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LVwG-1-638/2022-R16•LVwG V LVwG-1-638/2022-R16
LVwG-1-638/2022-R16Tribunal administratif régional1 août 2023
Tierschutz, Tatumschreibung, Tatvorwurf, Zufügung Schmerzen, Leiden, Schäden, schwere Angst
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Claudia Schuler über die Beschwerde der X X, L, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.07.2022 betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als verantwortliche Tierhalterin ihres Hundes „S“, Malteser-Mischling, zu verantworten, dass dieser am 10.08.2020, 09:10 Uhr, im PKW, grau, auf einem Parkplatz vor dem Haus K, Fgasse, D, im Hochsommer eingesperrt worden sei, obwohl es verboten sei, ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Z 10 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 61/2017. Es wurde eine Geldstrafe von 800 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 11 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, das angeführte Straferkenntnis werde vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Die Beschwerdeführerin habe die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung aus nachstehenden Erwägungen nicht begangen:
Der Spruch des Straferkenntnis lasse keinen Sachverhalt erkennen, der den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zuwiderlaufe. Das Verwahren eines Hundes in einem Pkw sei per se nicht unzulässig und stelle keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar.
Für die Beschuldigte sei nicht erkennbar, welcher konkrete Tatvorwurf erhoben werde. Gemäß § 5 Abs 1 TierschutzG sei es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Nach Abs 2 leg cit mache sich einer Übertretung nach Abs 1 schuldig, der ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetze oder ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufüge.
Ein solcher Vorwurf, der strafbar sein könne, sei im Spruch nicht enthalten und wird der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen. Dem Spruch sei ein konkreter Vorwurf nicht zu entnehmen, eine Änderung/Ergänzung sei unzulässig und würde eine Ausweitung des Strafvorwurfs bedeuten. Eine Änderung bzw das Erheben eines neuen Vorwurfes wäre der Verjährung unterworfen.
Festgestellt sei, dass die Beschwerdeführerin am 10.08.2020 um 09:10 Uhr im Hochsommer ihre Hündin ohne Trinkmöglichkeit im Pkw eingesperrt habe und der Hündin dadurch aufgrund der Hitzeentwicklung im geparkten, sonnenbeschienen Pkw und der Bewegungseinschränkung ungerechtfertigt Leiden zugefügt worden seien.
Die Behörde unterstelle, die Beschwerdeführerin habe ihrer Hündin Leiden zugefügt und der Hitzeentwicklung im geparkten, sonnenbeschienen Pkw ohne Bewegungseinschränkung ausgesetzt. Eine Begründung finde sich im bekämpften Straferkenntnis nicht.
Auch seien die im Verfahren erster Instanz vorgelegten Beweismittel nicht tauglich/geeignet, um einen solchen Vorwurf aufrecht zu erhalten bzw zu begründen.
Die Lichtbilder, die Auszüge aus der VN, die Sonnenstandstage, oder die Wetterverlaufsgrafik seien nicht geeignet, Feststellungen zu den Temperaturen zu objektivieren.
Die einschreitenden Beamten hätten auch keine Temperaturmessung außerhalb oder innerhalb des PKWs veranlasst. Offensichtlich habe keine Notwendigkeit dazu bestanden, da keine Temperaturen geherrscht hätten, die die Objektivierung notwendig gemacht hätten.
Der Beschwerdeführerin werde unterstellt, sie hätte den Hund ohne Trinkmöglichkeit im Auto zurückgelassen. Die Begründung zu diesen Feststellungen sei tatsächlich eine Scheinbegründung. Die einschreitenden Beamten hätten hierzu keine Wahrnehmungen, sie hätten es auch nicht für notwendig erachtet, die Behauptung zu überprüfen. Die Lichtbilder seien nicht geeignet, die Aussage der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Die Begründung, wonach auf den Lichtbildern keine Trinkmöglichkeit ersichtlich sei, könne nicht wirklich ernst gemeint sein. Die Lichtbilder würden lediglich den Pkw von außen zeigen, nicht aber den Innenraum, in dem der Hund verwahrt gewesen sei. In Tat und Wahrheit hätte die Beschwerdeführerin im Innenraum des Fahrzeugs eine mit Wasser gefüllte Schüssel für ihren Hund vorrätig gehabt. Einfachste Erhebungen hätten diesen Umstand objektiviert.
Die Feststellungen zu den im Fahrzeug angeblich herrschenden Temperaturen seien nichts als unzulässige Mutmaßungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Hätte sich die Behörde die Mühe gemacht, einen Feldversuch durchzuführen, das heiße Messungen bei vergleichbaren Verhältnissen veranlasst, wäre zweifelsfrei festgestanden, dass sich die Beschwerdeführerin keines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht habe.
Die Messung hätte ergeben, dass im Innenraum des Fahrzeuges keine erhöhte Temperatur, jedenfalls keine solche geherrscht habe, die durch das Tierschutzgesetz verboten sei bzw dem Tier auch nur ansatzweise Leiden zufügen könne.
Eine konkrete Temperaturmessung an Ort und Stelle liege nicht vor, die Temperaturentwicklung sei nicht geeignet, eine solche vorgeworfene Temperatur zu unterstellen, der Messpunkt liege weit entfernt und sei nicht mit den Örtlichkeiten vergleichbar. Die von der Behörde angenommenen Temperaturen seien reine Mutmaßungen.
Die vom Amtstierarzt in Vorlage gebrachte Wetterverlaufsgrafik, wie auch der Folder „Hot-Dogs-bitte-nur-am-Würstelstand“ könne den Standpunkt der Behörde nicht objektivieren bzw den Vorwurf erhärten und lasse auch auf kein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin schließen.
Die Wetterverlaufsgrafik biete keinen Aufschluss über den Standort der Messung. Der Folder indes bestätige den Standpunkt der Beschwerdeführerin. Der Folder sei auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden und biete keinen Beweis für ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, gerade das Gegenteil sei der Fall. Ausdrücklich werde im Folder festgehalten: ,,... Tempe raturen in einem geschlossenen Wagen in der Sonne ... "
Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei objektiviert nicht geschlossen gewesen, vielmehr seien die Fenster weit geöffnet gewesen, es habe Durchzug bestanden. Die von der Behörde angenommenen Temperaturen könnten sich nicht entwickelt haben. Das Fahrzeug sei auch nicht zur Gänze der Sonne ausgesetzt gewesen, die Sonne habe zum inkriminierten Zeitpunkt keine solche Strahlkraft, um die von der Behörde gewünschten Temperaturen zu erreichen.
Aus den angeführten Gründen werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Malteser Mischlings mit dem Rufnamen „S“ mit der Chipnummer XXX.
Zum Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin auch Halterin des Malteser Mischlings.
Die Beschwerdeführerin brachte am 10.08.2020, um ca 08:45 Uhr, ihren Malteser Mischling mit dem Rufnamen „S“ in ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen YYY, der in D, Fgasse, Parkplatz vor dem Haus K abgestellt war, unter, wobei zumindest ein Fenster des PKWs ca 10 bis 15 cm geöffnet war.
Um ca 09:15 Uhr wurde der Malteser Mischling „S“ von der Beschwerdeführerin aus dem PKW geholt und in weiterer Folge mit an ihren Arbeitsplatz genommen.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung sowie der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig.
5. Nach § 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 61/2017, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Nach § 5 Abs 1 TSchG, BGBl I Nr 118/2003, idF BGBl I Nr 61/2017, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Nach § 5 Abs 2 Z 10 TSchG verstößt gegen Abs 1 insbesondere, wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
In § 5 Abs 1 TSchG ist ein allgemeines Verbot der Tierquälerei normiert. Nach der Bestimmung ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es ungerechtfertigt in schwere Angst zu versetzen. Um Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst im tierschutzrechtlichen Verfahren objektiv feststellen zu können, ist auf mit diesen Befindlichkeiten typischerweise einhergehenden Symptome abzustellen. Schmerzen ist die Folge der Wahrnehmung und subjektiven Interpretation von Nervenimpulsen, die durch Reize hervorgerufen werden, die möglicherweise oder tatsächlich gewebeschädigend sind. Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Unter Leiden ist demnach ein länger andauernder Zustand deutlichen, körperlichen oder nicht körperlichen Unbehagens zu verstehen, der jedoch für das Tier nicht beeinflussbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird. Da der Gesetzgeber keine Einschränkungen auf „erhebliche“ Leiden vornimmt, ist bereits eine geringe Leidensintensität tierschutzrelevant. Da Leiden jedoch nur bei einem „länger andauernden Zustand“ vorliegen, muss der Zustand jedenfalls über eine augenblickliche bzw kurzfristige Beeinträchtigung hinausgehen.
Nach § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes. An der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006, mwN). Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (vgl dazu VwGH 12.02.2020, Ra 2020/04/0034).
Nach § 5 Abs 1 Z 10 TSchG ist es ua tatbestandsmäßig ein Tier schädlichen Umweltbedingungen, einem Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen. § 5 Abs 2 Z 10 TSchG ist als Erfolgsdelikt konzipiert, dh dass die durch das Verhalten kausal herbeigeführte Folge (Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst) ein Tatbestandsmerkmal darstellt. Bei einer Übertretung nach § 38 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 und 2 Z 10 TSchG ist somit die durch das Verhalten des Täters herbeigeführte Folge (Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst) ein wesentliches Tatbestandsmerkmal.
Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigten lediglich vorgeworfen, dass sie es als verantwortliche Tierhalterin ihres Hundes, Malteser Mischling, zu verantworten habe, dass dieser im PKW, grau, YYY, auf einem Parkplatz vor dem Haus K, Fgasse, D, im Hochsommer eingesperrt wurde, obwohl es verboten sei ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen.
Dass die Beschuldigte es als Tierhalterin des Malteser Mischling zu verantworten hat, dass durch das Einsperren des Hundes in ihren PKW im Hochsommer dem Malteser Mischling kausal tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt wurden, wurde der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Last gelegt. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Dauer des Einwirkens der schädlichen Einflüsse unerheblich ist und bereits eine kurzfristige Beeinträchtigung genügt sofern der tatbildliche Erfolg, nämlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst, eingetreten ist, wäre das tatsächliche Eintreten der Folge des der Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens in der Tatumschreibung jedenfalls vorzuhalten gewesen. Die Frage, ob zur angeführten Tatzeit ein Verhalten gesetzt wurde, dass dem Hund der Beschuldigten tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügte oder nicht ist für die Strafbarkeit der Beschuldigten ausschlaggebend. Aufgrund dessen, dass die belangte Behörde der Beschuldigten lediglich zur Last gelegt hat, dass sie es als Tierhalterin ihres Hundes (Malteser Mischling) zu verantworten habe, dass dieser im PKW, grau, YYY, auf einem Parkplatz vor dem Haus K, Fgasse, D, im Hochsommer eingesperrt worden sei, wurde den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes war es nicht möglich eine Richtigstellung der Tatanlastung vorzunehmen, da innerhalb der Verfolgungsverjährung keine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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