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LVwG-318-92/2019-R6•LVwG V LVwG-318-92/2019-R6
LVwG-318-92/2019-R6Tribunal administratif régional25 nov. 2020
Baurecht, Abstandsvorschriften, Zufahrt
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über die Beschwerde von B R, W, und U R, A, beide vertreten durch die Lercher Hofmann Rechtsanwälte GmbH, Röthis, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 06.08.2019 betreffend die Erteilung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich der Verlegung der Straße folgende zusätzliche gewässerschutztechnische Auflage vorgeschrieben wird:
„Das Sickerpaket aus Rundkorn 16/32 ist pro Laufmeter mit zumindest 0,4 m³ Volumen auszuführen und ist dies durch Lieferscheine zu dokumentieren.“
Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die beantragte Errichtung eines Swimmingpools nicht mehr Gegenstand dieses Bauverfahrens ist.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Bauwerberin Dr. K K, A, gemäß §§ 28 Abs 2 und 29 Baugesetz (BauG) nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie den diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 21.03.2019, ergänzt durch Eingänge vom 17.04.2019 (Schnitt Straße) und 30.06.2019 (neuer Lageplan), die Baubewilligung für die Verlegung der Zufahrtsstraße, Errichtung einer Garage, eines Swimmingpools und einer Sichtschutzmauer auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG X, Zweg, A, unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkt II.).
Weiters wurde gemäß § 7 Abs 2 BauG eine Ausnahme von den vorgeschriebenen Abständen gegenüber der Liegenschaft GST-NR YYY (Gemeindestraße Estraße) im projektbedingten Umfang zugelassen (Spruchpunkt I.) und wurden Verwaltungsabgaben sowie Gebühren vorgeschrieben (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid werde vollumfänglich angefochten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die Beschwerdeführerinnen seien Alleineigentümerinnen von Grundstücken, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen würden, sie seien daher Nachbarn iSd BauG. Sie hätten rechtzeitig in der Bauverhandlung vom 17.04.2019 zulässige Einwendungen erhoben.
Im Zuge des Bauverfahrens hätten die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Erschließungsstraße „Zweg“ einen Antrag auf Feststellung des Gemeingebrauchs gemäß § 4 Abs 4 Straßengesetz bei der Gemeinde A eingebracht. Die Frage des Gemeingebrauchs des Zweges sei von der Baubehörde als Vorfrage in der Weise beurteilt worden, dass hinsichtlich des Zweges kein Gemeingebrauch vorliege. Begründet worden sei dies mit dem mangelnden Verkehrsbedürfnis für Externe. Wäre die Behörde dagegen zur Auffassung gelangt, dass es sich beim Zweg um eine öffentliche Privatstraße iSd Vorarlberger Straßengesetzes handle, so wäre zwar gemäß § 1 Abs 1 lit d BauG dieses Gesetz nicht anwendbar gewesen, es erscheine aber fraglich, ob dann eine Verlegung des Zweges als öffentliche Privatstraße zulässig wäre. Jedenfalls wäre dann gemäß § 43 Abs 1 Straßengesetz für Bauwerke ein Mindestabstand von 4 m zur öffentlichen Privatstraße einzuhalten. Dieser Mindestabstand werde aber weder von der Garage noch vom Swimmingpool und der Sichtschutzmauer eingehalten, sodass aus diesem Grunde das Bauansuchen abzuweisen gewesen wäre. Die Behörde gelange nun zur Auffassung, dass hinsichtlich der Verlegung des Zweges an die Grundstücksgrenze die Bestimmung des § 6 Abs 4 lit b BauG anzuwenden sei, wonach kein Mindestabstand einzuhalten sei.
Dem sei entgegenzuhalten, dass es sich beim Zweg um keine Hauszufahrt handle und auch um keinen Abstellplatz. Über den Zweg würden insgesamt fünf Wohnhäuser und sechs Grundstücke erschlossen, sodass es sich hierbei um eine Erschließungsstraße und eben keine Hauszufahrt iSd § 6 Abs 4 lit b BauG handle. Gegen die Einordnung der Zufahrtsstraße Zweg als bloße Hauszufahrt spreche auch der Umstand, dass jene Verkehrsfläche einen Straßennamen trage, nämlich Zweg. Eine Hauszufahrt wäre nicht mit einem Straßennamen versehen worden.
Wenn es der Intention des Gesetzgebers entsprochen hätte, dass auch für Straßen kein Mindestabstand gälte, dann hätte der Gesetzgeber dies schlicht in das Gesetz hineingeschrieben. In § 6 Abs 4 lit b BauG seien aber Straßen ausdrücklich nicht genannt, sei doch hier nur von ebenerdig befestigten Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätzen die Rede. Auch im Motivenbericht dazu werde nur von Hauszufahrten, Abstellplätzen oder sonstigen befestigten Verkehrs- oder Lagerflächen gesprochen, nicht aber von Straßen. Der Begriff der Straße werde aber in einschlägigen Gesetzen (zB § 2 Abs 1 Z 1 StVO, § 2 Straßengesetz) klar definiert, sodass es sich bei einer Straße auch nicht um eine sonstige Verkehrsfläche iSd erläuternden Bemerkungen zu § 6 Abs 4 lit b BauG handle.
Auch eine teleologische Auslegung des § 6 Abs 4 lit b BauG spreche dafür, dass eine Straße wie die gegenständliche Erschließungsstraße nicht unter die Bestimmung des § 6 Abs 4 BauG subsumiert werden könne. Die Nutzung einer Straße wie die gegenständliche Erschließungsstraße sei nämlich mit einem deutlich höheren Emissionsniveau (Lärm, Staub und Straßenwässer) verbunden als die Nutzung eines bloßen Abstellplatzes oder einer Hauszufahrt. So sei die Verkehrsfrequenz bei einer Erschließungsstraße, über welche nicht nur ein Grundstück bzw ein Haus, sondern mehrere erschlossen würden, deutlich höher als bei einer bloßen Hauszufahrt. Auch würden Straßen gemeinhin mit einer höheren Geschwindigkeit befahren als eine bloße Hauszufahrt. Die Emissionen, welche durch die Verlegung des Zweges als Erschließungsstraße an die Grundstücksgrenze auf die Nachbargrundstücke der Beschwerdeführerinnen einwirken würden, seien demzufolge deutlich höher als bei bloßer Platzierung einer Hauszufahrt oder eines Abstellplatzes an die Grundstücksgrenze. Die Lärmbelästigung, welche durch die Verlegung des Zweges an die Grundstücksgrenze entstehe, sei gerade im gegenständlichen Fall immens, weil gemäß dem Bauvorhaben auch die Errichtung einer Sichtschutzmauer vorgesehen sei, sodass Schallwellen, welche durch Autolärm hervorgerufen würden, auf die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen reflektiert würden. Von der gegenständlichen Erschließungsstraße würden somit deutlich höhere Emissionen, insbesondere Lärmemissionen, ausgehen wie von einer bloßen Hauszufahrt oder einem Abstellplatz. Einen gewissen Schutz von derartigen Emissionen bilde die Normierung eines Mindestabstandes. Schon allein deshalb sei es aus teleologischen Erwägungen geboten, eine Straße wie die gegenständliche Erschließungsstraße nicht unter die Bestimmung des § 6 Abs 4 lit b BauG zu subsumieren und mit Hauszufahrten oder Abstellplätzen gleichzusetzen.
Dass es der Intention des Vorarlberger Gesetzgebers entspreche, dass gegenüber Straßen ein gewisser Mindestabstand ua zum Schutz von Straßenemissionen einzuhalten sei, ergebe sich auch aus § 43 Abs 1 Straßengesetz, wo vorgesehen sei, dass gegenüber öffentlichen Straßen innerhalb einer Entfernung von 4 m keine Bauwerke oder sonstigen Anlagen errichtet werden dürfen. Da gemäß § 6 Abs 1 lit a BauG bei Gebäuden ein Mindestabstand zur Nachbargrenze von 3 m einzuhalten sei, könne ein Gleichklang mit den Bestimmungen des Straßengesetzes nur hergestellt werden, wenn die Straße in einem Abstand von einem Meter zur Grundstücksgrenze errichtet werde, wobei es keinen Unterschied machen könne, ob es sich um eine öffentliche Straße oder um eine bloße Privatstraße handle. Es würde diesem Anliegen zuwiderlaufen, wenn Privatstraßen unter die Bestimmung des § 6 Abs 4 lit b BauG subsumiert würden und gegenüber diesen überhaupt kein Mindestabstand einzuhalten wäre. Aus alldem lasse sich ableiten, dass es sich beim Zweg nicht um eine bloße Hauszufahrt handle, sondern um eine Erschließungsstraße, die mit einer Hauszufahrt oder einem Abstellplatz nicht gleichgesetzt werden könne. Demzufolge sei die Bestimmung des § 6 Abs 4 BauG auf Erschließungsstraßen nicht anzuwenden. Es komme vielmehr die Bestimmung des § 6 Abs 3 BauG zum Tragen, wonach ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten sei. Dieser Mindestabstand werde durch die hier vorgesehene Verlegung des Zweges an die Grundstücksgrenze von der Bauwerberin nicht eingehalten. Schon allein deshalb wäre das Bauansuchen abzuweisen gewesen.
Schon in der Eingabe vom 21.04.2019 hätten die Beschwerdeführerinnen vorgebracht, die Beilage der Darstellung des Straßenaufbaues, welche erst in der mündlichen Bauverhandlung vom 17.04.2019 vorgelegt worden sei, zeige eine Straßenentwässerung auf die Seite der Anrainer Estraße und auch ein Gefälle zur Estraße. Eine Entwässerung auf die Seite der Beschwerdeführerinnen führe dazu, dass bei Starkregenereignissen und bei falscher Pflege der Drainage sowie bei Schnee deren Grundstücke mit unzulässigen Immissionen der Straße Zweg belastet würden. Dies sei bisher nicht der Fall gewesen, daher sei eine Entwässerung auf die vorgesehene Straßenseite nicht zulässig.
Gemäß § 4 Abs 4 BauG dürfe ein Baugrundstück nur so bebaut werden, dass die Nachbargrundstücke ua durch Wasser nicht gefährdet würden. Somit habe ein Nachbar ein subjektiv öffentliches Recht auf die Einhaltung des § 4 Abs 4 BauG, soweit die Bestimmung die Abwehr von Gefährdungen der angeführten Art auf seinem Grundstück bezwecke. Für die Behörde sei nicht ersichtlich, inwieweit die Nachbargrundstücke durch die vorliegende Planung gefährdet sein könnten. Aus dem vorgelegten Plan lasse sich jedenfalls nicht ableiten, wo die Drainage verlaufen solle und ob die Drainage ausreichend dimensioniert sei. Auch die Höhe des Randsteines werde nicht angegeben. Ein Randstein und offensichtlich auch die Drainage würden entlang der Grundstücksgrenze zu den GST-NRN ZZZ, UUU und VVV angebracht werden. Es sei aber erkennbar, dass der Randstein sowie die Drainage offenbar nicht über die gesamte Länge der Grundstücksgrenze zu diesen Grundstücken angebracht werden solle, sondern erst nach ca 6 m nach Norden versetzt würden. Es dringe daher das Oberflächenwasser des Zweges ungehindert auf die Nachbargrundstücke der Beschwerdeführerinnen, wodurch jene gefährdet würden.
Die Beschwerdeführerinnen hätten bereits vorgebracht, dass die vorgelegten Pläne nicht § 2 der Baueingabeverordnung entsprechen würden. Diese Pläne seien nicht nachvollziehbar und daher sei auch die Beurteilung des Bauvorhabens kaum möglich. Dadurch sei es den Beschwerdeführern verunmöglicht, ihre Nachbarrechte in ausreichendem Maße geltend zu machen. So seien im Lageplan vom 29.06.2019 die Grundstücksgrenzen nicht nachvollziehbar dargestellt und fehle eine Darstellung der Abstände der zu errichtenden Baulichkeiten von der Grundstücksgrenze sowie ein Umriss der nach den §§ 5 und 6 BauG erforderlichen Abstandsflächen und Mindestabstände mit den Grundstücksgrenzen. Es fehle in den Planunterlagen eine Höhendarstellung des Verlaufs der Straße vor der Bauführung und nach der Bauführung, weshalb die Abflussverhältnisse nicht abschließend beurteilt werden könnten. Die jetzige Lage des Zweges im Bestand sei im Lageplan vom 29.06.2019 nicht eingezeichnet. Auch die zukünftige Breite des Zweges sei nicht dargestellt. Es könne nicht abschließend beurteilt werden, ob es durch die Bauführung und die Verlegung des Zweges und das Anbringen einer Sichtschutzmauer zu einer Beeinträchtigung des Dienstbarkeitsrechtes der Zweitbeschwerdeführerin komme (im Kaufvertrag aus dem Jahre 2004 sei eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes in einer Breite von 3,5 m eingeräumt worden).
Hinsichtlich der vorgesehenen Garage würden die Bemaßung sowie die Darstellung der Einfahrts- bzw Ausfahrtsradien fehlen, sodass nicht beurteilt werden könne, ob die Benutzung jener Garage ohne Inanspruchnahme der benachbarten Grundstücke beim Ein- und Ausfahren in die Garage möglich sei. Auch seien die Ein- und Ausfahrtsradien nicht dargestellt worden, weshalb nicht überprüft werden könne, ob sich durch die geplante Verlegung des Zweges die Abbiegerelationen verändern würden und es zu einer Einschränkung des Fahrrechtes für die Zweitbeschwerdeführerin komme. Die Behörde hätte die Bauwerberin auffordern müssen, ergänzende, vollständige und richtige Planunterlagen vorzulegen. Dem sei die Behörde nicht nachgekommen und liege sohin ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen, in eventu zurückgewiesen werde, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom 21.03.2019 um die baubehördliche Bewilligung für die Verlegung der Zufahrtsstraße, die Errichtung einer Garage, eines Swimmingpools und einer Sichtschutzmauer auf GST-NR XXX, KG X, A, Zweg, angesucht. Das Baugrundstück ist als Baufläche-Wohngebiet gewidmet und befindet sich im grundbücherlichen Eigentum der Antragstellerin und von B und E P, die dem Bauvorhaben zugestimmt haben.
Im Beschwerdeverfahren hat die Bauwerberin diesen Bauantrag in der Weise abgeändert, als zwischenzeitlich eine Baubewilligung separat für die Errichtung eines Swimmingpools beantragt wurde. Der Pool ist somit nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
3.2. Der Zweg liegt im westlichen Bereich des Baugrundstücks und erschließt als Sackgasse die Wohnhäuser Zweg W, X, Y und Z sowie das Wohnhaus Estraße. Der Zweg ist nicht separat parzelliert. Auf dem Baugrundstück besteht eine Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes sowie das Recht der Leitungslegung und -erhaltung für die GST-NRN SSS, TTT und WWW (Zweg X, V und Z) sowie eine weitere Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts für die GST-NRN PPP und RRR (Estraße). Im Kaufvertrag aus dem Jahr 2004 sind die Wegdienstbarkeiten in dem Sinn geregelt, dass sich Ausmaß, Verlauf und Situierung der Dienstbarkeitstrasse aus der planlichen Darstellung im bezughabenden Nutzwertberechnungsgutachten aus dem Jahr 2004 ergeben (Breite 3,50 m, Verlauf entlang der westseitigen Grundgrenzen).
Die Bauwerberin hat beantragt, die Zufahrtsstraße (Zweg) um circa 1,20 m mit einer neuen Breite von 3,50 m nach Westen direkt an die Grundgrenze zu den Nachbargrundstücken GST-NRN VVV, OOO und ZZZ zu verlegen.
Derzeit besteht eine knapp unter 3 m breite Zufahrtstraße in einem Abstand von circa 1,50 m zur westseitigen Grundgrenze. Zwischen dieser Zufahrtsstraße und der Grenze zu den GST-NRN ZZZ, UUU und VVV der Beschwerdeführerinnen besteht ein ca 1,40 m breiter, unbefestigter Streifen auf dem Baugrundstück, der mit einer Hecke bepflanzt ist.
Auf Seiten der GST-NRN ZZZ, UUU und VVV der Beschwerdeführerinnen besteht entlang der Grundgrenze zu GST-NR XXX eine asphaltierte Zufahrtsstraße. Diese Straße ist ca 2,80 m breit und weist ein Gefälle zur Grundgrenze in Richtung GST-NR XXX auf. Der östliche Rand dieser Straße verläuft im Nahbereich der dortigen Grundgrenze. Der westliche Rand der auf GST-NR XXX bestehenden Hecke verläuft in etwa entlang der Grundgrenze.
Die Geländeniveaus auf beiden Seiten der Grundgrenze sind als ident anzusehen. Dort bestehen nur sehr geringe Höhendifferenzen im einstelligen cm-Bereich. Von Süden nach Norden steigen die beidseitig der Grundgrenze bestehenden Straßen auf einer Länge von 40 m um ca 30 cm an. Beim Zweg sowie bei der Estraße verläuft das Gefälle jeweils in Richtung der Grundgrenze. Dort besteht gegenwärtig auf der GST-NR XXX ein ca 1,40 m breiter unbefestigter, mit einer Hecke bepflanzter Streifen. In diesem unbefestigten Streifen versickern die auf beiden Straßen anfallenden Oberflächenwässer. Durch die beantragte Verlegung des Zweges nach Westen ergibt sich ein Abstand des neuen Straßenrandes zur dortigen Grundgrenze von 28 cm. Dieser setzt sich aus einem 8 cm breiten Randstein in Form eines Beton-L-Steins (Winkelstütze) und einem 20 cm breiten Kiesstreifen zwischen Randstein und Asphaltrand zusammen. Der Kiesstreifen wird mittels Rundkorn 16/32 aufgebaut und soll im Sohlbereich eine Drainage DN 100 erhalten, der geplante Beton-L-Stein (Winkelstütze) weist einen nicht kotierten Überstand über das Straßenniveau auf.
3.3. Südwestseitig des Wohnhauses soll in einem Abstand von 1,00 m zur Gemeindestraße (Estraße) eine 2,60 m hohe Garage in Sichtbeton mit Flachdach errichtet werden. Als Abgrenzung vom 3,50 m breiten Zweg zum Garten soll eine 1,80 m hohe, 20 cm starke Sichtschutzmauer errichtet werden. Diese reicht von der geplanten Garage bis zum Haus.
Die gesetzlich erforderlichen Bauabstände werden nicht überall eingehalten. Gegenüber GST-NR YYY (Gemeindestraße Estraße) beträgt der geplante Abstand bei der Garage 1,00 m, erforderlich sind gemäß Baugesetz 3,00 m. Eine Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 2 BauG wurde erteilt.
3.4. Die Erstbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des GST-NR ZZZ, GB A, sowie Miteigentümerin des GST-NR PPP, GB A, auf welchem das Wohngebäude mit der Adresse Estraße situiert ist. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaften GST-NR SSS, GB A, auf welchem das Wohngebäude mit der Adresse Zweg situiert ist, und des GST-NR UUU, GB A. Weiters ist sie Miteigentümerin des GST-NR VVV, GB A, auf welchem sich das Wohngebäude mit der Adresse Estraße befindet. Sämtliche genannten Grundstücke grenzen unmittelbar an das Baugrundstück GST-NR XXX, GB A. Die Beschwerdeführerinnen haben rechtzeitig Einwendungen vorgebracht betreffend die Verletzung des Mindestabstandes sowie die Befürchtung von Gefährdungen aufgrund der Oberflächenwässerversickerung.
Durch die Realisierung des beantragten Bauvorhabens und die Einhaltung der nunmehr vorgeschriebenen Auflage kommt es zu keiner Gefährdung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen durch den Abfluss von Oberflächenwässern.
3.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 16.12.2019 wurde gemäß § 4 Abs 4 Straßengesetz festgestellt, dass es sich beim Zweg auf den GST-NRN XXX, SSS, TTT und WWW, Zweg W bis Z KG A, um keine dem Gemeingebrauch gewidmete Straße handelt.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 29.09.2020, Zl LVwG-343-1/2020-R16, wurde der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ergibt sich aus den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 21.03.2019, ergänzt durch Eingänge vom 17.04.2019 (Schnitt Straße) und 30.06.2019 (neuer Lageplan), die als wesentlicher Bestandteil diesem Bescheid zu Grunde liegen und auf die verwiesen wird. Weiters ergibt sich der Sachverhalt aus dem vorliegenden Gutachten des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen vom 24.01.2020, Zl VIId-0503.08-18/2019-2. Zudem wurde Einsicht genommen in das Grundbuch und den Flächenwidmungsplan der Gemeinde A und in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 29.09.2020, Zl LVwG-343-1/2020-R16, welches den Parteien zum Parteiengehör übermittelt wurde.
Im Beschwerdeverfahren wurde das gewässerschutztechnische Gutachten vom 24.01.2020 eingeholt, welches wie folgt lautet:
„Gegenstand des angefochtenen Baubescheides der Gemeinde A vom 06.08.2019 ist ua die Verlegung der Zufahrtsstraße um ca 1,20 m mit einer Breite von 3,50 m nach Westen, direkt an die Grundgrenze zwischen dem Grundstück der Antragstellerin GST-NR XXX, KG A, und den Grundstücken GST-NRN ZZZ, UUU und VVV der Beschwerdeführerinnen. Es ist geplant, die derzeit auf dem Baugrundstück 288/2 an der westlichen Seite der Straße befindliche lebende Hecke zu entfernen und die Straße entsprechend den Plänen auf einer Länge von ca 40 m bis an die Grundstücksgrenze zu verlegen. Ein Lageplan M 1:200 mit dem geplanten Straßenverlauf vom 29.06.2019 sowie ein Querprofil (Skizze) ohne Datum wurden von der Bauwerberin eingereicht und im Baubescheid bewilligt.
In der Beschwerde wurde dazu ua vorgebracht, die Beilage der Darstellung des Straßenaufbaus (Skizze Querprofil) zeige eine Straßenentwässerung auf die Seite der Nachbargrundstücke der Beschwerdeführerinnen. Eine Entwässerung auf die Seite der Nachbarn führe dazu, dass bei Starkregenereignissen und bei falscher Pflege der Drainage sowie bei Schnee diese Grundstücke mit unzulässigen Immissionen der Straße „Zweg" belastet würden. Dies sei bisher nicht der Fall gewesen. Daher sei eine Entwässerung auf der vorgesehenen Straßenseite nicht zulässig. Aus dem vorliegenden Plan ergebe sich, dass der an die Grundstücksgrenze zu verlegende Zweg jedenfalls ein Gefälle hin zu den GST-NRN ZZZ, UUU und VVV der Beschwerdeführerinnen aufweise, sodass das Oberflächenwasser in Richtung der Nachbargrundstücke fließe. Aus dem Plan lasse sich aber nicht ableiten, wo die Drainage verlaufen solle und ob die Drainage ausreichend dimensioniert sei. Auch die Höhe des Randsteins werde nicht angegeben. Das Oberflächenwasser des Zweges dringe ungehindert auf die Nachbargrundstücke der Beschwerdeführerinnen, wodurch jene gefährdet würden.
Auf Basis der übermittelten Akten und einer örtlichen Begehung am 07.01.2020 in A ergeht zu den Beschwerdeausführungen nachstehendes gewässerschutztechnisches Gutachten:
Die Erhebungen am 07.01.2020 vor Ort ergeben, dass auch auf Seiten der GST-NRN ZZZ, UUU und VVV der Beschwerdeführerinnen entlang der Grundgrenze zu GST-NR XXX eine asphaltierte Zufahrtsstraße besteht. Diese Straße ist ca 2,80 m breit und weist ein Gefälle zur Grundgrenze in Richtung GST-NR XXX auf. Der östliche Rand dieser Straße dürfte aufgrund einer Abschätzung auf Basis des Luftbildes 2018 des Landes Vorarlberg im Nahbereich der dortigen Grundgrenze verlaufen. Jedenfalls verläuft der westliche Rand der auf GST-NR XXX bestehenden Hecke in etwa entlang der Grundgrenze. Bei Starkregen ist nicht auszuschließen, dass Oberflächenwasser von den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen auf das Grundstück der Antragstellerin gelangt und dort im Bereich der Hecke versickert.
Die Geländeniveaus auf beiden Seiten der Grundgrenze sind als ident anzusehen. Dort bestehen nur sehr geringe Höhendifferenzen im einstelligen cm-Bereich. Dies bestätigen auch die Höhenabfragen im digitalen Geländemodell des Landes Vorarlberg. Von Süden nach Norden steigen die beidseitig der Grundgrenze bestehenden Straßen auf einer Länge von 40 m um ca 30 cm an.
Einige Stunden vor meiner örtlichen Begehung waren leichte Niederschläge zu verzeichnen. Aus den noch feuchten Asphaltoberflächen konnten die Fließrichtungen der bei Regen ablaufenden Straßenwässer gut abgeschätzt werden. So weist der über die dortige Grundgrenze zusammenhängend asphaltierte Einfahrtsbereich von der Estraße kaum ein Gefälle auf. Auf Seite der GST-NR XXX (Zweg) ist eine leichte Mulde im Asphalt, welche ein sehr geringes Gefälle in Richtung Nordost auf die Seite des Grundstücks der Antragstellerin aufweist, erkennbar. Bei beiden Straßen war aufgrund der vorangegangenen Niederschläge gut erkennbar, dass deren Gefälle jeweils in Richtung der Grundgrenze verläuft. Dort besteht gegenwärtig auf der GST-NR XXX ein ca 1,40 m breiter unbefestigter Streifen. Dieser ist mit einer Hecke bepflanzt. In diesem unbefestigten Streifen versickern die auf beiden Straßen anfallenden Oberflächenwässer.
Durch die beantragte Verlegung des Zweges nach Westen würde sich gemäß der „Skizze Querprofil“ ein Abstand des neuen Straßenrandes zur dortigen Grundgrenze von 28 cm ergeben. Dieser setzt sich aus einem 8 cm breiten Randstein in Form eines Beton-L-Steins (Winkelstütze) und einem 20 cm breiten Kiesstreifen zwischen Randstein und Asphaltrand zusammen. Der Kiesstreifen wird laut Skizze mittels Rundkorn 16/32 aufgebaut und soll im Sohlbereich eine Drainage DN 100 erhalten. Gemäß Skizze weist der geplante Beton-L-Stein (Winkelstütze) einen nicht kotierten Überstand über das Straßenniveau auf.
Die vom Landesverwaltungsgericht im Schreiben vom 09.12.2019 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Ist aufgrund der beantragten Verlegung der Straße in der projektierten Form eine Gefährdung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen durch das Eindringen von Oberflächenwässern auf die Nachbargrundstücke zu erwarten?
„Diese Frage wird grundsätzlich mit NEIN beantwortet. Durch die entlang der Grundgrenze geplanten und über das Straßenniveau reichenden Beton-L-Steine (Winkelstützen) sowie des davorliegenden 20 cm breiten Kiesstreifens ist die Versickerung der auf der Straße anfallenden Oberflächenwässer ins darunterliegende Sickerpaket aus Rundkorn 16/32 gewährleistet. Die geplante Drainage ermöglicht eine Längsverteilung von Sickerwässern und wäre aus fachlicher Sicht nicht notwendig. In weiterer Folge erfolgt eine flächenhafte Versickerung dieser Straßenwässer über den Frostkoffer des Straßenunterbaus in den anstehenden Boden.
Da der örtliche Untergrund auf Basis der in der Gegend vorhandenen Bohrprofile aus sandigem Schluff besteht und daher bei einem angenommenen Sickerbeiwert kf von 0,00001 m/s als sickerfähig anzusprechen ist, kann von einer vollständigen und schadlosen Versickerung der Oberflächenwässer ausgegangen werden. Dies bestätigt auch eine überschlagsmäßige Nachrechnung mittels der Software A138-XP zur Dimensionierung von Sickeranlagen. Diese Bemessung ergibt, dass ein 10-jährlicher Starkregen mit einer Dauerstufe von 60 Minuten über ein Schotterrigol mit 0,4 m³/lfm Volumen schadlos versickert werden kann.
2. Wenn ja: Kann durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, dass eine solche Gefährdung ausgeschlossen wird?
„Durch die unter 3. angeführte Auflage kann sichergestellt werden, dass eine Gefährdung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen ausgeschlossen werden kann.“
3. Wenn ja: Durch welche Auflagen?
„Das Sickerpaket aus Rundkorn 16/32 ist pro Laufmeter mit zumindest 0,4 m³ Volumen auszuführen und ist dies durch Lieferscheine zu dokumentieren.“
Dieses Gutachten ist für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar und schließt sich das Gericht diesen Ausführungen an, denen die Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Somit steht fest, dass es durch die beantragte Verlegung der Straße und die Vorschreibung der im Gutachten angeführten Auflage zu keiner Gefährdung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen durch Oberflächenwässer kommt, da anfallendes Regenwasser auf eigenem Grund versickert.
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 37/2018, lauten wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bauvorhaben. Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend
a) …
d)öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, es sei denn sie stehen in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße;
e)….
§ 2
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
a) …
k)Nachbar: der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt.
§ 4
Baugrundstücke, Erschließung, Naturgefahren
(1) Baugrundstücke für Gebäude müssen eine solche Lage, Form und Größe haben, dass auf ihnen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Gebäude errichtet werden können.
(2) ……
(4) Ein Baugrundstück darf nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen udgl gefährdet werden.
§ 6
Mindestabstände
(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für
a) ein Gebäude 3 m;
b)ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2) …
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für
a)Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b)unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
a)Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b)ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
(5) ….
§ 18
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Baubewilligung bedürfen
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind;
b) …
§ 26
Nachbarrechte, Übereinkommen
(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
a) § 4 Abs 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
c) …..
§ 28
Baubewilligung
(1) …
(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 2 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(3) …“
Gemäß § 14 Abs 3 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 54/2015, sind Wohngebiete Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird.
6.1. Wie sich aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt ergibt, handelt es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um Nachbarn im Sinne des § 2 Abs 1 lit k BauG. Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen von Grundstücken, die direkt an das Baugrundstück angrenzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach dem anwendbaren BauG subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben, dh nicht präkludiert sind. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie des Verwaltungsge-richtes und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach dem BauG im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfah-ren derartige Einwendungen erhoben wurden. Darüber hinaus kann ein Nachbar rechtswirksam nur die Verletzung seiner eigenen Rechte einwenden (vgl VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240).
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 BauG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes taxativ (vgl zB VwGH 23.09.2010, 2010/06/0164).
6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Errichtung einer Sichtschutzmauer und einer Garage auf einer als Wohngebiet ausgewiesenen Baufläche den raumplanungsrechtlichen Bestimmungen entspricht und ortsüblich ist.
Betreffend die Errichtung der Stützmauer in der Höhe von 1,80 m entlang der Gartengrenze wird festgehalten, dass es sich dabei um eine Einfriedung oder sonstige Wand im Sinne des § 6 Abs 4 BauG handelt, für die gemäß § 6 Abs 4 lit a) BauG kein Mindestabstand zur Nachbargrenze einzuhalten ist. Somit werden die Beschwerdeführerinnen durch die Errichtung dieser Wand nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Aber auch unter der Annahme, es handle sich dabei um ein sonstiges Bauwerk im Sinne des BauG, für welches gemäß § 6 Abs 1 lit b) BauG ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten wäre, wird festgestellt, dass auch dieser Abstand zur Nachbargrenze jedenfalls eingehalten wird.
Bezüglich der Errichtung der Garage steht fest, dass diese Garage zur Gänze auf dem Grundstück der Antragstellerin errichtet wird. Der Mindestabstand zu den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführerinnen, GST-NRN ZZZ und UUU, GB A, beträgt 3,5 m. Somit wird der Mindestabstand gemäß § 6 Abs 1 lit a) BauG durch die Errichtung dieser Garage zu den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen eingehalten. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Ein- und Ausfahrtsradien nicht ausreichend dargestellt seien und nicht überprüft werden könne, ob sich die Abbiegerelationen verändern würden, wird festgehalten, dass es sich bei dieser Frage um kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 BauG handelt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.
6.3. Betreffend die Verlegung der Straße an die Grundstücksgrenze wird Folgendes ausgeführt:
Wie bereits dargetan, wurde in einem zwischenzeitlich durchgeführten Verfahren gemäß § 4 Abs 4 Straßengesetz festgestellt, dass die von der Gemeindestraße „Estraße“ ausgehende Straße „Zweg“, welche sich ua über die Liegenschaft der Bauwerberin erstreckt, keine dem Gemeingebrauch gewidmete Straße darstellt und damit keine öffentliche Privatstraße ist.
Somit ist die beantragte Verlegung dieser Straße nicht vom Anwendungsbereich des BauG im Sinne des § 1 Abs 1 lit d) BauG ausgenommen.
Gemäß § 6 Abs 4 lit b) BauG gilt kein Mindestabstand zur Nachbargrenze für ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
Die gegenständliche Straße ist weder eine Hauszufahrt noch ein Abstellplatz. Bei der Aufzählung von Hauszufahrten und Abstellplätzen iSd § 6 Abs 4 lit b) BauG handelt es sich jedoch um eine demonstrative Aufzählung.
Im Motivenbericht (Blg 54/2015 30. LT) wurde ausgeführt, gemäß § 6 Abs 3 in der Fassung vor LBGl Nr 54/2014 soll bei Errichtung befestigter Flächen, zB Hauszufahrten, Abstellplätzen oder sonstiger befestigter Verkehrs- oder Lagerflächen, kein Mindestabstand einzuhalten sein, soweit es sich bei diesen Bauvorhaben um unterirdische Bauwerke handelt. …. Eine befestigte Fläche ist dann ebenerdig, wenn sie mit dem geplanten oder behördlich verfügten Gelände bündig abschließt.“
Beim gegenständlichen Zweg handelt es sich um eine ebenerdige, befestigte Fläche, die der Erschließung mehrerer Wohnhäuser dient. Aus dem Gesetzestext ergibt sich nicht, dass ebenerdig befestigte Verkehrsflächen von der Anwendung des § 6 Abs 4 lit b) BauG ausgenommen wären. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen sind daher für die beantragte Verlegung der Zufahrtsstraße nach den Bestimmungen des BauG keine Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken einzuhalten.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass durch die Regelung des § 6 Abs 4 BauG straßenrechtliche Vorschriften über Mindestabstände nicht berührt werden (Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz, 4. Auflage, S 73).
Somit werden die Beschwerdeführerinnen durch die beantragte Verlegung der Straße an die Grundstücksgrenze nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nach dem BauG verletzt.
Das Beschwerdevorbringen, wonach durch die beantragte Verlegung der bestehenden Straße um ca 1,50 m in Richtung Grundstücksgrenze die Beschwerdeführerinnen deutlich höheren Emissionen ausgesetzt seien, ist nicht nachvollziehbar, da sind hinsichtlich der Frequenz und der Art der Nutzung der gegenständlichen Straße keine Änderungen ergeben. Daher sind die Emissionen, die durch die beantragte Verlegung der bestehenden Straße entstehen, unverändert und als ortsüblich anzusehen.
Weiters hat der gewässerschutztechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es bei projektgemäßer Umsetzung dieses Bauvorhabens und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflage nicht zu einer Gefährdung der Nachbargrundstücke durch ablaufende Oberflächenwässer von der Erschließungsstraße auf dem Baugrundstück kommen wird. Entsprechend dem Gutachten des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen war daher eine zusätzliche Auflage vorzuschreiben.
6.4. Im Übrigen wird festgehalten, dass die Nachbarn kein Mitspracherecht haben in Fragen betreffend gesetzmäßige Projektunterlagen und die korrekte Ermittlung des Sachverhaltes, soweit es nicht um für die Verfolgung ihrer Rechte notwendige Informationen geht. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die vorgelegten Unterlagen ausreichend waren für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung durch Oberflächenwässer.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach nicht abschließend beurteilt werden könne, ob es durch das gegenständliche Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung des Dienstbarkeitsrechts (Geh- und Fahrrecht in einer Breite von 3,5 m) komme, wird auf die Baubeschreibung verwiesen, wonach die Straße an die westseitige Grundstücksgrenze verlegt wird mit einer Breite von 3,5 m. Ein Bauverfahren ist ein projektbezogenes Verfahren und ist das konkrete Projekt dem Verfahren zugrunde zu legen. Es ist somit davon auszugehen, dass ein Geh- und Fahrrecht in einer Breite von 3,5 m eingehalten wird. Im Übrigen handelt es sich bei der Behauptung, durch ein Bauvorhaben in einem Dienstbarkeitsrecht verletzt zu werden, um eine privatrechtliche Einwendung. Eine solche Einwendung ist daher im Bauverfahren unzulässig und auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz, 4. Auflage, S. 190).
Allfällige Verfahrensmängel im baubehördlichen Verfahren wurden durch die Erhebung der Beschwerde und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens saniert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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