LVwG V LVwG-1-274/2023-R12

LVwG-1-274/2023-R12Tribunal administratif régional30 oct. 2023

Regest

Doppelbestrafungsverbot, Annäherungsverbot, gerichtliche Bestrafung beharrliche Verfolgung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-274/2023-R12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.274.2023.R12

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des I K, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 01.02.2023, Zl BHFK, betreffend eine Übertretung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

Am 12.12.2023 sei vom Bezirksgericht, zu Zl, eine einstweilige Verfügung gemäß § 382c EO erlassen worden, wonach ihm folgende Verhaltensweise untersagt worden sei: Rückkehr ins Haus samt Umgebung und Annäherungsverbot an die Gefährdete. Er hätte sich entgegen der getroffenen Anordnung am 07.01.2023 um 00:20 Uhr der Wohnung genähert und sei aufs Dach gestiegen. Als Tatort wurde F, L Straße, vor dem Wohnobjekt bzw auf dem Dach angeführt.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 1 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl I Nr 152/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 202/2021 iVm dem im Spruch angeführten Paragrafen der Exekutionsordnung – EO, Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREX, BGBl I Nr 86/2021. Es wurde eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 17 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, er sei mit Sicherheit nicht auf dem Dach gewesen, was hätte er da machen sollen. Im Übrigen erhob er Anschuldigungen gegen seine ehemalige Lebensgefährtin bzw die Gefährdete.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes F vom 12.12.2022, GZ, wurde gegenüber dem Beschuldigten gemäß § 382c EO angeordnet bzw folgende Verhaltensweise untersagt: Rückkehr ins Haus der Gefährdeten samt Umgebung und Annäherungsverbot an die Gefährdete E M (Adresse: L Straße, F).

Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 01.02.2023 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er am 07.01.2023 um 00:20 Uhr bei der Gefährdeten (E M) sich entgegen der getroffenen Anordnung des BG F der Wohnung der Gefährdeten (L Straße, F) genähert habe und auf das Dach gestiegen sei. Der Beschuldigte wurde aufgrund dessen nach § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, bestraft.

3.2. Der Beschuldigte begab sich am 07.01.2023 gegen 00:20 Uhr zur Wohnung der Gefährdeten in der L Straße in F, stand vor ihrer Wohnungstür bzw begab sich auf das dortige Dach.

Mit Urteil des Landesgerichtes F vom 16.05.2023, GZ, wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, er habe in F, zu B) auch in F

A)

im Zeitraum Mitte 2021 bis 29.01.2023 gegen seine (Ex-)Lebensgefährtin E M eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, nämlich durch fortlaufende körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen und gefährliche Drohungen, indem er

1. bis 7. ….

B)

im Zeitraum von Ende November 2022 bis zum 29.01.2023 die E M in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt widerrechtlich beharrlich verfolgte, indem er fast täglich ihre räumliche Nähe aufsuchte, nämlich sich zu dem Wohnhaus begab, in dem sie wohnt und sie bzw ihre Wohnräumlichkeiten aus der Nähe und für sie wahrnehmbar beobachtete, sodass E M sich nicht mehr traute, das Haus zu verlassen.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen.

Im Konkreten ist der Inhalt der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes unstrittig und ergeben sich sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Straferkenntnis aus eben diesem. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Urteil des LG F ergeben sich wiederum aus eben diesem. Daraus war auch zu entnehmen, dass tatsächlich der Beschuldigte an sich die Tathandlungen im Sinne des auch nun im angefochtenen Straferkenntnis dargelegten Umfang gesetzt hat.

5.1. Nach § 22 Abs 1 VStG ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach § 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 25.05.1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung - EO), RGBl Nr 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Nach § 382c EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,

2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und

3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,

soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

Gemäß § 107a Strafgesetz (StGB) ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs 2). Nach Abs 2 leg cit verfolgt eine Person beharrlich, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

1. ihre räumliche Nähe aufsucht,

2. bis 5.(…)

5.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte rechtskräftig ua wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 StGB verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Falle einer verurteilenden Entscheidung eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Straftatbestand vorliegt, gegeben ist (zB VwSlg 2079a/1951, VwGH 08.10.1990, 90/19/0036). Diese Rechtsprechung ist auf das Landesverwaltungsgericht anwendbar.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes schließt die Bestrafung nach § 107a StGB die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 1 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und dem Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, aus. Im Zentrum beider angewendeten Strafbestimmungen steht derselbe Vorwurf, nämlich die widerrechtliche Annäherung, Verfolgung einer anderen Person, wobei beim Vergehen nach § 107a StGB noch das Element der Beharrlichkeit als Tatbestandselement dazukommt.

Überdies ordnet die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK an, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der dieser bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (Grundsatz „ne bis in idem“).

Dieselbe strafbare Handlung liegt dann vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen identisch sind (vgl EGMR 29.05.2001, F F gegen Österreich, Zl 37950/97; VfGH 02.07.2009, B 595/08). Bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Sache in diesem Sinne vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen, und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn diese sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0082). Eine Bindungswirkung wird dabei nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH 29.05.2005, 2012/02/0238; VwGH 16.12.2019, Fe 2019/02/0001).

Im gegenständlichen Fall umfasst die strafrechtliche Anklage und Verurteilung ua wegen dem Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit und geht sogar noch um ein weiteres Element („Beharrlichkeit“) über die Verwaltungsstraftat hinaus.

Die Bestrafung des Beschuldigten wegen Übertretung des § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, stünde somit in Anbetracht der bereits erfolgten Verfolgung und rechtskräftigen Verurteilung wegen § 107a StGB aufgrund desselben Verhaltens (widerrechtliche Verfolgung der E M im Zeitraum Ende November 2022 bis zum 29.01.2023, wobei Tatzeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung der 07.01.2023 ist, indem der Beschuldigte fast täglich die räumliche Nähe der E M aufsuchte, nämlich sich zu deren Wohnhaus begab und sie bzw ihre Wohnräumlichkeiten aus der Nähe beobachtete, sodass sich E M nicht mehr traute, das Haus verlassen) im Widerspruch zu der Bestimmung des Art 4 des 7. ZPEMRK.

Daher war das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfiel die mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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