Abs 2 und Abs 4 der Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen, LGBl Nr 24/1995 idgF.

1.2. Die vorgeschriebenen Auflagen im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Auflagen 1 bis 4) lauten wie folgt:

„1. Für den Abschuss sind ausschließlich Jagdgewehre mit einem Kaliber von mindestens 6 mm zu verwenden. Es darf nur Munition verwendet werden, die eine Mindestauftreffenergie von 2.000 Joule hat und mit einem Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoß ausgestattet ist. Die Verwendung von Vollmangelgeschoßen sowie von Schrotgewehren und Kurzwaffen ist untersagt.

2. Der erfolgte Abschuss ist der Bezirkshauptmannschaft B schriftlich per E-Mail (xxx) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden, zu melden und hat folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift des Jägers, Ort, Datum, Uhrzeit der Erlegung samt Reviername, Koordination, Beschreibung der Örtlichkeit und des konkreten Hergangs, Angabe von verwendeter Munition und Kaliber sowie allfällig durchgeführter Nachsuchen.

3. Der Kadaver des erlegten Wolfes ist für weitere Untersuchungen binnen 24 Stunden der Abteilung Vb-Veterinärangelegenheiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung oder der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft B in einem dafür geeigneten Behältnis (zB Schwerlastsack) zu übergeben. Dem Kadaver dürfen keine Körperteile entnommen werden.

4. Der gegenständliche Bescheid ist beim Nachstellen, Töten und Transportieren des betroffenen Tieres stets mitzuführen.“

1.3. Die belangte Behörde begründete die Ausnahmebewilligung für die Entnahme des Wolfes im Wesentlichen wie folgt:

[...]

„Am 31.01.2024 wurde der Bezirkshauptmannschaft B ein Video über einen Wolf im Scheinwerferlicht eines Autos übermittelt. Die Örtlichkeit ist klar als S in B erkennbar und liegt im dicht besiedelten Stadtgebiet.

(...)

Die Entscheidungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie die angeführten Rechtsgrundlagen.

Aufgrund der vorliegenden Gutachten des wildökologischen Amtssachverständigen sowie des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass die unverzügliche Entnahme des betreffenden Wolfsindividuums im Interesse der öffentlichen Sicherheit wegen Gefahr im Verzug erforderlich ist. Es ist durch den ataktischen Gang und die mangelnde Scheu vor dem Menschen klar individualisierbar. Durch die hohen Zuwachsraten der Wolfspopulation in Europa, insbesondere der Alpenpopulation, sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die betroffene Art zu befürchten. Schließlich ist noch anzumerken, dass gemäß § 15 Abs 9 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung LGBl Nr 22/1997 idgF, eine gesonderte naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nicht mehr erforderlich war. [...]“

1.4. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde im Spruchpunkt II. des Bescheides gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2024 wurde gemäß § 22 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den diesbezüglichen Beschwerden des Erst- und Zweitbeschwerdeführers Folge gegeben und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

1.5. Der angefochtene Bescheid wurde im Zeitraum 01.02.2024 bis 01.03.2024 im Veröffentlichungsportal der Behörde kundgemacht.

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2024 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 02.02.2024 im Wesentlichen vor, dass das Wolfsindividuum laut Bescheidbegründung durch den ataktischen Gang und die mangelnde Scheu vor dem Menschen klar individualisierbar sei. Dem widerspreche jedoch die öffentliche Berichterstattung: Die Behörde habe alle Tierhalter von Wolfshunden und Huskys kontrolliert, weil sie sich nicht sicher gewesen sei, dass es sich bei dem gesichteten Individuum tatsächlich um einen Wolf handle. Darüber hinaus habe der Wildökologe klar festgestellt, dass das Verhalten des Individuums für einen durchziehenden Wolf vollkommen normal gewesen sei. Der Wolf habe deutliche Scheu und keinerlei aggressives Verhalten gezeigt. Daher gehe von diesem Individuum keinerlei Gefahr für den Menschen aus.

Ein ataktischer Gang sei auf der Videoaufnahme, die als einziges Beweismittel vorliege, selbst für Experten nicht zu erkennen. Die geduckte Körperhaltung und das Herumirren sei eindeutig der natürlichen Scheu des Tieres zuzuschreiben und damit Normalverhalten.

In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, weshalb die Behörde die Beurteilung des Verhaltens des Individuums nicht der Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft, die eine Zusatzausbildung in Verhaltensmedizin nachzuweisen habe, übertragen bzw diese beigezogen habe.

Zur Feststellung der Behörde, dass durch den Abschuss dieses Individuums keine nachteiligen Auswirkungen auf die betroffene Art zu befürchten seien, sei festzuhalten, dass sich diese nur auf den Erhaltungszustand des Wolfes im eigenen Land (Mitgliedstaat) und nicht im „Alpenraum Europas“ beziehen könne. Die Sichtung des Tieres nachts am Siedlungsrand von B bedeute nicht, dass das Tier keine Scheu vor dem Menschen habe. Die Scheu des Wolfes sei auf den Menschen bezogen und nicht auf Gebäude. Ein wandernder Wolf, der für seine Fortbewegung auch Straßen und Wege der Menschen nutze, tangiere deshalb zwangsweise auch Siedlungsbereiche während der Nachtstunden. Auch dies sei ein normales Verhalten eines Wolfes. Der Bescheid sei deshalb wegen nachweislich schwerer Mängel im Feststellungsverfahren mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

2.2. Der Zweitbeschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 05.02.2024 im Wesentlichen vor, dass der Schutz des Wolfes auch in besiedelten Gebieten zu gewährleisten sei. Art 12 Abs 1 lit a FFH-Richtlinie verbiete alle absichtlichen Forme des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren der in Anhang IV der Richtlinie gelisteten Arten und somit auch des Wolfes.

Der EuGH bekräftige in seinem Urteil vom 11.06.2020 in der Rechtssache C-88/19, dass das strenge Schutzsystem des Art 12 FFH-RL auch für Exemplare gelte, die in menschlichen Siedlungsgebieten auftauchten – menschliche Siedlungsgebiete seien nicht vom Schutzbereich dieser Bestimmung auszunehmen. Art 12 Abs 1 Buchst a der Richtlinie 92/43EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013 geänderten Fassung sei dahin auszulegen, dass der Fang und der Transport eines Exemplars einer nach Anhang IV dieser Richtlinie geschützten Tierart wie des Wolfes am Rande eines menschlichen Siedlungsgebiets oder in einem solchen Gebiet unter das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot fallen könne. Art 16 Abs 1 dieser Richtlinie sei dahin auszulegen, dass alle Formen des absichtlichen Fanges von Exemplaren dieser Tierart unter den genannten Umständen verboten seien, wenn die zuständige nationale Behörde keine Ausnahme auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährt habe.

Die Zulässigkeit einer Ausnahme vom strengen Schutz setze voraus, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gäbe, um das Ziel zu erreichen. Diese Alternativenprüfung sei generell ein fester Bestandteil einer Entscheidung, ob Ausnahmen von den unionsrechtlichen Umweltschutzvorschriften zulässig seien. So habe auch der EuGH die Bedeutung der Alternativenprüfung mehrfach betont (gelindere Mittel). Der Eingriff in die geschützte Tierart Wolf würde den Tod eines Wolfes bedeuten. Da eine Tötung mit Sicherheit den stärksten Eingriff

darstelle, seien gelindere Mittel besonders genau zu untersuchen. Somit habe die Behörde auch im Zusammenhang mit einer eventuellen Ausnahmegenehmigung nachzuweisen, dass „es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falles keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gäbe“. Das Verfahren zur Feststellung, ob eine Alternativlösung nicht zufriedenstellend sei, müsse auf der Grundlage von Fakten und Daten erfolgen und auf einer gut dokumentierten Bewertung aller möglichen verfügbaren Optionen beruhen, auch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Gelindere Mittel, wie eine Vergrämung seien nicht ausreichend geprüft worden. Dies, obwohl das alleine Aufhalten eines Wolfes in der Nähe menschlicher Siedlungen nicht nur aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben, sondern sogar gemäß Anlage 8 zu § 27b Abs 2 der Jagdverordnung nicht für die Entnahme eines Wolfsindividuums ausreiche. Erst bei unprovoziert aggressivem Verhalten eines Wolfes oder dem Eindringen in ein Gebäude oder Stallungen werde das Verhalten als gefährlich eingeschätzt und die Entnahme als empfohlene Maßnahme genannt.

Der gegenständliche Entnahmebescheid stütze sich auch auf die §§ 20 lit f und h, 21a, 26 Abs 1 lit b, 27a Abs 1 und Abs 2 sowie 27b Abs 2 und Abs 4 der Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen. In Anlage 8 zu § 27b Abs 2 Jagdverordnung seien Einschätzungen verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf die Gefährlichkeit für den Menschen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen dargestellt. Anhand der Begründung im Bescheid lasse sich das Verhalten des Wolfes nicht genauer ableiten. Gemäß Anlage 8 zu § 27b Abs 2 Jagdverordnung werde für das Verhalten eines Wolfes, wenn er mehrfach in der Nähe menschlicher Siedlungen gesehen werde, als Maßnahme das besendern und vergrämen vorgesehen. Nähere sich ein Wolf mehrfach Menschen ohne aggressives Verhalten, sei trotzdem besendern und vergrämen vorgesehen. Wenn die Vergrämung erfolglos bleibe, dürfe entnommen werden. Eine Vergrämung habe nach den Angaben im Bescheid nicht stattgefunden. Dies stehe im Widerspruch zur vorgesehenen Maßnahme in Anlage 8 zu § 27b Abs 2 Jagdverordnung. Im Falle dreister bzw verhaltensauffälliger Wölfe oder im Falle futterkonditionierter Wölfe sollten in einem ersten Schritt die spezifischen Ursachen (zB Anreize durch Nahrung aufgrund einer schlechten Abfallbewirtschaftung) beseitigt und eine negative Konditionierung durchgeführt werden, um die Tiere zu vergrämen (zB durch verschiedene Formen der Abschreckung und nicht tödliche Methoden) und möglichst eine Verhaltensänderung herbeizuführen, damit sie Menschen aus dem Weg gehen. Eine Ausnahme könne genehmigt werden, wenn sich solche Alternativlösungen als nicht zufriedenstellend oder im konkreten Fall als nicht praktikabel erwiesen hätten.

Für Wölfe sei der Mensch keine potenzielle Beute, sondern eher eine Bedrohung, die er meide. Der Wolf sei in der Nacht, nicht am Tag gesichtet worden, was auf die Scheu hindeute. Der Wolf spiele in der Natur als Großraubtier eine wichtige Rolle. Er reguliere die Bestände verschiedener Beutetiere wie Rehe und Hirsche. Der gute Erhaltungszustand der Wolfspopulation sei weder in der EU noch in Österreich gegeben. Österreich sei von einem günstigen Erhaltungszustand in beiden biogeografischen Regionen sehr weit entfernt. Die Wolfsdichten in den besiedelten EU-Staaten (Wölfe pro 1.000 m2), sei in Österreich an vorletzter Stelle von 22 Ländern.

2.3. Die im behördlichen Verfahren eingeholte veterinärmedizinische Stellungnahme vom 31.01.2024 lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Bei Betrachtung des Exterieurs fällt auf, dass für einen Wolf wohl die Ohren etwas zu groß und die Rute etwas zu lang ist. Allerdings zeigt das Tier ein sehr schüchternes Verhalten und flüchtet, wobei es einigermaßen orientierungslos wirkt (einbiegen in eine Seitengasse, kurz darauf wieder heraus und weiter auf der Straße...). Ein Halsband, wie es üblicherweise von Hunden getragen wird, ist nicht erkennbar bzw nicht vorhanden.

Der Fluchtinstinkt, das fehlende Halsband und die Orientierungslosigkeit in der Stadt legen den Verdacht nahe, dass es sich um ein Wildtier, also um einen Wolf handelt. Die Größe der Ohren und die Länge des Schwanzes lassen die Schlussfolgerung zu, dass es sich möglicherweise um einen Wolfshybriden handelt, also um einen Nachfahren aus einer Paarung zwischen Wolf und Hund!

Ein Umstand ist aber bei der Betrachtung besonders aufgefallen: das Tier zeigt beim ersten Antraben und auch speziell beim Abbiegen nach links in die Seitengasse deutliche Ataxien: insbesondere in der Hinterhand ist ein deutliches Schwanken erkennbar, der Gang wirkt insgesamt sehr instabil und wenig kraftvoll.

Aus veterinärmedizinischer Sicht ist in der Zusammenschau aus der offenbar mangelnden Scheu vor dem Menschen (Aufenthalt in einer Stadt) und der Besonderheiten beim Gangbild (Ataxien, Schwanken) der Verdacht gegeben, dass das Tier erkrankt ist. Für dieses Symtomenbild käme insbesondere die Staupe in Frage, von der es häufig eine Form mit zentralnervalen Ausfallserscheinungen gibt, die sich genau in diesem Sinne äußern.

Staupe wurde in der jüngeren Vergangenheit mehrfach bei wildlebenden Carnivoren (Füchse, Dachse und Marder) nachgewiesen und kann in dieser Population durchaus als endemisch angesehen werden. Eine Übertragung auf den Wolf als weiteren Carnivoren ist somit ohne weiteres möglich und denkbar!

Der Grund, warum das Virus der Staupe nicht auch auf die Hundepopulation übertritt, liegt darin, dass ein Großteil der Hunde nach wie vor gegen Staupe geimpft wird! Katzen sind nicht empfänglich.

Sollte es sich um einen Fall von Staupe handeln, ist anzunehmen, dass sich die beschriebenen Symptome (ataktischer Gang, Gleichgewichtsstörungen) verstärken werden. Auch die Scheu vor dem Menschen kann bei der zentralnervalen Form der Staupe weitgehend verloren gehen.

Wir hatten schon Fälle, bei denen Menschen glaubten, sie müssten einem vermeintlich verletzten Marder zu Hilfe kommen, woraufhin sie von diesem gebissen wurden. Bei der obligaten Untersuchung auf Tollwut nach einem Beißzwischenfall hat sich dann herausgestellt, dass es ein Fall von Staupe war!

Es ist also neben der weiteren Verschlechterung des Gangbildes im Fall von Staupe beim gegenständlichen Tier, verdachtshalber ein Wolf, damit zu rechnen, dass er die Scheu vor dem Menschen verliert oder schon verloren hat und es somit zu gefährlichen Situationen kommen kann! Insbesondere dann, wenn das Tier in die Enge getrieben wird und nicht flüchten kann, könnte es zu Beißzwischenfällen kommen!

Staupe kann recht chronisch verlaufen und muss für das betroffene Tier nicht tödlich enden. Einmal aufgetretene zentralnervale Schädigungen bleiben aber bestehen und sind alleine schon deshalb für das weitere Überleben für ein wildlebendes Tier problematisch! Zudem können weitere Tiere mit dem Virus angesteckt werden.

Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall eine Staupeerkrankung möglich ist und somit durch mangelnde Scheu vor dem Menschen jederzeit gefährliche Situationen entstehen können, bei denen sich das Tier in die Enge getrieben sieht, ist Gefahr im Verzug und eine Entnahme des Tieres sollte zügig durchgeführt werden. Es sollte durch die mangelnde Scheu und aufgrund des ataktischen Ganges jedenfalls identifizierbar sein!“

2.4. Die im behördlichen Verfahren eingeholte wildökologische Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 31.01.2024 lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Befundung:

Das Video wurde angeblich kurz vor 3 Uhr morgens, also bei Dunkelheit im Lichte der Straßenbeleuchtung und teilweise im Scheinwerferkegel des Autos auf kurze Distanz zum Tier aufgenommen. In diesem 21 Sekunden lange dauernden Film ist ein flüchtendes, etwas orientierungslos wirkendes wolfsartiges Tier zu sehen, das bemüht ist, dem langsam nachfahrenden Auto auszuweichen bzw zu entkommen. Dabei versucht es einmal in eine Straßenabzweigung auszuweichen, sieht dort aber vermutlich die im Video erkennbaren parkende Autos sowie ein Gebäude und läuft wieder der ursprünglichen Straße bis zum Stadttor S vor dem Auto her. Dann endet das Video.

Auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes (Körpergröße, Habitus, Gliedmaßen, Rutenform, Bewegungsart) handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen Wolf. Eine gewisse Auffälligkeit ist bei der Fellzeichnung im Kopfbereich zu erkennen, weil die typisch helle Fellzeichnung um den Fang (Maul) nahezu weiß erscheint und sich abrupt von der wiederum recht dunkel wirkende Maske abgrenzt. Dieser Eindruck kann allerdings auch auf die Aufnahmequalität, insbesondere durch die vorherrschenden Lichtverhältnisse bzw die ausschließlich künstliche Beleuchtung des Tieres zurückzuführen sein. Neben dem äußeren Erscheinungsbild sprechen auch die in den vergangenen Wochen bestätigten Nachweise von Wölfen im K- und S, S, Ü und W für ein allfälliges Auftreten eines Wolfes im Bereich von B. Außergewöhnlich ist sicher der Ort der Beobachtung, nämlich mitten im Siedlungsraum des Stadtgebietes von B sowie N. Im Video ist beim Wolf kein provozierendes oder aggressives Verhalten erkennbar. Nachdem sich der Filmer im Auto aufgehalten hat, kann daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass er sich gegenüber spazierenden Menschen oder Menschen mit Hunden gleich verhalten hätte.

Schlussfolgerung:

Selbst wenn es sich beim vorliegenden Fall um ein einmaliges Ereignis gehandelt haben könnte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Tier nach wie vor irgendwo im Nachbereich der Siedlung oder in der Umgebung zB im angrenzenden Waldgebiet des M aufhält. Dies könnte wiederum bedeuten, dass der Wolf demnächst wieder im Nahbereich von Siedlungen oder im Siedlungsraum auftaucht, weil er allenfalls Siedlungsgebiete nicht generell meidet oder dieses sogar bewusst aufsucht, weil der dort schon Nahrung gefunden hat.

Selbst wenn dieser Nachweis aus der vergangenen Nacht und damit einmalig vorliegt kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er sich nicht schon mehrmals in diesem Gebiet bewegt hat, aber von niemanden gesehen bzw dies aber nicht gemeldet wurde. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Wolf menschliche Infrastrukturen und va auch Siedlungen aus Erfahrung kennt, ist auf Grund seines Auftauchens bzw nicht bewussten Meidens des Stadtgebietes jedenfalls als möglich bzw sogar als wahrscheinlich einzuschätzen. Nachdem sich in einem größeren Siedlungsraum, insbesondere in Städten viele Menschen aufhalten und in diesen Bereichen die Umtriebigkeit von Menschen generell größer ist als in kleinen ländlichen Siedlungen und auch die Aktivitätszeiten in den Nachtstunden in der Regel wesentlich höher sind als außerhalb der Städte, steigt bei einem Auftreten eines Wolfes in diesen Bereichen natürlich auch die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens mit Menschen. Dies hat wiederum zur Folge, dass auch das vorhandene Restrisiko einer Gefährdung für die Menschen steigt, va dann wenn es eine für den Wolf plötzliche, überraschend Begegnung mit dem Menschen auf

nächster Nähe ohne unmittelbare Fluchtmöglichkeit für das Tier oder wie sie bei der Begegnung von Menschen mit Hunden entstehen kann, wo es zu provozierenden allenfalls auch aggressiven Verhaltensweisen zwischen Wolf und Hunden kommen kann. Jedenfalls kann mit dem Auftreten eines Wolfes in Siedlungsgebieten, insbesondere wie hier in dichter besiedelten Räumen eine Gefährdung für den Menschen nicht generell ausgeschlossen werden. Auf Grund der höheren Anzahl von Menschen und deren Aktivitäten auch in Nachtstunden zB Spazierengehen mit Hunden, etc ist durchaus von einem erhöhten potentiellen Risiko solcher Begegnungen und daher auch Gefährdung auszugehen.

Dem potentiellen Risiko ausschließlich mit Vergrämungsmaßnahmen entgegenzutreten wird im vorliegenden Fall als nicht sinnvoll erachtet. Präventiv kann das Risiko durch die Entnahme des Individuums gesenkt werden.

Nachdem die Wolfspopulation in Europa, insbesondere die für Vorarlberg maßgebende Teilpopulation „Alpenpopulation“ in den vergangenen Jahren eine enorme Zunahme erfahren haben und mittlerweile eine Anzahl erreicht haben, die durch die Entnahme einzelner Individuen keiner Bestandesgefährdung ausgesetzt sind, ist durch die Entnahme des betroffenen Tieres von keiner Verschlechterung des gegenwärtigen Erhaltungszustandes auszugehen.

Abschussperimeter:

Der Abschussbescheid ist auf die Jagdschutzorgane und Jagdnutzungsberechtigten der umliegenden Reviere zu erteilen. Diese sind: GJ B I, GJ N I und II, GJ B.“

2.5. Die im Beschwerdeverfahren eingeholte wildökologische jagdwirtschaftliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 05.03.2024 lautet im Wesentlichen wie folgt:

(…) „Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei dem am 31.01.2024 in der S festgestellten Tier um ein Tier der Art Wolf (Canis luspus) handelt?

Meiner Beurteilung nach handelt es sich beim hundeartigen Tier, welches am frühen Morgen des 31.01.2024 mit einem Handy in der S in B gefilmt wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Wolf. Dafür sprechen die Körperproportionen, Extremitätsausformungen sowie Fellfärbung als auch die Bewegungsabläufe des Tieres. Bei der vorliegenden Videosequenz ist zu beachten, dass sich das Tier auf Grund seines ungewöhnlichen Aufenthaltsortes (Häuser, Straßen, Autos...) sichtlich in einer für ihn unangenehmen Fluchtsituation und damit in einer gewissen Orientierungslosigkeit befindet. Außerdem stellt Asphalt für einen Wolf keinen gewöhnlichen Boden dar, das v.a. bei Fluchtreaktionen eventuell zu etwas unsicheren Bewegungen führen könnte. Diese sind für mich im Video aber nicht in der Deutlichkeit erkennbar, wie vom veterinärmedizinischen Amtssachverständigen beschrieben. Die Ohren wirken im Video etwas größer und spitz. Meiner Erfahrung nach hängt dieser Eindruck aber v.a. von der Position des Fotographen zum Tier ab, außerdem mag die Ohrenstellung im Erregungs- bzw. Fluchtzustand des Tieres dem Beobachter einen spitzeren und längeren Eindruck vermitteln als im Normalzustand. Dasselbe trifft für den Eindruck der Rute zu, welche im erregten Zustand anders getragen wird (z.T. angehoben, gestreckt, Schwanzende leicht nach oben gedreht) als im Normalzustand (hängend). Nachdem Fotos und Videos, welche in der Nacht bzw. bei künstlichem Licht gemacht werden das tatsächliche Aussehen, insbesondere die Fellfärbung eines Wolfes oder wolfsähnlichen Tieres stark beeinflussen können, ist dies bei der Beurteilung bzw. Interpretation besonders zu berücksichtigen. Nichts desto trotz sprechen für mich im vorliegenden Fall die Körpermerkmale inkl. Bewegung mit hoher Wahrscheinlichkeit für einen Wolf, jedenfalls ist kein deutlicher Hybridisierungsgrad erkennbar.

Wie erst ein paar Tage später bekannt wurde, ist am 31.01.2024 um 19 Uhr 18 in der GJ B I (unmittelbar an die Stadt B angrenzendes Revier) außerhalb des Siedlungsgebietes ein Tier in eine Fotofalle des zuständigen Jägers getappt. Obwohl es sich um Schwarzblitzfotos handelt, dürfte es sich auf Grund der Gesichtszeichnung sowie der sehr ähnlichen Körperproportionen um dasselbe Tier wie in der S handeln. Das auf den Fotos der Wildkamera ersichtliche hundeartige Tier wird ebenfalls als Wolf eingestuft.“

2.6. Die Ausführungen des wildökologisch jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 05.03.2024 wurde den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Zweitbeschwerdeführer hat am 14.03.2024 dazu Stellung genommen und zur Gegendarstellung eine Stellungnahme des Verhaltensforschers Mag Dr K und der Wildbiologin Dr S vorgelegt (vgl Punkt 5.2.). Die belangte Behörde und der Erstbeschwerdeführer haben bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Am 31.01.2024 gegen 03:00 Uhr nachts beobachtete ein PKW Lenker in der B S von seinem Fahrzeug aus ein wolfartiges Tier, welches erstmalig im Siedlungsgebiet in Erscheinung getreten ist.

Das Tier war nicht aggressiv oder provozierend, sondern versuchte, dem langsam nachfahrenden PKW des Beobachters auszuweichen bzw zu entkommen. Dabei lief das Tier auf dem Asphaltboden, wirkte scheu, etwas orientierungslos und versuchte einmal in eine Straßenabzweigung auszuweichen. Danach lief das Tier wieder der ursprünglichen Straße entlang bis zum Stadttor der S vor dem PKW des Filmers her.

Es waren weder Fußgänger noch Tiere (wie etwa Hunde) in der Nähe des Vorfallsortes feststellbar.

Das 21 Sekunden lang dauernde Video wurde nachts bei Dunkelheit im Lichte der Straßenbeleuchtung und teilweise im Scheinwerferlicht des PKWs auf kurze Distanz zum Tier aufgenommen.

Das Tier wurde bislang weder besendert noch vergrämt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Tier eine Gangstörung hat.

3.2. Die Beschwerdeführer sind gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen.

3.3. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27.02.2024 wurde der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

4. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der dargestellte Sachverhalt aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des Akteninhaltes getroffen werden konnte. Grundlage für die Verhaltensweise des Tieres, die Nachtzeit und die Lichtverhältnisse bildete insbesondere das Handyvideo des PKW Lenkers. Dieser filmte das Tier von seinem Fahrzeug aus. Es konnten laut Videobeweis keine weiteren Personen bzw keine anderen Tiere in der Umgebung wahrgenommen werden.

Aus dem vorgelegten Behördenakt ist nicht ableitbar, dass eine Besenderung/Vergrämung jemals stattfand. Es ist deshalb anzunehmen, dass eine Besenderung/Vergrämung nicht erfolgte. Die beschriebene Örtlichkeit ergibt sich ebenfalls aus dem Behördenakt, insbesondere aus der Stellungnahme des wildökologischen Amtssachverständigen vom 31.01.2024, und ist nicht strittig.

Die Negativfeststellung im Zusammenhang mit der Gangstörung konnte aufgrund des vorliegenden Videomaterials getroffen werden. Im Video ist eine unsichere Bewegung des Tieres, die auf eine bestehende Gangstörung hinweist, nicht erkennbar. Es ist vielmehr nur teilweise eine unsichere Bewegung zu sehen (insbesondere vor dem Abbiegen in eine Seitenstraße). Auch der wildökologische des Amtssachverständige führt in seiner Stellungnahme vom 05.03.2024 diesbezüglich aus, dass sich das Tier auf Grund seines ungewöhnlichen Aufenthaltsortes (Häuser, Straßen, Autos…) sichtlich in einer für ihn unangenehmen Fluchtsituation und damit in einer gewissen Orientierungslosigkeit befinde. Außerdem stelle Asphalt für einen Wolf keinen gewöhnlichen Boden dar, das vor allem bei Fluchtreaktionen eventuell zu etwas unsicheren Bewegungen führen könne. Diese seien für den Amtssachverständigen im Video aber nicht in der Deutlichkeit erkennbar, wie vom veterinärmedizinischen Amtssachverständigen beschrieben.

Dem Behördenakt können keine Hinweise entnommen werden, dass sich das Tier bereits wiederholt im Siedlungsgebiet aufgehalten hätte. Der Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 05.03.2024 aus, dass am 31.01.2024 um 19:18 Uhr in der GJ B I außerhalb des Siedlungsgebietes ein Tier in eine Fotofalle des Jägers getappt sei. Diesbezüglich wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.03.2024 ersucht, dem Verwaltungsgericht das vom Amtssachverständigen angesprochene Foto des Tieres mit Angaben zum Vorfallsort zu übermitteln. Dem Verwaltungsgericht wurden bis dato keine Fotos übermittelt.

Dass die Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte und für das Bundesland Vorarlberg zugelassene Umweltorganisation sind, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die gemäß § 19 Abs 8 dritter Satz UVP-G 2000 geführte, im Internet abrufbare Liste der anerkannten Umweltorganisationen (Stand: 21.08.2023).

5.1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Vorarlberger Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1988, idF LGBl Nr 7/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

2. Unterabschnitt

Gebote und Verbote für das Jagen

§ 27

[...]

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Verordnung nach Abs. 2 Ausnahmen von den Geboten und Verboten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid zulassen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Wildart zugelassen werden, soweit dies mit den Abs. 4 und 5 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme betreffend Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. Aufgrund einer zugelassenen Ausnahme erlegtes Großraubwild fällt dem Land zu.

(4) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart kann eine Ausnahme nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:

(...)

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

(...)

(6) In einer Ausnahmenach Abs. 3 sind jedenfalls die für die zugelassene Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Betrifft eine zugelassene Ausnahme Großraubwild, kann darin auch bestimmt werden, dass die zugelassene Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Person durchgeführt werden darf. Wird eine Ausnahme mit Bescheid zugelassen, so hat dies erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erfolgen.

§ 36

Schonvorschriften

(...)

(2) Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten zugelassen werden, soweit dies mit Abs. 3 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme betreffend Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 gilt hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß. (...)

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen, LGBl Nr 24/1995m idF LGBl Nr 30/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

Verbote bei der Ausübung der Jagd

§ 20

Es ist verboten,

(...)

f)künstliche Lichtquellen, Sprengstoffe, elektrischen Strom, Gifte oder Betäubungs- und

Lähmungsmittel beim Jagen zu verwenden;

(...)

h) Mittel, Einrichtungen oder Methoden zu verwenden, mit denen Tiere wahllos gefangen oder getötet werden können oder die gebietsweise das Verschwinden einer Tierart nach sich ziehen können, wie insbesondere Netze, Leimruten, Haken, elektrische Schläge erteilende Geräte, elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker, Tonbandgeräte, vergiftete oder betäubende Köder, Begasen oder Ausräuchern, lebende Tiere als Lockmittel, Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge sowie Boote mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h;

§ 21a

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19, 20 und 21 unter Beachtung des § 27 Abs. 6 Jagdgesetz für höchstens drei Jahre bewilligen, wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden. Eine solche Ausnahmebewilligung darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19 und 20, im Falle von Großraubwild ausschließlich von Amts wegen, nur bewilligt werden, wenn

a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie § 27 Abs. 4 bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen und

b) dies mit Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.

§ 26

Ganzjährige Schonung

(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen:

(...)

b) Hermeline, kleine Wiesel, Baum- oder Edelmarder, Iltisse, Fischotter, Wildkatzen, Luchse, Wölfe und Bären; (...)

§ 27a

Ausnahmen

(1) Die Behörde kann für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben unter Beachtung des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von den §§ 26 und 27 mit Verordnung oder mit Bescheid festsetzen. Eine solche Ausnahme darf nur festgesetzt werden, wenn die auftretenden besonderen Verhältnisse dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen gemäß Abs. 1 erster Satz, im Falle von Großraubwild ausschließlich von Amts wegen mit Bescheid, nur dann festgesetzt werden, wenn

a) die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen und

b) dies mit Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.

(...)

Besondere Bestimmungen für wild lebende Wölfe

§ 27b

Ergänzende Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung für wild lebende Wölfe

(1) Durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung soll ein möglichst konfliktarmes Zusammenleben mit wild lebenden Wölfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der öffentlichen Sicherheit, des Tierschutzes sowie der Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Land- und Alpbewirtschaftung, erreicht werden.

(2) Eine Ausnahmebewilligung für wild lebende Wölfe gemäß § 21a Abs. 2 oder § 27a Abs. 2 darf überdies nur erteilt werden, wenn die vorgesehene Maßnahme im Einklang mit der verhaltensabhängigen Maßnahmenabfolge gemäß Anlage 8 ist.

(3) Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt, hat die Behörde jedenfalls eine landwirtschaftsfachliche Stellungnahme einzuholen.

(4) Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Behörde jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.

(5) Die Durchführung einer Maßnahme aufgrund einer Ausnahmebewilligung für wild lebende Wölfe ist der Behörde unverzüglich zu melden.

(...)

Anlage 8

(zu § 27b Abs 2)

Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf die Gefährlichkeit für den Menschen und daraus abgeleitete Maßnahmen:

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Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) lautet auszugsweise wie

folgt:

Artenschutz

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen

Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.

Artikel 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

(...)

5.2. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist das Tier, welches nachts in der S vom PKW aus kurze Zeit gefilmt wurde, bislang einmal im städtischen Siedlungsgebiet nachweislich in Erscheinung getreten. Bei diesem Tier war jedoch weder ein provozierendes noch ein aggressives Verhalten erkennbar. Es waren zudem weder Fußgänger noch andere Tiere in der Nähe unterwegs. Es liegt außerdem kein Wiederholungsfall vor. Damit steht die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise im Widerspruch zu den in der Anlage 8 zu § 27b Abs 2 der Jagdverordnung genannten Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf die Gefährlichkeit für den Menschen und daraus abgeleitete Maßnahmen.

Das Tier wurde weder mehrfach in der Nähe von Menschen bzw menschlicher Siedlungen gesehen, noch konnte ein aggressives, geschweige denn ein provozierendes Verhalten festgestellt werden. Das Tier ist auch nicht in bewohnte Gebäude bzw an ein Gehöft angeschlossene Stallungen eingedrungen.

Eine Entnahme des Wolfes (ohne vorherige Besenderung bzw Vergrämung) kommt jedoch nach dem vorgesehenen Maßnahmenkatalog nur in Betracht, wenn sich der Wolf unprovoziert aggressiv (zB mit Drohgebärden oder Angriff) gegenüber Menschen verhält oder in bewohnte Gebäude bzw an ein Gehöft angeschlossene Stallungen eindringt. Eine weitere Entnahmemöglichkeit besteht nach der zweiten Stufe des Maßnahmenkatalogs dann, wenn eine sachgerechte Vergrämung keinen Erfolg hat. Dann soll das Tier entnommen werden, da offensichtlich starker, aber unerkannter Anreiz vorhanden und aggressives Verhalten wahrscheinlich ist. Die zweite Stufe setzt ebenfalls voraus, dass sich der Wolf mehrfach Menschen nähert, sich anscheinend für Menschen interessiert und sich aber in keiner Weise aggressiv verhält.

Wenn der Wolf lediglich mehrfach in der Nähe menschlicher Siedlungen gesehen wird, ist nach dem Maßnahmenkatalog zunächst eine genaue Analyse, entsprechende Aufklärung und Information und bei Bedarf die Entfernung von Futterquellen sowie eventuell die Besenderung und Vergrämung vorgesehen.

Die in der Anlage 8 genannten Verhaltensweisen bzw Varianten treffen im vorliegenden Fall nicht zu.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist deshalb bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Abgesehen davon kann das im Video erkennbare Verhalten des Tieres auch mit der Handlungsanleitung der Europäischen Kommission nicht in Einklang gebracht werden: Nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie vom 12.10.2021, C (2021) 7301 final, sieht Art 16 drei Kriterien vor, die alle erfüllt sein müssen, damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden müssen nachweisen,

dass einer oder mehrere der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gründe vorliegen, und diese hinreichend belegen,

dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt (dh dass es nicht möglich ist, das Problem ohne Anwendung einer Ausnahmeregelung – also mit nicht tödlichen Mitteln – zu lösen),

und dass die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

Die Handlungsempfehlung bei Wölfen, die

1. in der Dunkelheit an Ortschaften entlanglaufen, oder

2. beim Anblick von Autos nicht sofort flüchten, sondern stehen bleiben und seinerseits beobachten, lautet: „Kein Handlungsbedarf“ (vgl Leitfaden, Seite 125).

Beide Verhaltensweisen werden als „ungefährlich“ beschrieben.

Eine Entnahme des Wolfes ist in beiden Fällen nicht vorgesehen.

Aufgrund dessen kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Tier um einen Wolf, einen Wolfshybriden oder um einen Wolfshund handelt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem in der S gesichteten Tier um keinen Wolf (Canis Iupus) handelt, wäre der angefochtene Bescheid mangels Rechtsgrundlage aufzuheben, da sich die besonderen Ausnahmevorschriften für die Entnahme nach dem Vorarlberger Jagdgesetz und der Jagdverordnung auf Wölfe – für die die strengen Schutzvorschriften der FFH-Richtlinie gelten - beziehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 31.01.2024, wonach es sich bei dem Tier aufgrund der Größe der Ohren und der Länge des Schwanzes möglicherweise um einen Wolfshybriden handle, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die von der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs (zum eingeholten wildökologisch jagdwirtschaftlichen Gutachtens des Amtssachverständigen vom 05.03.2024) vorgelegten Schreibens eines Sprechers der AG W vom 12.03.2024 und einer freischaffenden Wildbiologin vom 11.03.2024 mit dem wesentlichen Inhalt, dass die Einstufung des Tieres durch den Amtssachverständigen als Wolf angesichts der Ähnlichkeit in Aussehen und Bewegungsweise mancher Individuen wolfsähnlicher Hunderassen, wie etwa dem Tschechoslowakischen Wolfshund (FCI) kaum möglich sei. Es könne sich bei dem gefilmten Tier auch um einen Saarlooswolfhund oder um einen Tamaskan (eine Hunderasse mit einem wolfsähnlichen Äußeren) gehandelt haben. Im Übrigen konnte auch der im Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angeben, ob es sich bei dem gegenständlichen Tier um ein Tier der Art Wolf handelt (vgl wildökologische jagdwirtschaftliche Stellungnahme vom 05.03.2024).

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die von der Behörde angenommenen Individualisierungsmerkmale nicht zutreffen, zumal im Video eine dauerhafte Gangstörung des Tieres nicht erkennbar ist und die „mangelnde Scheu vor Menschen“ alleine nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kein ausreichendes Individualisierungsmerkmal darstellt.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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