LVwG V LVwG-1-320/2022-R7

LVwG-1-320/2022-R7Tribunal administratif régional13 juil. 2022

Regest

Versammlungsgesetz, Veranstalter

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-320/2022-R7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.1.320.2022.R7

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schlömmer über den Einspruch (gewertet: als Beschwerde) des F M J, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.04.2022 betreffend eine Übertretung des Versammlungsgesetzes (VersG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „C“, welche am 24.01.2022 von 18.30 Uhr bis 19.55 Uhr in G, Hstraße, veranstaltet worden sei, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017. Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 1 Stunde festgesetzt.

2. Der Einschreiter hat rechtzeitig Einspruch erhoben, welcher als Beschwerde iSd § 9 VwGVG gegen das oben erwähnte Straferkenntnis gewertet wird. In dieser bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den Einspruch mit Verleumdung ihm gegenüber begründe. In dem Sachverhalt, den die belangte Behörde als bewiesen annehme, stelle diese klar dar, dass die sogenannte „Veranstaltung“, von der der Beschwerdeführer immer noch nichts wisse, über das soziale Netzwerk Telegram ua in der Gruppe „C“ bekannt gegeben und die Personen zur Teilnahme eingeladen worden seien. Da der Beschwerdeführer weder ein Mitglied dieser besagten Gruppe sei, noch irgendjemanden dazu aufgerufen und eingeladen habe, noch irgendeine Veranstaltung organisiert habe, entspreche dies einer Verleumdung und keiner Wahrheit! Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht auf dem Schulhof gesessen habe um zu rauchen, sondern lediglich eine Zigarette ordentlich in den dafür vorgesehenen Aschenbecher entsorgt habe. Dies sei eine weitere Verleumdung! Auf die Frage, was er hier machen würde, habe er geantwortet, dass er spazieren gehe. Dies sei kein Verbrechen. Und jetzt werde ihm, als verantwortungsbewusster Mensch, der in der Dunkelheit eine Warnweste getragen habe, vorgeworfen, er sei ein Veranstalter. Hier wäre anstatt irgendwelcher Hypothesen, die nicht der Wahrheit entsprächen aufgrund seiner Vorbildfunktion ein Dankeschön angebrachter. Die Aussage eines in der Beschwerde mit der Dienstnummer näher bezeichneten Polizisten entspreche nicht der Wahrheit und würde dieser ihn verleumden. Dies könnten auch seine zwei Kollegen bestätigen, die an diesem besagten Abend dabei gewesen seien. Auch ein Kumpel von ihm könne dies bezeugen. Sollte dieses Verfahren nicht eingestellt werden, werde er eine Gegenüberstellung vor Ort verlangen. Weiters weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die in Österreich geltende Unschuldsvermutung hin.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 24.01.2022 von 18.30 Uhr bis 19.55 Uhr fand in G ein „Spaziergang“ statt, zu welchem ua in dem sozialen Netzwerk „Telegram“ in der Gruppe „C“ aufgerufen wurde. Die Teilnehmer der Zusammenkunft versammelten sich gegen 18.30 Uhr bei der Volksschule G-M, wobei ca 30 Personen anwesend waren. Gegen 18.40 Uhr setzte sich die Personengruppe in Bewegung und lief dabei hauptsächlich höherfrequentierte Straßen und den Gmarkt in G ab. Der „Spaziergang“ verlief ohne jegliche Zwischenfälle. Die Zusammenkunft endete um 19.55 Uhr wieder bei der Volksschule M, wobei sich die Personengruppe anschließend rasch zerstreute. Überwacht und begleitet wurde der Personenzug von Beamten der Polizeiinspektion G. Die Zusammenkunft wurde weder untersagt, noch behördlich oder polizeilich aufgelöst.

Der Beschwerdeführer war Teil des obgenannten Personenzuges und trug dabei eine reflektierende Warnweste, lief größtenteils am Ende der Gruppe und forderte die Teilnehmer vereinzelt auf, langsamer zu laufen.

Die Zusammenkunft wurde nicht bei der belangten Behörde als Versammlungsbehörde binnen 48 Stunden vor der Durchführung am 24.01.2022 um 18.30 Uhr angezeigt.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich schon aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anzeige vom 27.01.2022, und wird als erwiesen angenommen.

Dass eine Zusammenkunft stattgefunden hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bericht der PI G und wurde vom Beschwerdeführer auch insofern nicht bestritten. Das Tragen von einer reflektierenden Warnweste durch den Beschwerdeführer und sein Aufenthalt bei der VS G-M zum Tatzeitpunkt ist unstrittig.

Die Feststellungen hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Versammlung und dessen dortigen Aktivitäten stützten sich auf den glaubwürdigen und schlüssigen Inhalt der Anzeige der PI G vom 27.01.2022. In dieser wird klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der Versammlung teilgenommen hat, dieser den Polizeibeamten im Zuge der Versammlung aufgefallen und durch die Polizei kontrolliert worden ist. Die Verantwortung des Beschwerdeführers wird demgegenüber als Schutzbehauptung angesehen, womit vom obigen Sachverhalt auszugehen ist.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs 1 VersG muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Gemäß § 19 VersG sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

5.2. Rechtliche Würdigung:

5.2.1. Unter einer Versammlung im Sinne des VersG ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, welches sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl VwGH 18.05.2009, 2009/17/0047; VfGH 29.09.1989, B 706/89).

Dies trifft auf den verfahrensgegenständlichen „Spaziergang“ zu. Zum einen versammelten sich ca 30 Personen, was eindeutig als „mehrere Menschen“ im Sinne der ob zitierten Rechtsprechung verstanden werden kann und zum anderen erfolgte die Zusammenkunft auch in der Absicht, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen; dies zumal im Vorfeld bereits zu diesem gemeinsamen Wirken mittels Aufruf in dem sozialen Netzwerk „Telegram“ aufgefordert wurde. Es ist amtsbekannt, dass in Österreich und auch in Vorarlberg in den Jahren 2021/2022 mehrfach solche „Spaziergänge“ organisiert wurden, die einzig dem Zweck von Demonstrationen vornehmlich gegen Corona-Maßnahmen dienen sollten (vgl LVwG Niederösterreich 27.08.2021, LVwG-S-1487/001-2021). Ergänzend ist außerdem anzumerken, dass die Bezeichnung als „Spaziergang“ hier lediglich als euphemistische Umschreibung für eine Versammlung angesehen werden muss und diese nicht ohne ihren spezifischen Kontext betrachtet werden kann, welcher sich gegenständlich bereits daraus ergibt, dass zu dem „Spaziergang“ ua durch die Gruppe „C“ aufgerufen wurde. Der Versammlungsbegriff des VersG im Sinne der ob zitierten Rechtsprechung ist daher erfüllt.

5.2.2. Zur Frage der Veranstaltereigenschaft des Beschwerdeführers:

Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei (vgl etwa VfSlg 11.258/1987 und VfSlg 19.852/2014, jeweils mwN). Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum sich versammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt.

Nach der Rechtsprechung gilt weiters als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt bzw wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mit Hinweis auf Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht³ [2013] S 271). Unter einer führenden Rolle ist etwa die Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges, der Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw nicht zu befolgen, oder die Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung zu verstehen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).

Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Tätigkeiten, nämlich dessen Aufforderungen, langsamer zu laufen und seines Tragens einer reflektierenden Warnweste ist auszuführen, dass bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung keine Veranstaltereigenschaft begründen (vgl Aigner/Keplinger, Versammlungsrecht³ [2015] S 96).

Die von dem Beschwerdeführer gesetzten Handlungen sind – wenn überhaupt – nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als solche bloß geringfügigen Unterstützungshandlungen bei der Durchführung der vorliegenden Versammlung anzusehen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht als Veranstalter im Sinne des VersG angesehen werden kann und somit der Beschwerde Folge geleistet werden konnte, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, somit spruchgemäß zu entscheiden war.

Bei diesem Ergebnis ist auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr gesondert einzugehen.

6. Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Durchführung einer Verhandlung wurde vorliegend nicht beantragt und es wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe verhängt, die 500 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus hätte eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Aus diesen Gründen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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