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LVwG-310-3/2023-R22•LVwG V LVwG-310-3/2023-R22
LVwG-310-3/2023-R22Tribunal administratif régional4 sept. 2023
Verwaltungsgerichtsverfahrensrecht, Ausschluss aufschiebende Wirkung, Effektivitätsgebot EU-Recht, Abschussbescheid Wolf
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des X Y, Z, vertreten durch Mag.a H S, und der V, W, vertreten durch Mag. T A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.08.2023 betreffend einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 22 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
[Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.]
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.08.2023 wurde in Spruchpunkt I den Jagdnutzungsberechtigten und Jagdschutzorganen der Jagdgebiete EJ W, EJ Gr, EJ Ga, EJ Fr, EJ Fa, EJ F-Ä, EJ O, EJ K, EJ A, EJ P in der Wildregion X und EJ R, EJ S, EJ A, EJ O, EJ N, GJ K II, GJ D II, EJ D in der Wildregion Y, für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf (Canis lupus) eine bis 15.10.2023 befristete Ausnahmebewilligung von den Schonvorschriften erteilt. Die Bewilligung erfolgte nach den Bestimmungen des Vorarlberger Jagdgesetzes.
In Spruchpunkt II des angeführten Bescheides wurde den Jagdnutzungsberechtigten und den Jagdschutzorganen der aufgezählten Jagdgebiete nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung eine Ausnahmebewilligung vom Artenschutz für ein Tier der Art Wolf (Canis lupus) erteilt. Auch diese Bewilligung wurde bis zum 15.10.2023 befristet.
In Spruchpunkt III wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Die Dringlichkeit der Entnahme wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass eine rasche Umsetzung geboten sei. Zudem sei der sofortige Vollzug im öffentlichen Interesse.
1.2. Der angefochtene Bescheid wurde im Zeitraum 18.08.2023 bis 15.09.2023 im Veröffentlichungsportal kundgemacht.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2023 wurde gemäß § 62 Abs 4 AVG der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 18.08.2023 dahingehend berichtigt, dass in den Spruchpunkten I und II zusätzlich die Eigenjagd S in der Wildregion X aufgenommen wurde.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2023 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.08.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
2.1. Die Beschwerdeführer begründeten den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass allein das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertige. Es müsse der Eintritt eines Nachteils konkret und nicht bloß möglicherweise drohen. Weiters sei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem drohenden Eintritt und der Entscheidung zum Ausschluss erforderlich. Die belangte Behörde habe in der Begründung sehr knapp dargelegt, dass der Ausschluss aufgrund der „gebotenen raschen Umsetzung der gegenständlichen Ausnahmebewilligung und der dahinterstehenden öffentlichen Interessen“ geboten sei. Eine nähere Begründung sei im Bescheid nicht enthalten. Aus der Begründung gehe auch nicht hervor, weshalb die Umsetzung rasch geboten sei. Die Behörde gehe davon aus, dass ein weiterer Schaden möglicherweise drohe, ohne diesen konkret benennen zu können. Zudem habe die Behörde keine Interessensabwägung vorgenommen.
2.2. Mit Schriftsatz vom 28.08.2023, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 31.08.2023, wurde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3. Dieser Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 88/2023, lauten auszugsweise:
§ 13
Aufschiebende Wirkung
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(…)
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
§ 31
Beschlüsse
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Vorarlberger Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1988, idF LGBl Nr 4/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
Gebote und Verbote für das Jagen
§ 27
(…)
(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag oder von Amts wegen, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 2 zu bewilligen. Insbesondere kann die Behörde auch ermächtigt werden, eine Ausnahme im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Wildart zu bewilligen, soweit dies mit den Abs. 4 und 5 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. Eine von Amts wegen erteilte Ausnahmebewilligung ist allen Jagdnutzungsberechtigten und Jagdschutzorganen des betroffenen Gebietes zuzustellen, im Falle des Abs. 6 letzter Satz lediglich zur Kenntnisnahme; § 66a bleibt unberührt. Aufgrund einer Ausnahmebewilligung erlegtes Großraubwild fällt dem Land zu.
(4) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
(…)
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
(…)
(6) In einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 sind jedenfalls die für die bewilligte Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Ausnahmebewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Soweit sie Großraubwild betrifft, kann sie erforderlichenfalls auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Person durchgeführt werden darf.
§ 36
Schonvorschriften
(…)
(2) Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung in der Verordnung nach Abs. 1 vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten mit Verordnung oder mit Bescheid, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid festsetzen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten vorgesehen werden, soweit dies mit Abs. 3 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 2 gilt hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß.
(…)
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen, LGBl Nr 24/1995m idF LGBl Nr 30/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
Verbote bei der Ausübung der Jagd
§ 20
Es ist verboten,
(…)
f) künstliche Lichtquellen, Sprengstoffe, elektrischen Strom, Gifte oder Betäubungs- und Lähmungsmittel beim Jagen zu verwenden;
(…)
h) Mittel, Einrichtungen oder Methoden zu verwenden, mit denen Tiere wahllos gefangen oder getötet werden können oder die gebietsweise das Verschwinden einer Tierart nach sich ziehen können, wie insbesondere Netze, Leimruten, Haken, elektrische Schläge erteilende Geräte, elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker, Tonbandgeräte, vergiftete oder betäubende Köder, Begasen oder Ausräuchern, lebende Tiere als Lockmittel, Flugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge sowie Boote mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h;
§ 21a
Ausnahmebewilligungen
(1) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19, 20 und 21 unter Beachtung des § 27 Abs. 6 Jagdgesetz für höchstens drei Jahre bewilligen, wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden. Eine solche Ausnahmebewilligung darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19 und 20, im Falle von Großraubwild ausschließlich von Amts wegen, nur bewilligt werden, wenn
a) die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie § 27 Abs. 4 bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen und
b) dies mit Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.
Schonvorschriften
§ 26
Ganzjährige Schonung
(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen:
(…)
b) Hermeline, kleine Wiesel, Baum- oder Edelmarder, Iltisse, Fischotter, Wildkatzen, Luchse, Wölfe und Bären;
(…)
§ 27a
Ausnahmen
(1) Die Behörde kann für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben unter Beachtung des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von den §§ 26 und 27 mit Verordnung oder mit Bescheid festsetzen. Eine solche Ausnahme darf nur festgesetzt werden, wenn die auftretenden besonderen Verhältnisse dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen gemäß Abs. 1 erster Satz, im Falle von Großraubwild ausschließlich von Amts wegen mit Bescheid, nur dann festgesetzt werden, wenn
a) die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen und
b) dies mit Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.
(…)
Besondere Bestimmungen für wild lebende Wölfe
§ 27b
Ergänzende Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung für wild lebende Wölfe
(1) Durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung soll ein möglichst konfliktarmes Zusammenleben mit wild lebenden Wölfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der öffentlichen Sicherheit, des Tierschutzes sowie der Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Land- und Alpbewirtschaftung, erreicht werden.
(2) Eine Ausnahmebewilligung für wild lebende Wölfe gemäß § 21a Abs. 2 oder § 27a Abs. 2 darf überdies nur erteilt werden, wenn die vorgesehene Maßnahme im Einklang mit der verhaltensabhängigen Maßnahmenabfolge gemäß Anlage 8 ist.
(3) Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt, hat die Behörde jedenfalls eine landwirtschaftsfachliche Stellungnahme einzuholen.
(4) Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Behörde jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
(…)
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 4/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
Artenschutz und Schutz von Mineralien und Fossilien
§ 15
Allgemeines
(…)
(5) In einer Verordnung nach Abs. 4 kann festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensraum einer Bewilligung der Behörde bedürfen. Insbesondere kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag oder von Amts wegen, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid eine Ausnahme von den Vorschriften nach Abs. 1, 2 und 4 im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 6 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Art zu bewilligen, soweit dies mit den Abs. 6 und 7 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild im Sinne des Jagdgesetzes geht, hat sie dies zu tun.
(6) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 13 der FFH-Richtlinie geschützten Art kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 5 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
(…)
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
(…)
(8) Betrifft die Ausnahmebewilligung auf Grund einer Verordnung nach Abs. 5 Großraubwild und besteht im Hinblick auf die dabei verfolgten öffentlichen Interessen Gefahr im Verzug, so sind abweichend von § 46b Abs. 1 die Gemeinde und abweichend von § 46b Abs. 2 der Naturschutzanwalt am Verwaltungsverfahren nur insoweit zu beteiligen, als ihnen die Ausnahmebewilligung zuzustellen ist; § 46c Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.
(9) In einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 5 sind jedenfalls die für die bewilligte Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Ausnahmebewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Erforderlichenfalls kann sie auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden darf.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 8/1998, idF LGBl Nr 34/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 12
Ausnahmen
(…)
(2) Hinsichtlich natürlicher Lebensräume und wild lebender Tiere und Pflanzen können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen für nachstehende Zwecke zugelassen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
(…)
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
(…)
§ 12a
Ergänzende Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung
betreffend wild lebende Wölfe
(1) Im Hinblick auf wild lebende Wölfe dürfen Ausnahmen nach § 12 nur zugelassen werden, wenn zusätzlich zu den in § 12 Abs. 2 bis 6 festgelegten Anforderungen die vorgesehene Maßnahme im Einklang mit der verhaltensabhängigen Maßnahmenabfolge gemäß Anlage 1 ist.
(2) Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt (§ 12 Abs. 2), hat die Behörde jedenfalls eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.
(3) Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Behörde jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
(4) Die Durchführung einer gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 zugelassenen Maßnahme ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(5) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Bundesländer über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend wild lebende Wölfe und die Durchführung der entsprechenden Maßnahme zu informieren.
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) lautet auszugsweise wie folgt:
Artenschutz
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.
(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.
(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.
Artikel 16
(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die
Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
(…)
4.2.1. Zunächst wird festgehalten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um anerkannte Umweltorganisationen handelt. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und war damit zulässig.
4.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine befristete Ausnahmebewilligung für die Entnahme eines Wolfes angeordnet. Die Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in der betreffenden Region ein einzelner verhaltensauffälliger Wolf bereits Schäden an Nutztieren verursacht habe. Es sei von weiteren Schäden, möglichen Folgewirkungen auf die Landwirtschaft und die Gesellschaft sowie Akzeptanzproblemen der Bevölkerung mit dem Wolf auszugehen, weshalb der Abschuss eines einzelnen Wolfsindividuums gerechtfertigt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Wolf mit der Bezeichnung 181MATK im Jahr 2023 auf der T Alpe die folgenden Schafe gerissen oder verletzt habe:
05.07. 2023:1 Mutterschaft (tot)
02.08. 2023:2 Mutterschafe (tot), 1 verletztes Mutterschaf
17.08. 2023:2 Mutterschafe (tot), 1 verletztes Mutterschaft, 10 weitere Mutterschafe vermisst.
Seit Juli 2023 sei eine deutliche räumliche Konzentration der Schadensereignisse auf den Raum hinteres Klostertal und hinteres Silbertal festzustellen.
In der eingeholten wildökologischen Stellungnahme vom 18.08.2023 des Amtssachverständigen DI H S wird ausgeführt, dass der gegenständliche Wolf mit der Bezeichnung 181MATK genetisch registriert sei. Allerdings seien keine individuellen Erkennungsmerkmale vorhanden, weshalb der Abschuss eines anderen Wolfes nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.
Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen seien in Vorarlberg in den letzten Jahren alljährlich bis zu fünf verschiedene Individuen genetisch oder per Fotofalle nachgewiesen worden. Die DNA des Wolfes mit der Bezeichnung 181MATK deute darauf hin, dass dieser Wolf aus der italienischen Quellpopulation bzw Alpenpopulation stamme. Seit 2022 sei der Wolf mit der Bezeichnung 181MATK in Österreich mehrmals nachgewiesen worden, so etwa am 28.10.2022 in Mutters, am 11.11.2022 in Saalfelden, am 18.11.2022 in Abersee, am 30.11.2022 in Molln, am 02.12.2022 in Leonstein, am 08.12.2022 in Waldhausen, am 28.12.2022 in Zipf, am 29.01.2023 in Sirnitz und am 06.04.2022 in Weißenbach.
In der Nacht vom 04. auf 05.06.2023 sei es im Bereich der Balpe (Gemeindegebiet Lech) zu einem Wolfsangriff auf eine ca 40-köpfige Schafherde gekommen. Der Wolf habe zwei Tiere schwer verletzt. Eine DNA-Untersuchung habe ergeben, dass der Wolf 181MATK für den Angriff ursächlich gewesen sei. Am 25.06.2023 sei es zu einem weiteren Vorfall auf der gegenüberliegenden Alpe Walpe in Lech gekommen (zwei tote Schafe). Aufgrund des Rissbildes und des räumlichen/zeitlichen Zusammenhangs sei davon auszugehen, dass die Tiere ebenfalls vom Wolf 181MATK gerissen worden seien (eine Bestätigung mittels DNA-Testes liegt nicht vor). Am 10.07.2023 seien auf der benachbarten Alpe O vier Hausziegen, DNA-bestätigt vom Wolf 181MATK, gerissen worden. Nach diesem Ereignis sei es zu den Vorfällen auf der T Alpe (siehe oben) gekommen. Im Zusammenhang mit den Vorfällen auf der T Alpe liegen – bis auf das Ereignis vom 05.07.2023 – keine DNA-Testergebnisse vor. Einzig in Bezug auf den Vorfall vom 05.07.2023 führt der Amtssachverständige aus, dass hier die DNA eines Fuchses festgestellt werden konnte. Das tote Tier weise jedoch deutliche Anzeichen für einen Wolfriss auf. Dies sei auch bei den Rissgeschehen am 02.08. und 17.08.2023 der Fall.
4.2.3. Der Wolf ist nach dem Vorarlberger Jagdgesetz während des ganzen Jahres zu schonen. Der Wolf ist darüber hinaus auch auf der Ebene des EU-Rechts besonders geschützt. Wölfe haben wie auch andere wildlebende Tiere grundsätzlich das Recht auf lebensfähige Populationen und auf Koexistenz mit den Menschen als Teil des natürlichen Ökosystems. Der Wolf hat – unstrittig - einen besonders hohen Schutzstatus, so etwa gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie (canis lupus).
Artikel 12 Abs 1 der FFH-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV lit a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebiete einzuführen. Dieses verbietet unter anderem die Tötung dieser Arten.
Gemäß Artikel 16 Abs 1 lit b der Richtlinie können Mitgliedstaaten, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, von den Bestimmungen des Artikel 12 abweichen. So etwa zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum (lit b) oder im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt (lit c).
Gemäß § 13 Abs 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ zu entscheiden. Entsprechend dieser klaren gesetzlichen Anordnung ist eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts sind bei der Anwendung des § 13 VwGVG die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zum „vorläufigen Rechtsschutz“ zu beachten. Dabei ist insbesondere das Gebot der Effektivität des Unionsrechts von Bedeutung. Daraus kann sich in bestimmten Fällen die Notwendigkeit ergeben, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung selbst dann zu unterlassen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 VwGVG an sich gegeben wären. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.06.1990, Factortame ua, Rs C-213/89, hat der VwGH unter anderem im Erkenntnis vom 21.09.2018, Ra 2017/17/0341, ausgeführt, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, in denen eine Person eine Verletzung von aus dem Unionsrecht resultierenden Rechten geltend macht, aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zwingend zuzuerkennen ist, sondern – neben anderen Voraussetzungen – nur dann, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden kann.
4.2.4. Im vorliegenden Fall hat die Behörde ein Tier der Art Wolf (Canis lupus) von der ganzjährigen Schonung und vom Artenschutz ausgenommen und folglich zum Abschuss bis zum 15.10.2023 freigegeben. In den Wildregionen X und Y ist somit der Abschuss und damit die Tötung des besonders geschützten Wolfes seit der Bescheiderlassung bereits möglich. Ein solcher Abschuss kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Bei Fehlen eines vorläufigen Rechtsschutzes wäre die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte nicht mehr sichergestellt.
Würde der Abschuss in den betreffenden Gebieten de facto bis zum 15.10.2023 weiter bestehen, so wäre eine mögliche spätere Feststellung des Landesverwaltungsgerichtes, dass im gegenständlichen Fall die Ausnahmebewilligungen mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen sind, nicht mehr wirksam. Dies wäre mit dem Gebot der Effektivität des Unionsrechts nicht vereinbar.
Davon abgesehen ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes nicht sichergestellt, dass auch andere Wölfe zu Schaden kommen. Insbesondere liegen in Bezug auf den Wolf 181MATK keinerlei Identifizierungsmerkmale vor. Aus dem vorgelegten Behördenakt samt Gutachten geht nicht hervor, auf welche Weise sichergestellt werden soll, dass nicht ein anderer Wolf durch die Schussabgabe getroffen und damit getötet wird. Allein das Abstellen auf die zeitliche und räumliche Nähe zu anderen Rissgeschehen rechtfertigt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht die Abschussfreigabe, die mit der Gefahr verbunden ist, dass andere Tiere der Art Wolf getötet werden. Auch die bescheidmäßige Vorschreibung, wonach ein erfolgter Abschuss der Bezirkshauptmannschaft Bludenz schriftlich (per E-Mail) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden, zu melden ist, stellt angesichts der Zeitspanne und der gewählten Verständigungsform (schriftlich) keine geeignete Methode dar, um einen (Fehl)Abschuss zu vermeiden. Mit anderen Worten: Werden zwei Wölfe am selben Tag innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens (12 Stunden) festgestellt, könnten beide Wölfe getötet werden. Zudem ist nicht sichergestellt, dass die Verständigung der jeweiligen Jagdorgane – auch außerhalb der Amtsstunden – ohne unnötigen Aufschub erfolgt.
Der Beschwerde war deshalb Folge zu geben und der betreffende Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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