LVwG V LVwG-404-1/2023-R12

LVwG-404-1/2023-R12Tribunal administratif régional19 juin 2023

Regest

Barauslagen, Amtssachverständige

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-404-1/2023-R12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.404.1.2023.R12

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde der H S, D, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadt D vom 29.11.2022 betreffend Vorschreibung von Barauslagen, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „sowie an Barauslagen für die Tätigkeiten des lärmtechnischen Amtssachverständigen € 356,--, zusammen somit € 386,30“ zu entfallen hat.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 29.11.2022, ob Zl, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung einer Wärmepumpe erteilt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurden der Beschwerdeführerin gemäß Verwaltungsabgabengesetz LGBl Nr 10/1974 idgF und der dazu ergangenen Verwaltungsabgabenverordnung idF LGBl Nr 72/2021, Tarifpost 14, für die Erteilung einer Baubewilligung an Gemeindeverwaltungsabgabe 30,30 Euro sowie an Barauslagen für die Tätigkeiten des lärmtechnischen Amtssachverständigen 356,00 Euro zusammen somit 386,30 Euro vorgeschrieben.

2. Nur gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin (rechtzeitig) Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei der Meinung, dass die Gutachterkosten, welche vom Amt beauftragt worden wären, von der Behörde zu übernehmen seien. Sie sei natürlich bereit, die Bundesabgaben und Verwaltungsabgaben zu bezahlen.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 29.03.2022 (bei der Behörde eingelangt) gemäß dem Vorarlberger Baugesetz einen Bauantrag für die Errichtung einer Wärmepumpe auf GST-NR XXX, KG D, gestellt.

Mit Schreiben vom 04.04.2022 hat die Bürgermeisterin der Stadt D die Abteilung Maschinenbau und Elektrotechnik (VIc) beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um Erstattung eines lärmtechnischen Gutachtens diesbezüglich gebeten.

Am 24.06.2022 hat der schalltechnische Amtssachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ein schalltechnisches Gutachten erstattet.

Mit Schreiben vom 27.06.2022 hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung der Stadt D einen Betrag von 178 Euro für zwei Stunden eine Sachverständigentätigkeit in Rechnung gestellt.

Zwischen der Vorarlberger Landesregierung und der Stadt D besteht eine Vereinbarung, gemäß der die Stadt Dornbirn auf Amtssachverständige der Abteilung Maschinenbau und Elektrotechnik (VIc) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung bei Bedarf zurückgreifen kann.

Aufgrund einer Überarbeitung der projektierten Anlage hat die Bürgermeisterin der Stadt D am 06.09.2022 die Abteilung Maschinenbau und Elektrotechnik (VIc) beim Amt der Vorarlberger Landesregierung erneut um Erstattung eines ergänzenden lärmtechnischen Gutachtens ersucht.

Am 18.10.2022 hat der schalltechnische Amtssachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung das ergänzende Gutachten erstattet.

Mit Schreiben vom 19.10.2022 hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung dem Amt der Stadt D erneut 178 Euro für zwei Stunden Sachverständigentätigkeit in Rechnung gestellt.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (der unbekämpft blieb) wurde der Beschwerdeführerin, D, gemäß §§ 28 Abs 2 und 29 Baugesetz die Baubewilligung für die Errichtung einer Wärmepumpe am Standort GST-NR XXX, KG D, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes unter Auflagen erteilt.

Mit Spruchpunkt II. erfolgte die oben unter Punkt 1. bereits genannte Kostenvorschreibung.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er ist insoweit unstrittig. Dass es eine Vereinbarung zwischen der Stadt D und dem Land Vorarlberg über die Inanspruchnahme der Amtssachverständigen der Abteilung Maschinenbau und Elektrotechnik (VIc) beim Amt der Vorarlberger Landesregierung gibt, folgt aus dem Telefonat mit Mag. G (Leiter Abteilung Baurecht, Stadt D) vom 13.06.2023.

5. Gemäß § 52 Abs 1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

Nach § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falls geboten ist, aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranziehen.

Nach § 76 Abs 1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall der Entfall der Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG nur für Spruchpunkt I. in Frage kam, jedoch nicht für Spruchpunkt II. Diesbezüglich fehlt dem angefochtenen Bescheid jegliche Begründung.

Es fehlt dem Spruch auch die Angabe der Gesetzstelle, aufgrund der die belangte Behörde vermeint, dass die Barauslagen des schalltechnischen Amtssachverständigen in Rechnung zu stellen sind. Die zitierte Verwaltungsabgabenverordnung und auch das Verwaltungsabgabengesetz enthalten diesbezüglich nämlich nichts.

Eine Vorschreibung von Sachverständigengebühren sieht § 76 Abs 1 AVG, welcher die Barauslagen regelt, vor. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet zwar nicht zwischen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen. Jedoch sind laut Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 4 (Stand 01.04.2009, rdb.at) mit Sachverständigen nur die nichtamtlichen Sachverständigen gemeint, da nur diesen nach dem AVG (§ 53a) Gebühren zustehen (mit weiteren Literatur- und Judikaturnachweisen). Die Aufwände der Behörde für Amtssachverständige sind laut den Autoren dem gegenüber – mit Ausnahme der Kommissionsgebühr – als allgemeiner Aufwand von Amts wegen zu tragen.

Laut Verwaltungsgerichtshof (19.06.1990, 89/04/0219) können Sachverständigengutachten gemäß § 76 Abs 1 AVG nur dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wenn ua kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.11.2001, 99/10/0268 festgehalten, dass soweit Amtssachverständige beigezogen werden, kein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen nach § 76 AVG entsteht.

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Sachverständigen, dessen Kosten in Rechnung gestellt wurden, zwar nicht um einen Amtssachverständigen der Stadt D, für deren Gehalt diese ohnehin aufkommen müsste, sondern um einen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, wobei das Land Vorarlberg der Stadt D die entsprechenden Personalkosten in Rechnung gestellt hat.

Am Ergebnis ändert sich jedoch dennoch nichts, dies aus folgenden Gründen:

Gemäß § 52 Abs 1 AVG sind Amtssachverständige nicht nur die der Behörde beigegebenen Sachverständigen, sondern auch die ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen.

Laut Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 26 (Stand 01.07.2005, rdb.at) setzt die Wendung „zur Verfügung stehen“ zum einen die organisatorische Zugehörigkeit zu einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde voraus. Zum anderen kann es sich bei der anderen aber nicht um eine beliebige Behörde handeln, sondern sie muss zu der zur Entscheidung berufenen Behörde in einem Verhältnis stehen, das es letzterer erlaubt, sich der Amtssachverständigen der anderen Behörde zu bedienen. Laut den Autoren nimmt im Fall der Zuständigkeit von Gemeindebehörden (wie hier) der Verwaltungsgerichtshof aber aus pragmatischen Gründen eine extensive Auslegung vor. Danach können nämlich die Amtssachverständigen, die der Landesregierung beigegeben sind, den Gemeindebehörden nicht nur im übertragenen Wirkungsbereich, sondern auch im eigenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehen (mit Judikaturzitaten).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten (VwGH 26.09.2003, 2000/06/0075), dass die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur Verfügung stehen, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden können.

Da der beigezogene Amtssachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung der Stadt D zur Verfügung stand, handelt es bei ihm sich somit um einen Amtssachverständigen iSd § 52 Abs 1 AVG, dessen Kosten nicht iSd § 76 Abs 1 AVG auf die bauwerbende Partei übergewälzt werden können.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Land Vorarlberg der Stadt D die Kosten dieses Amtssachverständigen in Rechnung gestellt hat. Wenn einer Behörde Amtssachverständige beigegeben sind und somit von deren Rechtsträger zu entlohnen sind, können deren anteilge Lohnkosten ebenfalls nicht der Partei überwälzt werden. Somit macht es keinen Unterschied, ob die Behörde die Kosten ihrer eigenen Amtssachverständigen zu tragen hat, oder von Amtssachverständigen, die zur Verfügung standen.

Die Kosten einer Behörde zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen, die der Rechtsträger dieser Behörde aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung dem Rechtsträger der Behörde, welcher dieser Sachverständige beigegeben ist, zu ersetzen hat, können somit nicht jenen Personen in Rechnung gestellt werden, die gemäß § 76 AVG für die Barauslagen aufzukommen hätten.

Somit war spruchgemäß die Vorschreibung von Barauslagen für die Tätigkeit des schalltechnischen Amtssachverständigen aus Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu eliminieren.

Gegen die Vorschreibung der 30,30 Euro für Gemeindeverwaltungsabgabe hat sich die Beschwerdeführerin nicht gewandt, sie hat sogar ausdrücklich zugestanden, dass sie zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet ist. Im Übrigen entspricht diese Verwaltungsabgabe TP14 der Verwaltungsabgabenverordnung. Da nunmehr lediglich die Verwaltungsabgabe zu bezahlen ist, bedarf es auch keiner neuerlichen Berechnung der Gesamtsumme im Spruch des angefochtenen Bescheides.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass a) Kosten von Amtssachverständigen nicht als Barauslagen vorgeschrieben werden dürfen und b) dass Amtssachverständige einer Landesregierung, die den Gemeindebehörden zur Verfügung stehen, Amtssachverständige sind. Von dieser Judikatur ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen.

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