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LVwG-1-95/2023-R22•LVwG V LVwG-1-95/2023-R22
LVwG-1-95/2023-R22Tribunal administratif régional29 juil. 2023
Verwaltungsstrafrecht, Verschulden
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des Ing. X Y, D, vertreten durch Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.12.2022 betreffend Übertretung nach dem Baugesetz (BauG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum 11.05.2021 bis 02.06.2021 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Baumeister Ing. X Y GmbH, diese sei Bauleiterin, zu verantworten, dass ein nach § 18 Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (wesentliche Änderung eines Gebäudes) ohne Baubewilligung ausgeführt worden sei, obwohl es sich dabei nicht um ein kleines Gebäude handle, welches nach § 19 lit a bis c nur anzeigepflichtig sei. Die P GmbH habe mit Eingabe vom 01.03.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft B um eine Bewilligung nach dem Baugesetz für punktuelle Änderungen der Betriebsanlage der Brennerei auf GST XXX, KG H angesucht. Bereits vor Erteilung der erforderlichen Bewilligung habe man bereits mit den Umbauarbeiten begonnen. Es seien statisch relevante Arbeiten durchgeführt und statisch tragende Decke abgetragen worden. Abbrucharbeiten seien abgeschlossen und neu zu errichtende Wände bereits erstellt worden. Dies habe der hochbautechnische Amtssachverständige am 11.05.2021 festgestellt. Die Baubewilligung sei erst mit Bescheid vom 02.06.2021 erteilt worden.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 18 Abs 1 lit a BauG. Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei im Jahre 2021 von der P GmbH mit der Projektleitung, Projektsteuerung, örtlichen Bauaufsicht und Baukoordination hinsichtlich punktueller Umbaumaßnahmen der Betriebsanlage auf GST XXX, KG H, beauftragt worden. Die P GmbH habe mit Eingabe vom 01.03.2021 um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung und der Bewilligung nach dem BauG für punktuelle Änderungen der Betriebsanlage der Brennerei auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG H, angesucht. Mangels Bestands- und Planungsunterlagen habe der Beschwerdeführer (in derartigen Fällen sei dies üblich) zur Erschaffung geeigneter Planungsgrundlagen die Bausubstanz, insbesondere hinsichtlich der Qualität tragender Konstruktionen sowie der Statik im Allgemeinen, überprüfen müssen. Gemeinsam mit dem Statiker der M + F GmbH, DI M F, habe er den Altbestand besichtigt und Sondierungsöffnungen zur Feststellung der Tragfähigkeit vorgenommen. Dabei hätten sie festgestellt, dass die vermeintlich tragenden Wände hohl waren. Zudem seien erhebliche Rissbildungen festgestellt worden, die aufgrund der Lage und dem Verlauf unüblich bzw nicht logisch erklärbar gewesen seien.
Aufgrund des äußerst schlechten Zustandes der Bausubstanz, insbesondere aufgrund des (vermeintlich) tragenden Mauerwerkes, seien beide zum Ergebnis gekommen, dass akute Einsturzgefahr und damit ein unwiederbringlicher Schaden drohe. Der Beschwerdeführer sei selbst als gerichtlich zertifizierter Bausachverständiger tätig. Zur Schadensabwehr seien unverzüglich bautechnische bzw statische Sicherungsmaßnahmen zu notwendig gewesen. Der hochbautechnische Amtssachverständige sei hierüber am 11.05.2021 informiert worden.
Aufgrund der akuten Einsturzgefahr sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen, die Gefahrensituation umgehend zu beseitigen. Die Tat sei deshalb gemäß § 6 VStG aufgrund der Notstandssituation nicht strafbar. Eine Fahrlässigkeitshaftung sei jedenfalls zu verneinen. Es sei dem Beschwerdeführer in dieser Situation nicht zumutbar gewesen, die Sicherungsmaßnahmen nicht zu treffen und stattdessen eine allfällige Bewilligungspflicht zu prüfen bzw gegebenenfalls die Bewilligung eines Bauantrages abzuwarten. Ihn treffe kein Verschulden.
Der Beschwerdeführer habe ausschließlich die schadhaften und instabilen Wand- und Deckenelemente saniert, somit die tragenden Elemente des Altbestandes instandgesetzt. Es handle sich um Instandsetzungs- bzw Erhaltungsarbeiten iSd § 20 BauG, weshalb eine Baubewilligung für diese Arbeiten gar nicht notwendig gewesen sei. Auch aus diesem Grund sei das Straferkenntnis rechtswidrig.
Weiter hätte die belangte Behörde aufgrund der Feststellungen des Amtssachverständigen am 11.05.2021 iSd § 40 BauG vorgehen müssen und die P GmbH zur Einbringung eines Bauantrages oder einer Bauanzeige auffordern müssen. Die P GmbH habe bereits am 01.03.2021 einen entsprechenden Bewilligungsantrag bei der Behörde eingebracht. Der Antrag sei mit Bescheid der Behörde vom 02.06.2021 auch bewilligt worden. Die gegenständliche Angelegenheit sei daher einem Fall, in welchem die Bauherrin der Aufforderung der Behörde nach § 40 Abs 1 lit a BauG rechtzeitig nachkomme, gleichzuhalten.
Das Verfahren sei gegebenenfalls gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Ermahnung) einzustellen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Baumeister Ing. X Y GmbH und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Bauwesen.
Mit Eingabe vom 01.03.2021 hat die P GmbH mit Sitz in H, Zstraße, bei der Bezirkshauptmannschaft B um die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage und Bewilligung nach dem Baugesetz für punktuelle Änderungen der Betriebsanlage der Brennerei auf GST XXX, KG H, nach Maßgabe der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen der F Abüro GmbH, H vom 01.03.2021 angesucht. Es sollen innenräumliche Änderungen im Erd- und ersten Obergeschoß vorgenommen werden. Die Ing. X Y GmbH war Bauleiterin dieser Änderung der Betriebsanlage. Die entsprechende Bewilligung dafür wurde erst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.06.2021 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
3.2. Der hochbautechnische Amtssachverständiger des Amtes der Vorarlberger Landesregierung konnte bei einer Überprüfung am 11.05.2021 feststellen, dass im Gebäude mit den Umbauarbeiten bereits begonnen wurde. Es wurden unter anderem statisch relevante Arbeiten ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung durchgeführt. Die statisch tragende Decke wurde abgetragen. Abbrucharbeiten waren abgeschlossen und neu zu errichtende Wände wurden bereits erstellt.
3.3. Die vom Beschwerdeführer veranlassten Baumaßnahmen waren aufgrund der drohenden Einsturzgefahr der Deckenkonstruktion zur Herstellung einer Abstützung der maßgeblichen Tragwerke notwendig. Es handelte sich hierbei um eine geeignete Sicherungsmethode zur Gefahrenabwehr.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Beschwerdeverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 11.07.2023, und der Aktenlage als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass er die ihm vorgeworfenen baulichen Maßnahmen auf GST XXX, KG H, ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt bzw umgesetzt hat.
4.1. Die Feststellungen zu Punkt 3.3. in Bezug auf die Notwendigkeit der durchgeführten baulichen Maßnahmen ergeben sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers, der selbst als gerichtlich zertifizierter Bausachverständiger tätig ist, und dem Ergebnis der eingeholten Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Der Amtssachverständige bestätigte im Wesentlichen, dass im Falle eines drohenden Einsturzes einer Deckenkonstruktion die umgehende Herstellung einer provisorischen Abstützung der maßgeblichen Tragwerke notwendig sei. Er führte weiter aus, dass es in derartigen Fällen notwendig sei, die betroffenen Deckenbereiche von der Auflast zu befreien. Andere Sicherungsmaßnahmen scheinen hierfür nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen nicht zielführend zu sein. Die beiden erwähnten Sicherungsmaßnahmen seien im gegenständlichen Fall umgesetzt worden. Für das Landesverwaltungsgericht steht somit fest, dass die vom Beschwerdeführer ausgewählte Sicherungsmaßnahme angesichts der bestehenden Einsturzgefahr nicht nur zweckmäßig bzw geeignet, sondern auch notwendig war.
4.2. Die Feststellung, wonach die Arbeiten infolge einer Einsturzgefahr der Deckenkonstruktion durchgeführt werden mussten, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, der - wie oben angeführt – selbst gerichtlich zertifizierter Bausachverständiger ist. Das Vorliegen einer akuten Einsturzgefahr konnte auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht ausgeschlossen werden.
5.1. Nach § 18 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019, bedürfen die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit d nur anzeigepflichtig sind.
Nach § 55 Abs 1 lit a BauG, idF LGBl Nr 78/2017, begeht eine Übertretung wer Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt.
§ 55 Abs 1 lit a BauG kommt zur Anwendung, sofern eine unberechtigte Bauführung („ohne Baubewilligung“, „ohne Bauberechtigung“) vorliegt.
Gemäß § 55 Abs 2 BauG, idF LGBl Nr 78/2017, sind Übertretungen nach Abs 1 lit a, i und j von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
5.2. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls auf dem GST-NR XXX, KG H, die im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Baumaßnahmen gesetzt, für die zum Zeitpunkt der Errichtung (unstrittig) keine Baubewilligung vorlag. Der Umstand, dass eine Baubewilligung zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wurde, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nicht von Bedeutung. Fest steht nämlich, dass mit den Arbeiten vor Erteilung der Baubewilligung begonnen wurde.
5.3. Allerdings hat der Beschuldigte im gegenständlichen Fall nicht schuldhaft gehandelt, da die Maßnahmen aufgrund der zuvor festgestellten akuten Einsturzgefahr der Deckenkonstruktion allesamt notwendig waren, um eine mögliche Gefahr unverzüglich abzuwenden. In dieser Situation war es dem Beschuldigten nicht zumutbar, die vorherige behördliche Bewilligung nach dem Baugesetz einzuholen. Ein Einsturz der Deckenkonstruktion des Altbestandes wäre nicht nur mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen, sondern auch mit einem enormen Sachschaden verbunden gewesen.
Die vom Beschuldigten gesetzten Maßnahmen waren notwendig. Die eingesetzte Methode der Sicherung war geeignet.
Aufgrund dessen konnte der Beschuldigte im gegenständlichen Verfahren glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Vorschrift keinerlei Verschulden trifft.
Er hat deshalb die ihm vorgeworfene Tat in subjektiver Hinsicht nicht verwirklicht, weshalb das Strafverfahren einzustellen war.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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