LVwG V LVwG-449-1/2023-R7

LVwG-449-1/2023-R7Tribunal administratif régional17 avr. 2023

Regest

Waffenrecht, Waffenverbot, bestimmte Tatsache

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-449-1/2023-R7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.449.1.2023.R7

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schlömmer über die Beschwerde der V L, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.11.2022 betreffend der Erlassung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde Folgendes entschieden:

„Wir verbieten Ihnen den Besitz von Waffen und Munition (§ 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F.).“

2. Gegen diesen Bescheid hat die Einschreiterin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der Vorwurf sei so nicht richtig. Richtig sei lediglich, dass sie durch das Werfen von Steinen auf sich aufmerksam machen habe wollen, keineswegs habe sie dabei allerdings in Kauf genommen, Personen zu verletzen. Sie habe die Steine lediglich in Richtung der Terrasse werfen wollen, auf der sich zu diesem Zeitpunkt keine Personen aufgehalten hätten. Unglücklicherweise sei ihr dabei ein Stein aus der Hand gerutscht, sodass dieser in Richtung des aufgestellten Pools gefallen sei.

Selbstverständlich übernehme sie für diesen fehlgeleiteten Wurf die Verantwortung und entschuldige sich dafür. Sie sei zur Klärung des Sachverhalts und schlussendlich zu einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens bereit gewesen. Sie habe eingesehen, dass ihr Verhalten zu einer Gefährdung geführt habe, diese allerdings im Voraus nicht bedacht und keineswegs in Kauf genommen. Tatsächlich würde lediglich ein fahrlässiges Verhalten und kein bedingter Vorsatz vorliegen.

Seit diesem Vorfall seien bereits fünf Monate vergangen, und habe sie sich seither absolut nichts zu Schulden kommen lassen. Auch davor sei sie niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Richtigerweise handle es sich um einen einmaligen, unbedachten und unglücklichen Vorfall; es würde absolut keinen Grund zur Verhängung eines Waffenverbots zur Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen geben. Sie sei zu keinem Zeitpunkt aggressiv gewesen und habe in ihrem ganzen Leben noch nie irgendwelche Aggressionen gegen andere Personen gezeigt.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 11.07.2022 um ca 15.00 Uhr hat die Beschwerdeführerin von ihrem Garten in A, Kstraße, aus drei ca faustgroße Steine in den gegenüberliegenden Garten der B L geworfen. Dabei handelte es sich um eine Wurfdistanz von ca 5 m. Zu diesem Zeitpunkt waren im Garten der B L vier Kinder in einem Pool am Baden und haben diese miteinander lautstark gespielt und gequietscht. Die von der Beschwerdeführerin geworfenen Steine sind im Garten der B L auf der Wiese gelandet; zumindest einer davon traf zunächst die Lärmschutzabdeckung über dem Pool, in welchem die genannten Kinder sich aufhielten; der Stein prallte von der Lärmschutzabdeckung ab und kam auf der Wiese zum Erliegen (dazu siehe im behördlichen Akt erliegende Lichtbildbeilage vom 11.07.2022).

Im Zuge der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 13.07.2022 auf der Polizeiinspektion A hat diese ua Folgendes angegeben:

„Am letzten Montag 11.07.2022 um 15.00 Uhr haben die Kinder meiner Nachbarin wieder sehr lauten Lärm im Garten verursacht, weshalb ich im Vorhinein laut zu den Nachbarn rüber geschrien habe, dass sie etwas leiser sein sollen. Diese haben mich jedoch nicht wahrgenommen, weshalb ich in meinen Garten gegangen bin und Steine genommen habe und diese in den Garten geworfen habe. Ich wollte niemanden verletzen, sondern mich lediglich bemerkbar machen.

(…)

Frage: Warum sind sie nicht zum Garten gegangen und haben die Nachbarn versucht anzusprechen? Haben sie daran gedacht, dass sie jemanden durch die Steinwürfe verletzen könnten?

Antwort: Das ist für mich ein riesen Umweg und ich hatte keine Lust dazu. In dem Moment habe ich nicht daran gedacht. Ich hatte vier Steine in der Hand. Den Ersten habe ich in Richtung des Gartens geworfen, der Zweite ist mir aus der Hand gerutscht und in den Garten geflogen und beim Dritten, der auf das Pooldach flog, ist mir dann aufgefallen, was ich für einen Fehler gemacht habe. Aus dem Grund habe ich den letzten Stein in meiner Hand einfach neben mich hergeworfen. (…)“

4. Der obige Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Insbesondere aus dem Abschluss - Bericht der PI A vom 13.07.2022 als auch aus der Beschuldigtenvernehmung mit der Beschwerdeführerin vom 13.07.2022.

Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin die Steine lediglich in Richtung der Terrasse werfen wollte sowie ihr unglücklicherweise ein Stein aus der Hand rutschte, sodass dieser in Richtung des aufgestellten Pools gefallen sei, könnte der Sachverhalt strittig sein.

Dazu ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie selbst am 13.07.2022 gegenüber einem Polizeibeamten angegeben hat, drei Steine in den Garten geworfen zu haben, von welchem aus sie den für sie sehr lauten Lärm der Kinder gehört habe. Des Weiteren hat sie angegeben, dass ihr der zweite Stein aus der Hand gerutscht und in den Garten geflogen sei und beim Dritten, welcher auf das Pooldach geflogen wäre, ihr aufgefallen sei, was sie für einen Fehler gemacht habe.

Daher ist aufgrund der Erstverantwortung der Beschwerdeführerin vom 13.07.2022 (im Rahmen ihrer Einvernahme) davon auszugehen, dass den Angaben vom 13.07.2022 ein höherer Wahrheitswert zukommt, als jenen Behauptungen, die nun in einer über fünf Monate später eingebrachten Beschwerde erhoben werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten dem Sachverhalt entgegenstehenden Vorbringen werden als bloße nachträgliche Schutzbehauptungen gewertet, womit vom obigen Sachverhalt auszugehen ist.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Rechtsgrundlagen und Literatur:

Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, hat die Behörde einen Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Literatur:

§ 12 WaffG ermächtigt die Behörde – im Interesse der öffentlichen Sicherheit – zur Verhängung von individuellen Waffenverboten gegen gefährliche Menschen. Mit einem Waffenverbot nach § 12 wird nicht der Besitz einzelner Waffen oder Munition, sondern allgemein der Besitz aller Waffen und aller Munition verboten.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art. Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Rechtsfolge ist das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition. Nach der Rechtsprechung ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Tatbildlich sind nur Gefahren für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen.

Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG fordert eine Prognose (Annahme), dass aus dem bisherigen Verhalten die Prognose zulässig sein muss, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist.

Die Prognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ als Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. § 12 Abs 1 WaffG erfasst nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Fehlverhalten.

Ob Tatsachen iSd § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Schon ein einmaliger Vorfall kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 rechtfertigen.

Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Deshalb ist auch nicht erforderlich, dass der Betroffene überhaupt im Besitz von Waffen ist. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen (als einem bereits erfolgten Missbrauch) gefolgert werden.

Ob der Betroffene wegen einer „Tatsache“ strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, ist gleichgültig, zumal § 12 Abs 1 WaffG ohnehin keine strafbaren Verhaltensweisen verlangt. Die Einstellung eines Strafverfahrens schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus. Nichts anderes gilt, wenn das Gericht gemäß § 199 StPO unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198 und 200 bis 209b StPO die Diversion beschließt.

Auch Tatsachen, die (für sich allein) nicht auf eine künftige missbräuchliche Verwendung schließen lassen, können im Rahmen der nach § 12 Abs 1 WaffG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang mit der ob zitierten Literatur siehe Rudolf Keplinger/Michaela Löff/Dagmar Szalkay-Totschnig, Praxiskommentar, WaffG 19967, § 12 S 77 ff.

5.2. Rechtliche Würdigung:

Zusammengefasst ergibt sich aus dem obigen Sachverhalt, das am Tattag zur Tatzeit die Beschwerdeführerin von ihrem Garten aus drei ca faustgroße Steine in den gegenüberliegenden Garten der B L geworfen hat. Zu diesem Zeitpunkt waren im Garten der Genannten vier Kinder in einem Pool am Baden und spielen. Zumindest ein Stein traf die Lärmschutzabdeckung über dem Pool, in welchem die genannten Kinder sich aufhielten.

Die Beschwerdeführerin gibt dazu an, sie habe zunächst durch schreien versucht auf sich aufmerksam zu machen. Da dies die Nachbarn nicht wahrgenommen hätten, sei sie in ihren Garten gegangen und habe drei faustgroße Steine in den Garten der Nachbarin geworfen.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 13.07.2022, dass es für die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren im Zusammenhang mit dem Hinzuziehen von neuen Nachbarn unbeschreiblich laut geworden sei. Im Zusammenhang mit der Lärmerregung am Tattag wäre es für die Beschwerdeführerin ein riesiger Umweg gewesen, bzw habe sie dazu keine Lust gehabt, zu den Nachbarn persönlich zu gehen, um diese auf den Lärm anzusprechen. Erst als sie den dritten Stein in Richtung des Gartens geworfen habe, der auf das Pooldach geflogen sei, sei ihr aufgefallen, dass sie einen Fehler gemacht habe.

Aus dem Abschlussbericht der PI A vom 13.07.2022 ergibt sich dazu, dass den Beamten gegenüber im Zuge der Hausbefragungen der Nachbarn der Beschwerdeführerin angegeben worden sei, dass die Beschwerdeführerin einen sehr psychisch labilen und aggressiven Eindruck machen würde. Bei der Vernehmung der Beschwerdeführerin hat diese gegenüber den Beamten angegeben, dass sie psychisch am Ende sei und schon mehrere Burnouts in der Vergangenheit gehabt habe. Da sie auch fast durchgehend Angst habe, habe sie nun immer einen Pfefferspray und auch ein Messer bei sich.

Die obigen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme auf der PI A sowie auch die Feststellungen der Beamten durch Befragungen der Nachbarn der Beschwerdeführerin wurden weder im behördlichen Verfahren noch im gegenständlichen Verfahren substantiiert bestritten bzw konkret in Abrede gestellt.

Aus der nun vorliegenden Beschwerde ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin durch das Werfen der Steine nur auf sich aufmerksam machen habe wollen; sie keineswegs in Kauf genommen habe, dabei Personen zu verletzen; unglücklicherweise ihr ein Stein aus der Hand gerutscht sei, sodass dieser in Richtung des aufgestellten Pools gefallen wäre; sie eingesehen habe, dass ihr Verhalten zu einer Gefährdung geführt habe, jedoch sie diese nicht im Voraus bedacht und auch keineswegs in Kauf genommen habe, sowie lediglich ein fahrlässiges Verhalten und kein bedingter Vorsatz vorliegen würde.

Im oben beschriebenen Verhalten der Beschwerdeführerin – wirft drei faustgroße Steine auf eine Entfernung von ca 5 m in die Richtung von spielenden bzw in einem Pool badenden Kindern, da diese Kinder ihr zu laut sind, wobei es ihr zu viel ist, die Strecke zu ihren Nachbarn zu Fuß zu überwinden und sich an die spielenden Kinder bzw deren Eltern direkt zu richten – liegt für das Landesverwaltungsgericht eine bestimmte Tatsache gemäß § 12 Abs 1 WaffG.

Selbst wenn im vorliegenden Zusammenhang die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen des Versuches einer Körperverletzung nach Zahlung eines Geldbetrages zurückgetreten ist, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass in der diesbezüglichen diversionellen Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens zumindest ein Indiz dafür zu erblicken ist, dass die Beschwerdeführerin das Unrecht ihrer Tat eingesehen hat und bei dieser auch die Bereitschaft vorhanden gewesen war, eine gewisse Verantwortung hiefür zu übernehmen.

Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die gegenständliche bestimmte Tatsache im Zusammenhang mit dem Verschuldensausmaß betrifft (wonach lediglich ein fahrlässiges Verhalten vorliegen würde), ist sie auf die obige Literatur hinzuweisen, nach welcher § 12 Abs 1 WaffG nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Verhalten erfasst. Darüber hinaus genügt für die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis), wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (dazu siehe VwGH 26.02.2010, 2009/02/0297). Sieht man den Sachverhalt bzw die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in Richtung der lärmenden Kinder die faustgroßen Steine geworfen hat, so wird klar, dass die Beschwerdeführerin in Kauf nahm, dass sie die Kinder oder auch andere Personen mit den Steinen treffen und gar verletzen könnte, worin ein bedingter Vorsatz der Beschwerdeführerin zu erkennen ist.

In einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der gegenständlichen bestimmten Tatsache, der Äußerungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Einvernahme, den Angaben der Nachbarn sowie dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens geht das Landes Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum, gefährden könnte.

An der obigen Prognose ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich seit der gegenständlichen bestimmten Tatsache nichts zu Schulden kommen lassen habe, sowie sie davor niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, nichts. Die bisher seit der bestimmten Tatsache verstrichene Zeit bzw die vorgebrachte Periode des Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin sind zu kurz, um diese in der obigen Prognose berücksichtigen zu können. Schon ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens kann ein Waffenverbot rechtfertigen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Es wurde von der Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt. Darüber hinaus konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil durch eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Der maßgebliche Sachverhalt wurde nicht substantiiert bestritten, somit dieser entscheidungsreif vorlag. Es wurden in der Beschwerde auch keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art 6 der EMRK bzw dem Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.